Die PayPlus GmbH ist ein Anbieter von Kreditkarten im Internet. Da es bei den vielen Verträgen immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen kommen kann, möchte ich diese im Rahmen dieses Artikels besprechen und Lösungen zu den einzelnen Problemen vorstellen.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Die PayPlus GmbH ist ein Online-Anbieter von Kreditkarten (Premium Prepaid MasterCards, MasterCard Gold und Prepaid Visa Card). Da zahlreiche Kunden über die PayPlus GmbH eine Kreditkarte bestellen, kann es bei diesen Verträgen natürlich auch immer einmal zu rechtlichen Fragestellungen kommen.
Im Folgenden möchte ich Ihnen ein paar Beispielfälle aus dem Kanzleialltag vorstellen, die sich im Zusammenhang mit der PayPlus GmbH ereignet haben, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.
Fall #1: Antrag auf Kredit im Zusammenhang mit der Bestellung einer Mastercard der PayPlus GmbH
Mein Mandant sah ein Angebot im Internet, im Zusammenhang mit der Bestellung einer Kreditkarte einen Kredit von einem Kreditvermittlungsunternehmen erhalten zu können. Dieses Angebot nahm mein Mandant wahr. Er bestellte daher die Mastercard-Kreditkarte der PayPlus GmbH zu einem Einmalbetrag von 59,90 Euro und jährlichen Kosten von 34,90 Euro.
Diese beiden Beträge hatte mein Mandant umgehend bezahlt, um schnellstmöglich den gewünschten Kredit zu erhalten. Tatsächlich erhielt mein Mandant aber nur die Mastercard-Kreditkarte der PayPlus GmbH zugesandt.
Im Zusammenhang mit der Kreditkarte erhielt er von der PayPlus GmbH einen zusätzlichen Vertrag für die Nutzung des Onlineportals „credify.me“, dessen Kosten von 48,00 Euro er ebenfalls umgehend überwies. Auch dies geschah in der Hoffnung, so schnell wie möglich an den dringend benötigten Kredit zu gelangen.
Über den im Zusammenhang beantragten Kredit erhielt er von dem zuständigen Vermittlungsunternehmen aber letztendlich keine Informationen. Dieser wurde am Ende leider nicht ausgezahlt. Somit kam zwar die PayPlus GmbH ihrer vertraglichen Pflicht nach, indem sie die Kreditkarte zusandte. Mein Mandant war in erster Linie aber an dem Kredit interessiert.
Da die Zusage über den Kredit dauerhaft ausblieb, entschloss sich mein Mandant schließlich, den Kreditkartenvertrag wieder zu kündigen und vernichtete die Mastercard, da er diese nicht benötigte.
Dennoch erhielt er von der PayPlus GmbH die Aufforderung, eine weitere Jahresgebühr von 49,90 Euro für eine neue Kreditkarte zu bezahlen.
Wie ist die rechtliche Situation?
Mein Mandant schloss den Vertrag über die Kreditkarte der PayPlus GmbH nur aus dem Grund ab, um den Kredit des Kreditvermittlungsunternehmens ausgezahlt zu erhalten. Hätte es dieses Zusatzangebot nicht gegeben, so hätte er den Kreditkartenvertrag nicht abgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht kann in solchen Fällen geprüft werden, ob hier ein Rechtsgeschäft unter einer „Bedingung“ abgeschlossen wurde. Ist das der Fall, so kann der eine Vertrag den anderen „bedingen“. Das bedeutet konkret, dass der Mastercard-Kreditkartenvertrag nur dann wirksam wurde, wenn die Bedingung der Kreditauszahlung des ersten Rechtsgeschäfts erfüllt ist. Kommt es zu keiner Kreditauszahlung, so ist das erste Rechtsgeschäft der Kreditvermittlung unwirksam, und damit dann auch das zweite über die Kreditkartenbestellung. Dann würde für den Kreditkartenvertrag keine vertragliche Grundlage bestehen, um Forderungen gegen den Kunden geltend machen zu können.
Weiterhin besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, dass der Vertrag angefochten werden kann. Denn der Kunde hatte das Ziel, einen Kredit ausgezahlt zu erhalten. Hätte er gewusst, dass es dazu nicht kommt, so hätte er auch den Vertrag über die Mastercard nicht abgeschlossen. Das wiederum bedeutet, dass der Vertrag über die Kreditkartenbestellung wegen Irrtums als anfechtbar erscheint. Erklärt man die Anfechtung, so beseitigt diese die vertragliche Grundlage von Anfang an. Auch damit würde keine vertragliche Basis für Forderungen gegen den Kunden mehr existieren.
Schließlich kann geprüft werden, ob noch ein Widerruf möglich ist. Da es sich um ein online abgeschlossenes Rechtsgeschäft handelt, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses gilt zwei Wochen lang ab Erhalt einer ordnungsgemäßen und deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Fehlt es an einer solchen Belehrung, so besteht das Widerrufsrecht sogar ein Jahr und zwei Wochen lang. Ist der Widerruf möglich, so beseitigt dieser den Kreditkartenvertrag von Anfang an. Der Kunde wird so gestellt, als ob er nie einen Vertrag abgeschlossen hat.
Handelt es sich bei dem Mastercard-Kreditkartenvertrag um einen Laufzeitvertrag, also ein Abonnement mit wiederkehrenden Zahlungsforderungen, so bestünde noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Abovertrags, sofern ein sog. „wichtiger Grund“ für die sofortige Kündigung gegeben ist. Der wichtige Grund könnte in einer solchen Situation darin liegen, dass das eigentliche Vertragsziel, die Auszahlung des Kredits, nicht erreicht wurde.
Die Kündigung ist aber immer erst ab dem Moment wirksam, wenn sie der Gegenseite zugegangen ist. Damit ist die Kündigung ein Auffangrechtsmittel, das schwächer wirkt als die oben vorgestellten rechtlichen Einwendungen der Anfechtung und des Widerrufs. Dennoch empfehle ich, die Kündigung vorsorglich immer zusätzlich auszusprechen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Fall #2: Angeblicher Vertragsschluss mit der PayPlus GmbH für das Onlineportal „credify.me“
Mein Mandant war auf der Suche nach einem Kredit oder Kreditvermittler im Internet. Dabei stellte er bei verschiedenen Onlineportalen einen Antrag auf Kreditauskunft, um näheres über die genauen Konditionen des jeweiligen Anbieters zu erhalten. Einen konkreten Kreditvertrag schloss er dabei nicht ab.
Dennoch erhielt er nach kurzer Zeit überraschend eine Vertragsbestätigung der PayPlus GmbH für ein Bonitäts-Informations-Abo des Portals „credify.me“. Hierfür sollte er 164,15 Euro bezahlen. An einen solchen Vertragsabschluss konnte er sich aber nicht erinnern. Nach seiner Wahrnehmung ging er mit der PayPlus GmbH nie einen konkreten kostenpflichtigen Vertrag ein.
Wie ist die rechtliche Situation?
In diesem Fall geht die PayPlus GmbH von einem kostenpflichtigen Abovertrag für das Portal „credify.me“ aus, während mein Mandant sich keines Vertragsschlusses bewusst ist. Hier gilt ein Grundsatz des deutschen Rechtssystems, dass jede Seite eines Vertrags oder eines angeblichen Vertrags immer die für sie günstigen Tatsachen nachweisen muss.
Hier würde die PayPlus GmbH von meinem Mandanten Geld erhalten, wenn ein wirksamer Vertrag vorläge. Es handelt sich somit um eine für die PayPlus GmbH günstige Tatsache. Damit steht sie in der Beweispflicht, den von ihr behaupteten Abovertrag nachzuweisen. Kann sie das nicht, so besteht keine vertragliche Grundlage, auf deren Basis sie berechtigt wäre, Rechnungen an meinen Mandanten zu stellen. Die PayPlus GmbH ist also aufzufordern, den von ihr behaupteten Vertrag nachzuweisen.
Bei unbekannten Verträgen muss zudem immer an die rechtliche Einwendung des Widerrufs gedacht werden, da im Regelfall noch keine Widerrufsbelehrung erging. Damit kann der Widerruf vorsorglich geäußert werden, welcher dann den unbekannten Vertrag, selbst wenn einer bestünde, von Anfang an zunichte macht. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch die vorsorgliche Geltendmachung der Anfechtung und der Kündigung.
Fall #3: Unbekannter Vertragsschluss mit der PayPlus GmbH – Mahnung durch die Euro Collect GmbH ("Schuldner.NRW")
Mein Mandant erhielt ein Schreiben des Inkassounternehmens Euro Collect GmbH aus Monheim am Rhein für einen angeblich mit der PayPlus GmbH abgeschlossenen kostenpflichtigen Vertrag. Auch diesmal ging es um einen Nutzungsvertrag des Onlineportals „credify.me“. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsabschluss aber unbekannt. Er hatte die Dienste von „credify.me“ nicht genutzt und seiner Wahrnehmung nach auch keinen kostenpflichtigen Vertrag mit der PayPlus GmbH abgeschlossen.
