Die Kanzlei Hollweck aus Berlin verhindert, dass die Beklagte neben ihrem Telekom-Anschluss zusätzlich (gleichzeitig!) einen Kabelanschluss von Kabel Deutschland bezahlen muss.
Kabel Deutschland (inzwischen Vodafone - Kabel Deutschland GmbH) hatte der Beklagten vertraglich versprochen, dass der Kabel-Vertrag erst dann zu laufen beginnt, wenn der alte Festnetz-Vertrag bei der Telekom gekündigt ist. Trotz dieses Versprechens sollte meine Mandantin plötzlich beide Verträge gleichzeitig bezahlen. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied nun, dass das nicht sein darf. Der Vertrag mit Kabel Deutschland beginnt erst dann, wenn der vorherige Festnetz-Vertrag bei der Telekom gekündigt und beendet ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, zwei Verträge gleichzeitig bezahlen zu müssen.
Was war geschehen?
Meine Mandantin wollte ihren bisherigen Telekom-Festnetz/DSL-Anschluss kündigen, da ihr dieser zu teuer war. Sie entschied sich deshalb für einen DSL & Festnetzanschluss per Kabel. Als Vertragspartner wählte sie Kabel Deutschland.
Dieser Kabelanbieter hatte ein besonders günstiges Angebot an monatlichen Gebühren, so dass ihr die Wahl nicht schwer fiel. Das Angebot fand sie online im Internet.
Auf der Homepage von Kabel Deutschland stand deutlich, dass der neue Kabel-Vertrag erst dann beginnt, wenn der bisherige Festnetz/DSL-Anschluss gekündigt und beendet ist. Die Kunden müssen also nicht zwei Anbieter gleichzeitig bezahlen. Das war sehr wichtig für meine Mandantin, denn sie konnte sich auf keinen Fall zwei Festnetz-Anbieter gleichzeitig leisten.
Demgemäß beantragte sie auf der Homepage von Kabel Deutschland einen neuen Kabelanschluss, um über Kabel zukünftig zu telefonieren und im Internet zu surfen. Sie ging davon aus, dass Kabel Deutschland den bisherigen Festnetzanschluss bei der Telekom kündigen werde und dass der Kabelvertrag dann beginnt, wenn der bisherige Telekom-Vertrag beendet ist.
Es kam anders. Nachdem meine Mandantin den Online-Auftrag für die Schaltung des Kabelanschlusses aufgegeben hatte, wurde zeitnah nach nur wenigen Tagen der Kabelanschluss geschaltet. Damit zusammenhängend erhielt die neue Kabelkundin natürlich bereits Rechnungen von Kabel Deutschland. Das bedeutete, dass sie nun gleichzeitig von der Telekom als auch von ihrem neuen Kabelanbieter - Kabel Deutschland - Rechnungen erhielt. Sie sah sich mit zwei Festnetz/DSL-Vertragspartnern gleichzeitig konfrontiert.
Glücklicherweise blieb meine Mandantin standhaft und legte Widersprüche gegen die unberechtigten Rechnungen ein. Zahlungen leistete sie selbstverständlich nicht. Kabel Deutschland blieb hartnäckig und forderte Monat für Monat die Kabelgebühr, so dass am Ende ein Forderungsbetrag in Höhe von 310,17 EUR entstand.
Da meine Mandantin weiterhin nicht zahlte, schaltete Kabel Deutschland das Inkassounternehmen BFS risk & collection GmbH aus Verl ein (das heutige "Infoscore"). Das Inkassobüro schlug Inkassogebühren hinzu, so dass der Forderungsbetrag auf 427,67 EUR anwuchs. Schließlich schrieb der Rechtsanwalt Andreas Schneider aus Gütersloh meiner Mandantin und forderte zur Zahlung der eigentlich unberechtigten Kabelgebühren auf. Wiederum stieg der Forderungsbetrag an, diesmal waren es schon 477,06 EUR.
Nun wusste meine Mandantin nicht mehr weiter. Sie schaltete mich als Rechtsanwalt ein und beauftragte mich mit ihrer Vertretung gegenüber Kabel Deutschland.
Ich legte per anwaltlichem Schreiben einen erneuten Widerspruch gegen die ungerechtfertigte Kabelgebühr ein. Letztendlich landete die gesamte Angelegenheit vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick. Mittels zahlreicher umfangreicher Schriftsätze und genauer Beweisführung führte ich dem Gericht vor Augen, dass die Forderungen von Kabel Deutschland unberechtigt waren. In seinem Urteil folgte der Richter meiner Argumentation. Die Angelegenheit konnte erfolgreich zugunsten meiner Mandantin abgeschlossen werden. Kabel Deutschland erhält nun keine Zahlungen, und muss die gesamten Verfahrenskosten übernehmen.
Warum ist dieses Urteil so wichtig?
Das Gericht stellt in diesem Urteil eindeutig klar, dass ein neuer Festnetz/DSL-Anschluss erst dann berechnet werden darf, wenn der bisherige Anschluss gekündigt ist. Der Verbraucher muss also nicht zwei Festnetzanbieter gleichzeitig bezahlen, wenn ihm der neue Anbieter das so zugesichert hat.
Wichtige Anmerkung zum Verständnis dieses Urteils:
Kabel Deutschland hatte die Forderung gegen meine Mandantin an ein Inkassounternehmen verkauft. Von diesem Moment an trat nicht der Kabelanbieter vor Gericht auf, sondern das Inkassobüro. In der juristischen Fachsprache ist der Verkäufer einer Forderung ein "Zedent", und der Käufer ein "Zessionar". Daher fallen diese Begriffe in dem Urteil mehrmals. Ich habe zum besseren Verständnis in Klammern den Namen "Kabel Deutschland" angegeben. Nur die kursiven Textteile sind Zitate des Urteils.
Was genau sagt das Gerichtsurteil?
Im folgenden möchte ich die wichtigsten Stellen aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Köpenick zitieren und erklären:
Mit der folgenden Aussage stellt das Gericht ganz deutlich heraus, dass Kabel Deutschland erst dann selbst Gebühren abrechnen kann, wenn der bisherige Festnetz/DSL-Anschluss beim Kunden gekündigt und vollständig beendet ist:
- "Die Zedentin (Kabel Deutschland) hatte selbst Vergütungsansprüche gegen die Beklagte erst haben - und die Klägerin sie erst erwerben können - wenn der Vertrag der Beklagten mit dem anderen Anbieter von Telefon- und Internetdienstleistungen auf eine Kündigung der Zedentin (Kabel Deutschland) für die Beklagte beendet war."
Das heißt, kein Kunde muss gleichzeitig zwei Verträge über DSL bzw. Festnetz gleichzeitig bezahlen. Erst wenn der eine Vertrag beendet ist, fällt die Zahlungspflicht für den nächsten an.
Im folgenden schreibt das Gericht, wie Kabel Deutschland sich im Falle eines Anschlusswechsels eigentlich hätte verhalten sollen:
- "Die Zedentin (Kabel Deutschland) hatte ihre Leistungen grundsätzlich in der Weise anbieten können, dass entweder sofort an Stelle des bisher bestehenden Vertrags mit einem anderen Anbieter einer der Zedentin (Kabel Deutschland) oder mit dem Ende des bisher bestehenden Vertrags dann einer mit der Zedentin (Kabel Deutschland) oder schließlich parallel zu dem bestehenden Vertrag mit der Zedentin (Kabel Deutschland) treten sollte."
Das Gericht meint damit, dass Kabel Deutschland dem Kunden von Anfang an drei Optionen zur Verfügung stellen könnte: Entweder der Kabelvertrag ersetzt den alten Vertrag sofort, oder später, oder es bestehen zwei parallele Verträge, wenn der Kunde das wünscht.
- "Das sieht im Grunde die Zedentin (Kabel Deutschland) selbst nicht anders. Sie bietet dem Kunden die "Mitnahme" der "alten" Telefonnummer bei ihr, der Zedentin (Kabel Deutschland), vorbehaltener Kündigung des Anschlusses zu dem anderen Anbieter an."
Kabel Deutschland teilt seinen zukünftigen Kunden also ausdrücklich mit, dass die Option besteht, zunächst den bisherigen Festnetz/DSL-Vertrag zu beenden, und erst dann den Kabelanschlussvertrag beginnen zu lassen.
- "Auf diese Fallvariante dann ausdrücklich hinzuweisen und den Kunden nach entsprechender Belehrung aus ihnen auswählen zu lassen, hat die Zedentin (Kabel Deutschland) vorwerfbar versäumt. Der Pflicht nachzukommen, den Kunden vor Abschluss eines Vertrags auf die Varianten der Vertragsgestaltung ausdrücklich hervorgehoben hinzuweisen und ihm eine eindeutige Auswahl aus den Vertragsvarianten vor- und aufzugeben, bestand für die Zedentin (Kabel Deutschland) allemal Anlass."
Das Gericht rügt, dass Kabel Deutschland seine zukünftigen Kunden nicht auf die verschiedenen Optionen der Vertragsgestaltung hinweist. Kabel Deutschland müsste den Kunden also die Wahl lassen, ob diese zusätzlich zu ihrem jetzigen DSL/Festentz-Vertrag einen zweiten Kabelvertrag wünschen, oder ob der Kabelvertrag erst dann zu laufen beginnen soll, wenn der bisherige DSL/Festnetz-Vertrag beendet ist.
- "Es liegt auf der Hand, dass die Zedentin (Kabel Deutschland) mit ihrer Werbung eines besonders günstigen Angebots von Telefondienstleistungen in erster Linie Kunden ansprach, die gegenüber ihrem bislang bestehenden Vertrag bei zumindest gleicher Leistung Kosten sparen wollten. Das war indes nur möglich, wenn an Stelle des bisher bestehenden Vertrages der für den Kunden in den Kosten günstigere der Zedentin (Kabel Deutschland) trat."
Das Gericht hält es für offensichtlich, dass Kabel Deutschland seinen Kunden den Kabelvertrag in der Weise anbietet, dass dieser erst dann zu laufen beginnt, wenn der alte Vertrag beendet ist. Ansonsten könne Kabel Deutschland keinesfalls von einem besonders günstigen Angebot sprechen.
- "In allen Fällen ist hier folgerichtig der Kunde so zu behandeln, als schulde er der Zedentin (Kabel Deutschland) erst dann ein Entgelt für ihre Leistungen, wenn das Vertragsverhältnis mit dem anderen Anbieter beendet ist."
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kunde erst dann den Kabelanschluss bei Kabel Deutschland bezahlen muss, wenn der alte Festnetz/DSL-Vertrag beendet ist. Vorher darf Kabel Deutschland keine Gebühren vom Kunden verlangen.
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- Was genau ist bzgl. Kabel Deutschland passiert? Bitte schildern Sie mir das Problem mit einigen wenigen Sätzen, die das wichtigste Geschehen kurz zusammenfassen.
- Haben Sie schon selbst Kontakt mit Kabel Deutschland aufgenommen?
- Falls eine Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, wie hoch ist diese?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet oder hat sich eine gegnerische Anwaltskanzlei bei Ihnen gemeldet?
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin