Dieser Ratgeber hilft Ihnen, Widerspruch gegen eine Filesharing Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner einzulegen. Sasse & Partner Rechtsanwälte zählt zu den Abmahnkanzleien in Deutschland, die derzeit mit am aktivsten im Bereich Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen sind.
Betrachtet man eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte etwas genauer, so zeigen sich Ansatzpunkte, bei denen Widerspruch eingelegt werden kann. Sie müssen nicht jegliche Forderung von Sasse & Partner erfüllen. Dieser Online-Ratgeber zeigt Ihnen, wie einer Sasse Abmahnung widersprochen werden kann.
Hinweis: Inzwischen hat sich die Kanzlei Sasse & Partner einvernehmlich aufgespalten in die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte, Hamburg, sowie Sasse, Bachelin & Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München & Berlin.
Die Abmahnung von Sasse & Partner
Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Ich bearbeite seit vielen Jahren als Rechtsanwalt Abmahnungen der unterschiedlichsten Abmahnkanzleien. Da ich dementsprechend oft mit der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg/Berlin (Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte / Sasse, Bachelin & Lichtenhahn) zu tun habe, kenne ich deren Abmahnungen sehr genau. Insofern ist es mir möglich, die Sasse & Partner Abmahnschreiben genau zu analysieren und Schwachstellen aufzuzeigen, die rechtliche Angriffspunkte für einen Widerspruch bieten.
Mit Hilfe dieses Online-Ratgebers finden Sie heraus, an welcher Stelle Sie gegen die Sasse & Partner Filesharing-Abmahnung vorgehen können. Denn selbst wenn Sie versehentlich oder absichtlich Filesharing genutzt haben, so müssen Sie deswegen nicht alle Forderungen von Sasse erfüllen. Sogar in berechtigten Abmahnverfahren kommt es häufig vor, dass die Forderungen in der Sasse & Partner Abmahnung unberechtigt sind. Haben Sie kein Filesharing genutzt, so ist die Sasse & Partner Abmahnung selbstverständlich vollständig unberechtigt. In beiden Fällen sollten Sie schriftlich Widerspruch erheben.
Haben Sie eine Filesharing Abmahnung von Sasse & Partner (bzw. Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte / Sasse, Bachelin & Lichtenhahn) erhalten, so lesen Sie diesen Artikel bitte genau durch, als auch meinen allgemeinen Ratgeber zum Thema „Abmahnung wegen Filesharing“. Den entsprechenden Link finden Sie unten auf dieser Seite.
Welche Werke mahnt die Kanzlei Sasse & Partner ab?
Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg/Berlin hat sich darauf spezialisiert, hauptsächlich Filme, TV-Folgen und TV-Serien abzumahnen. Möglicherweise liegt das daran, dass hierfür höhere Schadensersatzforderungen gestellt werden können, als bei z.B. nur einzelnen mp3-Musikstücken. Die einzelne Abmahnung wird dann rentabler für die Abmahnkanzlei.
Welche Rechteinhaber vertritt die Kanzlei Sasse & Partner?
Sasse und Partner Rechtsanwälte aus Hamburg und Berlin vertreten derzeit hauptsächlich die folgenden Mandantschaften und Rechteinhaber:
AFM-Records GmbH, Atlantic Stream Holdings LLC, Boje Buck Produktion GmbH, Edel Germany GmbH, Mindbase Music Manangement, Platinum Dragon International Inc., Play It Again Sam SPRL, Roadrunner Records GmbH, Splendid Film GmbH, Senator Filmverleih GmbH, Senator Home Entertainment GmbH, Tiberius Film GmbH & Co. KG, Warner Music Group Germany Holding GmbH, WVG Medien GmbH.
Die meisten Aufträge erhält Sasse & Partner nach meinen Beobachtungen von der Splendid Film GmbH, von der Senator Filmverleih GmbH, von der Senator Home Entertainment GmbH und der WVG Medien GmbH.
Muss Sasse & Partner eine Original-Vollmacht beilegen?
Im Normalfall versichert Sasse und Partner in seinem Abmahnschreiben, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung seitens des Rechteinhabers vorliegt. In manchen Abmahnfällen legt Sasse eine Vollmacht in Kopie anbei, in manchen liegt keinerlei Vollmacht bei. Eine Original-Vollmacht findet sich in der Sasse & Partner Abmahnung nie.
Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, denn die Versicherung der Anwaltskanzlei, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt, ist grundsätzlich ausreichend. Sasse und Partner müssten nicht einmal eine Kopie der Vollmacht beilegen, erst recht keine Vollmacht im Original.
Sie können eine solche Vollmacht anzweifeln, sollten Sie die ordnungsgemäße Beauftragung bestreiten. Im Regelfall lässt Ihnen die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte dann eine solche von Ihnen gewünschte Vollmacht zukommen. Ein rechtlicher Angriffspunkt bietet sich Ihnen dabei nicht, denn in den mir bekannten Fällen ist die Beauftragung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg/Berlin (bzw. Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte / Sasse, Bachelin & Lichtenhahn) ordnungsgemäß erfolgt.
Besitzen die Mandanten von Sasse & Partner tatsächlich die Inhaberschaft an allen Rechten?
Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Mandanten von Sasse & Partner tatsächlich auch die Rechteinhaber des jeweils abgemahnten Werkes sind. Hier bietet sich im Normalfall kein rechtlicher Ansatzpunkt, um gegen die Abmahnung vorzugehen. Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen die Rechteinhaberschaft angezweifelt werden kann. Vereinzelt stößt man immer wieder auf Gerichtsurteile, in denen das angezweifelt wird. Für Sie als Empfänger der Abmahnung bietet sich damit aber dennoch kein Ansatzpunkt, um gegen die Sasse & Partner Abmahnung vorzugehen, da die Ermittlungen, wer nun welche Urheberrechte besitzt oder nicht, von einem Außenstehenden kaum durchzuführen sind.
Sind die IP-Ermittlungen der Kanzlei Sasse & Partner fehlerfrei?
Sie haben eine Abmahnung aufgrund angeblichen Filesharings für ein ganz bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk bekommen, da man Sie verdächtigt, illegales Filesharing im Internet über P2P-Tauschbörsen zu betreiben. Für einen solchen erheblichen Vorwurf ist es unbedingt notwendig, dass die Ermittlung fehlerfrei geschah.
Die Kanzlei Sasse & Partner überwacht hierzu mit Hilfe von beauftragten IT-Firmen (z.B. Guardaley Ltd.) die derzeit in Deutschland genutzten Tauschbörsen. Diese IT-Unternehmen setzen speziell programmierte Software ein, die die Filesharing-Aktivitäten konsequent überwachen.
Das geschieht so: Die Kanzlei Sasse und Partner erteilt der IT-Firma den Auftrag, ein ganz bestimmtes Werk zu überwachen, z.B. einen Film. Die IT-Firma muss nun herausfinden, ob dieser Film auf den einschlägigen Filesharing-Tauschbörsen im Internet zum Upload angeboten wird. Klicken Sie über ein Tauschbörsen-Programm dieses Werk an, so beginnt der Download auf Ihren PC.
Gleichzeitig sorgt die Filesharing-Software dafür, dass exakt dieses Werk von Ihrem Rechner aus anderen Nutzern angeboten wird. Ihr Computer meldet sich mit der ihm zu diesem Zeitpunkt zugeteilten IP-Adresse im Tauschbörsen-Netzwerk an und teilt dem Filesharing-Server mit, dass der Film auf Ihrem PC oder Laptop verfügbar ist. Exakt dieses Angebot wird nun von der durch Sasse beauftragten IT-Firma registriert. In dem Moment hat die Falle zugeschlagen, denn Sasse & Partner (bzw. jetzt Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte / Sasse, Bachelin & Lichtenhahn) weiß nun, welche IP-Adresse welches Werk zu welchem Zeitpunkt im Netz angeboten hat.
