Das Inkassobüro Colleon AG aus Mainz mahnt Forderungen für die NPHO Services Ltd. & Co. KG aus Berlin für eine Bestellung der Schufaauskunft über das Onlineportal "selbstauskunft.de" an. Was ist zu tun, wenn eine solche Mahnung als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Die NPHO Services Ltd. & Co. KG aus Berlin bietet über die Internetseite „selbstauskunft.de“ die Dienstleistung an, für ihre Kunden die Schufa-Selbstauskunft zu beantragen. Hierfür fallen Kosten in Höhe von 19,90 Euro an. Da NPHO Services viele Kunden hat, kommt es bei diesen Verträgen natürlich auch immer wieder einmal zu rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro wie die Colleon AG hinzugezogen wird.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der NPHO Services Ltd. & Co. KG und dem Inkassounternehmen Colleon AG ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.
Mahnung der Colleon AG für eine Rechnung der NPHO Services Ltd. & Co. KG
Die Kundin bestellte im Juli 2021 über die Homepage „www.selbstauskunft.de“ eine aktuelle Schufaauskunft, da sie diese für die Wohnungssuche benötigte.
Nach getätigter Beauftragung bestätigte die NPHO Services Ltd. & Co. KG ihrer Kundin den Eingang der Bestellung und kündigte an, dass die Schufaauskunft in den nächsten Tagen im Briefkasten liegen würde. Die Schufaauskunft werde aber nicht von der NPHO Services Ltd. & Co. KG selbst zugeschickt, sondern aus Datenschutzgründen direkt von der Schufa in einem verschlossenen Briefumschlag per Post.
Zudem teilte die NPHO Services Ltd. & Co. KG ihrer Kundin mit, dass sie die Rechnung mit einer weiteren E-Mail erhält. Das war aber nicht der Fall. Die Kundin konnte in ihrem Posteingang keine E-Mail finden, die die Rechnung enthielt.
Die Kundin wartete nun ab, bis die Schufaauskunft eintraf. Leider kam diese nicht an. Da die Schufaauskunft noch nicht eingegangen war, leistete die Kundin zunächst keine Zahlung an die NPHO Services Ltd. & Co. KG.
Aus diesem Grund schickte ihr die NPHO Services Ltd. & Co. KG eine Mahnung über den noch offenen Betrag. Dieser Mahnung war auch erstmalig die Rechnung beigefügt.
Die Kundin teilte NPHO Services daraufhin mit, dass sie noch immer nicht die gewünschte Schufaauskunft erhalten hatte. Sobald sie die Schufaauskunft erhalten habe, werde sie die Zahlung leisten.
Schließlich erhielt die Kundin ein Mahnschreiben des Inkassobüros Colleon AG aus Mainz. In dieser Mahnung teilte die Colleon AG mit, dass sie die NPHO Services Ltd. & Co. KG vertrete und bat um Zahlung eines Betrags in Höhe von 93,82 Euro.
Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?
Die Kundin hatte mit NPHO Services eine bestimmte vertragliche Leistung vereinbart. Im Rahmen dieses Vertrags hatte NPHO Services zugesagt, dass sie für die Kundin eine Schufaauskunft direkt bei der Schufa beantragt. Hierfür hatte die Kundin vertraglich zugesagt, dass sie einen Betrag von 19,90 Euro bezahlen werde.
Nun ist die Schufaauskunft aber nicht eingetroffen. Dennoch fordert die NPHO Services Ltd. & Co. KG den vertraglich festgelegten Betrag. Wie kann rechtliche reagiert werden?
Hier liegt in rechtlicher Hinsicht ein sog. „zweiseitiger Vertrag“ vor, also ein Vertrag mit zwei Parteien, in dem jede Partei ihre Rechte und Pflichten besitzt. Die NPHO Services Ltd. & Co. KG muss zunächst die Zusendung der Schufaauskunft organisieren. Im Anschluss daran hat sie das Recht auf Erhalt des dafür festgelegten Betrags.
Kommt es nicht zu der versprochenen Leistung, so hat die Kundin das Recht, die sog. „Einrede der Nichterfüllung“ nach § 320 BGB geltend zu machen. Sie muss die NPHO Services Ltd. & Co. KG anschreiben und ihr mitteilen, dass sie bislang nicht die vertraglich zugesicherte Leistung erhalten hat. Solange die Leistung nicht erbracht wurde, muss die Kundin keine Zahlungen leisten.
Eine Musterformulierung könnte beispielsweise so lauten:
"Sie haben mir vertraglich zugesagt, dass ich über die Schufa eine Selbstauskunft erhalten werde. Diese ging mir aber bis heute noch nicht zu. Da Sie somit Ihre vertraglich geschuldete Leistung noch nicht erbracht haben, mache ich hiermit die Einrede der Nichterfüllung geltend. Ich werde die Zahlung erst dann veranlassen, sobald Sie die geschuldete Leistung erbracht haben. Bitte kümmern Sie sich um mein Anliegen und überprüfen, warum mir bis heute noch keine Selbstauskunft der Schufa zugegangen ist."
Dieser Hinweis gibt der NPHO Services Ltd. & Co. KG die Möglichkeit, selbst zu recherchieren, warum die Schufaauskunft noch nicht zugesandt wurde. Das ist sehr wichtig, denn die NPHO Services Ltd. & Co. KG hat natürlich ein großes Interesse daran, dass ihre Kunden die zugesagte Leistung erhalten.
Die NPHO Services Ltd. & Co. KG kann hierzu beispielsweise nun Rücksprache mit der Schufa halten und aufklären, warum die Schufaauskunft noch nicht zugeschickt wurde. Vielleicht hat die Schufa die Versendung bereits vorgenommen, aber die Auskunft ging auf dem Postweg verloren. Es gibt viele Möglichkeiten, warum das von der Kundin gewünschte Ergebnis noch nicht eingetreten ist.
Nach Durchführung der Recherche kann sich die NPHO Services Ltd. & Co. KG bei ihrer Kundin melden und mitteilen, warum es bislang zu keiner Zusendung der Schufaauskunft gekommen ist. Im Notfall kann sie die Beantragung erneut veranlassen, so dass die Kundin baldmöglichst die vertraglich zugesicherte Leistung erhält. Nachdem die Leistung erbracht wurde kann die Kundin schließlich die Zahlung veranlassen.
Reaktion auf die Mahnung der Colleon AG
Da in dem hier gegebenen Fall bereits die Colleon AG als Inkassounternehmen hinzugezogen wurde, ergibt sich die Besonderheit, dass auch die Colleon AG über die „Einrede der Nichtleistung“ informiert werden muss. Die Kundin sollte also die Colleon AG anschreiben und ihr mitteilen, dass sie die vertraglich zugesicherte Leistung noch nicht erhalten hat, und daher die Zahlung zurückhält, bis die Leistung erbracht wurde. Gleichzeitig zur Mitteilung an die Colleon AG kann der Widerspruch dann auch an die NPHO Services Ltd. & Co. KG erfolgen, damit diese von dem Widerspruch sofort erfährt und eine Nachforschung veranlassen kann.
Etwas anderes würde nur dann geltend, wenn die Kundin mit der NPHO Services Ltd. & Co. KG eine Vorleistungspflicht vertraglich vereinbart hat. Eine solche würde bedeuten, dass die Kundin die Zahlung vorab leisten muss, also bevor die Leistung erbracht wird. Eine solche Vereinbarung muss deutlich im Vertrag stehen und bewusst und gewollt von beiden Seiten gewünscht sein. Besteht eine solche Vereinbarung, so kann die NPHO Services Ltd. & Co. KG ihre Kundin darauf hinweisen.
Die Colleon AG fordert von der Kundin einen Betrag von 93,82 Euro, also wesentlich mehr als die mit der NPHO Services Ltd. & Co. KG vertraglich vereinbarten 19,90 Euro. Das kommt daher, da die Colleon AG zusätzlich zur Hauptforderung noch Verzugskosten hinzugerechnet hat.
Im hier vorliegenden Fall besteht aber die Möglichkeit, dass in rechtlicher Hinsicht noch kein Verzug eingetreten ist. Denn die vertraglich zugesicherte Leistung wurde noch nicht erbracht, und die Kundin hatte Widerspruch gegen die Forderung der NPHO Services Ltd. & Co. KG eingelegt. Zudem ging ihr die ursprüngliche Rechnung von NPHO Services verspätet zu, nämlich erst zusammen mit der Mahnung. Verzug kann aber immer erst dann entstehen, wenn eine fällige Rechnung nach Erhalt nicht bezahlt wurde, und die weiteren Verzugsvoraussetzungen gegeben sind (z.B. Hinweis in der Rechnung auf einen automatischen Verzugseintritt 30 Tage nach Rechnungserhalt etc.). Das müsste in dem hier gegebenen Fall genau überprüft werden.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
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