Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) für einen Vertrag mit der Agentur Publics Pro. Abgerechnet wird ein Branchenbucheintrag auf dem Portal "go-city.org" von Publics Pro. Meinem Mandanten war ein solcher kostenpflichtiger Vertragsschluss für ein Branchenportal unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma für einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag für ein Online-Branchenportal, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss dazu erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassodienstleister wie die KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) aus Herisau in der Schweiz hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Agentur Publics Pro und der KVG AG für das Branchenverzeichnis "go-city.org" ereignet hat.
Ein unerwarteter Vertrag mit der Agentur Publics Pro - Rechnung der KVG AG für einen Gewerbebucheintrag auf "go-city.org"
Einer meiner Mandanten erhielt im Juni 2021 ein Formular, welches sich auf sein Gewerbe bezog und anscheinend die aktuellen Kontaktdaten desselben abfragte. Mein Mandant ging davon aus, dass es sich dabei um eine von ihm geschaltete Anzeige in einem Onlineportal handelte und er darin nur die Daten seines Geschäfts überprüfen musste.
Da alles korrekt war setzte er das Datum in die dafür vorgesehene Zeile und unterschrieb das Formular unten rechts. Dann schickte er es zurück an die im Formular angegebene Faxnummer.
Nach der ersten Sichtung und während des Ausfüllens des Formulars fiel meinem Mandanten nicht auf, dass im Kleingedruckten „Publics Pro“ als Vertragspartner genannt wurde, und dass es sich bei dem Formular um einen Neuantrag für das Branchenverzeichnis „go-city.org“ handelte, zum Preis von 1.047,00 Euro jährlich und einer Mindestlaufzeit von drei Jahren.
Dementsprechend war er überrascht, als er plötzlich eine Zahlungsaufforderung einer für ihn unbekannten „KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG“ erhielt. Diese ging ihm Anfang Januar 2024 zu und war mit der Überschrift „Rechnung“ betitelt.
Die KVG AG teilte in dieser Rechnung mit, dass sie von der Agentur Publics Pro beauftragt wurde, eine Forderung abzuwickeln.
Weiter schrieb die KVG AG, dass sie zur Legitimation die damalige Bestellung als Anlage beifüge. Das dementsprechend beigefügte Formular vom Juni 2021 zeigte deutlich die Unterschrift meines Mandanten sowie die damaligen Kontaktdaten seines Ladengeschäfts.
Oben rechts waren die Kosten angegeben, welche 699 Euro für den Grundpreis betrugen, sowie 149 Euro für Einstellungs- und Pflegekosten sowie 199 Euro für die grafische Gesatltung.
Ebenfalls oben rechts fand sich die Faxnummer, an die das Formular zurückgefaxt werden sollte. Es handelt sich dabei um eine Faxnummer in der Schweiz.
Oben links wurde das Ladengeschäft meines Mandanten als „Auftraggeber“ eingetragen, und darunter befanden sich in kleiner Schrift zahlreiche Hinweise zum Auftrag.
Unter anderem war darin zu lesen, dass ein Vertrag mit „Publics Pro“ abgeschlossen werde, welcher eine Laufzeit von drei Jahren besitzt. Dieser Vertrag könne nur dann gekündigt werden, wenn er spätestens drei Monate vor dem Vertragsablauf schriftlich gekündigt würde.
Weiter unten fand sich die Angabe des Firmensitzes von Publics Pro, welcher mit „Bahriye Ücok Meh, 1836 Sk. No. 39/21 Karsiyaka / Izmir“ angegeben wurde.
Ruft man jetzt das Portal auf, so wird dort im Impressum die Firmenanschrift mit „112 W 34th St., Manhattan, NY 10120, USA“ angegeben.
Auf der Seite „AGB“ findet sich der folgende Hinweis: „Das Online-Verzeichnis GoCity wird von der Go-City.ORG herausgegeben und erstellt.“ Der Name „Publics Pro“ wird dort nicht angegeben.
Die KVG AG bat nun, einen Betrag in Höhe von 1.047,00 Euro auf ein von ihr angegebenes Konto in der Schweiz einzuzahlen.
Erst durch das Schreiben der KVG AG erkannte mein Mandant, dass er anscheinend versehentlich und ungewollt einen Vertrag zur Eintragung in ein Gewerberegister unterschrieben hatte. Dies wollte er nicht, und hatte das beim Ausfüllen des Formulars auch nicht bemerkt. Er benötigte eine solche Eintragung überhaupt nicht und hätte, wenn er das erkannt hätte, nie einem solchen Vertrag zugestimmt.
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie plötzlich und unerwartet eine Rechnung der Agentur Publics Pro bzw. der KVG AG für einen Branchenbucheintrag in dem Onlineverzeichnis „go-city.org“ erhalten, obwohl Sie sich nicht an einen solchen kostenpflichtigen Vertragsabschluss erinnern können, so ist eine mögliche Vorgehensweise wie folgt:
Überprüfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene und an den Branchenbuchanbieter Publics Pro zurückgeschickte Formular nun vor, so können Sie dieses zunächst einer genauen Überprüfung unterziehen. Prüfen Sie, ob die vertragswesentlichen Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und die vertraglichen Leistungen groß und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte sollten sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern sollten auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Sind diese Punkte nicht gegeben, so kann es sein, dass alleine dadurch kein rechtlich korrekter Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht dann die Möglichkeit, den Vertragsschluss an sich rechtlich zu beanstanden.
Rekonstruktion des damaligen Vorgangs: Versuchen Sie sich daran zu erinnern, wie es zur Unterzeichnung des Formulars kam. Wann und unter welchen äußeren Umständen haben Sie unterschrieben? Haben Sie damals eindeutig erkannt, um welche Leistung es sich handelt, von welchem Vertragspartner, und zu welchen Kosten?
Falls nein, so kann es sein dass Sie sich bei der Unterzeichnung in einem Irrtum befanden. Dann kann geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt.
Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu überprüfen, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht gegeben sind.
Eine weitere rechtliche Einwendung in derartige Fällen wäre eine außerordentliche sofortige Kündigung. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit dem Branchenbuchanbieter sofort, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Hier kann geprüft werden, ob ein sog. "wichtiger Grund" für die sofortige Vertragsbeendigung vorliegt.
Neben der Vertragsanfechtung und der Kündigungsmöglichkeit kann geprüft werden, ob der Vertragsabschluss bestritten werden kann, wie oben bereits angedeutet. Denn ein wirksamer Vertragsschluss erfordert immer „zwei übereinstimmende Willenserklärungen", die aus Angebot und Annahme bestehen. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, oder dass sie es mit einem gänzlich anderen Unternehmen zu tun hat, so besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Willenserklärungen in rechtlicher Hinsicht nicht decken. In einem solchen Fall ist möglicherweise kein wirksamer Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter Agentur Publics Pro entstanden. Es besteht dann evtl. keine vertragliche Grundlage für das Aufstellen einer Forderung.
Schriftlicher Widerspruch: In einem weiteren Schritt können Sie nun schriftlich auf die Rechnung reagieren und einen „Widerspruch“ gegen die Rechnung einlegen. Durch den Widerspruch wird dem Branchenbuchanbieter Agentur Publics Pro mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfährt die Agentur Publics Pro, dass Sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus. Durch Ihren Widerspruch und den von Ihnen geltend gemachten rechtlichen Einwendungen kann der Branchenbuchanbieter den gesamten Vorgang überprüfen und eine Aufklärung herbeiführen.
Hat sich wie in dem hier beschriebenen Fall bereits ein Zahlungsdienstleister wie die KVG AG eingeschaltet, so kann der Widerspruch direkt an die KVG AG gerichtet werden. Die KVG AG prüft dann Ihr Widerspruchsschreiben und hält Rücksprache mit der Agentur Publics Pro.
Wichtig ist, dass Sie schriftlich vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma bzw. der Inkassodienstleister den Sitz außerhalb Deutschlands, so wie hier die KVG AG in der Schweiz, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Firma bzw. deren Inkassodienstleister.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den möglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag auch meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Probleme mit einem Branchenbuchvertrag“. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen für Sie hierzu in Frage kommen könnten. Zudem finden Sie dort für viele Situationen passende Musterformulierungen.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag
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Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Branchenbuch-Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Agentur Publics Pro bekannt?
- Falls ja, wie kam es zu dem Vertragsabschluss?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung von der KVG AG oder eines anderen Inkassodienstleisters erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt der Inkassodienstleister an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.