Die Kanzlei Hollweck verteidigt eine Telekom-Kundin erfolgreich gegen eine Gebührenrechnung von 7.598 Euro nach Handydiebstahl und Rufnummernmissbrauch durch einen Dieb.
Die Telekom hatte meine Mandantin verklagt und forderte die Bezahlung einer Mobilfunkrechung von 7.598,29 Euro. Die Beklagte war an der hohen Rechnung jedoch vollkommen unschuldig. Ihr wurde sofort nach Vertragsabschluss in einem Telekom-Shop das neue Apple iPhone entwendet, inklusive der Vertragsunterlagen.
Anschließend nutzte der Dieb das Smartphone, um innerhalb kürzester Zeit Verbindungen über ein ausländisches Mobilfunknetz aufzubauen, die zu einer sehr hohen Gebührenrechnung bei der Telekom führten. Das Landgericht Berlin entschied nun in seinem Urteil vom 20.11.2012, Aktenzeichen 9 O 177/12, dass meine Mandantin diese Rechnung nicht bezahlen muss.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Was war geschehen? Die Beklagte erwarb am 25.01.2010 ein neues Apple iPhone im Telekom-Shop in den Potsdamer Platz Arkaden in Berlin. Zusammen mit dem Handy schloss sie einen neuen Telekom-Mobilfunkvertrag ab. Der Shop-Mitarbeiter der Telekom händigte ihr eine Tüte aus, die sowohl die Vertragsunterlagen, als auch das iPhone enthielt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte meine Mandantin die Telekom SIM-Karte noch nicht in ihrem neuen Smartphone aktiviert. Sie hatte zudem noch nicht ihre Vertragsunterlagen inkl. Rufnummer, Kundennummer etc. eingesehen. Sie wollte sich erst am Abend in Ruhe damit beschäftigen.
Leider kam es dann so, dass ihr auf dem Rückweg die Tüte mit dem iPhone und den gesamten Vertragsunterlagen von einem Dieb entwendet wurde. Dies stellte sie erst zuhause fest, da sie an diesem Tag zahlreiche Einkaufstüten bei sich trug.
Als sie in ihrer Wohnung ankam, war es bereits nach 21 Uhr, so dass der Telekom-Shop in den Potsdamer Platz Arkaden Berlin bereits geschlossen hatte. Sie konnte daher nicht dort anrufen, um den Diebstahl zu melden, bzw. um überhaupt ihre Telekom-Kundennummer und Mobilfunknummer zu erfragen. Sie benötigte diese Daten, um eine Sperrung ihrer SIM-Karte über die Telekom-Hotline zu erreichen.
Am nächsten Tag musste die Beklagte sehr früh mit der Arbeit anfangen, und konnte auch zu diesem Zeitpunkt nicht den Telekom-Shop aufsuchen. Erst nach 14 Uhr war ihr das möglich. Nachdem sie die Vertragsdetails in Erfahrung gebracht hatte, veranlasste sie umgehend eine Sperrung der SIM-Karte. Das war um 14.44 Uhr am 26.01.2010, also nur einen Tag nach Erwerb des iPhones und Abschluss des Telekom-Mobilfunkvertrages.
Dennoch schaffte es der Dieb, in dieser kurzen Zeitspanne das Apple-Smartphone für seine Zwecke zu missbrauchen. Er baute eine große Anzahl von Verbindungen auf, vermutlich zu kostenpflichtigen teuren Servicerufnummern im Ausland, oder sogar über ein ausländisches Netz. Dabei wurden Verbindungen generiert, die laut Telekom-Einzelverbindungsnachweis innerhalb von wenigen Stunden eine Verbindungsdauer von 59 Stunden aufwiesen. Letztendlich entstand eine Telekom-Rechnung über 7.598,29 Euro, die die Beklagte im Februar 2010 erhielt.
Meine Mandantin legte mehrfach Widerspruch gegen die für sie unbezahlbare Telekom-Rechnung ein. Zwar gewährte die Telekom ihr eine Gutschrift von immerhin 1.188,24 Euro, forderte den Restbetrag aber nach wie vor von der Kundin ein.
Da die eigenen Widersprüche gegen die Telekom erfolglos blieben, suchte die Beklagte die Kanzlei Hollweck auf, um Unterstützung im Rechtsstreit mit der Telekom zu erhalten. Ich legte erneut Widerspruch gegen die Mobilfunkrechnung ein und führte genau auf, warum die Telekom-Rechnung unbegründet und nicht von der Kundin zu bezahlen ist.
Es entwickelte sich ein monatelanger Schriftwechsel mit der Kanzlei "SH Rechtsanwälte" aus Essen, die die Telekom inzwischen vertrat. Leider ging die Kanzlei SH Rechtsanwälte nach wie vor davon aus, dass die Forderung begründet sei, und reichte schließlich Klage beim zuständigen Landgericht Berlin ein.
Nun galt es, in umfangreichen Schriftsätzen und mit den entsprechenden Beweisen dem Landgericht Berlin darzulegen, warum die Telekom-Rechnung fehlerhaft sei, und weshalb meine Mandantin keine Schuld an dem hohen Gebührenaufkommen treffe. Tatsächlich war es so, dass meine Mandantin alles richtig gemacht hatte, indem sie innerhalb kürzester Zeit, ohne schuldhaftes Zögern, eine Sperrung der SIM-Karte herbeiführte.
Letztendlich konnte die Kanzlei SH Rechtsanwälte, und später die Kanzlei "Wagner Pauls Kalb" aus Düsseldorf, die die Vertretung der Telekom vor Gericht fortführte, keinen Erfolg erzielen. Das Gericht wies die Klage der Telekom ab, da auch für das Gericht die Telekom-Forderung unbegründet und nicht nachvollziehbar war. Die Telekom darf die völlig überhöhte Mobilfunkrechnung nun nicht von meiner Mandantin einfordern, und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits bezahlen.
Welche Konsequenzen hat dieses Urteil gegen die Telekom für andere Mobilfunknutzer?
Dieses wichtige Urteil gegen die Telekom ist auch für andere Kunden entscheidend. Immer dann, wenn ein Handy gestohlen wird, und der Dieb damit sehr hohe Verbindungskosten aufbaut, kann dieses Urteil von entscheidender Bedeutung sein.
Leider registriert die Kanzlei Hollweck inzwischen vermehrt Diebstähle von Mobiltelefonen, nur zu dem Zweck, damit die Diebe anschließend viel Geld über den Aufbau sehr teurer Mobilfunkverbindungen verdienen können.
Es besteht hier der Verdacht, dass die gestohlenen Handys gezielt dafür missbraucht werden, kostenpflichtige Servicerufnummern anzuwählen, die einen Verbindungspreis von mehreren Euro pro Minute aufweisen. Es ist davon auszugehen, dass vorab derartige Rufnummern freigeschaltet werden, nur zu dem Zweck, dass die Diebe diese dann mit entwendeten Smartphones anrufen können. Die dabei generierten Gebühren sollen vermutlich von dem jeweiligen Mobilfunkanbieter des Bestohlenen bezahlt werden, und die Rechnung erhält der Mobilfunkkunde. Dies, ohne dass er für den Verbindungsaufbau verantwortlich ist.
In einem solchen Fall ist es daher von großer Wichtigkeit, von Anfang an die richtigen Schritte zu unternehmen. Vor allem muss eine Sperrung der Mobilfunkkarte schnellstmöglich herbeigeführt werden. Entstehen trotzdem hohe Verbindungskosten durch den Dieb, so muss dem jeweiligen Mobilfunkanbieter dargelegt werden, dass den Bestohlenen kein Verschulden trifft. Dieser sollte aufzeigen, dass er so schnell wie möglich versucht hat, die Kartensperrung herbeizuführen.
Bleibt der jeweilige Mobilfunkanbieter dennoch auf einer Bezahlung der unverschuldet entstandenen sehr hohen Handyrechnung bestehen, so muss der Widerspruch gegen die fehlerhafte Rechnung konsequent weitergeführt werden. Hierbei kann den betroffenen Mobilfunkkunden das jetzt vorliegende Urteil des Landgerichts Berlin hilfreich sein.
Was ist die wichtigste Aussage dieses Urteils gegen die Telekom?
Das Urteil gegen die Telekom legt fest, dass der Mobilfunkanbieter nicht nach Belieben behaupten darf, dass der Kunde alle auf dem Einzelverbindungsnachweis stehenden Verbindungen bezahlen muss. Alleine das Behaupten war nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, hier hätte die Telekom weitere Nachweise erbringen müssen.
So schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung:
"Darüber hinaus hat die Klägerin in keiner Weise dargetan, dass und wie es zu den lediglich durch Einzelverbindungsnachweise näher dargetanen Verbindungen gekommen sein soll. Vor dem Hintergrund des Bestreitens wäre es jedoch Sache der Klägerin gewesen, insoweit über den schlichten Einzelverbindungsnachweis, der schlichtweg ein Stück Papier ist, darzutun, dass und ggf. wie es zu den Verbindungen gekommen ist und dass die aufgeführten Verbindungen tatsächlich die Verbindungen widerspiegeln, die in Realität ausgeführt wurden."
Weiter schreibt das Gericht zu den nicht-nachvollziehbaren Verbindungen:
"Dies gilt umso mehr, als die Beklagte präzise dartut, dass innerhalb von weniger als 24 Stunden Verbindungszeiten von über 59 Stunden angefallen sein sollen."
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig!
Die Telekom hatte mit Schriftsatz vom 14.12.2012 zunächst Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.01.2013 nahm die Telekom nun die Berufung zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig. (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15.01.2013, Az. 21 U 224/12)
Wie kann die Kanzlei Hollweck in ähnlichen Fällen helfen?
Sollten Sie eine überhöhte und fehlerhafte Mobilfunkrechnung von Ihrem Anbieter erhalten haben, egal ob von der Telekom oder von Vodafone, O2/Telefonica, Congstar, Klarmobil, Drillisch Online oder Mobilcom-Debitel, so können Sie gerne die Kanzlei Hollweck kontaktieren und Ihren Fall schildern. Ich prüfe dann für Sie, ob und wie ich Ihnen helfen kann.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin