Das Inkassobüro Debcon GmbH aus Bottrop mahnt derzeit Forderungen aus alten Abmahnungen wegen Filesharings an. Was ist zu tun, wenn eine solche Mahnung als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Zahlungsaufforderung der Debcon GmbH für eine Filesharing Abmahnung
Die Debcon Debitorenmanagement & Consulting GmbH ist ein Inkassounternehmen aus Bottrop. Laut den Angaben auf ihrer Homepage hat sich die Debcon GmbH auf den Bereich der „Anti Piraterie“ spezialisiert und ist in diesem Feld einer der führenden Anbieter in Deutschland. Da dementsprechend viele Mahnschreiben ergehen, kommt es bei diesen Inkassomahnungen natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Debcon GmbH und deren Mahntätigkeit für die FDUDM2 GmbH (vormals Digiprotect GmbH, vertreten durch die Kanzlei CGM) im Bereich Filesharing / Abmahnung ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.Vielleicht kann Ihnen dieser Artikel eine erste Hilfestellung für Ihr eigenes Anliegen mit der Debcon GmbH sein.
Mahnschreiben des Inkassobüros Debcon GmbH für eine Forderung der FDUDM2 GmbH (vormals Digiprotect GmbH) aus einer CGM Abmahnung aus dem Jahr 2012
Eine meiner Mandantinnen erhielt im September 2012 eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei CGM aus Frankfurt am Main. Darin wurde mitgeteilt, dass sie eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die Tonaufnahme „Andreas Bourani – Nur in meinem Kopf“ verübt hatte. Damals hatte die Kanzlei CGM die Digiprotect GmbH vertreten.
Meine Mandantin konnte sich bereits damals nicht erklären, wie es zu dem Abmahnvorwurf kommen konnte, da sie dieses Lied nicht über ein Tauschprogramm im Internet herunter- oder hochgeladen hatte. Es war ihr unbekannt und nicht ihre Musikrichtung.
Der Internetanschluss wurde damals von zwei erwachsenen Personen genutzt. Zum einen von meiner Mandantin, zum anderen von ihrem damaligen Untermieter. Besucher hatten keinen unkontrollierten Zugriff auf den Internetanschluss. Der Untermieter war von vornherein darüber informiert, dass kein Filesharing über diesen Internetanschluss getätigt werden darf. Dies ist in regelmäßigen Abständen teilweise unter Zeugen wiederholt worden. Der Untermieter beteuerte immer wieder glaubhaft, dass er keine Musik lädt. Spätestens nachdem eine andere Abmahnung kam, für einen Zeitpunkt, an den sich meine Mandantin eindeutig erinnert konnte, dass der Mieter nicht anwesend war, war sie sich vollständig sicher, dass die Anschuldigungen bzgl. einer Urheberrechtsverletzung unberechtigt sein müssen. Sie hatte daher der damaligen Abmahnung der Kanzlei CGM widersprochen und alle Umstände genau erläutert. Sie hatte dargestellt wer Zugriff auf den Anschluss zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung hatte, und warum die einzelnen Personen für diese Verletzungshandlung nicht in Frage kamen.
Meine Mandantin ging davon aus, dass die Kanzlei CGM ihren Widerspruch akzeptiert hatte, da die Kanzlei nicht antwortete und sie die nächsten acht Jahre nichts mehr von der Sache hörte.
Erst jetzt, gegen Ende August 2021, erhielt sie plötzlich eine Mahnung der Debcon GmbH aus Bottrop. Das Inkassounternehmen Debcon GmbH teil darin mit, dass es die FDUDM2 GmbH vertrete, die nun die Inhaberin der Rechte an dem Song ist. Die Debcon GmbH verlangt in ihrem Mahnschreiben eine Vergleichszahlung in Höhe von 390 Euro von meiner Mandantin.
Auf die damals von meiner Mandantin geäußerten Widersprüche nimmt Debcon keinen Bezug. Stattdessen schreibt Debcon, dass meine Mandantin außergerichtlich keine Auskunft gegeben habe. Was kann meine Mandantin nun tun?
Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?
Da meine Mandantin gegen die Forderung der Digiprotect GmbH / FDUDM2 GmbH bereits im Jahr 2012 Widerspruch eingelegt hatte, und diesen Widerspruch bis heute nie zurücknahm, handelt es sich grundsätzlich um eine widersprochene Forderung.
Eine solche widersprochene Forderung darf eigentlich nicht an ein Inkassounternehmen abgegeben werden, denn der Betroffene hat bereits durch den Widerspruch kundgetan, dass er die Forderung für unrechtmäßig hält. Es ist nicht zielführend, eine widersprochene Forderung erneut anzumahnen.
Aber natürlich kann es immer einmal passieren, dass der Widerspruch nicht mehr registriert ist und die Forderung daher als unwidersprochen geführt wird. Das scheint in dem hier gegeben Fall so zu sein, da die Debcon GmbH in ihrem Schreiben nicht auf die Widersprüche meiner Mandantin eingeht, sondern die Sachlage so darstellt, als ob sie bislang keine Auskunft zum Vorgang erteilt hat. Dem war aber nicht so. Damit ist zu vermuten, dass die Debcon GmbH keine Kenntnisse von den bisherigen Widerspruchsschreiben hat.
In einem solchen Fall muss das Inkassobüro unbedingt auf den bereits erfolgten Widerspruch hingewiesen werden. Dann kann das Inkassobüro Debcon die Forderung als „bestritten“ führen und den Widerspruch in Rücksprache mit dem Auftraggeber überprüfen.
Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, so empfehle ich, Debcon schriftlich zu kontaktieren und auf den damaligen Widerspruch hinzuweisen. Eigentlich müsste der Debcon GmbH alle Unterlagen vorliegen, also auch Ihr damaliger Widerspruch. Um ganz sicher zu gehen, dass die Debcon GmbH den Widerspruch kennt, können sie ihn aber nun nochmals in Kopie beifügen.
Haben Sie damals gegenüber der abmahnenden Kanzlei eine Unterlassungserklärung abgegeben, so können Sie auch diese beifügen. Damit kann der Debcon GmbH deutlich gemacht werden, dass die gesamte Angelegenheit bereits außergerichtlich abgeschlossen ist. Denn hätte die abmahnende Kanzlei damals den Widerspruch nicht akzeptiert, so wäre sie vor Gericht gegangen und hätte im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens die Forderung geltend gemacht.
Da das innerhalb von acht Jahren nicht geschehen ist konnte meine Mandantin davon ausgehen, dass die Kanzlei CGM den Widerspruch akzeptiert hatte und die Forderung nicht weiter geltend macht.
Haben Sie bislang keinen Widerspruch eingelegt, und ist die Mahnung der Debcon GmbH nun das erste Schreiben, das Sie in einer solchen Angelegenheit erhalten, so können Sie auch jetzt noch der Forderung widersprechen.
Handelte es sich damals um eine unberechtigte Abmahnung, da Sie keine Urheberrechtsverletzung verübt haben, so teilen Sie das Debcon mit. Beschreiben Sie genau, warum in Ihrem Fall keine Urheberrechtsverletzung vorgenommen werden konnte, beispielsweise weil Sie zu dem Zeitpunkt nicht zuhause waren, das Werk nicht kennen, usw.
Wichtig ist nur, dass Sie wahrheitsgemäß den damaligen Sachverhalt beschreiben. Die Debcon GmbH muss genau nachvollziehen können, was damals bei Ihnen geschehen ist, und warum Sie davon ausgehen, dass Sie keine Urheberrechtsverletzung begannen haben.
Durch Ihren schriftlichen Widerspruch weiß die Debcon GmbH, dass Sie die Forderung bestreiten und nicht bezahlen werden. Die Debcon GmbH hat dann die Möglichkeit, Rücksprache mit ihrer Auftraggeberschaft zu halten und den Vorgang zu überprüfen.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Hinweise zum gesamten Bereich der „Filesharing Abmahnung“ finden Sie hier auf meiner Homepage im Ratgeber zum Thema Abmahnung wegen Filesharing. Dort stelle ich dar, wie im Allgemeinen gegen die Forderungen aus einer Abmahnung vorgegangen werden kann. Diese Tipps können auch dann herangezogen werden, wenn Ihnen ein Inkassoschreiben in Bezug auf eine frühere Abmahnung zugegangen ist.
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen des Inkassounternehmens Debcon GmbH aus alten Abmahnungen wegen Filesharings
Haben Sie ein Problem mit einer Mahnung des Inkassounternehmens Debcon GmbH für eine Forderung aus einer alten Abmahnung wegen Filesharings, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und es fallen keine Gebühren an.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Abmahnungen & Inkassounternehmen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Mahnung der Debcon GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wann haben Sie die Zahlungsaufforderung der Debcon GmbH erhalten?
- Welche Frist setzt Ihnen Debcon?
- Für welche Mandantschaft mahnt Debcon die Forderung an, und für welches Werk?
- Welchen Betrag fordert Debcon jetzt an Sie?
- Haben Sie die damalige Filesharing Abmahnung tatsächlich erhalten?
- Haben Sie auf diese mit einem Widerspruch reagiert und liegt Ihnen dieser noch vor?
- Ist Ihnen das in der Debcon-Mahnung benannte Werk bekannt bzw. haben Sie dieses damals tatsächlich über eine Filesharing-Tauschbörse heruntergeladen?
- Waren Sie zum damaligen Zeitpunkt zuhause und war Ihr PC/Laptop angeschaltet?
- Falls es sich um eine damals unberechtigte Filesharing Abmahnung gehandelt hat, haben Sie eine Vermutung wer der Täter gewesen sein könnte?
- Wie war damals Ihre Wohnsituation? Wer nutzte den Internetanschluss?
- Hatten Sie damals Zahlungen an die Abmahnkanzlei geleistet?
- Haben Sie der jetzigen Forderung von Debcon bereits schriftlich widersprochen?
- Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
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