Die Esquiline d.o.o. ist ein Anbieter von Datingportalen im Internet. Abbuchungen erfolgen über die Novalnet AG, Mahnungen ergehen über das Inkassounternehmen eCollect AG. Was ist zu tun, wenn die Forderungen der Esquiline d.o.o. als unberechtigt erscheinen?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Forderungen der Esquiline d.o.o. / Novalnet AG / eCollect AG
Die Esquiline d.o.o. aus Kroatien (Pula/Croatia) ist ein Online-Anbieter von Datingportalen. Da viele Kunden das Angebot von Esquiline d.o.o. nutzen, kommt es bei diesen Verträgen natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro wie die eCollect AG hinzugezogen wird. Wie kann man vorgehen, wenn die Forderungen von Esquiline d.o.o. oder der eCollect AG als unberechtigt erscheinen?
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Esquiline d.o.o. ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.
Forderungen der Esquiline d.o.o. für Mitgliedschaften auf den Datingportalen „zartetreffen.com“ und „flirttreffen.com“
Mein Mandant fand im Internet die beiden Online-Datingportale „zartetreffen.com“ und „flirttreffen.com“, die für ihn interessant erschienen. Beide Datingportale werden von der Esquiline d.o.o. aus Kroatien (Pula/Croatia) betrieben. Er meldete sich daher auf beiden Portalen für eine kostenlose Mitgliedschaft an. Bei der Anmeldung und auch danach hatte er nicht den Eindruck, einen kostenpflichtigen Vertrag einzugehen, oder eine in einen kostenpflichtigen Vertrag übergehende Verlängerung der Mitgliedschaft abzuschließen.
Dennoch führte die Esquiline d.o.o. ungefähr einen Monat später zwei Abbuchung vom Bankkonto meines Mandanten durch. Die Abbuchungen wurden dabei von dem Zahlungsdienstleister Novalnet AG vorgenommen. Einmal wurde ein Betrag von 115,59 Euro abgebucht, und einmal ein Betrag in Höhe von 35,99 Euro. Da mein Mandant die Abbuchungen nicht zuordnen konnte, ließ er sie über seine Bank zurückbuchen.
Nach der Rückbuchung wartete meine Mandant ab, ob er eine Rechnung oder eine Mahnung erhalten werde. Dies war aber nicht der Fall. Schließlich kontaktierte er die Novalnet AG und fragte nach, warum die beiden Abbuchungen durchgeführt wurden. Die Novalnet AG benannte ihm dann die Esquiline d.o.o. als Auftraggeber.
Da mein Mandant seines Wissens nach keinen kostenpflichtigen Vertrag mit der Esquiline d.o.o. eingegangen war, unternahm er zunächst nichts und wartete ab. Noch immer dachte er, dass früher oder später ein Schreiben der Esquiline d.o.o. eintreffen müsste, da diese gegen ihn Forderungen erhob.
Statt einer Nachricht von der Esquiline d.o.o. erreichte ihn aber nach einer Weile mehrere Mahnungen des Inkassobüros eCollect AG.
Wie kann in einem solchen Fall rechtlich reagiert werden?
Die Esquiline d.o.o. behauptet, dass mein Mandant zwei kostenpflichtige Verträge mit ihr abgeschlossen hat. Mein Mandant aber ist sich sicher, keine kostenpflichtigen Verträge eingegangen zu sein, sondern nur kostenfreie Mitgliedschaften.
1. Aufforderung zum Vertragsnachweis: In rechtlicher Hinsicht ist die Esquiline d.o.o. dazu verpflichtet, die angeblich bestehenden kostenpflichtigen Verträge nachzuweisen. Da sie diese behauptet, trifft sie auch die Nachweispflicht. Mein Mandant selbst ist zu keinen Nachweisen verpflichtet.
Kann die Esquiline d.o.o. keine kostenpflichtigen Verträge nachweisen, so besteht keine vertragliche Grundlage, auf deren Basis mein Mandant zu Zahlungen verpflichtet wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Esquiline d.o.o. die behaupteten Verträge konkret nachweisen kann.
Selbst wenn solche Verträge abgeschlossen wurden, besteht für meinen Mandanten die Möglichkeit, in rechtlicher Hinsicht wieder aus diesen Verträge auszusteigen, bzw. diese sogar von Anfang an für nichtig erklären zu lassen.
2. Widerrufsrecht: Zunächst ist zu prüfen, ob der Kunde in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße und deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung für die beiden Vertragsabschlüsse erhalten hat. Denn da es sich um online abgeschlossene Dienstleistungsverträge im Bereich Dating und Partnervermittlung handelt, besteht hier in aller Regel ein Widerrufsrecht, das 14 Tage lang ab Erhalt der Widerrufsbelehrung ausgeübt werden kann.
Hat der Kunde keine Widerrufsbelehrung erhalten, so können die Verträge mit der Esquiline d.o.o. sogar ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen werden. Ein Widerruf würde die Verträge mit der Esquiline d.o.o. von Anfang an beseitigen. Der Kunde wird so gestellt, als ob er die Verträge nie abgeschlossen hat.
3. Anfechtungsrecht: Weiterhin muss geprüft werden, ob dem Kunden ein Anfechtungsrecht zusteht. Geht ein Kunde einen kostenpflichtigen Vertrag ein, ohne das zu bemerken, kann ihm evtl. ein Recht zur Anfechtung wegen Irrtums zustehen. Auch die Anfechtung beseitigt einen Vertragsabschluss von Anfang an. Der Kunde wird so gestellt, als ob er nie Verträge mit der Esquiline d.o.o. abgeschlossen hat.
4. Kündigungsrecht: Schließlich besteht möglicherweise das Recht, die beiden Verträge per außerordentlicher sofortiger Kündigung zu beenden. Die außerordentliche Kündigung beseitigt Verträge aber nur ab dem Moment, in dem die Kündigung der Esquiline d.o.o. zugegangen ist. Damit ist das Rechtsmittel der Kündigung etwas schwächer als das des Widerrufs und das der Anfechtung, sollte als sog. „Auffangrechtsmittel“ aber dennoch ausgesprochen werden.
Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der es dem Kunden unmöglich macht, an dem abgeschlossenen Vertrag festzuhalten. Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise ein sehr starker Vertrauensverlust in den Vertragspartner sein.
5. Forderungswiderspruch: Da der Kunde die von der Esquiline d.o.o. geltend gemachten Verträge bestreitet, ist gegen die erhobenen Forderungen ein vollständiger Forderungswiderspruch auszusprechen. Dieser führt dazu, dass die Forderungen der Esquiline d.o.o. als „bestritten“ gelten. Ein solches Bestreiten von unberechtigten Forderungen ist aus mehreren Gründen sehr wichtig, beispielsweise weil eine bestrittene Forderung nicht an die Schufa gemeldet werden darf. Ein solcher Forderungswiderspruch sollte im selben Schreiben ausgesprochen werden, in dem die oben beschriebenen rechtlichen Einwendungen geltend gemacht werden.
Da sich hier das Inkassounternehmen eCollect AG gegenüber dem Kunden als Vertreter der Esquiline d.o.o. angezeigt hat, muss der Widerspruch gegen die eCollect AG gerichtet werden. Es ist wichtig, immer die Institution mit dem Widerspruch zu konfrontieren, die sich zuletzt gemeldet hat. Gleichzeitig sollte aber nicht nur die eCollect AG angeschrieben werden, sondern auch die Esquiline d.o.o. und deren Zahlungsdienstleister Novalnet AG. Ein solches mehrfaches Verschicken des Widerspruchs stellt sicher, dass dieser bei der Gegenseite auch wirklich ankommt, und dass alle beteiligten Stellen sofort über den Widerspruch und die geltend gemachten rechtlichen Einwendungen informiert sind.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen einer Datingagentur bzw. eines Datingportals können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Onlinedating und Onlinevermittlung möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt. Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagenturen
Sollte es bei Ihnen zu einer unberechtigten Abbuchung auf Ihrem Bankkonto gekommen sein, so können Sie diese direkt über Ihre Bank zurückbuchen lassen. Eine solche Rückbuchung ist problemlos acht Wochen lang ab der Abbuchung möglich. Rechtswidrige Abbuchungen können sogar 13 Monate lang zurückgebucht werden. Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber Lastschriften
Übernahme durch die Izeo Dating Ltd. aus Irland
Inzwischen wurden einige von Esquiline betriebenen Datingportale von der Izeo Dating Ltd. aus Rathcoole (Irland) übernommen.
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der Esquiline d.o.o.
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Esquiline d.o.o. für eine Mitgliedschaft auf einem von der Esquiline d.o.o. betriebenen Online-Datingportal erhalten (flirtareal.com, flirtmatures.com, flirtmums.com, flirtmuttis.com, flirtoldies.com, flirttreffen.com, tendermeets.com und zartetreffen.com), oder auf einem von dem Nachfolger Izeo Dating Ltd. betriebenen Portal, die Sie sich nicht erklären können, die in Ihren Augen unberechtigte Kosten festsetzt, oder fehlerhaft ist, oder eine Mahnung des Inkassounternehmens eCollect AG, oder eine Rechnung einer anderen Online-Vermittlungsagentur, einer Online-Datingagentur oder eines Datingportals bekommen, so können Sie mir per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen.
Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Mit welchem Datingportal liegen Sie in Streit und seit wann?
- Wie genau sind Sie in den Vertrag geraten?
- Welche Forderungen macht man gegen Sie geltend?
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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