Einer meiner Mandanten war im Internet auf der Suche nach einem Kredit. Versehentlich schloss er dabei über die Homepage „finanzsanierung24.ch“ einen Vertrag über die Vermittlung einer Finanzsanierung mit der SUD Service & Dienstleistungs AG ab. Das bemerkte er erst, als er eine Rechnung für diesen ungewollten Vertrag erhielt. Was kann er nun tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man plötzlich eine Forderung für einen eigentlich ungewollten Vertragsabschluss, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der SUD Service & Dienstleistungs AG aus Zug in der Schweiz ereignet hat.
Forderung der SUD Service & Dienstleistungs AG für die Vermittlung einer Finanzsanierung
Einer meiner Mandanten war auf der Suche nach einem Kredit über das Internet und stieß dabei auf die Seite „finanzsanierung24.ch“. Auf dieser Seite bietet die Betreiberin SUD Service & Dienstleistungs AG aus Zug in der Schweiz die Vermittlung von Finanzsanierungen an.
Mein Mandant bemerkte diesen Umstand aber nicht und dachte, dass die SUD Service & Dienstleistungs AG einen Kredit vermittelt, also die Auszahlung eines konkreten Geldbetrags. Da er den Irrtum nicht bemerkte, unterschrieb er den Vermittlungsvertrag voreilig.
Nach einer Weile erhielt er per Post eine Nachnahmesendung über 359 Euro. Diese verweigerte er, da er sich nicht erklären konnte, von wem diese Sendung stammt und wofür er zahlen solle.
Schließlich erhielt mein Mandant eine schriftliche Zahlungserinnerung der SUD Service & Dienstleistungs AG über 364 Euro. Diese Mahnung stellte eine „Vermittlungsgebühr Finanzsanierungsvertrag“ über 359 Euro in Rechnung.
Erst da bemerkte mein Mandant seinen Irrtum. Er hatte keinen Vertrag über die Vermittlung eines Kredits abgeschlossen, sondern einen Vertrag über die Vermittlung einer Finanzsanierung.
Darauf wies auch das Erinnerungsschreiben der SUD Service & Dienstleistungs AG hin, denn diese schrieb, dass ihr ein von meinem Mandanten unterschriebener Vermittlervertrag vorliegt. Aufgrund dieses Vermittlervertrags hatte die SUD AG den Finanzsanierungsvertrag per Post übersendet. Das war möglicherweise die Nachnahmesendung, die mein Mandant nicht annahm. Denn die SUD Service & Dienstleistungs AG schrieb weiter, dass es nicht möglich war, den versendeten Finanzsanierungsvertrag zuzustellen. Auch konnte der vereinbarungsgemäß per Nachnahme zu entrichtender Betrag nicht eingefordert werden.
Die SUD Service & Dienstleistungs AG forderte meinen Mandanten daher auf, den Betrag der Vermittlungsgebühr über 359 Euro innerhalb von sieben Tagen zu überweisen, zuzüglich der Nachnahmegebühr über fünf Euro. Nach erfolgtem Zahlungseingang würde die SUD Service & Dienstleistungs AG dann den bereits vorliegenden und genehmigten Finanzsanierungsvertrag an meinen Mandanten übersenden.
Mein Mandant sah sich somit mit einer Zahlungsforderung für einen Vertrag konfrontiert, den er eigentlich nicht eingehen wollte. Der Vertragsabschluss beruhte auf dem Irrtum, dass mein Mandant die Homepage „finanzsanierung24.ch“ der SUD Service & Dienstleistungs AG falsch interpretiert hatte und dachte, dass er dort an die Vermittlung eines Kredits gelangen konnte. Was kann mein Mandant nun tun?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie eine Rechnung oder eine Mahnung einer Firma für einen versehentlich abgeschlossenen Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung erhalten haben, so ist der erste wichtige Schritt der Widerspruch gegen den Vertrag und die daraus resultierende Forderung. Durch den Widerspruch wird der Firma mitgeteilt, dass Sie den Vertrag und das Zahlungsverlangen bestreiten. Ein solcher Widerspruch dient daher der Klärung einer rechtlichen Forderungsangelegenheit. Denn die Gegenseite weiß zunächst nicht, dass Sie den Vertrag überhaupt nicht wollten und womöglich einem Irrtum unterlagen. Erst durch Ihren Widerspruch erfährt sie davon und kann selbst eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung des Sachverhalts vornehmen.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma ihren Sitz außerhalb Deutschlands, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an das Unternehmen.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Liegt Ihnen eine Rechnung für einen eigentlich ungewollten Vertrag vor, so kann die Gegenseite zunächst dazu aufgefordert werden, diesen Vertragsabschluss nachzuweisen. Das ist wichtig, damit Sie die vertragliche Grundlage überprüfen können. Nur ein rechtlich wirksamer Vertrag berechtigt die Gegenseite dazu, Ihnen eine Rechnung zu stellen. Die Beweislast für einen Vertrag liegt immer bei der Seite, die den Vertragsabschluss behauptet.
Widerspruch in den Willenserklärungen: Waren Sie auf der Suche nach einem Kredit im Internet und haben sich dann für ein Angebot einer Vermittlerfirma entschieden, weil Sie versehentlich davon ausgingen, dass diese einen Kredit vermittelt, ohne zu bemerken dass der Vertragsabschluss auf die Vermittlung einer Finanzsanierung hinausläuft, so kann geprüft werden, ob der Vertrag bereits an „fehlenden übereinstimmenden Willenserklärungen“ scheitert. Denn nach deutschem Recht muss sich die Willenserklärung des Kunden mit der des Unternehmens decken, damit es zu einem übereinstimmenden Vertragsschluss kommt. Geht der Kunde davon aus, dass er einen Vertrag über die Vermittlung eines Kredits abschließt, erwartet also eine konkrete Geldauszahlung, die Vermittlerfirma aber geht davon aus, dass sie einen Vertrag zur Vermittlung einer Finanzsanierung offeriert, so liegen evtl. keine sich deckenden Erklärungen vor. Ist dem so, so muss überprüft werden, ob der Vertragsabschluss alleine schon durch diese nicht-übereinstimmenden Willenserklärungen gescheitert ist.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie ungewollten Vertrag handelt, erklären Sie im selben Widerspruchsschreiben rein vorsorglich den „Widerruf“ des Vertragsschlusses. Gerade bei online abgeschlossenen Verträgen besteht immer die Möglichkeit, dass Ihnen ein solches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung zusteht. Ein Widerruf kann den Vertrag von Anfang an beseitigen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Haben Sie bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten, so ist in einem solchen Fall der Widerruf evtl. sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung wegen Irrtums: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag für die Vermittlung einer Finanzsanierung vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen solchen Vertrag eingegangen sind, sondern einen Darlehensvertrag wünschten, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich auf einer Internetseite registriert oder einen Antrag ausgefüllt haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums auszusprechen. Gingen Sie beispielsweise davon aus, dass Sie einen Kreditvertrag abschließen, haben aber irrtümlich einen Vertrag über eine Finanzsanierung abgeschlossen, so kann der gesamte Vertragsabschluss mit einem Irrtum behaftet sein. Dann kann geprüft werden, ob dieser Irrtum zur Anfechtung des Vertrags berechtigt.
Ratgeber der Kanzlei Hollweck: Bitte lesen Sie auch meinen Ratgeber rund um das Thema „Kreditvermittlung, Schuldenregulierung und Finanzsanierung“. Darin beschreibe ich Ihnen, welche rechtlichen Fragestellungen allgemein im Bereich Kreditvermittlung, Finanzsanierung und Schuldenregulierung auftreten können, und wie ein Widerspruch zu schreiben ist. Zudem finden Sie dort einen Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Kreditvermittlung & Finanzsanierung
Kostenlose Erstanfrage zur Vermittlung einer Finanzsanierung
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung eines Vermittlungsunternehmens erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise auf einem Irrtum von Ihnen beruht, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich der Vermittlung von Krediten, Schuldenregulierungen und Finanzsanierungen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht man gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Vermittlungsfirma bekannt?
- Über welche Internetseite haben Sie einen Antrag gestellt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
- Hat sich bereits eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet? Falls ja, welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.