Wie ist die rechtliche Situation?
Wie imzweiten Fall wird ein Vertrag behauptet, der meinem Mandanten unbekannt ist. Insofern ist die PayPlus GmbH dazu aufzufordern, den von ihr behaupteten Vertrag zu beweisen.
Die Besonderheit ist hier die, dass sich nicht die PayPlus GmbH bei meinem Mandanten gemeldet hatte, sondern direkt von der Euro Collect GmbH eine Inkassomahnung erging. Das hat zur Konsequenz, dass der Widerspruch an die Euro Collect GmbH gerichtet werden muss, da sich diese als rechtliche Vertreterin der PayPlus GmbH aufgezeigt hat.
Das ist wichtig, damit das Inkassobüro direkt über den Widerspruch und die Aufforderung zum Vertragsnachweis informiert wird. Die Euro Collect GmbH kann dann Rücksprache mit Ihrer Auftraggeberin, der PayPlus GmbH, halten, und den entsprechenden Vertragsnachweis anfordern.
Zudem wird durch den Widerspruch ein Negativeintrag in der Schufa verhindert, da widersprochene Forderungen nicht an die Schufa weitergegeben werden dürfen.
Eine weitere Besonderheit ist die, dass mein Mandant nie eine Rechnung oder Mahnung direkt von der PayPlus GmbH erhalten hatte, sondern direkt von dem Inkassounternehmen. Ohne eine Rechnung oder sonstige Information des ursprünglichen Unternehmens kann aber, falls tatsächlich ein Vertrag bestünde, im Regelfall kein Verzug entstehen. Ein Inkassodienstleister wie die Euro Collect GmbH besitzt damit keine rechtliche Grundlage, um Verzugskosten wie Zinsen, Mahnkosten, Ermittlungskosten oder Inkassogebühren abzurechnen.
Bei unbekannten Verträgen muss zudem immer an die rechtliche Einwendung des Widerrufs gedacht werden, da zumeist noch keine Widerrufsbelehrung erging. Damit kann der Widerruf vorsorglich geäußert werden, welcher dann den unbekannten Vertrag, selbst wenn einer bestünde, von Anfang an zunichte macht. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch die vorsorgliche Geltendmachung der Anfechtung und der Kündigung.
Fall #4: Unbekannter Vertragsschluss mit der PayPlus GmbH – Mahnung durch die EFA Euro Accounting GmbH. Zusätzliche Verträge mit der VeriPay B.V. und der Intaxx B.V.
Mein Mandant war im Internet auf der Suche nach einer Kreditkarte mit niedrigem Zinssatz. Einen Vertrag diesbezüglich schloss er seiner Wahrnehmung nach aber nicht ab. Dennoch erhielt er nach kurzer Zeit eine Mahnung des Inkassobüros EFA Euro Accounting GmbH aus Übach-Palenberg.
Das Inkassounternehmen gab an, dass es die PayPlus GmbH vertrete und einen Betrag in Höhe von 440,10 Euro von meinem Mandanten fordere. Neben der Forderung der PayPlus GmbH erhielt mein Mandant auch noch weitere Zahlungsaufforderungen der VeriPay B.V. und der Intaxx B.V. Auch diese angeblich zustande gekommenen Verträge konnte er sich nicht erklären.
Wie ist die rechtliche Situation?
Grundsätzlich ist hier der konkrete Vertragsschluss streitig, so dass die PayPlus GmbH aufzufordern ist, den Vertrag nachzuweisen. Da das Inkassounternehmen EFA Euro Accounting GmbH meinen Mandanten angeschrieben hat, muss der Widerspruch direkt an das Inkassobüro gerichtet werden.
Das ist wichtig, damit die EFA Euro Accounting GmbH umgehend von dem Widerspruch und dem Bestreiten des Vertragsschlusses erfährt. Zudem wird durch den Widerspruch ein Negativeintrag in der Schufa verhindert, da widersprochene Forderungen nicht an die Schufa weitergegeben werden dürfen.
Die Besonderheit in diesem Fall ist die, dass mein Mandant nicht nur von der PayPlus GmbH eine Zahlungsaufforderung erhalten hatte, sondern auch noch von der VeriPay B.V. und der Intaxx B.V. Dementsprechend ist es wichtig, dass jedes der Unternehmen angeschrieben und zum Vertragsnachweis aufgefordert wird.
Bei unbekannten Verträgen muss zudem immer an die rechtliche Einwendung des Widerrufs gedacht werden, da im Regelfall noch keine Widerrufsbelehrung erging. Damit kann der Widerruf vorsorglich geäußert werden, welcher dann den unbekannten Vertrag, selbst wenn einer bestünde, von Anfang an zunichte macht. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch die vorsorgliche Geltendmachung der Anfechtung und der Kündigung.
Fall #5: Telefonische Mitteilung über eine gewonnene Mastercard der PayPlus GmbH – Mahnung durch die Lectio Rechtsanwalts GmbH
Meine Mandantin erhielt einen Anruf in dem ihr mitgeteilt wurde, sie hätte eine Mastercard gewonnen. Sie war sich nicht sicher ob die Karte wirklich kostenfrei sei und fragte diesbezüglich explizit nach. Der Anrufer sicherte ihr zu, dass das der Fall sei. Sie würde die Kreditkarte nun zugeschickt bekommen und könne sich alles ganz genau anschauen. Wenn es ihr nicht gefällt, könne sie die Karte mit den Unterlagen wieder zurückschicken.
Dem stimmte meine Mandantin zu. Nachdem das angekündigte Schreiben mit der Kreditkarte bei ihr eintraf, verlangte der Postbote eine Unterschrift von ihr. Meine Mandantin wollte aber nicht unterschreiben, da sie misstrauisch war und keinesfalls durch ihre Unterschrift doch noch einen Vertrag auslösen wollte. Daher verweigerte sie die Unterschrift und der Briefträger nahm das Schreiben wieder mit.
Anschließend erhielt meine Mandantin zu ihrer Überraschung ein Mahnschreiben des Inkassounternehmens Euro Collect GmbH im Auftrag der PayPlus GmbH über einen Betrag von 98,90 Euro. Da sie keinen Vertrag abgeschlossen hatte widersprach sie der Mahnung und leistete keine Zahlung.
Nach einer Weile erhielt sie eine neue Mahnung, diesmal von der Lectio Rechtsanwalts GmbH aus Aachen. Diese forderte im Auftrag der PayPlus GmbH einen Betrag in Höhe von 217,04 Euro. Die Kanzlei schrieb, dass meine Mandantin eine PayPlus Mastercard Gold zum Preis von 98,90 Euro bestellt habe, und diese Kreditkarte ihr auch ausgehändigt worden sei. Jedoch habe meine Mandantin bis heute den Betrag nicht bezahlt. Weiterhin teilte die Lectio Rechtsanwalts GmbH mit, dass die Forderung vom Ursprungsgläubiger, der Firma VeriPay B.V., an die PayPlus GmbH verkauft wurde. Schließlich schrieb die Kanzlei, dass ihr die Kreditkarte elektronisch per E-Mail ausgestellt und ausgehändigt wurde.
Wie ist die rechtliche Situation?
Da sich in diesem Fall eine Rechtsanwaltskanzlei gemeldet hatte, ist diese der erste Ansprechpartner. Ein Widerspruchsschreiben muss daher an die Lectio Rechtsanwalts GmbH ergehen.
Zunächst ist in solchen Fällen zu klären, ob und woher die PayPlus GmbH bzw. der Ursprungsgläubiger VeriPay B.V. die Genehmigung hatte, meine Mandantin anzurufen. Denn wenn die PayPlus GmbH / VeriPay B.V. behauptet, dass über das Telefonat ein kostenpflichtiger Kreditkartenvertrag abgeschlossen wurde, benötigt sie für diesen Anruf eine vorherige Einwilligung des Angerufenen. Läge eine solche nicht vor, so würde es sich um einen „Cold Call“ handeln, also einen rechtswidrigen Anruf. Daraus können sich weitere Konsequenzen ergeben, wie z.B. die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Vertrauensverlustes aufgrund rechtswidrigen Verhaltens.
Da die Lectio Rechtsanwalts GmbH schreibt, dass ein kostenpflichtiger Vertrag mit der PayPlus GmbH bzw. der VeriPay B.V. abgeschlossen wurde, ist die Kanzlei aufzufordern, diesen Vertrag nachzuweisen. Kann sie das nicht, so fehlt es an einer vertraglichen Grundlage für die Aufstellung von Forderungen. Da es sich in dem hier gegebenen Fall um einen telefonischen Vertragsabschluss handeln würde, kann die Kanzlei beispielsweise dazu aufgefordert werden, das Telefonat als mp3-Datei zuzusenden. Kann kein Vertragsnachweis erbracht werden, würde die vertragliche Grundlage für das Erstellen von Rechnungen und Mahnungen fehlen.
Weiterhin trägt die Kanzlei vor, dass meine Mandantin die Kreditkarte in elektronischer Form erhalten hätte, als auch dass diese ihr ausgehändigt wurde. Da meine Mandantin das Schreiben der PayPlus GmbH abgelehnt hatte, ist zunächst fraglich, wann und auf welchem Weg die Aushändigung der Kreditkarte stattgefunden hat. Auch hierzu muss eine Aufforderung an die Kanzlei Lectio ergehen, das konkret nachzuweisen. Kann sie das nicht, so wurde der Vertrag, falls tatsächlich einer geschlossen wurde, noch nicht „erfüllt“. Meine Mandantin kann dann die „Einrede der Nichterfüllung“ erheben. Diese besagt, dass keine Zahlungen geleistet werden müssen, solange die Gegenseite ihre vertraglichen Pflichten noch nicht erfüllt hat.
Bei unbekannten Verträgen muss zudem immer an die rechtliche Einwendung des Widerrufs gedacht werden, da im Regelfall noch keine Widerrufsbelehrung erging. Damit kann der Widerruf vorsorglich geäußert werden, welcher dann den unbekannten Vertrag, selbst wenn einer bestünde, von Anfang an zunichte macht. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch die vorsorgliche Geltendmachung der Anfechtung und der Kündigung.
Fall #6: Das Inkassounternehmen Ideal Inkasso UG mahnt neben Forderungen der Payplus GmbH auch Forderungen der Advantia Card Ltd. an
In einem weiteren Fall verschickte das Inkassobüros Ideal Inkasso UG aus Bielefeld eine Mahnung. In diesem Mahnschreiben stellte die Ideal Inkasso UG einen Betrag in Höhe von 176,40 Euro für einen Service der Payplus GmbH in Rechnung. Benannt wurde die Internetseite „credify.me“, für die die vermeintliche Schuldnerin 14,70 Euro monatlich zahlen müsse. Es handele sich laut Angaben von Ideal Inkasso um einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit und einer jährlichen Abrechnung im Voraus.
Die Besonderheit in diesem Fall ist die, dass Ideal Inkasso nicht nur einen Gläubiger vertritt, sondern im selben Schreiben auch einen zweiten Gläubiger. Denn die Ideal Inkasso UG mahnte neben der Forderung der Payplus GmbH auch eine Forderung der Advantia Card Ltd. an. Hierfür wurden 98,90 Euro geltend gemacht, wobei 49,90 Euro auf die Ausgabegebühr einer Mastercard entfielen, und 49 Euro auf die Jahresgebühr einer Mastercard.
Der angemahnten Person waren jedoch beide angeblich abgeschlossenen Verträge unbekannt. Sie konnte sich weder an einen Vertragsabschluss mit der Payplus GmbH erinnern, noch an einen Vertragsschluss mit der Advantia Card Ltd.
Wie ist die rechtliche Situation?
Es ist ähnlich vorzugehen wie in den oben beschriebenen Fallkonstellationen. Das heißt, die Ideal Inkasso UG ist aufzufordern, den Vertragsnachweis mit der Advantia Card Ltd. und der Payplus GmbH zu erbringen. Daneben sind vorsorglich die in Frage kommenden rechtlichen Einwendungen gegen die angeblich bestehenden Verträge geltend zu machen. Es ist aber darauf zu achten, dass die Zahlungsaufforderung der Ideal Inkasso UG zwei Gläubiger gleichzeitig benennt, so dass sich der Widerspruch und die rechtlichen Einwendungen auf beide vom Inkassobüro vertretenen Parteien beziehen muss.
Wie widerspreche ich einer Forderung?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Sollte es bei Ihnen zu einer unberechtigten Abbuchung auf Ihrem Bankkonto gekommen sein, so können Sie diese direkt über Ihre Bank zurückbuchen lassen. Eine solche Rückbuchung ist problemlos acht Wochen lang ab der Abbuchung möglich. Rechtswidrige Abbuchungen können sogar 13 Monate lang zurückgebucht werden. Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber Lastschriften
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Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der PayPlus GmbH erhalten, oder ein Mahnschreiben der Euro Collect GmbH, der EFA Euro Accounting GmbH, der Ideal Inkasso UG oder der Rechtsanwaltskanzlei Lectio Rechtsanwalts GmbH, die Sie sich nicht erklären können, die in Ihren Augen unberechtigte Kosten festsetzt, oder fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
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