Mit Hilfe dieser Informationen beantragt Sasse einen Beschluss beim zuständigen Landgericht, damit die entsprechenden Telekommunikationsanbieter (Telekom, O2/Telefonica, Vodafone/Kabel Deutschland, Telecolumbus, Versatel, UnityMedia, 1&1 etc.) die hinter dieser IP-Adresse stehenden Nutzerdaten herausgeben. Ist ein solcher gerichtlicher Beschluss erst einmal gefasst, so sind die Provider zu dieser Datenweitergabe verpflichtet, ihnen steht kein Wahlrecht zu. Ihr Telekommunikationsanbieter muss daher Ihren Namen und Ihre Adresse an die Kanzlei Sasse & Partner herausgeben, da ihm der Gerichtsbeschluss keine andere Wahl lässt. Nun hat Sasse Ihre Daten und kann Ihnen die Abmahnung zuschicken
Bei der IP-Registrierung kommt es regelmäßig zu Fehlermittlungen, da die eingesetzte Software nicht fehlerfrei arbeitet. Im Extremfall kann es passieren, dass Ihnen eine IP-Adresse zugeteilt wird, die Sie zum ermittelten Zeitpunkt überhaupt nicht genutzt haben. IP-Adressen sind dynamisch, das heißt, für jede neue Anmeldung Ihres PC im Internet wird eine neue IP-Adresse zugeteilt. Registriert die IT-Firma eine Adresse, die Ihnen letztendlich fälschlich zugerechnet wurde, so handelt es sich um eine unberechtigte und fehlerhafte Abmahnung.
Sie sollten daher genau überprüfen, ob Sie das in der Sasse & Partner Abmahnung benannte Werk kennen, und ob Sie sich zu der benannten Tatzeit zuhause aufgehalten haben, und Ihr PC und Ihr Router angeschaltet waren. Ist das nicht der Fall, so handelt es sich mit größter Wahrscheinlichkeit um eine rechtswidrige und fehlerhafte Sasse & Partner Abmahnung. In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen.
Ist die Abmahnung fehlerhaft, da die von Sasse und Partner ermittelte IP-Adresse nicht mit der meinigen übereinstimmt?
Wie bereits oben erwähnt, werden IP-Adressen „dynamisch“ vergeben, das heißt, Ihr Computer erhält bei jedem neuen Zugang ins Internet eine neue IP-Adresse. Diese wird von Ihrem Provider (Telekom, O2/Telefonica, Vodafone/Kabel Deutschland, Telecolumbus, Versatel, Unitymedia, 1&1 etc.) zugeteilt. Steht in der Abmahnung eine andere IP-Adresse als die, die Sie selbst ermittelt haben, so liegt das nur daran. Die Abmahnung ist damit aber nicht fehlerhaft.
Unterliege ich der Täterhaftung?
Sasse & Partner (oder Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte / Sasse, Bachelin & Lichtenhahn) teilt Ihnen in der Abmahnung mit, dass Sie aufgrund der Täterhaftung in Anspruch genommen werden können. Sasse meint damit, dass Sie der Anschlussinhaber des DSL-Anschlusses sind, und somit die Vermutung besteht, dass Sie die urheberrechtliche Verletzung vorgenommen haben. Da es sich dabei nur um eine Vermutung handelt, kann diese selbstverständlich widerlegt werden.
Überprüfen Sie, ob Sie das in der Sasse & Partner Abmahnung benannte Werk kennen, und ob Sie dieses zum in der Filesharing-Abmahnung benannten Zeitpunkt tatsächlich über eine P2P-Tauschbörse heruntergeladen haben. Ist das nicht der Fall, so sollten Sie das der Kanzlei Sasse und Partner so ausführlich wie möglich schildern.
Teilen Sie mit, dass Sie das Werk nicht kennen und dass Sie dieses nicht über eine P2P-Tauschbörse im Netz heruntergeladen haben. Schildern Sie, wo Sie sich zum Tatzeitpunkt befanden, und geben hierfür Beweisdokumente (z.B. Reiseunterlagen) oder Zeugen (z.B. Arbeitskollegen) an. Durch eine solche Darstellung können Sie die Täterhaftung widerlegen. Sasse & Partner Rechtsanwälte muss dann davon ausgehen, dass Sie nicht für das vorgeworfene Filesharing in Betracht kommen, sondern eine gänzlich andere Person.
In einem zweiten Schritt ist es erforderlich, dass Sie darlegen, wer außer Ihnen den Internetanschluss noch nutzt. Meist ist es so, dass ein Anschluss nicht nur vom Inhaber benutzt wird, sondern auch von dessen Familienmitgliedern, von Freunden und von Gästen. Schildern Sie daher ausführlich, wer alles Ihren Anschluss mitbenutzt, und wer von diesen Personen die Urheberrechtsverletzung alles begannen haben könnte.
Durch Ihre Darstellung muss deutlich werden, dass die P2P-Tauschbörse durch eine Vielzahl von Personen genutzt worden sein könnte. Mehr müssen Sie nicht tun, es ist nicht erforderlich, dass Sie genaue Nachforschungen und Befragungen durchführen, wer das Werk zum Upload angeboten haben könnte. Sie stehen nicht in der Pflicht, für die Kanzlei Sasse & Partner derartige Ermittlungen durchzuführen, das wäre Sache der Rechtsanwälte.
Insofern bietet die Täterhaftung einen guten Ansatzpunkt, um den Abmahnforderungen rechtlich fundiert zu widersprechen, wenn Sie das Filesharing selbst nicht getätigt haben. Ist die Täterschaft widerlegt, so fällt in jedem Fall schon einmal die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz weg, denn Schadensersatz muss nur vom Täter bezahlt werden, nicht vom Störer.
Unterliege ich der Störerhaftung?
In einem zweiten Punkt macht Sasse & Partner Sie im Rahmen der Störerhaftung verantwortlich. Haben nicht Sie selbst den Download vorgenommen, so haben Sie zumindest den hierfür notwendigen Internetanschluss zur Verfügung gestellt, wissentlich oder unwissentlich. Sasse und Partner geht davon aus, dass über Ihren DSL-Anschluss eine Urheberrechtsverletzung durchgeführt wurde, für die Sie verantwortbar gemacht werden können.
Das geht in rechtlicher Hinsicht aber nicht so schnell, wie die Kanzlei Sasse sich das gerne wünschen würde. Nur weil Sie einen DSL-Anschluss haben, müssen Sie nicht für jede Rechtsverletzung haften, die über diesen verübt wurde. Ähnlich wie bei der Täterhaftung können Sie sich auch bzgl. der Störerhaftung aus der Verantwortung bringen.
Schildern Sie hierzu welche Art von Internetanschluss Sie nutzen und wie Sie diesen gegen unberechtigten Zugriff absichern. Teilen Sie beispielsweise mit, dass Sie ein sehr sicheres Passwort für Ihren Router nutzen, dass die von Ihnen verwendeten Computer allesamt mit einem aktuellen Virenscanner und einer Firewall ausgestattet sind, wenn das so ist, etc.
Haben Sie für jeden einzelnen Nutzer ein separates Konto auf Ihrem Rechner eingeteilt, so teilen Sie das der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte mit. Gleiches gilt, falls Sie für Gäste einen Gastzugang mit eingeschränkten Rechten eingerichtet haben. Aus Ihrer Schilderung muss deutlich werden, dass Dritte keine Möglichkeit haben, illegal Zugriff auf Ihren DSL-Zugang zu erlangen.
Anschließend beschreiben Sie, in wieweit Sie alle Nutzer, die rechtmäßigen Zugang zu Ihrem Internetanschluss haben, über das Unterlassen illegaler Aktivitäten aufgeklärt haben. Teilen Sie der Kanzlei Sasse und Partner Rechtsanwälte mit, dass Sie über die Möglichkeit der rechtswidrigen Nutzung von DSL-Zugängen per Filesharing-Tauschbörse wissen und aus diesem Grund alle Mitnutzer ausreichend und regelmäßig darüber aufgeklärt haben, wenn das der Fall ist.
Sie stehen als Inhaber eines DSL-Anschlusses natürlich nicht in der Pflicht, permanent über dieses Thema zu reden und alle Mitnutzer lückenlos zu überwachen. Sie sollten aber zumindest hinreichend dafür gesorgt haben, dass alle Mitnutzer über dieses Thema informiert wurden. Bei Erwachsenen sind selbstverständlich geringere Aufklärungen erforderlich als bei minderjährigen Kindern. Letztendlich sollte für die Kanzlei Sasse & Partner durch Ihre Darstellung erkennbar sein, dass Sie sich Ihrer Verantwortung als DSL-Anschlussinhaber bewusst sind und entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen, als auch alle Mitnutzer ausreichend aufgeklärt haben.
Durch das Bestreiten der Störerhaftung und die Darstellung der mitnutzenden Personen liegt Ihnen ein wichtiger Angriffspunkt gegen die Sasse & Partner Abmahnung bzw die Abmahnung von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte oder Sasse, Bachelin & Lichtenhahn vor.
Ist die Forderung nach Schadensersatz gerechtfertigt?
Können Sie in Ihrem Fall die Täterhaftung ausschließen, so fällt die Forderung nach Schadensersatz gänzlich weg. Sasse und Partner darf nur dann Schadensersatz von Ihnen verlangen, wenn Sie selbst die Urheberrechtsverletzung begannen haben. Sind Sie lediglich Störer, so besteht kein Recht auf Schadensersatz.
Selbst wenn Sie Schadensersatzpflichtig sind, muss unbedingt darauf geachtet werden, welche konkreten Forderungen die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte diesbezüglich an Sie stellt. Denn die Höhe der Schadensersatzzahlungen wird von deutschen Gerichten höchst unterschiedlich gehandhabt.
Sasse & Partner spricht in der Abmahnung von einer Berechnung gem. der „Lizenzanalogie“. Nach dieser Methode wird der Schadensbetrag so hoch angesetzt, was ein Nutzer zahlen müsste, würde er die Lizenz zum Verteilen in Filesharing-Tauschbörsen rechtmäßig erwerben. Das Problem bei dieser Berechnungsmethode ist, dass solche Lizenzen von den Rechteinhabern nicht vergeben werden. Ohne eine konkrete Zahl kann aber der Schaden kaum berechnet werden. Sasse & Partner nehmen daher meist Schätzungen vor, welchen fiktiven Betrag ein Erwerber für die Lizenz zahlen müsste. Schätzungen beruhen damit nicht auf einer Tatsache, so dass ein Widerspruch meist zum Erfolg führt.
Viele Gerichte gehen inzwischen dazu über, die Höhe des Schadensersatzes anhand der konkreten Urheberrechtsverletzung zu berechnen. Dazu wird vom Gericht ermittelt, wie oft das abgemahnte Werk in der ermittelten Online-Zeit tatsächlich zum Upload bereitgehalten werden konnte.
Es kommt jedoch nicht darauf an, wie oft das gesamte File hochgeladen hätte werden können. Vielmehr muss geprüft werden, wie oft die kleinste mögliche Einheit des Files zum Upload angeboten hätte werden können. Dies kann vom IT-Laien kaum berechnet werden, da bekannt sein muss, mit welchen Filegrößen die jeweilige Filesharing-Software arbeitet. Dennoch ist es sinnvoll, die Höhe des Schadensersatzes gegenüber Sasse & Partner zu bestreiten, denn diese wird meist pauschal zu hoch angesetzt.
Ist der Aufwendungsersatz für Rechtsanwaltskosten von der Kanzlei Sasse & Partner richtig berechnet?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für Abmahnverfahren im Bereich Filesharing ein Streitwert von 1.000 Euro zugrunde zu legen ist. Aus diesem Streitwert errechnet sich eine anwaltliche Gebühr von 147,56 EUR (inkl. USt.). Achten Sie also genau darauf, ob die Sasse & Partner Abmahnung sowohl diesen Streitwert als auch die Gebühr von 147,56 EUR benennt. Eine höhere Gebühr darf dem Willen des Gesetzgebers nach eine Abmahnkanzlei nicht verlangen.
Das liegt daran, da der Gesetzgeber überhöhten Abmahnforderungen Einhalt gewähren wollte. Es kann nicht sein, dass eine Person aufgrund einer einfachen Rechtsverletzung im Bereich Urheberrecht mit Forderungen von mehreren tausend Euro in den finanziellen Ruin getrieben wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Streitwert für einfache Fälle auf 1.000 Euro gedeckelt.
Eine Abmahnung wegen Filesharings zählt dabei zu diesen vom Gesetzgeber benannten einfachen Fällen. Haben Sie erstmalig eine Abmahnung von Sasse & Partner erhalten, so darf die Gebühr die 147,56 Euro nicht überschreiten. Erst wenn Sie trotz Erhalt einer ersten Abmahnung bewusst weiter Filesharing betreiben, liegt kein einfacher Fall mehr vor. Erst dann dürfte von Ihnen eine erhöhte Gebühr verlangt werden.
Setzt Sasse & Partner in der Ihnen vorliegenden Abmahnung eine höhere anwaltliche Gebühr als 147,56 Euro fest, so bietet sich Ihnen ein guter Ansatzpunkt, um rechtlich gegen die Filesharing Abmahnung vorzugehen.
Soll ich die von Sasse & Partner geforderte Unterlassungserklärung abgeben?
Meist liegt der Sasse & Partner Abmahnung bereits ein Vordruck für eine Unterlassungserklärung bei. Diese ist mit Vorsicht zu genießen, denn oft setzen die Abmahnkanzleien derartige Unterlassungserklärungen zu weitgehend an. Es empfiehlt sich daher, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Diese sollte so formuliert sein, dass sie gegenüber Sasse und Partner keinerlei Zugeständnisse macht, dennoch aber darauf hinweist, dass keine Urheberrechtsverletzung begannen wurde, und eine solche auch niemals begannen werden wird. Machen Sie deutlich, dass Sie die Rechte kennen und akzeptieren, und nicht beabsichtigen, dagegen zu verstoßen.
Bitte lesen Sie zum Thema „Unterlassungserklärung“ auch meinen Online-Ratgeber zu den Filesharing Abmahnungen. Sie finden diesen weiter unten unter dem dort angegebenen Link. Dort gehe ich auf die Art, wie eine modifizierte Unterlassungserklärung anzufertigen ist, etwas näher ein.
Weitere Informationen zum Thema Filesharing Abmahnung
Bitte lesen Sie auch meinen ausführlichen Online-Ratgeber rund um das Thema Filesharing Abmahnungen:
Online-Ratgeber: "Die Abmahnung wegen Filesharing"
Dieser Ratgeber befasst sich nicht nur speziell mit der Abmahnung von Sasse & Partner Rechtsanwälte, oder den neu gegründeten Kanzleien Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte bzw. Sasse, Bachelin & Lichtenhahn, sondern behandelt das Thema Filesharing, Abmahnung und urheberrechtliche Verletzungen im Allgemeinen.
Kostenlose Erstanfrage
Haben Sie ein Problem im Bereich Urheberrechtsverletzung und Filesharing Abmahnung durch die Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg/Berlin, oder die Kanzleien Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte bzw. Sasse, Bachelin & Lichtenhahn, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wann haben Sie die Abmahnung von Sasse & Partner erhalten?
- In Bezug auf welches Werk haben Sie eine angebliche Urheberrechtsverletzung begannen?
- Welche Mandantschaft vertritt die Kanzlei Sasse & Partner in Ihrem Fall?
- Welche Forderung stellt Sasse & Partner an Sie?
- Welche Fristen setzt Ihnen Sasse & Partner ?
- Ist Ihnen das in der Sasse & Partner Abmahnung benannte Werk bekannt bzw. haben Sie dieses tatsächlich über eine Filesharing Tauschbörse heruntergeladen?
- Waren Sie zum in der Abmahnung angegebenen Zeitpunkt zuhause und war Ihr PC angeschaltet?
- Falls es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt, haben Sie eine Vermutung wer der Täter gewesen sein könnte?
- Haben Sie bereits selbst schriftlich reagiert?
- Haben Sie schon eine Mahnung von der Kanzlei Sasse & Partner erhalten?
Wenn Sie möchten, dann können Sie mir das Ihnen zugegangene Sasse & Partner Abmahnschreiben als PDF oder JPEG in den E-Mail-Anhang legen, dann kann ich mir selbst ein Bild von der Abmahnung machen.
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Aktuell im Jahr 2016 und 2017 laufende Filesharing Abmahnverfahren von Sasse & Partner Rechtsanwälte Hamburg/Berlin und Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte / Sasse, Bachelin & Lichtenhahn:
An dieser Stelle erhalten Sie einen Überblick über die aktuell in den Jahren 2016 und 2017 laufenden Tätigkeiten der letzten Wochen im Bereich Abmahnung & Filesharing durch die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte (Hamburg und Berlin) oder die neu gegründeten Kanzleien Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte bzw. Sasse, Bachelin & Lichtenhahn:
- Film "Pandemic" durch die Kanzlei Gutsch & Schlegel (ehem. Sasse & Partner), Splendid Film GmbH
- Kanzlei Gutsch Schlegel (ehem. Sasse & Partner): Serie "Hell on wheels" der WVG Medien GmbH
- "The walking dead - Staffel 5 Folge 2, TV-Serie (WVG Medien GmbH)
- "The walking dead - Staffel 6 Folge 4, TV-Serie (WVG Medien GmbH)
- Sasse & Partner Abmahnung für die TV-Serie "Fear the Walking Dead" (für die Splendid Film GmbH)
- Abmahnung Sasse & Partner Film „The Expendables 3“ (Mandantschaft Splendid Film GmbH)
- Abmahnung Sasse und Partner für Filesharing mit dem Film "Dying of the Light - Jede Minute zählt"
- Abmahnung Sasse & Partner für den Film "Tokarev" (Hannibal Classics Inc.)
- Film „The Best of Me - Mein Weg zu dir“ - Abmahnung durch Sasse & Partner
- Abmahnung Sasse und Partner: Film „Kidnapping Freddy Heineken“ (Splendid Film GmbH)
- Abmahnung Sasse & Partner: „The Walking Dead“ TV-Serie/TV-Folge (WVG Medien GmbH)
- Sasse & Partner Abmahnung für Rechteinhaber Senator Film Verleih GmbH: „The Best of Me“
- Abmahnung durch Sasse & Partner - „A Good Man - Gegen Alle Regeln“ (Film)
- Splendid Film GmbH: Abmahnung durch Sasse & Partner für den Film „Ich. Darf. Nicht. Schlafen.“
- Sasse und Partner Abmahnung Filesharing: Film „Ninja Apocalypse” (Splendid Film GmbH)