Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der Blue Internet Media GmbH (EOOD) für eine Mitgliedschaft auf dem Datingportal WhatsFun (whatsfun.date). Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Blue Internet Media GmbH (EOOD) aus Lugano (Italien) ereignet hat.
Forderung der Blue Internet Media GmbH (EOOD) für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem Onlineportal "WhatsFun"
Einer meiner Mandanten erhielt plötzlich und unerwartet ein Mahnschreiben der Blue Internet Media GmbH (EOOD) aus Lugano in Italien.
Das Schreiben war mit „WhatsFun“ und „Mahnung“ überschrieben und stellte eine Gesamtforderung in Höhe von 94,90 Euro auf.
In dieser Mahnung teilte die Blue Internet Media GmbH (EOOD) mit, dass es sich bei dem Betrag um eine offene Forderung aus „WhatsFun“ handeln würde. Hierzu teilte die Blue Internet Media GmbH (EOOD) die Kundendaten meines Mandanten auf WhatsFun mit, wie das Bestelldatum, den Username, die IP-Adresse, die Kundennummer etc.
Zusammen mit diesen Angaben machte die Blue Internet Media GmbH (EOOD) darauf aufmerksam, dass mein Mandant auf die vorherigen Mitteilungen und Hinweise nicht reagiert habe und der offene Mitgliedsbeitrag noch nicht beglichen sei. Hierzu nannte die Blue Internet Media GmbH (EOOD) meinem Mandanten ein Datum, bis zu diesem der offene Betrag überwiesen werden müsse.
Mein Mandant konnte diese Forderung nicht zuordnen, denn ein Vertrag mit der Blue Internet Media GmbH (EOOD) oder eine Mitgliedschaft auf „WhatsFun“ war meinem Mandanten unbekannt.
Es stellt sich aber heraus, dass der erst 14-jährige Sohn meines Mandanten dafür verantwortlich gewesen sein könnte. Dieser hatte sich vor kurzem auf einer anderen Online-Datingplattform angemeldet. Als mein Mandant davon erfuhr informierte er den Betreiber der Plattform über die Minderjährigkeit seines Sohnes. Daraufhin ließ der Betreiber die Forderungen stornieren. Möglicherweise handelte es sich auch bei dem jetzigen Mahnschreiben um eine Aktion seines Sohnes.
Was kann mein Mandant nun tun? Wie ist zu reagieren, wenn man eine Forderung von einer unbekannten Firma erhält, für einen unbekannten Vertragsabschluss? Wie kann die Blue Internet Media GmbH (EOOD) über die Minderjährigkeit des möglichen Verursachers informiert werden?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie eine Rechnung oder ein Mahnschreiben der Blue Internet Media GmbH (EOOD) erhalten haben, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird der Gegenseite mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bestreiten.
Ein solches Schreiben an die Gegenseite ist wichtig, damit diese von Ihrem Widerspruch erfährt. Denn Sie müssen bedenken, dass die Gegenseite von einem wirksamen Vertrag und einer berechtigten Forderung ausgeht. Erst durch Ihr Widerspruchsschreiben kann die Gegenseite davon erfahren, dass Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind. Die Gegenseite erhält dann die Möglichkeit, Ihre Argumente gegen die Forderung zu überprüfen und Stellung dazu zu nehmen.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Betreiberfirma des Portals ihren Sitz außerhalb Deutschlands, wie hier die Blue Internet Media GmbH (EOOD) in Italien, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an den Portalbetreiber.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Behauptet die Blue Internet Media GmbH (EOOD) dass ein kostenpflichtiger Vertrag für das Online-Vermittlungsportal „WhatsFun“ vorliegen würde, legt aber keine Vertragsunterlagen bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann die Blue Internet Media GmbH (EOOD) dazu aufgefordert werden, den Vertrag für eine Mitgliedschaft auf dem Portal zu beweisen.
Wie oben bereits dargestellt geht die Gegenseite vermutlich davon aus, dass ein korrekter Vertragsabschluss vorliegt, auf dessen Basis sie ihre Forderungen an Sie richtet. Bestreiten Sie nun diesen Vertrag, so bekommt die Gegenseite die Möglichkeit, den Vertrag nachzuweisen.
Nach deutschem Recht ist immer die Seite, die einen Vertrag behauptet, dazu verpflichtet, diesen nachzuweisen. Also nicht Sie müssen beweisen dass kein Vertrag vorliegt, sondern die Gegenseite muss beweisen dass ein Vertrag geschlossen wurde. Dazu erhält sie durch Ihr Schreiben die Gelegenheit.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Ergingen bislang keine Rechnung, so sollte die Blue Internet Media GmbH (EOOD) diese zunächst nachweisen. Denn eine Rechnung sollte im Normalfall den Mahnungen vorausgehen.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen unbekannten Vertrag handelt, kann im selben Widerspruchsschreiben der „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklärt werden. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so wie hier, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich registriert haben. Dann besteht eventuell, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen.
Erklärung der außerordentlichen Kündigung: Zusätzlich kann geprüft werden, ob in einer Situation wie hier, in der ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag mit einer Onlineagentur für ein Datingportal besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann.
Ordentliche Kündigung: Zudem sollten Sie in Ihrem Schreiben in jedem Fall die sog. „ordentliche Kündigung“ erklären. Damit haben Sie, selbst wenn Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag abgeschlossen haben, zumindest schon einmal die Kündigung zum regulären Laufzeitende erklärt.
Ratgeber Datingportale: Wie Sie die hier genannten rechtlichen Einwendungen gegen die Forderung geltend machen können beschreibe ich Ihnen in meinem Ratgeber speziell zum Thema Datingportale und Datingagenturen. In diesem Ratgeber finden Sie die einzelnen rechtlichen Problempunkte, die im Zusammenhang mit einem Datingportal entstehen können. Zudem beschreibe ich Ihnen dort die möglichen rechtlichen Einwendungen und stelle Ihnen Musterformulierungen zur Verfügung. Schließlich finden Sie in diesem Ratgeber einen Musterbrief, den Sie auf Ihre jeweilige Situation gut anpassen können.
Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagentur
Mitteilung der Minderjährigkeit: Ist die in der Mahnung adressierte Person noch minderjährig, so kann ein wirksamer Vertragsschluss nur dann vorliegen, wenn die Eltern vor dem Vertragsabschluss ihr Einverständnis erklärt haben, oder wenn die Eltern nach dem Vertragsabschluss ihre Genehmigung erteilt haben. Ist beides nicht der Fall, so liegt nach deutschem Recht im Normalfall kein rechtlich wirksamer Vertrag vor.
Ist dies bei Ihnen der Fall, handelt es sich also bei der kontaktierten Person um Ihr minderjähriges Kind, so teilen Sie dies der Gegenseite unbedingt mit. Denn diese kann alleine durch den Vertragsabschluss in der Regel nicht erkennen, wie alt die Vertragspartei ist. Erhält die Gegenseite die Information über die Minderjährigkeit und das fehlende vorherige Einverständnis bzw. die fehlende nachträglich Genehmigung, so wird sie in den meisten Fällen nach kurzer Prüfung die Forderung gegen Ihr Kind stornieren.
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der Blue Internet Media GmbH (EOOD)
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Blue Internet Media GmbH (EOOD) für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in einem von der Firma geführten Onlineportal wie WhatsFun erhalten, die Sie sich nicht erklären können, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Datingportale erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
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Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Blue Internet Media GmbH (EOOD) zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Blue Internet Media GmbH (EOOD) gegen Sie geltend?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
- Falls unberechtigt: Aus welchem Grund erscheinen Ihnen die Forderungen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung bereits rückgängig gemacht?
- Haben Sie eine Mahnung eines Inkassounternehmens oder einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro oder die Kanzlei an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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