Die iMedia888 GmbH aus Aschheim bei München betreibt mehrere Datingportale im Internet. Durch die zahlreichen Kunden kommt es natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen. Was ist zu tun, wenn eine Forderung der iMedia888 GmbH als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Die iMedia888 GmbH ist ein Anbieter von Online-Datingportalen. Bei diesen Verträgen kommt es natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro wie die Fairmount GmbH oder eine Rechtsanwaltskanzlei wie Auer Witte Thiel hinzugezogen wird.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der iMedia888 GmbH ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.Vielleicht kann Ihnen dieser Beitrag eine erste Hilfestellung für Ihr eigenes Anliegen mit der iMedia888 GmbH sein.
Mahnung der Fairmount GmbH für eine Forderung der iMedia888 GmbH
Einer meiner Mandanten stellte vor einigen Monaten fest, dass die iMedia888 GmbH einen Betrag in Höhe von 309,60 Euro von seiner Kreditkarte abgebucht hatte. Da ihm die iMedia888 GmbH nicht bekannt war, recherchierte er im Internet und stellte fest, dass die iMedia888 GmbH das Datingportal „www.thecasuallounge.de“ betreibt. Mit diesem Vermittlungsportal hatte er aber seines Wissens nach nie einen Vertrag abgeschlossen, ihm war die iMedia888GmbH völlig unbekannt.
Aus diesem Grund informierte er seine Bank über den Vorfall. Diese sperrte die Kreditkarte, um evtl. weitere Abbuchungen zu verhindern. Zudem forderte die Bank entsprechende Unterlagen von der iMedia888GmbH an, die die Abbuchung rechtfertigten. Da die iMedia888GmbH der Bank aber keine Unterlagen vorlegte, buchte die Bank den Betrag auf das Konto meines Mandanten zurück.
Dann geschah eine ganze Weile lang nichts mehr. Mein Mandant ging bereits davon aus, dass die Sache erledigt sei. Durch die Kartensperre kam es zu keinen weiteren Abbuchungen durch die iMedia888GmbH, und es kam keine Rechnung oder Mahnung seitens der iMedia888GmbH.
Dann aber, nach mehreren Monaten, erhielt mein Mandant plötzlich ein Mahnschreiben des Inkassobüros Fairmount GmbH aus Döbeln in der Nähe von Dresden. Das Inkassounternehmen mahnte einen Betrag in Höhe von 426,34 Euro an.
In dieser Mahnung teilte die Fairmount GmbH mit, dass sie die iMedia888GmbH vertrete und eine offene Forderung seitens ihrer Auftraggeberin bestehen würde. Diese Forderung resultiere aus einem kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag auf dem Datingportal „www.thecasuallounge.de“ und wäre bislang unbezahlt. Dazu gab die Fairmount GmbH bekannt, unter welcher E-Mail-Adresse sich mein Mandant dort angemeldet habe.
Auch angesichts dieser Mahnung konnte sich mein Mandant nicht daran erinnern, sich jemals auf einem Portal der iMedia888GmbH angemeldet zu haben. Das jetzige Mahnschreiben der Fairmount GmbH war die erste schriftliche Nachricht, die mein Mandant jemals in dieser Angelegenheit erhielt. Ihm war keine E-Mail mit einer eventuellen Vertragsbestätigung über die Mitgliedschaft bekannt, eine Rechnung oder Mahnung der iMedia888GmbH, oder sonstige Schreiben.
Wie kann bei einer unbekannten Abbuchung der iMedia888 GmbH vorgegangen werden?
Was ist in einem solchen Fall zu tun? Wie kann mein Mandant den Forderungen der iMedia888GmbH bzw. der Fairmount GmbH für einen ihm unbekannten Vertrag auf dem Datingportal „thecasuallounge.de“ widersprechen?
1. Schritt: Recherche über das Unternehmen
Mein Mandant wusste nicht um was für ein Unternehmen es sich bei der iMedia888GmbH handelt. Aus diesem Grund hat er zunächst im Internet recherchiert, um herauszufinden, wer das eigentlich ist, der da Geld von ihm verlangt.
Diese Vorgehensweise war richtig. Sollten Sie eine Abbuchung auf Ihrem Bankkonto oder Ihrer Kreditkarte von einem unbekannten Unternehmen feststellen, so sollten Sie in einem ersten Schritt herausfinden, wer das eigentlich ist. Denn erst wenn Sie wissen, wer das abbuchende Unternehmen ist, wo es seinen Sitz hat, welche Webseiten es betreibt und welche Leistungen es anbietet, können Sie herausfinden, ob nicht doch ein Vertrag mit dem Unternehmen besteht. Denn es kann immer einmal passieren, dass Sie in der Vergangenheit einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben, und sich nun einfach nicht mehr daran erinnern können.
2. Schritt: Rückbuchung über die Bank
Erst dann, wenn Sie wirklich sicher sind, dass kein Vertrag abgeschlossen wurde, können Sie eine Rückbuchung durchführen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Bank und teilen den Sachverhalt mit. Diese wird alles weitere veranlassen.
Rückbuchungen von einem Bankkonto sind in aller Regel unproblematisch. Dies ist bei jeder Forderung bis zu acht Wochen lang ab dem Zeitpunkt der Abbuchung möglich. Eine Rückbuchung bei Forderungen ohne erkennbare vertragliche Grundlage kann sogar bis zu 13 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Abbuchung möglich sein. Bitte lesen Sie hierzu meinen Online-Ratgeber zur Rückbuchung einer Lastschrift.
Fand die Abbuchung über eine Kreditkarte statt, so ist die Rückbuchung etwas schwieriger. Hierzu können Sie sich bei manchen Banken sofort an den Kundenservice wenden und um eine Stornierung der Kreditkartenzahlung bitten. Verweisen Sie dabei auf die in Ihren Augen unbekannte Abbuchung.
Manchmal müssen Sie jedoch die monatliche Abrechnung der Kreditkarte abwarten. Das ist die Zahlungsaufstellung, die Ihnen Ihre Bank nach Ablauf eines Zeitraums von zumeist einem Monat zukommen lässt. Auf dieser Abrechnung findet sich der Hinweis, dass bei unberechtigten Kreditkartenbelastungen ein Widerspruch innerhalb von zumeist sechs Wochen möglich ist.
Ergeht innerhalb dieser sechs Wochen ein Widerspruch, so kann das Kreditkartenunternehmen bzw. die Bank die widersprochene Zahlungsbelastung stornieren. Hierzu setzt sich die Bank in der Regel mit der Gegenseite in Verbindung und fordert einen Nachweis der Berechtigung der Abbuchung an. Kann das die Gegenseite nicht, oder bleibt eine Antwort aus, so führt die Bank eine Rückbuchung durch.
Sobald Ihre Rückbuchung erfolgreich war, wird man Ihnen im Normalfall eine Rechnung oder Mahnung für den zurückgebuchten Betrag zukommen lassen. Diese Rechnung oder Mahnung kann dann mit einem Widerspruch bestritten werden.
3. Schritt: Anschreiben der Gegenseite
Mein Mandant hatte die Rückbuchung des von der iMedia888 GmbH abgebuchten Betrags durchgeführt, und dann zunächst abgewartet. Eine solche Vorgehensweise ist möglich. Besser ist es aber, wenn Sie sofort gegenüber der Gegenseite reagieren.
Ich empfehle in solchen Fällen, unmittelbar nach der Rückbuchung die Gegenseite, hier also die Media888 GmbH, zumindest per E-Mail anzuschreiben, über die Rückbuchung zu informieren, und einen vorsorglichen Widerspruch gegen die Forderung einzulegen. Dann weiß die iMedia888 GmbH sofort, dass Sie die Rückbuchung durchgeführt haben und den zugrunde liegenden Vertrag nicht kennen. Die iMedia888 GmbH kann dann unmittelbar die notwendigen Schritte ergreifen und Ihnen beispielsweise den Vertragsnachweis zukommen lassen.
Grundsätzlich kann aber auch abgewartet werden, bis die Gegenseite selbst schriftlich reagiert und Ihnen eine Rechnung oder Mahnung zukommen lässt. Auf diese müssen Sie dann schriftlich reagieren.
4. Schritt: Widerspruch und Aufforderung zum Vertragsnachweis
Ist eine Rechnung oder Mahnung bei Ihnen eingetroffen, so legen Sie schriftlich Widerspruch ein, und bitten um einen Nachweis des Vertrags, der Grundlage der Abbuchung war. Die Gegenseite ist dazu verpflichtet, diesen Vertrag nachzuweisen.
In einer solchen Angelegenheit stehen sich dann meist zwei Aussagen gegenüber: Die Datingagentur behauptet, der Kunde habe einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag auf einem ihrer Datingportale im Internet abgeschlossen. Sie aber behaupten, dass ein solcher Mitgliedsvertrag nie abgeschlossen wurde. Wie kann eine solche Situation aufgelöst werden?
In rechtlicher Hinsicht kann ein solcher Fall ganz einfach gelöst werden. Denn hier gilt der Grundsatz, dass diejenige Seite, die einen Vertrag behauptet, diesen auch nachweisen muss. Die Gegenseite, die den Vertrag bestreitet (also der Kunde), ist zu keinem Nachweis verpflichtet.
Konkret bedeutet das, dass die iMedia888 GmbH den von ihr behaupteten kostenpflichtigen Vertrag beweisen muss. Das kann sie entweder selbst machen, oder in Vertretung durch ein von ihr eingesetztes Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei. Aber ein solcher Nachweis muss unbedingt erfolgen.
Erst wenn die iMedia888 GmbH einen entsprechenden Vertragsnachweis erbracht hat, besteht eine vertragliche Grundlage, auf deren Basis die iMedia888 GmbH Forderungen gegen Sie stellen darf. Kann sie keinen Vertrag nachweisen, so besteht eine solche Basis nicht. Ohne eine vertragliche Grundlage darf niemand Rechnungen oder Mahnungen an Sie richten.
5. Schritt: Geltendmachung von rechtlichen Einwendungen
In dem hier vorliegenden Fall konnte sich meine Mandant nicht daran erinnern, einen Vertrag mit der iMedia888 GmbH eingegangen zu sein. In einer solchen Situation ist es sinnvoll, zusätzlich zum Widerspruch gegen die Forderung und der Aufforderung zum Vertragsnachweis weitere rechtliche Einwendungen geltend zu machen.
Da es sich um einen online abgeschlossenen angeblichen Vertrag handelt, kann die Möglichkeit zum „Widerruf“ gegeben sein.
Zudem steht hier die Möglichkeit im Raum, dass sich mein Mandant versehentlich bei der iMedia888 GmbH angemeldet hatte, oder die Anmeldung für einen kostenpflichtigen Vertrag nicht erkennen konnte. Dann bietet es sich an, eine „Anfechtung“ auszusprechen.
Schließlich sollte in Situationen wie dieser rein vorsorglich auch immer die „außerordentliche sofortige Kündigung aus wichtigem Grund“ geäußert werden, und hilfsweise die „ordentliche Kündigung“.
6. Schritt: Widerspruch gegen die Mahnung der Fairmount GmbH
In dem hier gegebenen Sachverhalt erhielt mein Mandant direkt eine Mahnung des Inkassodienstleisters Fairmount GmbH, ohne zuvor eine Rechnung oder Mahnung der iMedia888 GmbH erhalten zu haben.
Daher kann der Widerspruch direkt gegen die Fairmount GmbH gerichtet werden, da diese als rechtlicher Vertreter der iMedia888 GmbH auftritt. Sowohl der Widerspruch gegen die Forderung, als auch die Aufforderung zum Vertragsnachweis und die weiteren rechtlichen Einwendungen können in das Schreiben an die Fairmount GmbH mit aufgenommen werden. Die Fairmount GmbH hält dann Rücksprache mit ihrer Auftraggeberin iMedia888 GmbH und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen einer Datingagentur bzw. eines Datingportals können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Onlinedating und Onlinevermittlung möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt. Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagenturen
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der iMedia888 GmbH / Fairmount GmbH / Kanzlei Auer Witte Thiel
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der iMedia888 GmbH, der Fairmount GmbH oder der Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in einem von der iMedia888 GmbH geführten Onlineportal erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Datingportale und Online-Vermittlungsagenturen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
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Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der iMedia888 GmbH, des Inkassobüros Fairmount oder der Kanzlei Auer Witte Thiel zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage zur iMedia888 GmbH:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Seit wann liegen Sie mit der iMedia888 GmbH im Streit?
- Wie genau sind Sie in den Vertrag mit der iMedia888 GmbH geraten?
- Welche Forderungen macht die iMedia888 GmbH gegen Sie geltend?
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Wurde ein Inkassobüro wie die Fairmount GmbH oder eine Rechtsanwaltskanzlei wie Auer Wite Thiel eingeschaltet?
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