Der Drittanbieter MoCoPay berechnet einen Betrag von 118 Euro auf einer O2 Handyrechnung - für einen einzigen angeblichen Anruf
Dass dieser Anruf tatsächlich getätigt wurde, erscheint als sehr unglaubwürdig, weil laut Einzelverbindungsnachweis zur selben Zeit die Mailbox angerufen wurde. Das für den Rechnungsposten verantwortliche Unternehmen trägt den Namen „MoCoPay“ und stellt 118,34 EUR für den knapp eine Stunde dauernden Anruf in Rechnung.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Was war geschehen? Auf der Februarrechnung von O2 wurde laut Einzelverbindungsnachweis der Servicedienst 11111 um 20:17:44 Uhr für eine Dauer von 59 Minuten und 27 Sekunden abgerechnet. Der für diesen einzelnen an die 11111 erfolgte Anruf zu zahlende Betrag wurde von O2 mit 118,34 EUR angegeben. Als Servicedienstleister wurde der Drittanbieter MoCoPay GmbH aus Ratingen benannt.
Merkwürdigerweise wurde laut O2-Einzelverbindungsnachweis zur selben Zeit die O2-Mobilbox angerufen. Dieser Anruf hat um 20:17:36 Uhr stattgefunden und wies eine Dauer von 3 Minuten und 45 Sekunden auf. Das heißt, noch während mein Mandant seine Mailbox abhörte, hat er gleichzeitig, nur acht Sekunden später, einen weiteren Anruf an die MoCoPay GmbH 11111 Rufnummer getätigt.
Mein Mandant war sich sicher, dass er die Nummer 11111 nie angewählt hatte, schon gar nicht zur selben Zeit, als er eine Mailbox-Abfrage tätigte. Es war auf den ersten Blick erkennbar, dass die Handyrechnung fehlerhaft war.
Widerspruch gegen die Abrechnung der MoCoPay 11111 Nummer
Dementsprechend legte mein Mandant bei O2 Widerspruch gegen die Rechnung ein, und bestritt, jemals die Rufnummer der MoCoPay GmbH angerufen zu haben. Er wies darauf hin, dass zur selben Zeit eine Abfrage der Mailbox stattfand, somit also kaum ein weiterer Anruf an die 11111 hätte erfolgen können.
Da O2 zwischenzeitlich den gesamten Rechnungsbetrag von seinem Bankkonto abgebucht hatte, ließ er den Betrag der Handyrechnung über seine Bank zurückbuchen und überwies anschließend lediglich den berechtigten Anteil, also den Rechnungsbetrag abzüglich der Kosten für die angebliche Verbindung an die 11111.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ignorierte O2 die Rechnungsreklamation meines Mandanten. Auf den Inhalt des Widerspruchs wurde überhaupt nicht eingegangen, O2 ließ seinem Kunden lediglich eine Mahnung zukommen und bat um Überweisung des restlichen Betrags der Handyrechnung. Auch MoCoPay oder den Anruf an die 11111 erwähnte O2 nicht. Es handelte sich nur um ein Standard-Mahnschreiben aus dem Computersystem von O2.
Selbst ein Anruf an die O2-Kundenhotline brachte meinen Mandanten nicht weiter. Der O2-Mitarbeiter an der Hotline bat lediglich um Zahlung des angemahnten Betrags. Zur fehlerhaften Handyrechnung konnte er nichts sagen.
O2 verweist auf den Drittanbieter MoCoPay GmbH
Erst einige Tage später erhielt mein Mandant ein Schreiben von O2, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die MoCoPay GmbH für die Abrechnung der 11111 zuständig sei und sich mein Mandant an dieses Unternehmen wenden müsse. O2 habe damit nichts zu tun und stelle lediglich die Rechnung für MoCoPay.
Dem Wunsch von O2 folgend schrieb mein Mandant die MoCoPay GmbH an und widersprach der Abrechnung der angeblichen 11111-Rufnummern-Verbindung. MoCoPay teilte nach Erhalt des Widerspruchs nur mit, dass man die Abrechnung überprüft habe und alles in Ordnung sei.
Schließlich forderte mein Mandant bei O2 ein technisches Überprüfungsprotokoll an. Dieses kam nicht, statt dessen sperrte O2 den Anschluss meines Mandanten. Dieser wandte sich erneut an O2 und wies darauf hin, dass es sich um eine widersprochene Rechnung handelte, O2 also den Anschluss nicht sperren dürfe.
Aus unverständlichen Gründen wollte O2 diese gesetzlich fest vorgeschriebenen Grundsätze nicht anerkennen und hielt die Sperrung aufrecht. Damit stellte sich O2 bewusst gegen das geltende Gesetz. O2 teilte meinem Mandanten stattdessen mit, dass zunächst der Anruf an die MoCoPay GmbH Rufnummer bezahlt werden müsse. Erst dann würde der Anschluss wieder freigeschaltet und dann dürfe sich der Kunde gerne direkt an MoCoPay wenden und um Erstattung des bereits an O2 bezahlten Betrages bitten.
Meine Kanzlei schaltet sich ein
Dieses Spiel wollte der O2-Kunde verständlicherweise nicht weiter mitspielen und beauftragte mich als Rechtsanwalt um gegen die fehlerhafte O2-Handyrechnung vorzugehen. Ich legte erneut Widerspruch ein und teilte O2 ausführlich mit, dass der MoCoPay GmbH-Posten auf der O2-Rechnung falsch ist. Mein Mandant kennt den Drittanbieter MoCoPay nicht, er hat keinen Vertrag mit MoCoPay abgeschlossen, und er hat nie Leistungen von MoCoPay bezogen. Eine Verbindung an die Zielrufnummer 11111 konnte nie stattgefunden haben, schon alleine deswegen, weil mein Mandant zur Zeit des angeblichen Anrufs seine Mailbox abhörte.
O2 hatte die fehlerhafte Handyrechnung erstellt, insofern muss gegen diese Rechnung Widerspruch eingelegt werden. O2 ist nach Erhalt des Widerspruchs dazu verpflichtet, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen, da ein Mobilfunkkunde Anspruch auf Ausstellung einer korrekten fehlerfreien Handyrechnung hat. Selbstverständlich muss mein Mandant die unberechtigte Forderung nicht bezahlen.
Wann darf ein Handy gesperrt werden?
Leider erlebe ich es immer wieder, dass Mobilfunkunternehmen rechtlich falsch vorgehen. Auch die hier beschriebene Anschlusssperrung seitens O2 hätte nicht geschehen dürfen. Ein Handyanschluss darf erst dann vom Mobilfunkanbieter gesperrt werden, wenn ein unbezahlter Betrag von über 75 Euro aufgelaufen ist, und es sich dabei um nicht bestrittene Forderungen handelt. Das heißt, wurde gegen eine Rechnung Widerspruch eingelegt, so darf dies nicht zu einer Anschlusssperrung führen.
O2 sagt, dass es ein Hosentaschenanruf war
O2 behauptete weiterhin, dass es sich bei der Anwahl der 11111 um einen „Hosentaschenanruf“ handeln würde. Das ist eine Verbindung, die sich unabsichtlich in der Hosentasche oder in der Jacke aufbaut. Der Nutzer drückt versehentlich die Ziffernfolge 11111 und wählt damit die kostenpflichtige Servicenummer der MoCoPay GmbH an.
Das erscheint als unrealistisch, da die modernen Smartphones eine Displaysperre haben, die bei den meisten so eingestellt ist, dass diese sich erst nach der Eingabe eines PINs freischalten lässt. Zudem müsste das Tastenfeld zur Anwahl einer Rufnummer extra über das entsprechende Symbol auf dem Handydisplay gedrückt werden. Schließlich müsste die 11111 unbeabsichtigt gedrückt und dann auch noch der grüne Telefonhörerbutton zum Starten des Anrufs getätigt worden sein. Dass all dies in der Hosentasche passiert, erscheint als unwahrscheinlich.
Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich nahezu wöchentlich Mobilfunkkunden in meiner Kanzlei melden, die einen derartigen Hosentaschenanruf ausgelöst haben sollen. Käme dies ein paar mal im Jahr vor, so könnte es sich um einen Zufall handeln. Da diese Fälle jedoch derart gehäuft auftreten, kann wohl kaum noch von Zufall gesprochen werden.
Meist sind 5-stellige Nummern von dem „Hosentaschenanruf“ betroffen.
Vor allem bei den hier beschriebenen Hosentaschenanrufen ist nicht immer nur die 99999 betroffen, sondern auch die anderen Rufnummern. Fast immer aber sind es fünfstellige Zielrufnummern an die 11111, 22222, 33333, 44444, 55555, 66666, 77777, 88888, oder die 99999. Besonders häufig werden jedoch die 11111, die 55555 und die 99999 angeblich von den Mobilfunkkunden angewählt.
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin