Das Inkassobüro Legalisto GmbH aus Berlin mahnt derzeit Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Bereich Filesharing an. Was ist zu tun, wenn eine solche Mahnung als ungerechtfertigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Legalisto GmbH aus Berlin und deren Mahntätigkeit für den Künstler Robert Diggs „RZA“ im Bereich Filesharing / