Seit Anfang 2015 verschickt die GES Registrat GmbH aus Berlin Rechnungen für angebliche Eintragungen in ein Online-Branchenverzeichnis. Diese Rechnungen sind fast immer unberechtigt und müssen nicht bezahlt werden.
Zuvor erhielten die Rechnungsempfänger einen amtlich aussehenden Erfassungsbogen, der unterschrieben an die GES Registrat GmbH zurückzusenden ist. Gefordert werden 588 Euro pro Jahr für einen Eintrag in das Gewerberegistrat oder das Freiberufregistrat.
Sollten Sie einen Erfassungsbogen der GES Registrat GmbH erhalten haben und anschließend eine Rechnung, so zahlen Sie bitte nicht. Es handelt sich zumeist um unberechtigte Forderungen, gegen die
ein Widerspruch eingelegt werden kann. Dieser Online-Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie gegen unberechtigte Forderungen der GES Registrat GmbH vorgehen können.
Die Rechnung der GES Registrat GmbH
Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Seit Anfang des Jahres versendet die GES Registrat GmbH Erfassungsbögen für einen Eintrag in das Online-Branchenverzeichnis Gewerberegistrat.de oder
Freiberufregistrat.de. Das Problem dabei ist, dass diese Formulare den Anschein erwecken, dass es sich um ein behördliches offizielles Schreiben handelt. Dem ist nicht so, die GES
Registrat GmbH handelt rein privat, es liegt keine Beziehung zu einer öffentlichen Einrichtung vor.
Der Erfassungsbogen erweckt den Eindruck eines behördlichen Formulars
Die GES Registrat GmbH versendet ihr Formular entweder per Fax oder per Post an die betroffenen Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler. Kommt das Formular per Post, so wird manchmal sogar ein grauer
Briefumschlag verwendet, den auch Behörden nutzen. Im Briefumschlag findet sich ein einseitiger Erfassungsbogen, der auf den Blick keinen Hinweis darauf liefert, dass ein kostenpflichtiger
Vertrag abgeschlossen werden könnte. Vielmehr wird durch die GES Registrat GmbH der Eindruck erweckt, es handele sich um einen kostenlosen Vorgang, der keine Preisvereinbarungen mit sich
zieht.
Als Titel wählt die GES Registrat GmbH die Bezeichnung „Erfassung gewerblicher Einträge (§ 14 BGB)“ und zielt damit vermutlich darauf ab, dass ein amtlicher Eindruck vermittelt werden soll. Die
weitere Bezeichnung „Gewerberegistrat“ oder „Freiberufregistrat“ lässt ähnliches vermuten.
In der linken Spalte des Formulars bittet die GES Registrat GmbH um eine Ergänzung bzw. Korrektur der dort aufgeführten Daten. Auch hier wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um einen
behördlichen Erfassungsbogen handelt. Einen Hinweis auf den Preis findet sich in der linken Spalte nicht. Stattdessen werden meiner Erfahrung nach gezielt falsche Daten abgedruckt, damit der
Empfänger den Eindruck erhält, sofort handeln zu müssen. Natürlich möchte kein Gewerbetreibender und kein Freiberufler, dass falsche Daten über seinen Betrieb amtlich registriert sind.
Schließlich führt die linke Spalte den Leser direkt nach unten zum Feld mit der Unterschrift. Es erscheint als gewollt, dass die ausfüllende Person den Blick auf der linken Spalte halten soll, so
dass nach dem Lesen der Formular-Überschrift, der Datensatzkorrektur und dem Setzen der Unterschrift das Formular zurück gefaxt wird. Die Faxnummer findet sich übrigens ebenfalls auf der linken
Seite.
Das Ziel der GES Registrat GmbH liegt vermutlich darin, dass der Gewerbetreibende bzw. der Freiberufler nicht den kleingedruckten Text auf der rechten Seite des Bogens liest. Dort setzt die GES
Registrat GmbH ihren Preis für das Angebot in kleinster Microschrift mitten in den Text. Aus Erfahrung ist bekannt, dass die wenigsten ein Interesse daran haben, kleingedruckten langweilig
erscheinenden amtlichen Text zu lesen. Die GES Registrat GmbH spekuliert vermutlich darauf, dass das Formular nur kurz überflogen wird, die zu ergänzenden Daten ergänzt werden, und das Formular
schließlich zurück gefaxt wird. Eine Lenkung des Lesers auf die rechte Spalte ist nicht erwünscht. Die GES Registrat GmbH macht sich dabei augenscheinlich auch den psychologischen Umstand
zunutze, dass man beim Lesen seine Aufmerksamkeit vorzugswürdig auf das richtet, was sich links auf einer Seite befindet. Informationen auf der rechten Seite werden weniger bewusst wahrgenommen
und oftmals überlesen.
Der Preis für die Dienstleistung ist gut versteckt
Selbst wenn man weiß, dass in der rechten Spalte der Preis von 588 Euro steht, ist diese Zahl nicht auf den ersten Blick zu finden. Man muss wirklich genau hinschauen, um zu erkennen, dass es
sich bei dem Erfassungsbogen um ein kostenpflichtiges Angebot der GES Registrat GmbH handelt. Selbst der erste Absatz der rechten Spalte führt den Leser nicht sofort zum Zahlbetrag, sondern
vermittelt Belanglosigkeiten. Letztendlich gelangt der Leser zu weiteren Absätzen, die über die Form des Standardeintrags oder des Bildeintrags informieren. Erst hier findet sich an unbedeutender
Stelle der kleine Hinweis auf die zu zahlenden 588 Euro. Weiter unten erfährt man, dass sich der Vertrag auf mindestens zwei Jahre erstreckt, somit mindestens 1.176 EUR (inkl. USt.) zu zahlen
sind.
Schließlich weist die GES Registrat GmbH darauf hin, dass die Eintragung unter Gewerberegistrat.de bzw. Freiberufregistrat.de erfolgt, und zwar bereits wenige Werktage nach
Rücksendung des „behörden- und kammerunabhängigen Angebotes“. Die GES Registrat GmbH versucht durch diesen Hinweis, jegliche Täuschungsabsicht von sich zu weisen. Die GmbH weiß natürlich, dass
ihr Erfassungsbogen einem amtlichen Formular ähnelt, und versucht dies durch den hier gesetzten Hinweis abzustreiten. Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht so einfach möglich, denn ein solcher
kleiner Hinweis genügt nicht, um eine Täuschungsabsicht zu verneinen. Es kommt immer auf den Gesamteindruck eines Formulars an, also auf die Gesamtschau aller Elemente. Und diese besagt im Fall
der GES Registrat GmbH, dass der Eindruck eines behördlichen bzw. amtlichen Schreibens erweckt werden soll.
Weiter weist die GES Registrat GmbH darauf hin, dass durch die Unterschrift der Standardeintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt wird. Man muss den geforderten Betrag von 588 Euro nicht nur
einmalig zahlen, sondern sogar jährlich. Dafür, dass lediglich eine einmalige Eintragung in ein unbekanntes Online-Branchenverzeichnis vorgenommen wird, ist das eine recht hohe Jahresgebühr.
Meiner Erfahrung nach muss damit gerechnet werden, dass nicht nur für die ersten beiden Jahre eine Rechnung gestellt wird. Schaut man sich an, wie bisherige Branchenbuchunternehmen ihre Rechnungen gestellt haben, muss mit einer längeren Laufzeit gerechnet werden. Das heißt, Sie müssen auch im dritten und im vierten Jahr mit einer Rechnung von 588 Euro rechnen. Es ist daher unbedingt erforderlich, von Anfang an in Widerspruch gegen die Forderungen der GES Registrat GmbH zu gehen und den Vertrag durch die Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Einwendungen zu Fall zu bringen.
Widerspruch gegen die Rechnung der GES Registrat GmbH
Haben Sie eine eine Rechnung der GES Registrat GmbH für einen Eintrag in das Branchenbuch Gewerberegistrat.de oder Freiberufregistrat.de erhalten, so zahlen Sie den
Rechnungsbetrag bitte auf keinen Fall. Hier ist in rechtlicher Hinsicht ein Widerspruch möglich und auch erfolgreich. Im folgenden möchte ich Ihnen zeigen, wie Sie sich gegen die Rechnung oder
Mahnung der GES Registrat GmbH wehren können.
