Die Novalnet AG ist ein Zahlungsdienstleister und macht als solcher Forderungen für verschiedene Onlineportale geltend. Dabei kann es natürlich immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen kommen. Was ist zu tun, wenn eine Abbuchung der Novalnet AG als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Im Folgenden möchte ich Ihnen ein paar Beispielfälle aus dem Kanzleialltag vorstellen, die sich im Zusammenhang mit der Novalnet AG ereignet haben, und wie dabei die jeweilige Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann. Vielleicht kann Ihnen dieser Beitrag eine erste Hilfestellung für Ihr eigenes Anliegen mit der Novalnet AG sein.
Forderung der Novalnet AG für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem Datingportal „benaughty.com“ (Tech Medialand Kft.) - Mahnung über die eCollect AG
Einer meiner Mandanten hatte sich auf dem Online-Datingportal „benaughty.com“ angemeldet. Zunächst wählte er eine kostenlose Mitgliedschaft. Um jedoch Profile der anderen Mitglieder sehen und ihnen Nachrichten schreiben zu können, musste er einen Premium-Mitgliedsvertrag abschließen.
Dafür verlangte die Tech Medialand Kft. aus Ungarn, die das Portal benaughty.com betreibt, einen Betrag von knapp 14 Euro. Die Abbuchung dieser Kosten wurden von der Novalnet AG durchgeführt.
Nachdem mein Mandant auf den Seiten von benaughty.com keine passenden Partnerinnen finden konnte, entschloss er sich, den Vertrag zu kündigen. Hierzu musste er die Support-Hotline der Tech Medialand Kft. anrufen. Leider war es für ihn sehr schwer, unter dieser Nummer eine Kündigung durchzubringen, da die Hotline-Mitarbeiterin ihm ständig eine weitere Mitgliedschaft im Portal „pimperbook.com“ empfahl. Diese weitere Mitgliedschaft nahm mein Mandant letztendlich aber nicht an, sondern erklärte ausschließlich seine Kündigung bei benaughty.com. Mit dieser Kündigung beendete er das Telefonat.
Dennoch erhielt mein Mandant nach einer Weile eine E-Mail vom Datingportal pimperbook.com, welches ebenfalls von der Tech Medialand Kft. betrieben wird. Da in dieser E-Mail von einer Mitgliedschaft ausgegangen wurde, meldete sich mein Mandant umgehend auf diesem Portal ab und löschte den dort inzwischen für ihn angelegten Account.
Abbuchung durch die Novalnet AG als Zahlungsdienstleister
Schließlich erfolgte einige Tage später eine Abbuchung über ca. 25 Euro auf seinem Bankkonto. Diese wurde ebenfalls von der Novalnet AG durchgeführt.
Laut ihrer eigenen Internetseite ist die Novalnet AG ein Zahlungsdienstleister. Das heißt, die Novalnet AG betreibt für andere Unternehmen die Zahlungsgeschäfte, die eine solche Abteilung nicht selbst führen können oder möchten.
Diese Abbuchung der Novalnet AG ließ mein Mandant direkt über seine Bank zurückbuchen, da er die Forderungen für unberechtigt hielt. Nach der Rückbuchung rechnete mein Mandant mit einer Mahnung der Tech Medialand Kft. Stattdessen aber erreichte ihn ein Mahnschreiben des Inkassobüros eCollect AG aus Baar in der Schweiz. eCollect stellte sich als Vertreter der Novalnet AG vor und forderte einen Betrag in Höhe von 101,35 Euro.
Wie ist die rechtliche Lage in einem solchen Fall?
Mein Mandant hatte den mit der Tech Medialand Kft. abgeschlossen Vertrag für eine Mitgliedschaft auf benaughty.com ordnungsgemäß gekündigt. Da die Tech Medialand Kft. eine telefonische Kündigung wünschte, ist diese auch wirksam. Kündigungen müssen nicht immer schriftlich erfolgen, vor allem wenn das Datingportal keine schriftliche Kündigung wünscht.
Eine Kündigung beendet den Vertrag vollständig, es wird sozusagen die vertragliche Grundlage entzogen. Im Anschluss an die Kündigung und Eintritt des Kündigungsdatums war die Tech Medialand Kft. nicht mehr dazu berechtigt, Forderungen gegen meinen Mandanten aus einem Mitgliedsvertrag auf benaughty.com geltend zu machen. Das geschah auch nicht.
Auch wenn eine Kündigung telefonisch möglich ist, empfehle ich in derartigen Fällen, die Kündigung dennoch zusätzlich schriftlich einzureichen. Bei einer Kündigung ist es wichtig, einen Zugangsnachweis in Händen zu halten. Man muss nachweisen können, dass man die Kündigung erklärt hat, und dass sie der Gegenseite zugegangen ist. Das ist beispielsweise durch den Sendebericht eines Faxgeräts möglich, oder durch den Rückschein eines Einschreibens. Zusätzlich sollte die Kündigung noch als PDF im E-Mail-Anhang drei mal hintereinander an das Datingportal gesandt werden. Damit sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Das seltsame an diesem Fall war der Umstand, dass mein Mandant im Anschluss an die Kündigung bei benaughty.com plötzlich eine weitere Mitgliedschaft auf pimperbook.com erhielt. Eine solche wollte er aber nicht. Ihm war auch nicht bewusst, einen Mitgliedsvertrag für das Datingportal pimperbook.com abgeschlossen zu haben.
Wird Ihnen gegenüber behauptet, dass Sie einen Vertrag mit einem bestimmten Datingportal abgeschlossen haben, ohne dass Sie sich daran erinnern können, so empfehle ich in einem ersten Schritt, die Gegenseite zum Nachweis des Vertrags aufzufordern. Denn nicht Sie stehen in der Nachweispflicht, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, sondern das Datingportal ist dazu verpflichtet, den Nachweis des behaupteten Vertrags zu erbringen.
Hierzu können Sie die folgende Musterformulierung verwenden:
„Sie haben eine Abbuchung von meinem Konto in Höhe von (Betrag) vorgenommen. Mir ist aber kein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis bekannt, das diese Abbuchung rechtfertigt. Ich habe daher eine Rückbuchung des Betrags über meine Bank vorgenommen. Bitte lassen Sie mir zunächst einen Nachweis über den angeblich abgeschlossenen kostenpflichtigen Vertrag zukommen.“
Konkret müssten Sie in einer solchen Situation die Tech Medialand Kft. dazu auffordern, den angeblich für das Datingportal pimperbook.com abgeschlossenen Vertrag nachzuweisen. Erst wenn die Tech Medialand Kft. diesen Nachweis erbringen kann, sind Sie zu Zahlungen verpflichtet.
Da mein Mandant telefonischen Kontakt mit der Tech Medialand Kft. hatte, könnte hier z.B. der Vertragsnachweis dadurch erfolgen, dass die Tech Medialand Kft. eine Aufzeichnung des telefonischen Vertragsschlusses als mp3-Datei per E-Mail an meinen Mandanten zuschickt.
Da dieser Vertragsnachweis noch nicht erbracht war, war die Entscheidung meines Mandanten, die Abbuchung der Novalnet AG direkt über seine Bank zurückbuchen zu lassen, richtig. Es ist einfacher, eine Abbuchung über die Bank zurückzuholen, als im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens. Rückbuchungen bei einem Bankkonto sind immer innerhalb von acht Wochen ab Abbuchung möglich.
Da die Abbuchung über den Zahlungsdienstleister Novalnet AG erfolgte, rechnete mein Mandant damit, dass nun entweder von der Novalnet AG eine Mahnung erfolgen würde, oder direkt von der Tech Medialand Kft. Nach Erhalt einer solchen Mahnung hätte er die Novalnet AG darüber informieren können, dass kein Vertrag für eine Mitgliedschaft auf pimperbook.com besteht, und im selben Schreiben zum Nachweis des angeblichen Vertrags auffordern können.
Inkassomahnung für eine Forderung der Novalnet AG
Statt einer Mahnung der Novalnet AG erhielt mein Mandant aber sofort eine Inkassomahnung der eCollect AG aus Baar in der Schweiz.
In einem solchen Fall ist der Widerspruch gegen die Forderung direkt an das Inkassounternehmen eCollect zu richten, da dieses als rechtlicher Vertreter der Novalnet AG agiert. Der eCollect AG muss mitgeteilt werden, dass die Forderungen bestritten werden, da kein Vertrag für das Datingportal abgeschlossen wurde. Zudem muss die eCollect AG aufgefordert werden, Rücksprache mit ihrer Mandantin zu halten und den angeblich vorliegenden Vertrag nachzuweisen.
In dem hier gegeben Fall meldete sich eCollect schließlich zurück und erklärte, dass tatsächlich ein Vertrag für pimperbook.com vorliegen würde. Es handelte sich dabei um ein Sonderangebot „2 in 1“, bei dem der Kunde gleichzeitig die Mitgliedschaft auf zwei Vermittlungsportalen mit nur einer Anmeldung erwerben konnte. Von einer solchen Aktion „2 in 1“ wusste mein Mandant aber nichts. Er hatte das bei der Anmeldung nicht gesehen.
In einem solchen Fall ist die Gegenseite erneut dazu verpflichtet, den Vertrag nachzuweisen. Konkret muss die eCollect AG nun aufgefordert werden, nochmals Rücksprache mit der Auftraggeberin Novalnet AG zu halten und nachzuweisen, dass der von meinem Mandanten abgeschlossene Vertrag tatsächlich gleichzeitig zwei Mitgliedschaften beinhaltet.
Da meinem Mandanten der Abschluss einer solchen doppelten Mitgliedschaft nicht bewusst war, hat er hier eventuell zusätzlich die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Eine Irrtumsanfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an und behandelt den Kunden so, als ob dieser nie einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Kunde muss dann nur einen geringen Betrag an Wertersatz leisten, der aber meist nur wenige Euro beträgt.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, den online abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen. Auch ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an. Der Kunde wird so gestellt, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre.
Nutzen Sie für die Anwendung dieser rechtlichen Einwendungen den folgenden Mustertext:
„Rein vorsorglich erkläre ich Ihnen hiermit den Widerruf des angeblich abgeschlossenen Vertrags. Zudem erkläre ich Ihnen die Anfechtung des Vertrags.“
Forderung der Novalnet AG für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem Datingportal „wildspank.com“ und „snaprendezvous.com“ (Howlogic Kft.) - Mahnung über die eCollect AG
In einem anderen Fall erhielt einer meiner Mandanten ebenfalls eine Forderung des Inkassobüros eCollect AG, auch diesmal mit einer Forderung der Novalnet AG. Die eCollect AG forderte fast 400 Euro von meinem Mandanten.
Vorausgegangenen war eine Anmeldung auf den Seiten „wildspank.com“ sowie „snaprendezvous.com“, welche durch das ungarische Unternehmen Howlogic Kft. betrieben werden. Mein Mandant meldete sich in dem Glauben an, dass er nur eine Probemitgliedschaft vereinbart hatte. Er wusste nicht, dass sich diese Probemitgliedschaft automatisch verlängert und hatte das bei Vertragsabschluss nicht wahrgenommen.
Geht der Kunde von einem anderen Vertragsmodell aus als das Unternehmen, so steht das Unternehmen in der Pflicht, den behaupteten Vertrag nachzuweisen. Der Kunde selbst muss keinen Nachweis erbringen. In diesem Fall muss also die Howlogic Kft. nachweisen, dass ein automatischer Übergang der Probemitgliedschaft in einen normalen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag stattfindet.
Da sich in diesem Fall die Novalnet AG über das Inkassounternehmen eCollect gemeldet hat, ist eCollect dazu aufzufordern, Rücksprache mit der Novalnet AG zu halten, um schließlich den Vertragsnachweis zu erbringen.
Hat der Kunde tatsächlich versehentlich einen Probevertrag abgeschlossen, der automatisch in einen regulären Vertrag übergeht, so steht ihm die rechtliche Einwendung der Anfechtung wegen Irrtums zu. Eine solche Anfechtungserklärung bringt den gesamten Vertrag zu Fall, der Kunde wird so gestellt als ob er nie einen Vertrag abgeschlossen hat.
Da es sich um einen online abgeschlossenen Vertrag handelt, kann auch geprüft werden, ob der Vertrag durch die rechtliche Einwendung des „Widerrufs“ zunichte gemacht werden kann.
Monatliche Abbuchungen durch die Novalnet AG über einen Zeitraum von zwei Jahren
In einem weiteren Fall führte die Novalnet AG über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren Abbuchungen vom Bankkonto meines Mandanten durch. Diese waren mit dem Vermerk "Howlogic Kft" versehen, so dass es sich anscheinend um Mitgliedschaften bei von der Howlogic Kft. geführten Portalen handeln musste.
Abgebucht wurde jeweils monatlich, einmal 25 Euro, und einmal 35 Euro. Eine genauere Bezeichnung der Abbuchungen wurde nicht vorgenommen, nur dass diese von der Novalnet AG durchgeführt wurden, und unter welcher Kundennummer.
Mein Mandant traute sich lange Zeit nicht, dieses Problem anzugehen, da er nur schlecht Deutsch sprach. Schließlich nahm er die Angelegenheit aber doch in die Hand und beauftragte meine Kanzlei mit einer Überprüfung.
Mein Mandant wusste nicht, wofür die Abbuchungen der Novalnet AG waren. Er konnte sich in keinster Weise an einen Vertragsschluss erinnern.
In einem solchen Fall ist es möglich, zunächst eine Rückbuchung der von der Novalnet AG durchgeführten Abbuchungen vorzunehmen. Denn nur wenn eine vertragliche Grundlage besteht, sind solche Kontobelastungen rechtmäßig. Unrechtmäßige Abbuchungen ohne vertragliche Grundlage können über einen Zeitraum von 13 Monaten zurückgebucht werden.
Im Zusammenhang mit der Rückbuchung der unbekannten Kontobelastungen kann die Novalnet AG schließlich angeschrieben werden, mit der Aufforderung, die angeblich bestehenden Verträge nachzuweisen.
Dem muss die Novalnet AG oder die Howlogic Kft. dann nachkommen. Da die Novalnet AG im Rahmen einer Inkassotätigkeit für die Howlogic Kft. agiert, kann diese als Vertreterin ihrer Auftraggeberin den Vertragsnachweis erbringen. Gelingt dieser Vertragsnachweis nicht, sind die Abbuchungen der Novalnet AG unrechtmäßig.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema "Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung". Darin beschreibe ich Ihnen, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen eines Datingportals können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Onlinedating und Onlinevermittlung möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt.
Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagenturen
Die Kunden des Zahlungsdienstleisters Novalnet AG
Die Novalnet AG vertritt als Zahlungsdienstleister mehrere Onlineportale und führt für diese die Kontoabbuchungen bei den Kunden durch:
- Die Novalnet AG vertritt neben den hier benannten Datingagenturen auch die UniKeyInt Ltd. aus Slovenien
- Die Novalnet AG vertritt zudem die Esquiline d.o.o. aus Kroatien
- Weiterhin vertritt die Novalnet die Cyberence Kft. aus Ungarn
- Die Howlogic Kft. aus Ungarn
- Die Tech Medialand Kft. aus Ungarn
- Schließlich fungiert die Novalnet AG als Zahlungsdienstleister für die Izeo Dating Ltd. aus Dublin (Irland)
Vertretung der Novalnet AG durch das Inkassobüro eCollect AG
In manchen Fällen wird die Novalnet AG von dem Inkassounternehmen "eCollect AG" aus Baar in der Schweiz vertreten. Haben Sie eine Mahnung der eCollect AG erhalten, so richten Sie Ihren Widerspruch bitte direkt an diesen Inkassodienstleister.
Vertretung der Novalnet AG durch die Kanzlei Themys & Dyke
In jüngster Zeit wurden die Forderungen der Novalnet AG auch von der Rechtsanwaltskanzlei "Themys & Dyke Rechtsanwälte" aus Berlin/Essen" erhoben. Ist das bei Ihnen der Fall, so wäre ein Forderungswiderspruch direkt an die Kanzlei Themys & Dyke zu richten, da diese als rechtlicher Vertreter der Novalnet AG auftritt.
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der Novalnet AG
Haben Sie ein Forderungsschreiben der Novalnet AG für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in einem Onlineportal erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die in Ihren Augen unberechtigte Kosten festsetzt oder fehlerhaft ist, oder hat die Novalnet AG Abbuchungen von Ihrem Konto durchgeführt, die Sie sich nicht erklären können, so können Sie mir per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen.
Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Mahnung der Novalnet AG oder der eCollect AG / Kanzlei Themys & Dyke zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Mit welchem Datingportal liegen Sie in Streit?
- Wie genau sind Sie in den Vertrag geraten?
- Welche Forderungen macht die Novalnet AG nun gegen Sie geltend?
- Haben Sie die Forderung schon an die Novalnet AG bezahlt?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Wurde diese Abbuchung durch die Novalnet AG durchgeführt oder ein anderes Unternehmen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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