Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der TDT Communication GB Ltd. für die Dienstleistung „mitdabei24“. Die Mahnung erging von der Rechtsanwaltskanzlei Andreas Dolny. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der TDT Communication GB Ltd. aus Cardiff / England für einen Dienstleistungsvertrag für „mitdabei24“ und der von dieser Firma beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Andreas Dolny aus Oberhausen ereignet hat.
Anwaltliche Mahnung der TDT Communication GB Ltd. für einen unbekannten Dienstleistungsvertrag „mitdabei24“
Einer meiner Mandanten erhielt im Januar 2023 ein Schreiben von Rechtsanwalt Andreas Dolny aus Oberhausen. In diesem Schreiben zeigte der Anwalt an, dass er die TDT Communication GB Ltd. aus Cardiff in England (United Kingdom) vertrete. Herr Dolny schrieb, dass Gegenstand seiner Beauftragung die von meinem Mandanten gebuchte, aber nicht bezahlte Dienstleistung seiner Mandantin ist.
Konkret teilte Rechtsanwalt Andreas Dolny in dem Mahnschreiben mit, dass mein Mandant im August 2022 die Dienstleistung „mitdabei24“ gebucht hatte. Diese habe er nicht widerrufen, so dass der Vertrag wirksam geworden sei.
In diesem Vertrag habe mein Mandant die Dienstleistung für vier Monate gebucht und müsse dafür einen monatlichen Betrag von 97,50 Euro bezahlen. Diese Zahlung habe mein Mandant aber nicht erbracht. Daher, so Anwalt Dolny, befände sich mein Mandant nun im Verzug.
Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsabschluss für die Dienstleistung „mitdabei24“ jedoch gänzlich unbekannt. Er wusste nicht wann und auf welche Weise er diesen Vertrag abgeschlossen hatte, und was der Inhalt des Vertrags war.
Er kannte die TDT Communication GB Ltd. nicht, auch nicht deren Produkt „mitdabei24“. Bis zu dieser anwaltlichen Mahnung hatte mein Mandant keine Rechnung oder Mahnung der TDT Communication GB Ltd. erhalten, es wurde kein Geld von seinem Konto abgebucht, und es lagen ihm keine Vertragsunterlagen oder Begrüßungsschreiben o.ä. vor.
Erst jetzt, mit dem anwaltlichen Mahnschreiben, erfuhr mein Mandant von den gegen ihn bestehenden Forderungen. Rechtsanwalt Andreas Dolny forderte in seinem Mahnschreiben nun einen Gesamtbetrag von 439,40 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus der Hauptforderung von 410 Euro und der anwaltlichen Gebühr von 29,40 Euro zusammen. Herr RA Dolny schrieb weiter, dass bei einer ausbleibenden Zahlung mit einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs zu rechnen sei, die dann weitere Kosten nach sich ziehen würde.
Was kann mein Mandant nun unternehmen? Wie kann er gegen die vollständig unbekannte Forderung der TDT Communication GB Ltd. vorgehen?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie eine Rechnung der TDT Communication GB Ltd. erhalten haben, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte dieser Forderung zunächst widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird der TDT Communication GB Ltd. mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen aus der Ihnen übersandten Rechnung für „mitdabei24“ bestreiten. Zudem erfährt die TDT Communication GB Ltd. durch den Widerspruch, dass Ihnen der Vertrag unbekannt ist. Die TDT Communication GB Ltd. hat dann die Möglichkeit, Ihnen die vertragliche Grundlage für den Dienstleistungsvertrag „mitdabei24“ nachzuweisen.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat sich bereits eine Anwaltskanzlei eingeschaltet, wie in diesem Fall, so richten Sie Ihren Widerspruch nicht direkt an die TDT Communication GB Ltd., sondern an die Anwaltskanzlei.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Schreibt die TDT Communication GB Ltd. bzw. die Anwaltskanzlei Dolny, dass ein Vertrag bestehen würde, legt aber keine Vertragsunterlagen bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann die gegnerische Seite dazu aufgefordert werden, den Vertrag zu beweisen. Denn erst wenn eine vertragliche Grundlage nachgewiesen ist, kann auf dieser Grundlage eine Forderung gegen Sie geltend gemacht werden.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Ergingen bislang keine Rechnungen direkt von der TDT Communication GB Ltd., so sollte diese zunächst vorgelegt werden. Denn Rechnungen müssen Mahnungen immer vorausgehen. Wurde nur eine Lastschrift vom Bankkonto durchgeführt, so reicht das in rechtlicher Hinsicht nicht aus. Eine Lastschrift stellt keine Rechnung dar.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag mit der TDT Communication GB Ltd. handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Kostenlose Erstanfrage zur TDT Communication GB Ltd. ("mitdabei24")
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der TDT Communication GB Ltd. oder der Kanzlei Andreas Dolny für die Dienstleistung "mitdabei24" erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der TDT Communication GB Ltd. für die Dienstleistung "mitdabei24" oder das Schreiben von Herrn RA Andreas Dolny zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die TDT Communication GB Ltd. gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der TDT Communication GB Ltd. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
- Hat sich eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet? Falls ja, welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.