Die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS ist derzeit eine der aktivsten Kanzleien in Deutschland, die Abmahnungen im Bereich Filesharing verschickt.
Bereits mit dem ersten Abmahnschreiben erhält die abgemahnte Person die Aufforderung, einen Betrag im Bereich von mehreren hundert Euro an die Kanzlei FAREDS zu überweisen. Zusätzlich soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Doch sind die von der Kanzlei Fareds geltend gemachten Ansprüche berechtigt? Oder sind vor allem die Zahlungsforderungen viel zu hoch angesetzt? Darf Fareds eine Unterlassungserklärung von Ihnen verlangen, und falls ja, in welcher Form sollten Sie diese abgeben? Müssen Sie überhaupt auf die Fareds Abmahnung reagieren? Ich beschäftige mich seit vielen Jahren als Rechtsanwalt mit den Abmahnungen der Kanzlei Fareds. Dabei stelle ich immer wieder fest, dass zahlreiche Abmahnungen unberechtigt sind, entweder weil die Urheberrechtsverletzung gar nicht stattfinden konnte, die Störereigenschaft fehlt, die Schadensersatzforderungen oder die Rechtsanwaltskosten zu hoch und damit falsch angesetzt sind. Im Rahmen dieses Online-Ratgebers möchte ich Ihnen meine Erfahrungen mit Abmahnungen der Kanzlei Fareds mitteilen. Sie sollen lesen, dass eine Abwehr der Fareds-Forderungen möglich und erfolgreich ist.
Die FAREDS Abmahnung
Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Das Problem an jeder Abmahnung aufgrund angeblichen Filesharings über Internet-Tauschbörsen ist, dass Sie zunächst alleine aufgrund Ihrer IP-Adresse zum Generalverdächtigen abgestempelt werden.
Es findet keine individuelle Überprüfung des Sachverhalts statt, sondern Sie erhalten pauschal ein Abmahnschreiben und werden dazu aufgefordert, die in der Abmahnung benannten Forderungen zu
erfüllen.
So funktioniert unser Rechtsstaat aber nicht, es muss immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden, denn eine pauschale Verurteilung aufgrund Filesharings ist nicht möglich. Die Kanzlei
Fareds – wie auch die meisten anderen aktiven Abmahnkanzleien – setzten auf diesen pauschalen Generalverdacht und hoffen, durch ein möglichst aggressives und einschüchterndes
Erstschreiben eine schnelle Zahlung durch das Abmahnopfer zu erreichen. Gerade aus diesem Grund sollte jede Fareds Abmahnung genauestens überprüft werden, ob die darin enthaltenen
Vorwürfe berechtigt sind, ob die Zahlungsforderungen korrekt berechnet wurden, und ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist.
Wie hat die Kanzlei Fareds mich gefunden?
Immer dann, wenn Sie ein Tauschbörsenprogramm auf Ihrem PC nutzen, meldet sich dieses mit der Ihnen zum Zeitpunkt des Tauschvorgangs zugeteilten IP Adresse an. Jeder Nutzer einer solchen
Filesharing-Software ist daher über seine individuelle IP-Adresse identifizierbar. Die Kanzlei Fareds setzt eine spezialisierte IT-Firma ein, die mit Hilfe einer eigens dafür programmierten
Software die Filesharing-Tauschbörsen überwacht. So kann festgestellt werden, welche IP-Adresse dort welches File herunterlädt oder anbietet.
Fareds macht nun der beauftragten IT-Firma eine konkrete Vorgabe, ein ganz bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk zu beobachten. Das kann ein Film sein, ein MP3-Song, ein ganzes Album, ein
Hörbuch, ein Computerspiel oder ein Softwareprogramm. Abhängig davon, von welchem Rechteinhaber die Kanzlei Fareds mandatiert wird, richtet sie ihr Augenmerk auf genau dieses Werk. Sobald die
beauftragte IT-Firma feststellt, dass das beobachtete Werk über eine Filesharing-Tauschbörse angeboten wird, registriert sie die dazugehörige IP-Adresse.
Die IP-Adresse weist aber noch nicht auf einen konkreten Anschlussinhaber hin, diesen muss die Kanzlei Fareds erst ermitteln. Um über eine bloße IP-Adresse den korrekten Anschlussinhaber
ausfindig zu machen, muss der Telekommunikationsanbieter, der die IP-Adresse dem Anschluss zugeteilt hat, um Auskunft gebeten werden. Jeder Anbieter von Festnetz/DSL-Anschlüssen speichert die von
ihm vergebenen IP-Adressen für einen Zeitraum von sieben Tagen.
Natürlich dürfen die zur IP-Adresse gehörigen Namen und Adressen nicht einfach so herausgegeben werden, denn diese unterliegen dem Datenschutz. Aus diesem Grund benötigt die Fareds
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einen gerichtlichen Beschluss. Ein solcher zwingt die Telekommunikationsanbieter, die Kontaktdaten der jeweiligen Anschlussinhaber herauszugeben.
Fareds wendet sich somit zunächst an das zuständige Landgericht, und bittet um einen entsprechenden Gerichtsbeschluss. Dies geschieht unter Vorlage der ermittelten IP-Adressen und unter
Schilderung des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet. Hält die Rechtsanwaltskanzlei Fareds einen solchen Gerichtsbeschluss in Händen, kann sie über den
Festnetz/DSL-Anbieter Ihren Namen und Ihre Adresse erfahren.
Damit hat die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nun die Möglichkeit, Ihnen eine Abmahnung wegen Filesharings zuzuschicken. Denn die Kanzlei Fareds kennt nun alle Daten, die für eine
Rechtsverfolgung notwendig sind: Die Mandantschaft, die die Urheberrechte innehat, das verfolgte Werk, die IP-Adresse und den Zeitpunkt des Filesharings (Datum und Uhrzeit des Uploads), den
Festnetz/DSL-Anbieter, Ihren Namen und Ihre Adresse.
Bin ich schuldig, weil ich eine Abmahnung von Fareds erhalten habe?
Die Rechtsanwaltskanzlei Fareds hat Sie gefunden und schickt Ihnen ein Abmahnschreiben. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass diese Abmahnung berechtigt ist. Denn das einzige was die Fareds
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nun weiß, ist, dass möglicherweise über Ihren DSL-Anschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk zum Tausch per Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde.
Fareds weiß nicht, ob diese Urheberrechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, und Fareds weiß nicht, ob Sie das Filesharing betrieben haben oder eine gänzlich andere Person. Es ist
tatsächlich so, dass in diesem gesamten Abmahnvorgang die vielfältigsten Fehler auftreten können. Im folgenden möchte ich Ihnen daher die häufigsten Fehler im Bereich Filesharing und Fareds
Abmahnungen vorstellen.
Die IP-Adresse wird von der Abmahnkanzlei Fareds in zahlreichen Fällen fehlerhaft ermittelt
Zunächst einmal arbeitet die von der IT-Firma genutzte Software zur Ermittlung Ihrer IP-Adresse manchmal fehlerhaft. Immer wieder kommt es vor, dass vollkommen falsche Adressen ausfindig gemacht
werden. Nach Zusendung einer Abmahnung stellt sich dann erst heraus, dass von dem ermittelten Festnetz/DSL-Anschluss unmöglich Filesharing betrieben werden konnte, beispielsweise weil dieser
DSL-Anschluss bereits seit langem nicht mehr aktiv und längst abgemeldet ist. Oder weil zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs der WLAN-Router nachweislich in Reparatur war etc.
Im Laufe der Jahre haben sich mir die vielfältigsten Fehlermöglichkeiten aufgezeigt, die mich daran zweifeln lassen, dass die von der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingesetzten
IT-Firmen fehlerfrei arbeiten. Genau genommen ist vielmehr das Gegenteil der Fall, denn in einer Vielzahl von Abmahnungen haben sich Fehler und Ungenauigkeiten eingeschlichen.
So erhalte ich immer wieder Schilderungen von Mandanten, die nachweislich und unter Aussagen von Zeugen belegen können, dass ihr Internetanschluss zum Zeitpunkt des angeblichen Tatvorwurfs nicht
aktiv war. Nicht nur in meiner Kanzlei, auch in den Medien finden sich zahlreiche Berichte, dass die von den Abmahnkanzleien beauftragten Ermittlungsunternehmen allgemein nicht fehlerfrei
arbeiten.
Sollten Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Fareds erhalten haben, und können Sie sich die angebliche Urheberrechtsverletzung per Filesharing über Ihren Internetanschluss in keinster Weise
erklären, so sind Sie nicht alleine. Es besteht in einem solchen Fall der konkrete Verdacht, dass die Rechtsanwaltskanzlei Fareds fehlerhaft ermittelt hat und die Fareds Abmahnung wegen
Filesharings damit unberechtigt ist.
Fehlende Täterschaft – Wenn das Filesharing über Ihren Internetzugang durch eine andere Person verübt wurde
Ein weitere Fehler in der Abmahnung von Fareds kann darin liegen, dass nicht Sie das vorgeworfene Filesharing verübt haben, sondern eine gänzlich andere Person. Die Kanzlei Fareds weiß nicht, wer
tatsächlich urheberverletzend aktiv war, die Rechtsanwälte kennen nur Ihren Namen und Ihre Anschrift. Wer an Ihrem Internetanschluss sitzt und damit arbeitet, weiß die Kanzlei nicht.
Im Extremfall haben Sie mit der ganzen Abmahngeschichte überhaupt nichts zu tun, da Ihr WLAN-Anschluss aus der Nachbarwohnung gehackt wurde und die dortigen Bewohner die nun abgemahnten Down- und
Uploads begannen haben. Leider kommt es bis heute vor, dass WLAN-Zugänge ungeschützt sind und daher ein simples Einfallstor für illegal agierende Dritte bieten. Jedoch können selbst
verschlüsselte WLAN-Anschlüsse mit dem entsprechenden Wissen geknackt werden. An so manchen Stellen im Internet finden sich hierzu sogar gezielt Anleitungen, die beschreiben, wie man in einen
fremden WLAN-Zugang illegal hineingelangt.
Prüfen Sie daher unbedingt, ob der in der Abmahnung der Kanzlei Fareds gemachte Vorwurf auf Sie zutreffen kann. Ist Ihnen das benannte Werk in der Abmahnung bekannt? Haben Sie dieses herunter-
bzw. im Internet hochgeladen? Waren Sie zum in der Abmahnung benannten Tatzeitpunkt zuhause und in Filesharing-Tauschbörsen aktiv?
Falls das nicht auf Sie zutrifft, kommen Sie nicht als Täter in Frage. Die Fareds Abmahnung ist dann zumindest hinsichtlich der Täterschaft unberechtigt. In einem solchen Fall legen Sie
Widerspruch gegen die Abmahnung ein und begründen so ausführlich und genau wie möglich, warum Sie zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt unmöglich das benannte Werk herunter- oder hochgeladen haben
können. Hier kommt es darauf an, die konkreten Umstände so gut wie möglich zu schildern, damit sich für den zuständigen Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Fareds ein klares Bild ergibt,
warum Sie für die Abmahnung nicht verantwortlich sein können.
Liegen Ihnen Belege vor, die deutlich machen, dass Sie zu dieser Zeit nicht aktiv im Internet waren, so fügen Sie diese Ihrem Schreiben anbei. Waren Sie beispielsweise im Urlaub, so können Sie
die Tickets oder die Hotelbuchung in Kopie beilegen. Gibt es Zeugen, die Ihre Aussagen beweisen können, so benennen Sie diese mit Namen und Adresse. Es ist sehr wichtig, die eigene Täterschaft
auszuschließen.
Können Sie belegen, dass Sie nicht als Täter für das in der Fareds Abmahnung vorgeworfene Filesharing in Betracht kommen, so kann zumindest keine Schadensersatzzahlung von Ihnen verlangt werden.
Ohne Tätereigenschaft kann von Ihnen seitens der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH maximal die Zahlung der Rechtsanwaltskosten eingefordert werden, wenn überhaupt.
Ist Ihnen der wahre Täter bekannt, so stellt sich die Frage, ob Sie diesen gegenüber Fareds benennen sollten. Grundsätzlich gilt, dass Sie keine Auslieferungspflicht haben. Das heißt, Sie sind
nicht dazu verpflichtet, eine konkrete Person zu benennen, selbst wenn Ihnen diese bekannt ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Fanden meine Mandanten beispielsweise heraus, dass ihr Kind die Abmahnung von Fareds hervorgerufen hat, entschieden sich meine Mandanten, ihr Kind nicht an die Kanzlei Fareds
auszuliefern. Andere Mandanten stellten nach einiger Recherche z.B. fest, dass das Filesharing von einem Untermieter vorgenommen wurde, der auf Zeit in einem Zimmer ihrer Wohnung
wohnte. Nach einem Gespräch mit dem Untermieter gab dieser die Tauschbörsenaktionen zu und nahm die Schuld auf sich. Meine Mandanten benannten den Täter und dieser zahlte den geforderten Betrag
an die Kanzlei Fareds. Andere Mandanten wiederum mussten feststellen, dass die Fareds Abmahnung von ihren Nachbarn verursacht wurde, die vor langer Zeit das Passwort erhielten
und nun – ohne ein Unrechtsbewusstsein zu haben – das bis in die Nachbarwohnung reichende WLAN nutzten. Auch diese gaben die Aktivitäten gegenüber Fareds zu und zahlten Schadensersatz und
Rechtsanwaltskosten.
Sie sehen, es kommt auf den Einzelfall an. Die Tendenz geht dahin, dass nahe Familienangehörige oder Freunde nicht an die Kanzlei Fareds ausgeliefert werden. Handelt es sich bei den Tätern aber
um entfernte Bekannte oder lediglich Nachbarn/Untermieter, so kommt es häufiger vor, dass diese gegenüber der Kanzlei Fareds benannt werden.
Ist Ihnen kein konkreter Filesharing Täter bekannt, aber nutzen regelmäßig mehrere bestimmte Personen Ihren Internetanschluss, so schildern Sie das der Kanzlei Fareds. Machen Sie dadurch
deutlich, dass nicht Sie alleine den Zugang nutzen, sondern dass dies auch anderen Menschen erlaubt ist. Fareds kann dadurch erkennen, dass die angemahnte Urheberrechtsverletzung durchaus von den
anderen in Ihrem Haushalt tätigen Personen verübt werden konnte. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung als möglich, dass jeder der nutzenden Personen die in der Fareds Abmahnung
geschilderte Urheberrechtsverletzung begannen haben könnte. Handelt es sich dabei um erwachsene Personen, so reicht es aus, wenn Sie diese einmalig darüber belehrt haben, keine illegalen
Aktivitäten über Ihren DSL-Anschluss vorzunehmen. Sind Kinder dabei, so sollten diese immer wieder mal belehrt werden. Es besteht aber keine permanente Überwachungspflicht durch Sie als
Anschlussinhaber.
Fehlende Störereigenschaft
Können Sie gegenüber Fareds beweisen, dass Sie selbst zum in der Abmahnung benannten Tatzeitpunkt nicht an Ihrem Internetanschluss aktiv waren, so kommen Sie lediglich als
"Störer" in Frage. Der von Juristen genutzte seltsame Begriff „Störerhaftung“ resultiert daher, dass Sie alleine durch die Bereithaltung eines DSL-Anschlusses als sog.
Störer in Betracht zu ziehen sind. Als Anschlussinhaber schaffen Sie eine Gefahrenquelle für mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Downloads oder Uploads per Filesharing-Tauschbörsen.
Sie stehen daher in der Pflicht, solche Störungen der Rechtsordnung zu verhindern. Aus diesem Grund sind Sie dazu angehalten, Ihren DSL-Anschluss so gut wie möglich abzusichern. Das bedeutet die
Pflicht zur Passwortsicherung Ihres WLAN-Routers, zur Nutzung von Firewalls und Antivirenprogrammen, zur Aufklärung aller Mitnutzer über das Unterlassen von illegalen Aktivitäten im Internet
etc.
Konkret heißt das, dass Sie gegenüber der Abmahnkanzlei Fareds deutlich machen müssen, in wieweit Sie Ihren DSL-Anschluss ausreichend abgesichert haben. Es kommt nicht darauf an, dass Sie die
maximale bestmögliche Absicherung wählen, denn Sie sind im Normalfall kein IT- bzw. Netzwerkprofi. Sie müssen nur das unternehmen, was man einem IT-Laien zumuten kann. Hierzu ist es ausreichend,
wenn Sie beschreiben, dass Sie Ihren WLAN-Router per Passwort schützen und dieser über eine moderne aktuelle Verschlüsselung gesichert ist.
Auf Ihrem eigenen PC/Laptop müssen Sie dafür Sorge tragen, dass dieser über einen aktuellen Virenscanner verfügt und nur von Dritten benutzt wird, die Sie zuvor über die Risiken des illegalen
Filesharings aufgeklärt haben. Generell sollten Sie darstellen, in wieweit Sie alle Mitnutzer Ihres DSL-Anschlusses über das Unterlassen von Filesharing-Aktivitäten aufgeklärt haben. Können Sie
das gegenüber der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ausreichend darlegen, so haben Sie Ihrer Pflicht genüge getan. Eine Störerhaftung scheidet dann für Sie aus.
Schadensersatz in der Fareds Abmahnung zu hoch angesetzt
In der Abmahnung verlangt Fareds regelmäßig einen pauschalierten Schadensersatzbetrag. Nach meiner Erfahrung mit der Bearbeitung von vielen Fareds Abmahnfällen wird dieser regelmäßig zu hoch
angesetzt. Alleine schon aus diesem Grund ist die Abmahnung der Kanzlei Fareds unberechtigt, da ein fehlerhaft kalkulierter Schadensersatz zu einer unberechtigten Forderung führt, die
vom vermeintlichen Schuldner nicht zu bezahlen ist.
Grundsätzlich wird im Bereich des Urheberrechts ein Schadensbetrag nach der sog. Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, Fareds prüft, welchen Betrag Sie an den Urheber des abgemahnten
Werkes hätten bezahlen müssen, um das Werk frei im Internet verteilen zu dürfen. Das Problem an der Sache ist, dass solche Lizenzen für aktives Filesharing über Tauschbörsen überhaupt nicht
vergeben werden. Es gibt daher keinen Betrag, der als Vergleich herangezogen werden könnte. Fareds muss selbst bei Berufung auf die Lizenzanalogie einen fiktiven Betrag benennen. Oftmals fällt
der in der Fareds Abmahnung geforderte Betrag viel zu hoch aus. In zahlreichen Abmahnungen verlangt Fareds beispielsweise einen Schadensersatzbetrag von 600 Euro für einen einzelnen Film.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so wird der Schadensbetrag um einiges niedriger errechnet. Die Gerichte tendieren inzwischen immer mehr dazu, den verursachten Schaden nach den realen
Gegebenheiten zu berechnen. Zunächst prüft das Gericht, wie lange das Abmahnopfer tatsächlich online war, bzw. welche Online-Zeit in der Tauschbörse dem Abgemahnten vorgeworfen wird. Dann schaut
der Richter, wieviele Dateien des abgemahnten Werks in der zur Verfügung stehenden Zeit per Upload über die Tauschbörse verbreitet werden konnten. Ist diese Zahl ermittelt, so wird für jede per
Filesharing verteilte Einheit der tatsächliche Kaufpreis herangezogen. Der dadurch errechnete Schadensbetrag wird noch einmal mit einem vom Gericht festgesetzten Erhöhungsfaktor versehen und
bildet dann schließlich den Endbetrag, was das Abmahnopfer an Schadensersatz zahlen muss. Im Normalfall ergibt sich so ein Betrag von ca. 20 Euro für einen per Filesharing verteilten Film. Konnte
dieser Film in der ermittelten Online-Zeit z.B. fünfmal hochgeladen werden, so beträgt der zu zahlende Schadensbetrag 100 Euro.
Wichtig: Es kommt hierbei nicht darauf an, wie oft der gesamte Film hochgeladen werden konnte. Entscheidend ist nur die kleinste mögliche Einheit, in die das Filesharing-Programm einen Film zerlegt. Dann muss gezählt werden, wie oft diese kleinste Einheit in der ermittelten Upload-Zeit hätte hochgeladen werden können.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die Tendenz in eine andere Richtung gehen kann. Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Betrag von 200 Euro Schadensersatz pro
Musiktitel (mp3) als angemessen betrachtet werden kann. Damit setzt der BGH einen wesentlich höheren Schadensersatz fest, als es viele Gerichte niedriger Instanz derzeit handhaben. Die Frage,
welcher Schadensersatz für einen Film in Frage kommt, hat der BGH nicht angesprochen, das Urteil bezog sich alleine auf mp3-Songs. Dieses Urteil zeigt, wie unterschiedlich die
Schadensersatzberechnung ausfallen kann, und wie unsicher sich die Abmahnkanzleien damit tun. Solange für diese Berechnungen keine gesetzliche Grundlage existiert, bleiben die in den Abmahnungen
benannten Schadensersatzbeträge meist willkürlich, so dass ein Widerspruch mit Verweis auf die fehlende Berechnungsgrundlage ausgesprochen werden kann.
Die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten
Neben dem Schadensersatz verlangt die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in den Abmahnschreiben regelmäßig den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Leider werden auch diese zu hoch
angesetzt. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass bei einer erstmaligen Abmahnung aufgrund Filesharings ein fiktiver Streitwert von 1.000 Euro heranzuziehen ist. Da Rechtsanwaltsgebühren nach dem
Streitwert berechnet werden, dürfte die Kanzlei Fareds bei einer erstmaligen Abmahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR abrechnen.
Leider stellt Fareds in seinen Abmahnschreiben regelmäßig wesentlich höhere Kosten in Rechnung. Das kommt daher, dass Fareds einen höheren Streitwert als die vom Gesetz vorgesehenen 1.000 Euro
zugrunde legt. Hierzu zieht Fareds die verschiedensten Begründungen heran. So wird z.B. der Streitwert durch den errechneten Schadensersatzbetrag erhöht. Hat Fareds einen Schadensersatz von 600
Euro ermittelt, so addiert die Kanzlei diesen Betrag zum gesetzlichen Streitwert, was bereits einen Betrag von 1.600 Euro ergibt. Aus diesem Streitwert resultieren dann Rechtsanwaltskosten von
255,85 Euro.
Der Gesetzgeber hatte das Ziel, dass Abmahnopfer, die erstmalig mit einer Abmahnung wegen Filesharings konfrontiert werden, eine Art Denkzettel erhalten. Die abgemahnte Person sollte darauf
aufmerksam gemacht werden, dass ihr Handeln illegal ist und in Zukunft vermieden werden muss. Hierzu sollte der Abgemahnte einen kleine Strafe zahlen, welche der Gesetzgeber mit 147,56 EUR als
angemessen ansah. Erst wenn die abgemahnte Person trotz erstmaliger Abmahnung weiterhin Filesharing betreibt, sollte der zu zahlende Betrag erhöht werden.
Trotz dieser gesetzlichen Vorgaben berechnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Fareds regelmäßig einen höheren Betrag für die Rechtsanwaltskosten. Fareds setzt vermutlich darauf, dass sich das
Abmahnopfer nicht näher mit der geltenden Gesetzeslage beschäftigt, und stattdessen schnellstmöglich den in der Abmahnung benannten Betrag bezahlt. Wurde in der Ihnen zugegangenen Abmahnung ein
höherer Betrag als die hier benannten 147,56 EUR an Rechtsanwaltskosten errechnet, so sollten Sie gegen diese Forderung Widerspruch einlegen und auf die geltende Gesetzeslage hinweisen.
Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Nachdem Sie festgestellt haben, dass die Abmahnung von Fareds gänzlich unberechtigt ist, stellt sich die Frage, ob Sie gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft eine Unterlassungserklärung abgeben.
In vielen Fällen legt Fareds seiner eigenen Abmahnung überhaupt keine vorgefertigte Unterlassungserklärung mehr bei. Das stellt das Abmahnopfer vor die Aufgabe, eine eigene modifizierte
Unterlassungserklärung zu schreiben.
Zunächst stellt sich aber die Frage, ob eine solche überhaupt abgegeben werden sollte. Denn sind Sie unschuldig, weil Sie das vorgeworfene Filesharing nie betrieben haben, müssten Sie eigentlich
auch keine Unterlassungserklärung abgeben. Unterlassen Sie jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, so besteht die Gefahr, dass Fareds vor Gericht eine einstweilige Verfügung
gegen Sie beantragt. Sie werden dann gerichtlich genötigt, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Grund hierfür liegt darin, dass Fareds nicht wissen kann, ob Sie die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich begannen haben, oder nicht. Sind Sie unschuldig, so kann
die Kanzlei Fareds dennoch von einer Schuld ausgehen und verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung per einstweiliger Verfügung.
Ich empfehle in solchen Fällen die Abgabe einer erweiterten modifizierten Unterlassungserklärung. Dieses muss so ausgestaltet sein, dass sie keine Zugeständnisse an die Kanzlei Fareds
macht, aber dennoch von dieser akzeptiert wird. Das bedeutet, Sie versichern im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung, dass Sie bislang keine Werke der Mandantschaft urheberrechtlich
verletzt haben, und das auch in Zukunft nie tun werden. Gleichzeitig sichern Sie zu, dass Sie alles in Ihren Möglichkeiten stehende unternehmen, um jegliche Störerhaftung auszuschließen. Teilen
Sie mit, dass Sie sich rechtschaffen verhalten haben und das auch in Zukunft so handhaben, und dass Sie es keinen Dritten ermöglichen werden, über Ihren Internetanschluss eine
Urheberrechtsverletzung per Filesharing vorzunehmen.
Wie reagiere ich auf die Abmahnung von Fareds?
Immer wieder werde ich von Mandanten gefragt, ob sie auf eine unberechtigte Abmahnung von Fareds überhaupt reagieren sollen. Diese Frage kann ich bejahen, denn es gilt der rechtliche Grundsatz,
dass auf unberechtigte fehlerhafte Forderungen immer mit einem Widerspruch reagiert werden sollte. Dadurch geben Sie der Gegenseite zu verstehen, dass Sie mit den Forderungen nicht einverstanden
sind und sich zur Wehr setzen möchten.
Im Falle der Fareds Abmahnung gebe ich Ihnen daher die Empfehlung mit auf den Weg, unbedingt schriftlich zu reagieren. Schicken Sie der Rechtsanwaltskanzlei Fareds einen Widerspruch zu, am besten
per Einschreiben mit Rückschein. Zuvor können Sie Ihr Schreiben per Fax an Fareds senden, und zusätzlich als PDF im E-Mail-Anhang. Durch diesen dreifachen Versand gehen Sie sicher, dass Ihr
Widerspruchsschreiben die Rechtsanwaltskanzlei Fareds erreicht.
Teilen Sie in Ihrem Widerspruch mit, dass Sie die Forderungen nicht anerkennen, da es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt. Schildern Sie zunächst, dass Sie als Täter nicht in Frage
kommen, da Sie selbst kein Filesharing durchgeführt haben. Anschließend beschreiben Sie, dass Sie nicht als Störer in Betracht kommen, da Sie Ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben
etc. Sollten mehrere Personen Ihren Anschluss nutzen, so schildern Sie exakt, wer alles den DSL-Zugang nutzt. Haben Sie einen konkreten Verdacht, wer das Filesharing betrieben haben könnte, so
teilen Sie das Fareds mit. Dabei achten Sie aber auf den Grundsatz, dass Sie gegenüber der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft nicht dazu verpflichtet sind, einen möglichen Täter zu benennen, Sie
also keine Auslieferungspflicht trifft. Wie oben bereits geschildert, hängt es immer vom Einzelfall ab, ob man eine Person gegenüber der Abmahnkanzlei benennt oder nicht.
Wie erwähnt empfehle ich auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, allerdings in einer modifizierten erweiterten Form. Diese soll dahingehen, dass Sie gegenüber Fareds mitteilen, dass Sie
bislang rechtschaffen gehandelt haben und das auch in Zukunft so handhaben werden. Zudem kommen Sie nicht als Störer in Betracht, da Sie Ihren Internetanschluss hinreichend gesichert haben, und
auch in Zukunft immer sichern werden. Auf dieser Basis geben Sie dann Fareds zu verstehen, dass sich die Mandantschaft von Fareds keine Sorgen machen muss, denn Sie haben keine Werke der
Mandantschaft urheberrechtlich per Filesharing verletzt, und werden das auch in Zukunft nicht tun. Sie haben das in der Abmahnung benannte Werk nicht kopiert, nicht aus dem Internet
heruntergeladen und nicht hochgeladen. Zudem haben Sie es anderen Personen nicht ermöglicht, dieses Werk über das Internet zu verbreiten.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung
Bitte lesen Sie auch meinen ausführlichen Online-Ratgeber rund um das Thema Abmahnungen:
Online-Ratgeber: "Die Abmahnung wegen Filesharing"
Dieser Ratgeber befasst sich nicht nur speziell mit der Abmahnung von Fareds, sondern behandelt das Thema Filesharing, Abmahnungen und urheberrechtliche Verletzungen im Allgemeinen und
etwas ausführlicher, als der hier vorgestellte spezielle Fareds-Ratgeber.
Kostenlose Erstanfrage
Haben Sie ein Problem im Bereich Urheberrechtsverletzung und Abmahnung, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile
Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wann haben Sie die Abmahnung von Fareds erhalten?
- In Bezug auf welches Werk haben Sie eine angebliche Urheberrechtsverletzung begannen?
- Welche Mandantschaft vertritt Fareds in Ihrem Fall?
- Welche Forderung stellt Fareds an Sie?
- Welche Fristen setzt Ihnen Fareds ?
- Ist Ihnen das in der Fareds Abmahnung benannte Werk bekannt bzw. haben Sie dieses tatsächlich über eine Filesharing Tauschbörse heruntergeladen?
- Waren Sie zum in der Abmahnung angegebenen Zeitpunkt zuhause und war Ihr PC angeschaltet?
- Wie ist Ihre Wohnsituation? Wer nutzt den Internetanschluss?
- Falls es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt, haben Sie eine Vermutung wer der Täter gewesen sein könnte?
- Haben Sie bereits selbst auf die Fareds Abmahnung schriftlich reagiert?
- Haben Sie schon eine Mahnung von Fareds erhalten?
Wenn Sie möchten, dann können Sie mir das Ihnen zugegangene Fareds-Abmahnschreiben als PDF oder JPEG in den E-Mail-Anhang legen, dann kann ich mir selbst ein Bild von der Abmahnung machen.
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Aktuell laufende Abmahnverfahren im Bereich Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft aus Hamburg (2018 & 2019)
An dieser Stelle erhalten Sie einen Überblick über die aktuell laufenden Tätigkeiten der letzten Wochen im Bereich Abmahnung & Filesharing der Rechtsanwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg:
- Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg für den Film "Hellboy" und die Rechteinhaber HB Productions Inc.
- Kanzlei Fareds: Filmwerk „MILF Cock Teasers“
- Abmahnung für das Filmwerk "A rose, a kiss, and a bang!" (Mandantschaft Malibu Media LLC)
- Abmahnung Fareds: Filmwerk "Kickboxer: Die Vergeltung" (Elite Film AG)
- Fareds: Filmwerk "New years bang" von Malibu Media LLC
- Fareds Abmahnung Filesharing: Filmwerk "Deep throat league" (Echo Alpha Inc. dba EA Productions/Evil Angel)
- Abmahnung Kanzlei Fareds: Filmwerk "Imperium" (Elite Film AG)
- Fareds Rechtsanwälte: Film "Anal Dolls" (Rechteinhaber Echo Alpha Inc. dba EA Productions/Evil Angel)
- Abmahnung Fareds: Filmwerk "Triple Blonde Fantasy" (Malibu Media LLC)
- Abmahnung Fareds: "Big Tit Superstars" (Echo Alpha Inc. dba EA Productions/Evil Angel) Filmwerk
- Abmahnung Filesharing von der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg für den Film "The luckiest man alive" (Malibu Media LLC)
- Fareds Abmahnung Filesharing: Tonaufnahme "Oliver Heldens - Gecko" für die Spinnin' Records BV
- Filmwerk "Analmals #2" Abmahnung Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg für die Echo Alpha Inc. dba EA Productions / Evil Angel
- Rechtsanwaltskanzlei Fareds: Film "War pigs" (Elite Film AG)
- Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Fareds aus Hamburg für den Pornofilm "Oil and anal", Rechteinhaber Echo Alpha Inc. dba EA Productions/Evil Angel
- Abmahnung durch die Kanzlei Fareds für den Erotikfilm "Anal Corruption #3" (Echo Alpha Inc. dba EA Productions/ Evil Angel)
- Fareds Abmahnung Filesharing für den Film "Final Girl" der Rechteinhaber Nasser Group, Inc., Jack Nasser)
- Abmahnung Fareds für das Filmwerk "Anal Interviews", Rechteinhaber ist die Echo Alpha Inc. dba EA Productions/Evil Angel
- Abmahnung Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für das Werk: Film „My Days in Rome“ (Mandantschaft Malibu Media LLC)
- Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Fareds: Northmen - A Viking Saga (Rechteinhaber Elite Film)
- Fareds Rechtsanwälte Abmahnung: Film „Skin Trade“
- Kanzlei Fareds: Abmahnung zu dem Erotikfilm "X-Art"
- Abmahnung Fareds: Tonaufnahme „Martin Solveig & GTA – Intoxicated" auf dem Album Bravo Hits Vol. 89 (Rechteinhaber Spinnin' Records BV)
- Abmahnung Kanzlei Fareds für Spinnin Records BV: Musikstück „Martin Garrix Don’t Look Down“
- Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Fareds für die Rechteinhaber Automata Productions Inc. für den Film "Automata"
- Abmahnung Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für A&T SPVH Inc. für den Film „The Humbling“
- Abmahnung von Fareds für Malibu Media LLC für "Twice The Fun"
- Die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt “Light My Fire” für die Urheber Malibu Media LLC ab
- Fareds mahnt ab für Echo Alpha Inc. dba EA Productions / Evil Angel
- Fareds: Abmahnung Filesharing für Gape Lovers #9 (Rechteinhaber Echo Alpha Inc. EA Productions /Evil Angel)
- Kanzlei Fareds aus Hamburg erlässt die Abmahnung für den Pornofilm "Nachos fucking amateurs" für die Mandantschaft Echo Alpha Inc. dba EA Productions / Evil Angel
- Abmahnung wegen Filesharings von Fareds: "Anal intensity", Film, Echo Alpha Inc. dba EA Productions Evil Angel
- Fareds Abmahnung für den Erotikfilm "Watch me bitch" der Auftraggeber Echo Alpha Inc. dba EA Productions Evil Angel
- Abmahnung Fareds – Film: The Cobbler
- Fareds Filesharing Abmahnung: Film "Twice The Fun" (Rechteinhaber Malibu Media LLC)
- Abmahnung Fareds: Film „Die große Versuchung - Lügen bis der Arzt kommt“
- Abmahnung Fareds: Musikstück "Andreas Bourani - Auf Uns" (Mandantschaft Thomas Olbrich)