Bestreiten des Vertragsschlusses
In den Fällen der ungewollten Branchenbucheinträge verhält es sich meist so, dass in rechtlicher Hinsicht überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Sie können daher einen
Widerspruch gegen den Vertragsabschluss aussprechen. Das liegt daran, dass Sie von einem kostenlosen Vertrag ausgegangen sind, während die GES Registrat GmbH einen kostenpflichtigen Vertrag
vorsah. Nach deutschem Recht kommt ein Vertrag aber nur dann zustande, wenn beide Vertragsparteien vollständig übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Ist das nicht der Fall, so redet man
aneinander vorbei, ein Vertragsschluss ist nicht möglich.
Ich beschäftige mich bereits seit vielen Jahren mit angeblichen Vertragsschlüssen im Bereich von Vertragsfallen, Abofallen, Anzeigenfallen und Branchenbucheinträgen. In den meisten Fällen mangelt
es bereits von Anfang an an einem solchen wirksamen Vertragsschluss, so dass die Gegenseite keine vertragliche Grundlage besitzt, um Forderungen gegen meine Mandanten zu stellen. Aus diesem Grund
ist ein vorbeugendes Bestreiten des Vertragsschlusses immer ratsam, so auch hier in den Fällen der GES Registrat GmbH.
Neben dieser grundsätzlichen rechtlichen Einwendung können Sie zur Sicherheit noch die folgenden Rechtsmittel der Anfechtung geltend machen. Sollte wider erwarten ein wirksamer Vertrag
geschlossen worden sein, so wird er spätestens durch eine Anfechtung wieder zunichte gemacht.
Anfechtung wegen Irrtums
Das wichtigste Rechtsmittel gegen eine Forderung der GES Registrat GmbH ist die Anfechtung. Hier kommt zunächst die Anfechtung wegen Irrtums in Betracht. Gingen Sie bei Unterzeichnung des
Registrat-Erfassungsbogens davon aus, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in eine behördliche Datenbank handelt, so unterlagen Sie einem Irrtum. Tatsächlich handelte es sich um einen
kostenpflichtigen Eintrag in eine private Datenbank der GES Registrat GmbH für das Freiberufregistrat oder das Gewerberegistrat.
Eine vertragliche Erklärung, die unter einem Irrtum abgegeben wurde, kann angefochten werden. Hierzu müssen Sie sich schriftlich an die GES Registrat GmbH wenden und die Anfechtung aussprechen.
Schildern Sie dabei so ausführlich wie möglich, warum Sie davon ausgingen, dass es sich um einen kostenfreien amtlichen Eintrag handelte. Es muss deutlich werden, dass Sie das Formular nie
unterzeichnet hätten, wenn Sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.
Nach Erklärung der Irrtumsanfechtung darf die GES Registrat GmbH keinen entgangenen Gewinn von Ihnen verlangen, der Vertrag wird durch die Anfechtung von Anfang an beseitigt. Die GES Registrat
GmbH kann lediglich ihre Unkosten ersetzt verlangen, also beispielsweise die Kosten für Porto und Papier.
Anfechtung wegen Täuschung
In den Fällen der ungewollten Branchenbucheinträge spielt immer auch die Anfechtung wegen Täuschung eine Rolle. Wie ich Ihnen oben bereits dargestellt habe, versucht die GES Registrat GmbH
vermutlich, die angeschriebenen Personen zu täuschen. Dies geschieht dadurch, dass das Formular einen amtlichen Eindruck erwecken soll, und den zu zahlenden Preis zu klein in die rechte Spalte
druckt. Ich empfehle daher, neben der Irrtumsanfechtung, auch gleichzeitig eine Anfechtung wegen Täuschung zu äußern.
Nehmen Sie diese in Ihr Widerspruchsschreiben mit auf und erklären Sie so ausführlich wie möglich, warum Sie sich getäuscht fühlen. Schildern Sie, warum Sie ohne die Täuschung niemals einen
Vertrag mit der GES Registrat GmbH abgeschlossen hätten. Die Anfechtung wegen Täuschung vernichtet den Vertrag ebenfalls von Anfang an, gewährt der GES Registrat GmbH aber nicht einmal den Ersatz
ihrer Unkosten.
