Die Kanzlei Hollweck aus Berlin verteidigt die Beklagte erfolgreich gegen unberechtigte Forderungen der Vodafone GmbH und der Cosma Plus GmbH (Rotor Promotion).
In dem Rechtsstreit handelte es sich um einen typischen "0-Euro-Vertrag" der COSMA PLUS GmbH, die unter dem Namen "Rotor Promotion" überall in Berlin auftritt. Dabei versucht die Cosma Plus GmbH, Mobilfunkverträge von Vodafone zu vermitteln. Im Rahmen einer Aktion werden Handygewinne oder Laptops versprochen, Kosten würden nicht anfallen. Nach erfolgter Unterzeichnung wird den Betroffenen dennoch mitgeteilt, sie hätten angeblich einen Vodafone-Mobilfunkvertrag abgeschlossen.
Ein solcher Fall wurde nun vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ausgetragen. Ich zeigte dem Gericht auf, warum in einem derartigen Fall kein kostenpflichtiger Mobilfunkvertrag mit Vodafone zustande gekommen sein konnte. Vodafone verlor den Rechtsstreit.
Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Was war geschehen? Am 06. Oktober 2010 wurde die Beklagte am S-Bahnhof Alexanderplatz in Berlin von einem Promoter angesprochen. Dieser teilte ihr mit, dass sie kostenlos an einer Promotion-Aktion für zwei Handys teilnehmen könne. Sie müsse lediglich ein vorbereitetes Formular unterschreiben.
Es handelte sich dabei um die Bestellung eines "0-Euro-Vertrages". Wenn sie das Formular unterschreiben würde, erhielte sie die Mobiltelefone umgehend zugeschickt. Kosten würden nur dann entstehen, wenn die beigefügten SIM-Karten aktiviert werden würden.
Tatsächlich sah das der Beklagten vorgelegte Formular so aus, als ob ihr bei einer Unterzeichnung keine Kosten entstehen könnten. Der Paktepreis wurde mit "0,-" Euro angegeben, die Kosten der Grundgebühr lagen bei Null Euro, ein Mindestumsatz von 0,- Euro war gefordert, und eine Anschlussgebühr von 0,- Euro fiel an. Zusätzlich hieß es dort, dass die Beklagte per "SuperFlat Wochenende" kostenlos zu Vodafone und ins deutsche Festnetz telefonieren könne. Insgesamt machte das Vodafone Angebot tatsächlich den Eindruck, als sei es vollständig kostenlos.
Wie ging die Geschichte weiter?
Die Beklagte freute sich über die zwei versprochenen Handys und unterschrieb den Zettel. Anschließend bekam sie die Mobiltelefone zugeschickt, ebenso zwei SIM-Karten. Bis heute hat sie diese SIM-Karten in kein einziges Handy eingelegt.
Nach kurzer Zeit erhielt sie eine Rechnung von Vodafone. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie zwei "Vodafone Superflat Wochenende 60/1 Verträge mit Handy" abgeschlossen habe und dafür eine monatliche Grundgebühr von insgesamt 29,90 EUR bezahlen solle. Natürlich bezahlte sie diese unberechtigte Forderung nicht, da sie einen solchen kostenpflichtigen Mobilfunkvertrag nicht abgeschlossen hatte. Sie widersprach der Vodafone-Rechnung und leistete auch in Bezug auf weitere Monatsrechnungen keine Zahlungen an Vodafone.
Aufgrund der ausbleibenden Geldeingänge war Vodafone ein wenig verstimmt und kündigte von sich aus den angeblichen Vertrag. Die Gesamtforderung wurde an das Inkassounternehmen "Königs Inkasso GmbH" aus Tönisvorst abgegeben. Das Inkassobüro mahnte nun eine Forderung von 539,57 EUR an. Selbstverständlich widersprach meine Mandantin auch dieser Forderung.
Sie gab der Königs Inkasso GmbH zu verstehen, dass sie einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen habe. Sie hat ihre Unterschrift lediglich unter einen 0-Euro-Vertrag gesetzt. Dementsprechend fragte sie das Inkassobüro, wie sie denn einen Betrag von 0,00-Euro überweisen solle?! Zudem sei sie Schülerin ohne eigenes Einkommen und könne eine so hohe Geldforderung überhaupt nicht begleichen, selbst wenn sie die Forderung als berechtigt ansehen würde.
Die Königs Inkasso GmbH antwortete darauf lediglich, dass die Beklagte einen Vodafone-Vertrag abgeschlossen habe, der eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufwies. Das ihr zustehende Widerrufsrecht habe sie nicht genutzt. Dass der Vertrag kostenlos sei wäre nicht der Fall. Eine solche Vereinbarung würde nur zwischen der Beklagten und der Cosma Plus GmbH bestehen. Diese müsste der Beklagten die Vodafone-Rechnungen erstatten.
Da meine Mandantin weiterhin die Zahlung der unberechtigten Forderung verweigerte, beantragte die Königs Inkasso GmbH einen Mahnbescheid am Amtsgericht Hagen. Diesem Mahnbescheid widersprach sie umgehend.
Wichtiger Hinweis: Normalerweise wird bei widersprochenen Forderungen kein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, da ein solches Verfahren bei widersprochenen Forderungen keinen Sinn ergibt. Insofern kann bereits an diesem Aspekt das sehr unseriöse Vorgehen von Königs Inkasso festgestellt werden.
Der Fall geht vor Gericht
Nach erfolgtem Widerspruch wurde das Verfahren an das Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg abgegeben. Dort reichte Vodafone Klage gegen meine Mandantin ein. Vodafone trug in der Klageschrift vor, dass die Beklagte zwei Mobilfunkverträge abgeschlossen habe und diese nun bezahlen müsse.
Dass aber in Wahrheit kein einziger Vodafone-Vertrag unterzeichnet wurde, verschwieg die Klägerin. Sie konnte dem Gericht auch keine Vertragsunterzeichnungen vorlegen. Natürlich nicht, die Beklagte hatte nie Verträge von Vodafone unterzeichnet. Die Zusammenarbeit mit der Cosma Plus GmbH bzw. Rotor Promotion stellte Vodafone als einen kostenpflichtigen Vertrag mit Vodafone dar.
Diese Behauptungen ließ ich vor Gericht nicht lange in der Luft stehen. Ich legte dem Gericht das Formular der Cosma Plus GmbH vor, das meine Mandantin unterzeichnet hatte. Darauf war deutlich zu sehen, dass keine Kosten anfallen konnten, da überall ein Betrag von "0,-" Euro aufgeführt war. Einen weiteren Vertrag gab es nicht. Die Beklagte hatte keine Vodafone-Aufträge unterzeichnet, sondern nur das Null-Euro-Formular.
Wie hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden?
Das Gericht folgte meinem Vortrag und entschied, dass in dem hier ausgetragenen Streitfall keine Kosten an Vodafone zu erstatten seien.
In Bezug auf die Frage, ob ein Vertrag zwischen der Beklagten und Vodafone zustande gekommen sei, schreibt das Gericht:
"...ein Vertrag zwischen den Parteien über die kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Mobilfunkdienstleistungen kann nicht festgestellt werden. Die (...) Klägerin hat (...) nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet hat, einen monatlichen Preis von 14,95 EUR für die Bereitstellung von Mobilfunkdiensten zu entrichten."
Auch den beigefügten "Auftrag" erkennt das Gericht in keinster Weise als verbindlichen Vertragsschluss mit Vodafone an:
"Ein von der Klägerin behaupteter Vertragsschluss am 21.10.2010 kann nicht festgestellt werden. Das von ihr mit der Klageschrift eingereichte und als "Auftrag" bezeichnete Dokument gibt den wesentlichen Inhalt eines Vertrages - also Vertragsgegenstand und Preis - nicht wieder. Das Dokument vom 21.10.2010 ist bereits lediglich eine Mitteilung über eine durchgeführte Aktivierung am 21.10.2010, nicht hingegen der Nachweis für zwei sich entsprechende Willenserklärungen der Parteien."
Was sagt das Gericht über das Formular der Cosma Plus GmbH?
"Auch das von der Beklagten eingereichte Dokument ("verbindliche Bestellung") kann die Klageforderung nicht stützen. Danach hat die Beklagte gegenüber der Cosma Plus GmbH das sog. "Top-Paket" gewählt, wo es heißt, dass weder eine Grundgebühr, noch ein Mindestumsatz, noch eine Anschlussgebühr für die Beklagte anfalle. Dass die Beklagte hier einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin behauptet, ein Vertrag mit ihr sei durch die Vermittlung der Firma Rotor Promotion entstanden, so hat sie auch diesen Vortrag nicht hinreichend plausibel begründet. Von der Vermittlung ist auf dem Formular an keiner Stelle die Rede. Sofern sich die Klägerin auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beruft, sind diese sowie deren wirksame Einbeziehung in einen Vertrag dem Gericht nicht bekannt."
Selbst ein Vertrag, bei dem zwar zunächst Kosten entstehen, diese dann aber erstattet werden, liegt hier nach Ansicht des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg nicht vor:
"Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, dass die Beklagte unterzeichnet habe, dass ihr ein Paketpreis von 14,95 EUR erstattet werde, sie aber die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe, fehlt es zum einen auch hier an der Vorlage der behaupteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum anderen ist nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB von einer Unwirksamkeit der Regelung wegen eines mehrdeutigen Regelungsgehalts auszugehen. Denn unter der Angabe "0,00 Paketpreis" findet sich im klein gedruckten Klammerzusatz "wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit". Dabei ist zwar bei einer Erstattung von einer zunächst bestehenden Zahlungspflicht auszugehen, bei einer Befreiung hingegen nicht. Diese Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten der Klägerin."
Vodafone hat daher kein Recht, irgendwelche Forderungen gegenüber meiner Mandantin geltend zu machen, und muss die gesamten Kosten dieses (unnötigen) Rechtsstreits tragen.
Sollten Sie selbst von einer ähnlichen Situation betroffen sein, so können Sie etwaigen unberechtigten Forderungen durch Vodafone, ein Inkassobüro oder einer Inkassokanzlei, dieses Urteil entgegenhalten.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin