Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der Eurobill Tech. Ltd. aus Zypern. Die Forderung wurde dabei von der Kanzlei Auer Witte Thiel geltend gemacht. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei wie die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Eurobill Tech. Ltd. ereignet hat.
Forderung der Eurobill Tech. Ltd. - Mahnung der Kanzlei Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Einer meiner Mandanten erhielt ein Schreiben der Kanzlei Auer Witte Thiel Rechtsanwälte aus München. In diesem Brief teilt Auer Witte Thiel mit, dass man die Firma Eurobill Tech. Ltd., 9 Karpenisiou, Strovolos, CY-2021 Nicosia vertrete. Nikoasia ist die Hauptstadt auf der Insel Zypern im Mittelmeer.
Auer Witte Thiel teilt in dem Mahnschreiben mit, dass mein Mandant ein „Onlineangebot“ der Eurobill Tech. Ltd. gebucht und genutzt hat, ohne dafür die bislang geschuldete Vergütung zu bezahlen. Mein Mandant sei bereits einmal von der Eurobill Tech. Ltd. angeschrieben worden, als auch einmal von Auer Witte Thiel. Auf das genutzte Onlineangebot geht die Kanzlei in ihrem Schreiben nicht näher ein. Sie teilt auch nicht mit, welche Nutzungen mein Mandant wann genau in Anspruch genommen hat.
Als zu zahlende Forderung gibt Auer Witte Thiel nun einen Betrag in Höhe von 148,88 Euro an. Dieser Betrag müsse bis zum genannten Datum auf dem Konto der Kanzlei eingehen. Ist das nicht der Fall, so wäre die Kanzlei von der Eurobill Tech. Ltd. dazu beauftragt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dadurch würden meinem Mandanten weitere Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen. Zudem bittet Auer Witte Thiel um Beachtung, dass die Kanzlei Vertragspartner der Schufa ist.
Mein Mandant konnte sich jedoch nicht an den von der Kanzlei Auer Witte Thiel behaupteten Vertragsabschluss erinnern. Er kannte weder die Eurobill Tech. Ltd., noch den angeblich mit diesem Unternehmen im Zusammenhang stehenden Vertragsschluss. Was kann mein Mandant nun tun? Wie geht er am besten gegen diese unbekannte Forderung vor?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie ein Mahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel erhalten haben, welches Forderungen der Eurobill Tech. Ltd. geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so muss diesen Forderungen zunächst widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird Auer Witte Thiel mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der Eurobill Tech. Ltd. bestreiten.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Behauptet die Kanzlei Auer Witte Thiel in ihrem Mahnschreiben, dass ein Vertrag mit der Eurobill Tech. Ltd. bestehen würde, legt aber keine Vertragsunterlagen bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann Auer Witte Thiel dazu aufgefordert werden, den Vertrag mit der Eurobill Tech. Ltd. zu beweisen. Denn erst wenn eine vertragliche Grundlage nachgewiesen ist, besteht das Recht, Forderungen daraus geltend machen zu dürfen.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Ergingen bislang keine Rechnungen direkt von der Eurobill Tech. Ltd., so sollte die Kanzlei Auer Witte Thiel diese zunächst nachweisen. Denn Rechnungen müssen den Mahnungen immer vorausgehen.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag handelt, erklären Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen.
Kostenlose Erstanfrage zur Eurobill Tech. Ltd. / Auer Witte Thiel
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Eurobill Tech. Ltd. oder der Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Eurobill Tech. Ltd. oder der Kanzlei Auer Witte Thiel zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Eurobill Tech. Ltd. gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Eurobill Tech. Ltd. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung von der Kanzlei Auer Witte Thiel oder eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt die Kanzlei bzw. das Inkassobüro an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.