Derzeit versendet die DR Verwaltung AG aus Bonn Rechnungen für einen Eintrag in das Online-Verzeichnis USTID-Nr.de. Bitte zahlen Sie nicht, denn diese Forderungen sind unberechtigt.
Dieses Verzeichnis bezeichnet die DR Verwaltung AG als „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“. Meist wird eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren berechnet, zu einem Jahresbeitrag von 398,88 EUR netto (474,66 EUR inkl. USt.). Insgesamt ergibt sich damit ein angeblich zu zahlender Betrag von mindestens 949,33 EUR inkl. USt. Versäumt man den Vertragsausstiegt, so stellt die DR Verwaltung AG für jedes weitere Jahr einen Betrag von 474,66 EUR in Rechnung.
Haben Sie eine Rechnung der DR Verwaltung AG erhalten, so ist ein Widerspruch möglich. In den meisten mir bekannten Fällen kommt in den Fällen der DR Verwaltung AG kein wirksamer Vertrag
zustande. Zudem gibt es rechtliche Einwendungsmöglichkeiten, die den Vertrag von Anfang an zunichte machen. Dieser Online-Ratgeber zeigt Ihnen auf, wie Sie dabei vorgehen
können.
Vorgehen gegen die DR Verwaltung AG
Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Haben Sie per Post oder per Fax den Erfassungsbogen der DR Verwaltung AG aus Bonn zum Eintrag in die Online-Datenbank USTID-Nr.de erhalten, so war sicherlich auch Ihr erster
Eindruck, dass es sich dabei um ein behördliches Formular handeln könnte. Diese Täuschung ist vermutlich Absicht, denn die DR Verwaltung AG möchte Sie dazu bringen, dass Sie das Formular
möglichst schnell und ungelesen unterschreiben und an die AG zurück faxen. Es soll durch die behördliche Gestaltung des Bogens möglicherweise verhindert werden, dass Sie auf den im
Erfassungsformular versteckten Preis von 398,88 EUR netto für die Dienstleistung aufmerksam werden.
Leider passiert es vielen Gewerbetreibenden oder Selbständigen, dass sie das DR Verwaltung AG-Formular vorschnell unterschreiben und damit einen angeblich kostenpflichtigen Vertrag zur Eintragung
in das Online-Branchenbuchverzeichnis USTID-Nr.de hervorrufen. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht korrekt, denn in solchen Fällen kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Selbst wenn das der
Fall wäre, so kann der angebliche Vertrag mit den entsprechenden rechtlichen Einwendungen wieder vollständig beseitigt werden.
Wie komme ich aus dem Vertrag mit der DR Verwaltung AG aus Bonn (USTID-Nr.de) wieder heraus?
Liegt Ihnen bereits eine Rechnung der DR Verwaltung AG vor, so zahlen Sie diese bitte nicht. Zunächst sollten Sie überprüfen, ob in Ihrem Fall überhaupt ein wirksamer Vertragsschluss zustande
gekommen ist. Anschließend prüfen Sie, in wieweit Sie rechtliche Einwendungen gegen den Vertrag mit der DR Verwaltung AG geltend machen können. In den meisten mir bekannten Fällen kam kein
wirksamer Vertrag zustande, so dass die Chancen gut stehen, dass auch Sie aus dem angeblichen kostenpflichtigen Vertragsschluss heraus kommen.
Die Voraussetzungen zum Vertragsschluss mit der DR Verwaltung AG liegen meist nicht vor
Nach deutschem Recht kommt ein Vertrag immer nur dann zustande, wenn beide Parteien den gleichen Vertragsinhalt wollen, und hierzu übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Das heißt, bevor
ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden kann, muss man sich sowohl über den Vertragsinhalt (Vertragsleistung) als auch über den Vertragspreis einig sein. Ist das nicht der Fall, gehen beide
Parteien also von unterschiedlichen Vertragsinhalten aus, liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Ein Vertrag kommt dann nicht zustande. Diese Voraussetzungen gelten auch für den
Preis. Geht die eine Seite davon aus, dass es sich um einen kostenlosen Vertrag handelt, die andere jedoch von einer Kostenpflichtigkeit, so kommt kein Vertrag zustande.