Soll ich den Vertrag kündigen?
Eine Kündigung hat den rechtlichen Nachteil, dass sie immer erst ab dem Datum des Kündigungszugangs gilt. Das heißt, der Vertrag mit der GES Registrat GmbH wird frühestens dann beendet, wenn
diese Ihr Kündigungsschreiben erhält. Insofern ist die Kündigung im Vergleich zur Anfechtung das schwächere Rechtsmittel. Dennoch empfehle ich in Fällen wie diesem das Aussprechen einer
Kündigung, um sicherheitshalber jegliches in Frage kommende Rechtsmittel auszusprechen. Sie können der GES Registrat GmbH eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung erklären, da
aufgrund der Täuschung ein Kündigungsgrund vorliegt.
Liegt Wucher vor?
Die GES Registrat GmbH verlangt von Ihnen einen jährlichen Betrag von 588 Euro für die Eintragung in eine unbekannte Online-Datenbank. Für diesen Vorgang benötigen die Mitarbeiter der GES
Registrat GmbH vermutlich nur wenige Minuten. Weitere Dienstleistungen erfolgen nicht, denn mit der einmaligen Eintragung in das Verzeichnis Freiberufregistrat.de oder Gewerberegistrat.de ist die
Leistung der GES Registrat GmbH beendet. Sie sollen somit 588 Euro pro Jahr für eine Leistung bezahlen, die an vielen Stellen im Internet kostenlos möglich ist.
Immer dann, wenn ein Betrag von mehr als das doppelte als das übliche für eine Leistung verlangt wird, kann man bereits von Wucher sprechen. Es muss aber noch eine besondere Situation der
Ausnutzung hinzukommen. In den Fällen der ungewollten Branchenbucheinträge liegt dieses Ausnutzen zumeist darin, dass die angeschriebene Person noch eine gewisse Unerfahrenheit aufweist. Die
Geltendmachung der Einrede des Wucher ist daher, je nach Einzelfall, möglich. Aus rechtlichen Gründen kommt es auf den Wucher aber nicht unbedingt an, denn das Rechtsmittel der Anfechtung wiegt
hier weit stärker.
Kann ich einen Widerruf aussprechen?
Ein Widerruf ist in diesen Fällen leider nicht möglich, aber auch nicht unbedingt erforderlich. In den hier gegebenen Fällen der GES Registrat GmbH mit einer Eintragung in die Verzeichnisse
Freiberufregistrat.de oder Gewerberegistrat.de haben Sie entweder als Gewerbetreibender oder als Freiberufler einen Vertrag unterzeichnet. Damit haben Sie in dieser Eigenschaft gehandelt, nicht
als Privatperson bzw. Endverbraucher. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist jedoch nur für den Endverbraucher vorgesehen, Gewerbetreibende oder Freiberufler dürfen dieses nicht anwenden, wenn sie
für ihren Betrieb gehandelt haben. Aufgrund der Möglichkeit zur Anfechtung benötigen Sie das Rechtsmittel der Kündigung aber nicht, so dass Sie von einem Ausspruch des Widerrufs absehen
können.
Wie gehe ich gegen die Forderung der GES Registrat GmbH nun konkret vor?
Liegt Ihnen bereits eine Rechnung oder Mahnung der GES Registrat GmbH vor, so zahlen Sie diese bitte nicht. Stattdessen wenden Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die
GES Registrat GmbH und widersprechen der Forderung. Schicken Sie Ihr Widerspruchsschreiben gleichzeitig vorab per Fax an die GES Registrat GmbH, als auch per PDF im E-Mail-Anhang. Auf diese Weise
versenden Sie Ihren Widerspruch dreifach, die GES Registrat GmbH kann dann zu einem späteren Zeitpunkt nicht behaupten, Ihr Schreiben nie erhalten zu haben.
In Ihrem Widerspruch beziehen Sie sich nicht nur auf die jetzt vorliegende Rechnung, sondern auch auf alle weiteren zukünftigen noch zu erwartenden Forderungen der GES Registrat GmbH für eine
Eintragung in das Gewerberegistrat oder das Freiberufregistrat. Sie setzten einen Widerspruch gegen jegliche Forderung aus dem angeblich bestehenden Vertragsverhältnis.
Zusammen mit dem Widerspruch erklären Sie die Anfechtung wegen Irrtums und die Anfechtung wegen Täuschung. Schildern Sie hierbei so ausführlich wie möglich, warum Sie sich geirrt haben, warum Sie
sich von der GES Registrat GmbH getäuscht fühlen, und warum Sie das Formular niemals unterzeichnet hätten, hätten Sie sich nicht geirrt bzw. wären Sie nicht getäuscht worden.
Neben der Anfechtung erklären Sie zur Sicherheit die außerordentliche Kündigung, als auch die ordentliche Kündigung, und weisen auf den Verdachts des Wuchers hin.
Nach Erhalt Ihres Schreibens endet der Vertrag mit der GES Registrat GmbH automatisch, denn die Anfechtung entfaltet ihre Wirkung mit Zugang des Widerspruchs bei der Gegenseite. Bitte heben Sie
alle Dokumente und Zugangsnachweise sorgfältig auf, damit Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Widerspruch nachweisen können.
Musterbrief gegen eine Rechnung der GES Registrat GmbH
Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um einer Rechnung der GES Registrat GmbH zu widersprechen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
GES Registrat GmbH
Gerichtstr. 61
13347 Berlin
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: 0800 - 555 9 111
Vorab als PDF per E-Mail an: info@registrat.de
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Rechnung vom (Datum) über (Betrag)
Widerspruch gegen Ihre Forderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf die jetzige Rechnung, als auch auf alle zukünftigen Rechnungen aus dem hier streitgegenständlichen angeblichen Vertragsverhältnis.
Ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Das von Ihnen verwendete Formular entspricht nicht der Form eines seriösen Angebots, wie es im Geschäftsleben üblich ist. Insbesondere war nicht erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot gehandelt hat. Vielmehr erweckten Sie den Eindruck, dass es sich um ein behördliches Formular handelte, welches keine Kostenpflicht nach sich zieht. Der von Ihnen verwendete Hinweis auf die Kosten des Angebots ist zu klein und befindet sich an einer versteckten Stelle, so dass er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Es besteht die Vermutung, dass dies mit Absicht geschieht, so dass Nutzer Ihres Formulars über die Kostenpflichtigkeit getäuscht werden.
(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich wie möglich, warum die Kostenpflichtigkeit nicht für Sie erkennbar war, warum Sie sich deshalb in einem Irrtum befanden, warum Sie sich von der GES Registrat GmbH getäuscht fühlen, und warum Sie von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgehen. Sollten Sie bereits Berichte von anderen Betroffenen gelesen haben, so erwähnen Sie diese. Aus Ihrer Schilderung muss hervorgehen, dass Sie das Formular nicht unterschrieben hätten, wenn Ihnen die Kostenpflichtigkeit bekannt gewesen wäre.)
Aus diesen Gründen fechte ich den angeblichen Vertrag wegen Irrtums nach § 119 BGB und wegen Täuschung nach § 123 BGB an. Zudem erkläre ich Ihnen die sofortige außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB, als auch die sofortige Kündigung gem. § 649 BGB, hilfsweise die ordentliche Kündigung.
Zudem mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der von Ihnen verwendete Vertragstext einen Verstoß nach § 305c BGB darstellt. Bitte beachten Sie hierzu das Urteil des BGH vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11). Außerdem ist der von Ihnen behauptete Vertrag gem. § 138 Absatz 1 und 2 BGB als nichtig zu betrachten.
Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Einer Datenweitergabe widerspreche ich. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihre Unterschrift)
(Ort, Datum)
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- Wie genau sind Sie in die Vertragsfalle geraten?
- Welche Forderung wird nun gegen Sie geltend gemacht?
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- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
- Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?
Gerne können Sie mir die aktuelle Rechnung/Mahnung zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin