Zwei minderjährige Kinder kauften über die Handyrechnung bei der Net Mobile AG Zusatzleistungen für ihre Smartphone-Spiele ein. Dabei verursachen sie auf der O2 Rechnung ihrer Mutter Kosten von über 371 Euro.
Meine Mandantin erhielt plötzlich einen Anruf von O2, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Handyrechnung ungewöhnlich hoch ausgefallen sei. Der O2-Mitarbeiter gab ihr zu verstehen, dass der hohe Rechnungsbetrag durch Forderungen des Drittanbieters Net Mobile AG, abgerechnet unter „Google c/o net-m“, entstanden ist. O2 wollt daher Rücksprache mit der Kundin halten, um sich zu vergewissern, dass die hohe Rechnung beabsichtigt sei. Auf diese Weise konnte meine Mandantin den weiteren Einkauf Ihrer Kinder bei der Net Mobile AG noch rechtzeitig stoppen.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Was war geschehen? Meine Mandantin ist Mutter zweier Söhne, die mit ihren sieben und zehn Jahren noch minderjährig sind. Wie die meisten Kinder spielen diese gerne Spiele auf ihrem Smartphone. Viele von diesen Spielen werden zunächst kostenlos angeboten und entfalten erst im späteren Spielverlauf eine Kostenlast durch sog. „In-Game-Käufe“ oder auch „In-App-Käufe“ („In-App-Payment“). Auf diesem Weg hat der Spieler die Möglichkeit, direkt über sein Handy während des Spiels bestimmte Zusatzleistungen oder Spielwährung zu erwerben. Diese kosten reale Euros und werden über die Handyrechnung abgerechnet.
In dem hier beschriebenen Fall handelte es sich um die Handyspiele „Jungle Heat“, „Castle Clash“ „Football Craft“ und „Happy Farm“. Während dieser Spiele erhalten die Spieler Hinweise, dass sie beispielsweise zusätzliche Diamanten für „3,79“ erwerben können. Es ist manchmal nicht sofort erkennbar, dass es sich dabei um Euro-Beträge handelt, die real bezahlt werden müssen. Vor allem minderjährige kleine Kinder können nicht immer einschätzen, dass sie hier kostenpflichtige Einkäufe über die elterliche Handyrechnung tätigen.
So geschah es auch hier. Die beiden Söhne spielten die erwähnten Spiele und wollten zusätzliche Diamanten erwerben. Später erzählten sie ihrer Mutter, dass sie nicht wussten, dass diese echtes Geld kosten und über die O2 Handyrechnung abgerechnet werden.
Einkauf über den Drittanbieter Net Mobile AG
Der Einkauf geschah über den Drittanbieter „Net Mobile AG“, der auf der Handyrechnung als „Google c/o net-m“ gekennzeichnet wurde. Die Net Mobile AG setzte dabei dutzende von Einzelposten auf die O2 Handyrechnung, meist im Bereich von 0,71 Euro bis hoch zu 38,61 Euro. Verkauft wurde z.B. ein „Bag of diamonds“, ein „Helmet of diamonds“, „Two Skill Stars“ oder „230 CC Gems“. Auf diese Weise entstand ein Gesamtrechnungsbetrag seitens Google c/o net-m (Net Mobile AG) von 371,06 Euro für einen einzigen O2 Abrechnungsmonat.
Natürlich war meine Mandantin geschockt, als sie durch den O2 Mitarbeiter von der hohen Handyrechnung erfuhr. Glücklicherweise hat der Mitarbeiter sofort eine Drittanbietersperre veranlasst, so dass keine weiteren Drittanbieter mehr über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden konnten. Zudem hat meine Mandantin eine Passwortabfrage eingebaut, so dass vor jedem Google Play Store Einkauf nun ein Passwort eingegeben werden muss.
Leider bestand O2 auf die Zahlung der seitens Google auf der Mobilfunkrechnung abgerechneten Drittanbieterleistungen. Dies, obwohl meine Mandantin O2 gegenüber sofort mitteilte, dass es sich um eine Inanspruchnahme durch ihre minderjährigen Söhne handelt und sie die mit der Net Mobile AG abgeschlossenen Verträge nicht genehmigt. Auch ein später eingelegter schriftlicher Widerspruch und Hinweise auf die Minderjährigkeit der Kinder bewegten O2 nicht zur Forderungsstornierung und Rechnungskorrektur.
O2 besteht auf Zahlung aller Net Mobile Drittanbieterkosten
O2 teilte meiner Mandantin stattdessen mit, dass sie alles, was auf ihrer Handyrechnung steht, auch bezahlen müsse. Vor allem muss sie sich die Käufe ihrer Kinder zurechnen lassen und bezahlen. Das ist rechtlich falsch, denn durch die fehlende Genehmigung besteht kein Vertrag mit Google c/o net-m oder der Net Mobile AG, so dass auch keine Forderungen in Rechnung gestellt werden dürfen.
Es darf nicht sein, dass das gesetzlich garantierte Genehmigungsrecht von einer bestimmten Zahlungsmethode abhängig gemacht wird. Hätte es sich um einen Kauf in einem Ladengeschäft gehandelt, so hätte meine Mandantin als Mutter einen Kauf ihrer Söhne ohne weiteres rückgängig machen können. Sie hätte hierzu lediglich zum Verkäufer gehen, und darauf hinweisen müssen, dass sie den Kauf ihres minderjährigen Sohnes nicht genehmigt. In diesem Moment wäre der Verkäufer dazu verpflichtet gewesen, den Kaufpreis an die Mutter zurück zu zahlen.
Auch O2 darf das geltende Recht nicht umgehen
Findet nun statt eines Ladenkaufs ein Kauf im Internet bzw. über die Handyrechnung statt, so darf nichts anderes gelten. Auch hier haben die Eltern das Recht, die Genehmigung zu verweigern. Ansonsten würden die elterlichen Rechte beschnitten. Im Gesetzbuch steht jedoch nichts darüber, dass das Recht zur elterlichen Genehmigung von einer bestimmten Zahlungsmethode abhängig gemacht wird. Insofern hat O2 hier Unrecht, die Mutter muss die Forderungen auf ihrer Handyrechnung nicht bezahlen.
O2 spricht von einer Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht
Weiterhin behauptet O2 gegenüber meiner Mandantin, dass diese ihren Kindern eine „Anscheinsvollmacht“ oder „Duldungsvollmacht“ erteilt habe. Alleine durch die Zurverfügungstellung der Handynummer hätte sie ihren Kindern erlaubt, alles mit dieser Rufnummer zu tun, was die Kinder möchten. Darunter würden demgemäß auch In-App-Käufe bei der Net Mobile AG fallen.
Auch das ist rechtlich betrachtet falsch. Überlässt man Kindern ein Handy, so bedeutet das nicht, dass diese damit unbegrenzt alles tun dürfen, was diese möchten. Ähnliches gilt, wenn man seinem Kind einen bestimmten Geldbetrag gibt, um damit beispielsweise Lebensmittel einzukaufen. Alleine durch die Aushändigung von Geld erlauben die Eltern ihren Kindern nicht, alles zu kaufen, was diese wünschen. Ein Verkäufer könnte sich also nicht damit herausreden, dass der Kaufvertrag rechtmäßig sei, weil er sah dass das Kind Geld bei sich trug, und er daher davon ausgehen durfte, die Eltern hätten jeglichen Kauf erlaubt.
Eine Einwilligung oder Genehmigung der Eltern ist erforderlich
In rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten von O2 nicht richtig. Kommt es zu einem Einkauf durch minderjährige Kinder, so kann nicht ohne weiteres ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen werden. Entweder die Eltern oder die Erziehungsberechtigten erteilen vor Vertragsabschluss eine Einwilligung, dann kann das Kind im Rahmen dieser Einwilligung einen rechtlich wirksamen Vertrag abschließen. Handelt das minderjährige Kind ohne vorherige Einwilligung, so können die Eltern nach erfolgtem Vertragsschluss noch ihre Genehmigung in Bezug auf diesen konkreten Vertrag erteilen. Geben die Eltern keine Genehmigung ab, so liegt auch kein rechtlich wirksamer Vertrag vor. Das bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass keine vertragliche Grundlage besteht, um Forderungen gegen das Kind oder die Eltern geltend zu machen. Es besteht schlicht und einfach kein Vertrag.
Ich habe daher Widerspruch gegen die Handyrechnung von O2 eingelegt und die Drittanbieterleistungen seitens der Net Mobile AG bestritten. Es wurde O2 noch einmal mitgeteilt, dass es sich bei den von Google c/o net-m bzw. der Net Mobile AG abgerechneten Beträgen um Einkäufe von minderjährigen Kindern handelt, und die Eltern hierfür keine Genehmigung erteilt haben. Dadurch wird jeglicher Vertragsschluss von Anfang an beseitigt.
Die Forderungen der Net Mobile AG sind unberechtigt
Besteht durch den Widerspruch kein Vertragsverhältnis zwischen Google c/o net-m (Net Mobile AG) und den Kindern mehr, so hat auch O2 keine vertragliche oder rechtliche Grundlage, um die Drittanbieterforderungen der Net Mobile AG über die Mobilfunkrechnung abzurechnen. O2 ist in rechtlicher Hinsicht dazu verpflichtet, die Forderungen seitens Google c/o net-m zu stornieren und von der Rechnung zu entfernen.
Der Widerspruch konnte zudem direkt gegenüber O2 geäußert werden, da diese im Rahmen eines Forderungsaufkaufs die Leistungen der Net Mobile AG nun selbst in Rechnung stellen. Findet eine Forderungsabtretung statt, so wirkt der gegenüber O2 geäußerte Widerspruch auch gegen den ursprünglichen Forderungsinhaber durch.
Selbstverständlich muss meine Mandantin die überhöhte O2-Rechnung nun nicht bezahlen, sondern nur den berechtigten Anteil ohne Drittanbieterforderungen. Den seitens des Drittanbieters Net Mobile AG geltend gemachten Rechnungsbeträge wurden durch die untersagte Genehmigung die vertragliche Grundlage entzogen, und gegen die dadurch fehlerhafte Handyrechnung seitens O2 wurde ein rechtlich wirksamer Widerspruch eingelegt.
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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