Übersetzt auf den Vertrag mit der DR Verwaltung AG bedeutet dies das folgende: Hatten Sie bei Erhalt des Erfassungsbogens den Eindruck, dass es sich um ein kostenfreies Eintragungsangebot
handelt, so gingen Sie davon aus, dass ein kostenloser Vertrag abgeschlossen werden sollte. In diesem Sinne, zur Wahrnehmung eines kostenfreien Eintragungsangebots in das
Online-Branchenverzeichnis USTID-Nr. de „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“, haben Sie den Bogen unterzeichnet.
Die DR Verwaltung AG jedoch schickte Ihnen den Erfassungsbogen in der Absicht, mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag zu jeweils 398,88 EUR o.ä. jährlich abzuschließen. Damit liegen zwei
unterschiedliche Ansichten in Bezug auf den beabsichtigten Vertragsschluss vor: Sie gehen von Kostenfreiheit aus, die DR Verwaltung AG von einer Kostenpflichtigkeit. Es liegen damit zwei
unterschiedliche Willenserklärungen vor, ein Vertrag kann nach deutschem Recht nicht zustande kommen.
Anfechtung des Vertrags mit der DR Verwaltung AG wegen Irrtums
Obwohl in rechtlicher Hinsicht kein Vertrag zustande gekommen ist, könnte die DR Verwaltung AG nun behaupten, dass Sie von der Kostenpflichtigkeit gewusst haben, indem Sie Ihre Unterschrift unter
den USTID-Erfassungsbogen gesetzt haben.
In einem solchen Fall ist es wichtig, den angeblichen Vertragsschluss noch mit einer „Anfechtung“ wegen Irrtums zu Fall zu bringen. Immer dann, wenn Sie versehentlich einen Vertrag abgeschlossen
haben, ohne dass Sie das wollten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums. In den Fällen der DR Verwaltung AG und des Eintrags in das Branchenverzeichnis USTID-Nr.de „Deutsches
Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ liegt der Irrtum darin, dass Sie von einem kostenlosen Vertragsabschluss ausgingen. Tatsächlich verlangt
die DR Verwaltung AG aber Geld für ihre Dienstleistung. Insofern ist der Vertrag mit der DR Verwaltung AG wegen Irrtums anfechtbar.
Ist das der Fall, also gingen Sie aufgrund der Gestaltung des Formulars davon aus, dass es sich um einen behördlichen Eintrag bzw. um einen kostenfreien Eintrag in das Online-Branchenverzeichnis
USTID-Nr.de handelt, so können Sie gegenüber der DR Verwaltung AG die Anfechtung wegen Irrtums erklären.
Hierzu wenden Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die DR Verwaltung AG und teilen mit, dass Sie von einem kostenfreien Eintrag in das USTID-Nr.de Verzeichnis ausgingen.
Schildern Sie so ausführlich und genau wie möglich, warum Sie eine Kostenfreiheit voraussetzten, und warum Sie den Vertrag bei Kenntnis des Preises niemals abgeschlossen hätten. Gleichzeitig
legen Sie gegen die Rechnung einen vollständigen Widerspruch ein, auch für die nächsten Jahre, und teilen mit, dass Sie diese aufgrund des fehlenden Vertragsschlusses und der Anfechtung nicht
bezahlen werden.
Die Anfechtung wegen Irrtums führt in rechtlicher Hinsicht dazu, dass der Vertrag von Anfang an vollständig beseitigt wird. Die DR Verwaltung AG verfügt anschließend nicht mehr über eine
vertragliche Grundlage, auf deren Basis sie weitere Forderungen an Sie stellen darf. Die Irrtumsanfechtung berechtigt die DR Verwaltung AG maximal dazu, Unkosten wie z.B. Ersatz von Porto oder
Druckkosten zu verlangen. Sie darf aber in keinem Fall den Erfüllungsschaden verlangen, also nicht so gestellt werden, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Anfechtung des Vertrags mit der DR Verwaltung AG wegen Täuschung
In den Fällen der DR Verwaltung AG kann sogar eine Anfechtung wegen Täuschung ausgesprochen werden. Eine Vertragstäuschung liegt immer dann vor, wenn die Gegenseite versucht, durch Verdeckung
oder Undeutlichmachung die wahren Details des Vertragsinhaltes zu verschleiern. Vor allem in Bezug auf die Kosten wird das oftmals so gehandhabt. Die DR Verwaltung AG setzt den Preis von netto
398,88 EUR pro Vertragsjahr kleingedruckt in einen mittleren Absatz ihres Schreibens. Der Preis wird nicht groß und deutlich kenntlich gemacht, er steht nicht direkt neben dem Unterschriftenfeld
und wird auch nicht auf einem Extra-Überweisungsvordruck o.ä. benannt. Insofern besteht die Möglichkeit, dass die DR Verwaltung AG auf ihrem USTID-Nr.de Erfassungsbogen einen Täuschungsversuch
unternimmt.
Zur Sicherheit empfehle ich Ihnen, zeitgleich zur Anfechtung wegen Irrtums eine Anfechtung wegen Täuschung auszusprechen. Hierzu teilen Sie der DR Verwaltung AG mit, warum Sie sich auf dem
USTID-Nr.de Erfassungsbogen über den Preis des Angebots getäuscht fühlen. Schildern Sie so ausführlich und genau wie möglich, warum Sie angesichts der Aufmachung des Erfassungsbogens etc. von
einer Täuschung ausgehen. Teilen Sie mit, dass Sie den Erfassungsbogen niemals unterschrieben hätten, wenn Sie die Täuschung entdeckt hätten.
Die Täuschungsanfechtung vernichtet den Vertrag von Anfang an, ähnlich wie die Irrtumsanfechtung. Sie verhindert, dass die DR Verwaltung AG das Recht hat, Schadensersatz für ihre Unkosten wie
Porto etc. zu verlangen. Die Anfechtung wegen Täuschung geht in rechtlicher Hinsicht daher weiter als die Anfechtung wegen Irrtums und sollte in allen Branchenbuch-Fällen erklärt werden, wenn
Verdachtsmomente für eine Täuschung vorliegen.
Ist ein Widerruf des Vertrags mit der DR Verwaltung AG möglich?
Leider ist ein Widerruf des Vertrags mit der DR Verwaltung AG nur dann möglich, wenn Sie als Verbraucher gehandelt hätten, also als Endkunde. Da sich die DR Verwaltung AG gezielt an
Gewerbetreibende und Selbstständige wendet, handeln diese nicht als Verbraucher. Ein Widerruf ist damit ausgeschlossen. Ein solcher ist in derartigen Branchenbuch-Fällen aber nicht notwendig, da
die Anfechtung wegen Irrtums und die Anfechtung wegen Täuschung den Vertrag mit der DR Verwaltung AG vollständig zunichte machen.
Soll ich der DR Verwaltung AG eine Kündigung erklären?
Eine Kündigung hat den Nachteil, dass sie den Vertrag mit der DR Verwaltung AG immer nur ab dem Moment beendet, ab dem sie das Kündigungsschreiben erhalten hat. Im Gegensatz dazu beseitigt die
Anfechtung den Vertrag von Anfang an, ist somit vorzugswürdig. Dennoch empfehle ich aus Gründen der Rechtssicherheit neben einer Anfechtung immer auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen,
als auch eine außerordentliche.
Bei unberechtigten Verträgen sollten immer alle in Frage kommenden Rechtsmittel geäußert werden. Kann aus einem unbekannten Grund eine der rechtlichen Einwendungen nicht durchschlagen, so kommt
immer noch das andere Rechtsmittel als Auffangrechtsmittel zum Einsatz.
Vom rechtlichen Standpunkt ist eine außerordentliche Kündigung der DR Verwaltung AG-Fälle möglich, wenn Sie überraschenderweise eine Rechnung der DR Verwaltung AG erhielten und damit erst
bemerken, dass Sie einen angeblichen kostenpflichtigen Vertrag für den Branchenbucheintrag in das Verzeichnis USTID-Nr.de erhalten haben. Im Normalfall fangen Sie dann an, im Internet zu
recherchieren, und erfahren dadurch, dass es bereits zahlreiche negative Berichte über die DR Verwaltung AG gibt. Damit bemerken Sie erstmalig, dass Sie es womöglich mit einem unseriösen
Vertragspartner zu tun haben. Zudem wurden Sie über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht, denn erst mit Erhalt der Rechnung hat man Sie darüber informiert, dass der DR Verwaltung
AG-Vertrag für den Branchenbuch-Eintrag in das Verzeichnis USTID-Nr.de eine Kostenpflichtigkeit nach sich zieht.
Beide Gründe rechtfertigen den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Schreiben Sie, dass Sie neben der Anfechtung wegen Irrtums und der Anfechtung wegen Täuschung zusätzlich die
außerordentliche Kündigung erklären. Begründen Sie die Kündigung damit, dass Sie aufgrund Ihrer Recherche kein Vertrauen mehr in die DR Verwaltung AG als Vertragspartner besitzen, und dass Sie
sich durch die unerwartete Rechnungsstellung getäuscht fühlen. Zusätzlich zur außerordentlichen Kündigung erklären Sie der DR Verwaltung AG die ordentliche Kündigung zum Ende der
Laufzeit.
Wie lege ich nun konkret Widerspruch gegen die Rechnung der DR Verwaltung AG aus Bonn (Verzeichnis USTID-Nr.de) ein?
Wenden Sie sich bitte in jedem Fall schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die DR Verwaltung AG. Zusätzlich empfehle ich eine Zusendung per Fax und per PDF im E-Mail-Anhang. Dann geht Ihr
Widerspruchsschreiben dreifach an die DR Verwaltung AG, ein Bestreiten des Zugangs ist dann kaum noch möglich.
Teilen Sie in Ihrem Schreiben mit, dass Sie weder die jetzige Rechnung bezahlen werden, noch zukünftige Rechnungen für angebliche weitere Vertragsjahre. Machen Sie deutlich, dass Sie von einem
kostenfreien Vertrag ausgingen, und nicht erkennen konnten, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Schildern Sie so ausführlich wie möglich, warum Sie einer Täuschung unterlagen.
Erklären Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben die Anfechtung wegen Irrtums und wegen Täuschung, und erklären sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung.
Damit haben Sie alles erforderliche getan, die Kosten für einen Eintrag in das Branchenverzeichnis „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ dürfen Ihnen anschließend nicht mehr berechnet werden. Sie haben durch Ihr Schreiben jegliche vertragliche Grundlage mit der DR Verwaltung AG zunichte
gemacht.
Musterbrief gegen eine Rechnung der DR Verwaltung AG
Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um einer Rechnung der DR Verwaltung AG zu widersprechen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
DR Verwaltung AG
Siemensstraße 36
53121 Bonn
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: 0228 - 71 00 28 59
Vorab als PDF per E-Mail an: info@dr-verwaltung.de
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Rechnung vom (Datum) über (Betrag)
Widerspruch gegen Ihre Forderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf die jetzige Rechnung, als auch auf alle zukünftigen Rechnungen aus dem hier streitgegenständlichen angeblichen Vertragsverhältnis.
Ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Das von Ihnen verwendete Formular entspricht nicht der Form eines seriösen Angebots, wie es im Geschäftsleben üblich ist. Insbesondere war nicht erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot gehandelt hat. Vielmehr erweckten Sie den Eindruck, dass es sich um ein behördliches Formular handelte, welches keine Kostenpflicht nach sich zieht. Der von Ihnen verwendete Hinweis auf die Kosten des Angebots ist zu klein und befindet sich an einer versteckten Stelle, so dass er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Es besteht die Vermutung, dass dies mit Absicht geschieht, so dass Nutzer Ihres Formulars über die Kostenpflichtigkeit getäuscht werden.
(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich wie möglich, warum die Kostenpflichtigkeit nicht für Sie erkennbar war, warum Sie sich deshalb in einem Irrtum befanden, warum Sie sich getäuscht fühlen, und warum Sie von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgehen. Sollten Sie bereits Berichte von anderen Betroffenen gelesen haben, so erwähnen Sie diese. Aus Ihrer Schilderung muss hervorgehen, dass Sie das Formular nicht unterschrieben hätten, wenn Ihnen die Kostenpflichtigkeit bekannt gewesen wäre.)
Aus diesen Gründen fechte ich den angeblichen Vertrag wegen Irrtums nach § 119 BGB und wegen Täuschung nach § 123 BGB an. Zudem erkläre ich Ihnen die sofortige außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB, als auch die sofortige Kündigung gem. § 649 BGB, hilfsweise die ordentliche Kündigung.
Zudem mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der von Ihnen verwendete Vertragstext einen Verstoß nach § 305c BGB darstellt. Bitte beachten Sie hierzu das Urteil des BGH vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11). Außerdem ist der von Ihnen behauptete Vertrag gem. § 138 Absatz 1 und 2 BGB als nichtig zu betrachten.
Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Einer Datenweitergabe widerspreche ich. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihre Unterschrift)
(Ort, Datum)
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Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Mit welchem Unternehmen liegen Sie in Streit und seit wann?
- Wie genau sind Sie in die Vertragsfalle geraten?
- Welche Forderung wird nun gegen Sie geltend gemacht?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
- Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin