Einer meiner Mandanten war im Internet auf der Suche nach einem Kredit. Versehentlich stellte er dabei einen Antrag für die Vermittlung einer Finanzsanierung über die Money Solution IvN B.V. Das bemerkte er erst, als er das Angebot für einen Vermittlungsvertrag erhielt. Was kann er nun tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man plötzlich ein Angebot für einen eigentlich ungewollten Vertrag, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Money Solution IvN B.V. aus Venlo in den Niederlanden ereignet hat.
Angebot der Money Solution IvN B.V. für die Vermittlung einer Finanzsanierung
Einer meiner Mandanten war im Internet auf der Suche nach einem Kredit über 3.000 Euro. Dabei registrierte er sich auf verschiedenen Internetseiten, um ein entsprechendes Angebot zu erhalten.
Plötzlich erhielt er jedoch kein Angebot für einen Kredit, sondern per E-Mail ein Angebot für die Vermittlung einer Finanzsanierung. Dieses Angebot kam von „Money Solution, einem Unternehmen des IvN B.V.“ („Instituut voor Natuurvorsing B.V.“) aus Venlo in den Niederlanden.
In dem Schreiben teilte Money Solution mit, dass sich in der Anlage der von der privaten Finanzsanierungsgesellschaft genehmigte Vertrag befindet. Diesen solle mein Mandant hinsichtlich der von ihm gemachten Daten überprüfen und anschließend per Link in der E-Mail oder im Vertrag bestätigen. Zudem bat Money Solution für den Fall der Annahme des Angebots um ein Formular mit der Bezeichnung „Zahlungsempfänger“ und eine Kopie des Ausweises oder des Reisepass. Zusätzlich benannte Money Solution die Konditionen für den Vertrag, also die monatliche Rate sowie die Laufzeit.
Erst jetzt bemerkte mein Mandant, dass er sich anscheinend unbemerkt und ungewollt auf einer Seite für die Vermittlung einer Finanzsanierung über eine Schuldensumme von 3.000 Euro registriert hatte. Eine solche benötigte er aber nicht, sondern die Auszahlung eines Kredits über 3.000 Euro. Was kann mein Mandant nun unternehmen?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie ein Angebot für einen ungewollten Vertrag erhalten haben, so ist der wichtigste Rat, dieses Angebot nicht anzunehmen, indem Sie keine Annahmeerklärung abgeben.
Denn in rechtlicher Hinsicht kommt nach deutschem Recht ein Vertrag immer nur dann zustande, wenn beide Seiten (hier: Kunde und Unternehmen) zwei „übereinstimmende Willenserklärungen“ abgeben. Das heißt, wenn Ihnen ein Unternehmen ein Angebot unterbreitet, dann müssen Sie dieses erst annehmen, um mit dem Unternehmen einen Vertrag abzuschließen. Nehmen Sie das Angebot nicht an, so kommt kein Vertrag zustande.
Liegt wie in dem hier gezeigten Fall ein Vertragsangebot von Money Solution vor, und wollten Sie ein solches Angebot nicht, so erklären Sie nicht die Annahme des Vertragsangebots.
Stattdessen können Sie der Money Solution IvN B.V. mitteilen, dass Sie sich beispielsweise in einem Irrtum befanden und einen solchen Vermittlungsvertrag nicht wünschen.
Eine mögliche Musterformulierung wäre z.B.: „Haben Sie vielen Dank für Ihr Angebot vom (Datum). Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich dieses nicht annehmen möchte. Ich war auf der Suche nach einem Kredit über (Betrag), also nach der Auszahlung dieses Geldbetrags auf mein Konto. Ich habe nicht nach einer Finanzsanierung o.ä. gesucht. Insofern habe ich mich bzgl. Ihrer Dienstleistung in einem Irrtum befunden, da diese nicht die von mir gesuchte ist.“
Da es sich um die Ablehnung eines Angebots handelt, können Sie Ihre Mitteilung unkompliziert per E-Mail an die Money Solution IvN B.V. schicken. Eine Zusendung per Einschreiben oder per Fax ist nicht erforderlich, da keine Fristen gewahrt werden müssen und ein Zugangsnachweis bei einer Angebotsablehnung nicht erforderlich ist.
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Sollten Sie bei Ihrem Anliegen rechtliche Unterstützung benötigen, so können Sie sich gerne an die Kanzlei Hollweck wenden. Ich habe bereits zahlreiche Fälle im Bereich der Vermittlung von Krediten, Schuldenregulierungen und Finanzsanierungen bearbeitet und kenne daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir das Ihnen zugegangene Schreiben der Vermittlungsfirma zur unverbindlichen Überprüfung als PDF oder Foto im E-Mail-Anhang mitschicken. Zudem bitte ich um eine kurze Schilderung, was bei Ihnen genau geschehen ist. Ich schaue mir das dann an und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Ihr Verbraucheranwalt in Berlin
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.