Die Agora CC-Service Ltd. versendet Schreiben für die Teilnahme an einer Lotterie-Tippgemeinschaft. Diese sind mit dem Titel „Deutsche Gemeinschaft Service“ überschrieben und kündigen monatliche Abbuchungen in Höhe von 74,90 Euro an. Die Abbuchung geschieht dabei über den Dienstleister „FinXP Ltd.“ Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken
Die Agora CC-Service Ltd. bietet unter der Bezeichnung "Deutsche Gemeinschaft Service" die Teilnahme an Lotterien im Rahmen von Tippgemeinschaften an, also das Spielen von Lotto in einer Gruppe. Dadurch ergeben sich für den einzelnen Kunden größere Gewinnchancen, als wenn er alleine spielt. Da zahlreiche Kunden das Angebot der Agora CC-Service Ltd. nutzen, kommt es bei diesen Verträgen natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Agora CC-Service Ltd. (Deutsche Gemeinschaft Service) ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.
Schreiben der Agora CC-Service Ltd. (Deutsche Gemeinschaft Service) für die Teilnahme an einer Lotteriegemeinschaft
Eine meiner Mandantinnen wurde von der Rechtsabteilung der „Deutschen Lotterie Berlin“ angerufen. Der Anrufer teilte ihr mit, dass sie ihr bei der Lotterie bestehendes Abo nicht gekündigt habe, und daher für einen Zeitraum von zwölf Monaten weiter bezahlen müsse.
Ihrer Erinnerung nach hatte sie kein solches Lottoabo abgeschlossen. Das teilte sie dem Anrufer auch mit. Sie war sich aber etwas unsicher, da sie im letzten Jahr bei einem Gewinnspiel auf Facebook mitgemacht hatte. Ein Bestätigungsschreiben für die Teilnahme an Gewinnspielen oder Lotterien ging ihr nach ihrer Erinnerung nicht zu. Insofern war ihr ein solcher Vertrag unbekannt, und sie besaß keine Adresse um einen solchen zu widerrufen oder zu kündigen. Sie blieb daher dabei, dass sie sich nicht an den Abschluss eines solchen Lottoabos erinnern könne.
Schließlich verband sie der Anrufer mit seinem Vorgesetzten. Dieser meinte, dass meine Mandantin schriftlich per Brief informiert worden wäre. Hierzu nannte er die Adresse meiner Mandantin, welche tatsächlich korrekt war.
Da sich meine Mandantin bzgl. des angeblich abgeschlossenen Lotterie-Teilnahemvertrags nicht restlos sicher war, sagte sie dem Anrufer zu, dass sie die Option auf eine Vertragsbeendigung nach drei Monaten wahrnehmen möchte.
Am Ende des Gesprächs teilte der Anrufer meiner Mandantin mit, dass sie in den nächsten Tagen einen Brief erhalten werde, der den Inhalt des Telefonats bestätigt.
Tatsächlich erhielt meine Mandantin wenige Tage später ein Schreiben per Post. Dieses stammte jedoch nicht von der „Deutschen Lotterie Berlin“, sondern von der Agora CC-Service Ltd. aus Wien. Überschrieben war der Brief mit „Deutsche Gemeinschaft Service“.
Darin wurde meine Mandantin informiert, dass sie nun bei der „Deutsche Gemeinschaft Service Vorteilgemeinschaft“ teilnehmen würde. Diese Gesellschaft nehme monatlich an bis zu 1.080 Zahlenreihen entsprechend der europäischen Lotterie „Euro-Millions“ teil. Das seien 120 Zahlenreihen pro Ziehung. Damit gäbe es jeden Dienstag und Freitag mindestens 15 Millionen Euro zu gewinnen. Die Gewinne würden regelmäßig in voller Höhe von einem Treuhänder ausgezahlt.
Weiterhin wurde ihr in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ein monatlicher Geldeinzug von ihrem Bankkonto in Höhe von 74,90 Euro stattfinden würde. Die Abbuchung geschehe dabei über den Dienstleister „FinXP Ltd.“ Eine Beschränkung der Laufzeit des Vertrags auf drei Monate oder eine bereits vermerkte Kündigung nach drei Monaten Laufzeit fand sich in dem Schreiben der Agora CC-Service Ltd. nicht.
In den dem Brief beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich noch der Hinweis, dass die Agora CC-Service Ltd. ihren Sitz in London habe, und nicht in Wien wie auf der ersten Seite im Absenderfeld angegeben.
Eine wichtiger Umstand ist in dem hier vorgestellten Fall, dass die Agora CC-Service Ltd. in ihrem Schreiben davon ausgeht, dass mit ihr ein Vertrag geschlossen wurde. Tatsächlich erhielt die Kundin aber einen Anruf der „Deutschen Lotterie Berlin“. Daher muss durch einen "Vertragsnachweis" geklärt werden, ob der Kundin im Verlauf des Telefonats mitgeteilt wurde, dass der Vertragspartner die Agora CC-Service Ltd. ist.
Nur wenn das der Fall ist, liegt der Agora CC-Service Ltd. eine vertragliche Grundlage vor, auf deren Basis sie Forderungen aufstellen kann. Wurde im gesamten Telefonat aber nur die „Deutsche Lotterie Berlin“ erwähnt, so liegt auch nur mit dieser ein Vertragsschluss vor.
In einem ersten Schritt muss daher die Agora CC-Service Ltd. dazu aufgefordert werden, die Aufzeichnung des telefonischen Vertragsschlusses vorzulegen. Nachdem dieser vorliegt kann geprüft werden, ob ein wirksamer Vertrag mit der Agora CC-Service Ltd. vorliegt, oder einer anderen Firma. Besteht ein solcher Vertrag, möchte der Kunde ihn aber nicht fortführen, so gibt es entsprechende rechtliche Einwendungen, die den Vertragsschluss nachträglich beseitigen können. Der Kunde wird dann so gestellt, also ab er nie einen Vertrag mit der Agora CC-Service Ltd. abgeschlossen hat.
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Im Folgenden möchte ich Ihnen darstellen, wie in solchen Gewinnspiel/Lotteriefällen in rechtlicher Hinsicht im allgemeinen reagiert werden kann. Weiter unten finden Sie Links zu Ratgebern auf meiner Homepage, die Ihnen die wichtigsten Schritte wie z.B. den schriftlichen Forderungswiderspruch, etwas näher erläutern.
Schriftlicher Widerspruch: In solchen Fällen wie hier ist es wichtig, dass in einem ersten Schritt ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderungen aus dem Gewinnspiel/Lotterievertrag geäußert wird. Durch den Widerspruch wird die Gegenseite darüber informiert, dass die Forderungen nicht akzeptiert werden. Zudem gelten diese ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs als „bestritten“, so dass z.B. eine Weitergabe an eine Auskunftei wie die Schufa rechtlich nicht mehr zulässig ist.
Widerspruch Datenweitergabe: Damit das Gewinnspielunternehmen die eigenen persönlichen Daten nicht an andere Gewinnspielfirmen weitergibt, sollte im Widerspruch ein vollständiges Verbot der Datenweitergabe ausgesprochen werden. Es kann sonst die Situation des „Datenhandels“ eintreten, also dass Ihre persönlichen Daten immer weiter verkauft werden und Sie am Ende mit mehreren Gewinnspielunternehmen konfrontiert werden.
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Der erste wichtige Punkt in einem schriftlichen Widerspruch ist der, dass der eigentliche Vertragsschluss bestritten wird. Dadurch wird die Gewinnspiel/Lotteriefirma aufgefordert, den Vertrag nachzuweisen, der Grundlage für die Rechnungsstellung ist. Denn wenn Sie bislang lediglich das Begrüßungsschreiben des Gewinnspielunternehmens erhalten haben, liegt Ihnen der eigentliche Vertrag noch nicht vor. Dieser ist für Sie aber wichtig, da nur eine korrekte vertragliche Grundlage dazu berechtigt, Forderungen gegen Sie aufstellen zu dürfen.
Da es sich in den meisten Gewinnspielfällen um einen telefonischen Vertragsabschluss handelt, muss die Gegenseite dazu aufgefordert werden, diesen telefonischen Vertrag nachzuweisen. Das kann beispielsweise durch Übersenden einer mp3-Datei im E-Mail-Anhang geschehen.
Liegt die Audioaufzeichnung vor, so kann genau überprüft werden, ob alle relevanten Merkmale eines rechtlich wirksamen Vertragsabschlusses eingehalten wurden. Konkret bedeutet das, dass die Audioaufzeichnung deutlich und verständlich gesprochen sein muss, dass der Name Ihres Vertragspartners deutlich hörbar sein muss, als auch Ihr Name, und dass die wesentlichen Vertragsbestandteile wie genaue Leistung und Kosten der Leistung benannt sein müssen.
Nachweis Vorvertrag: Hat man Ihnen am Telefon geschildert, dass bereits ein Vertrag bestehen würde, der nun gekündigt werden könne, so muss das Gewinnspiel/Lotterieunternehmen dazu aufgefordert werden, diesen Vorvertrag nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis des Vorvertrags nicht, so können sich daraus weitere rechtliche Einwendungsmöglichkeiten wie z.B. die Möglichkeit zur sofortigen außerordentlichen Kündigung oder zur Anfechtung ergeben.
Nachweis Anrufberechtigung: Hatten Sie mit dem Gewinnspielunternehmen zuvor noch nie Kontakt, so muss dieses zum Nachweis aufgefordert werden, woher es Ihre Daten hat, und auf welcher Grundlage es dazu berechtigt ist, Sie anzurufen. Denn ein Werbeanruf mit dem Zweck eines Vertragsabschlusses ist nur dann erlaubt, wenn Sie hierzu vorab Ihre Einwilligung erteilt haben. Liegt keine Einwilligung vor, so kann ein unerlaubter Anruf („Cold Call“) gegeben sein. Hat man Ihnen mitgeteilt, dass die Berechtigung zum Anruf aus dem von Ihnen bereits abgeschlossenen Vorvertrag stammt, so würde dies einen weiteren Grund darstellen, warum die Gegenseite den Vorvertrag nachweisen müsste.
Erklärung des Widerrufs: Da es sich um einen telefonischen Vertragsabschluss handelt, ist grundsätzlich ein „Widerruf“ möglich. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Haben Sie möglicherweise bislang noch keine Widerrufsbelehrung erhalten, so ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Auch eine Anfechtung führt dazu, dass der Kunde so gestellt wird, als ob er nie einen Vertrag abgeschlossen hat.
Erklärung der außerordentlichen Kündigung: Zusätzlich kann in einer Situation wie hier, in der ein kostenpflichtiger Vertrag mit einem Gewinnspielunternehmen besteht, möglicherweise eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn deren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Wurde am Telefon beispielsweise von einem bestehenden Vorvertrag gesprochen, der nun gekündigt werden könne, kann ein solcher Vorvertrag aber später nicht nachgewiesen werden, so kann sich alleine aus diesem Grund bereits die Möglichkeit zur außerordentlichen sofortigen Kündigung wegen Vertrauensverlustes in den Vertragspartner etc. ergeben.
Die außerordentliche Kündigung beseitigt Verträge aber nur ab dem Moment, in dem die Kündigung der Gegenseite zugegangen ist. Damit ist das Rechtsmittel der Kündigung etwas schwächer als das des Widerrufs und das der Anfechtung, sollte als sog. „Auffangrechtsmittel“ aber dennoch ausgesprochen werden. Wichtig ist, dass hilfsweise und vorsorglich die sog. „ordentliche“ Kündigung zum Laufzeitende ausgesprochen wird.
Rückbuchung von Kontobelastungen: Hat das Gewinnspielunternehmen bereits Lastschriften von Ihrem Konto vorgenommen, so veranlassen Sie eine Rückbuchung direkt über Ihre Bank. Das ist sinnvoll, da die vertragliche Situation noch nicht geklärt ist und die Abbuchungen daher möglicherweise zu Unrecht erfolgt sind. Eine Rückbuchung ist unproblematisch innerhalb von acht Wochen ab Kontobelastung möglich. Handelt es sich um rechtswidrige Forderungen, so kann eine Rückbuchung sogar bis zu 13 Monate in die Vergangenheit ausgeführt werden.
Wie widerspreche ich einer Forderung?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen eines auf den Bereich Gewinnspiel & Lotterie spezialisierten Unternehmens können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Gewinnspielvertrag / Lotterieteilnahmevertrag möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt. Den Ratgeber zum Gewinnspielvertrag finden Sie hier: Ratgeber Gewinnspielvertrag
Sollte es bei Ihnen zu einer unberechtigten Abbuchung auf Ihrem Bankkonto gekommen sein, so können Sie diese direkt über Ihre Bank zurückbuchen lassen. Eine solche Rückbuchung ist problemlos acht Wochen lang ab der Abbuchung möglich. Rechtswidrige Abbuchungen können sogar 13 Monate lang zurückgebucht werden. Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber Lastschriften
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der Agora CC-Service Ltd. (Deutsche Gemeinschaft Service) oder der FinXP Ltd.
Haben Sie ein Problem mit einer Rechnung oder Mahnung der Agora CC-Service Ltd. (Deutsche Gemeinschaft Service), oder wurde eine Ihnen unbekannte Abbuchung durch die FinXP Ltd. auf Ihrem Bankkonto vorgenommen, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich telefonischer Gewinnspielverträge und Lotterieverträge erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Sollte Ihnen bereits ein Begrüßungsschreiben des Gewinnspielbetreibers zugegangen sein, so können Sie mir dieses zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage zur Agora CC-Service Ltd. (Deutsche Gemeinschaft Service):
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wie wurden Sie von der Agora CC-Service Ltd. (Deutsche Gemeinschaft Service) kontaktiert? War es per Anruf? Hatten Sie zuvor in diesen Anruf eingewilligt?
- Wurden Sie direkt von der Agora CC-Service Ltd. kontaktiert, oder von einer anderen Gesellschaft?
- Haben Sie bei diesem Anruf Ihre persönlichen Daten wie Name, Anschrift und Bankverbindung angegeben?
- Haben Sie bereits ein Begrüßungsschreiben der Agora CC-Service Ltd. erhalten?
- Welche Forderungen stellt die Agora CC-Service Ltd. an Sie?
- Wurde ein Betrag bereits von Ihrem Bankkonto abgebucht? Wurde die Abbuchung durch die FinXP Ltd. vorgenommen?
- Haben Sie eine Rückbuchung über Ihre Bank veranlasst?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung der Agora CC-Service Ltd. erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Weitere Links
- Übersicht der Blog-Artikel der Kanzlei Hollweck
- Startseite der Kanzlei Hollweck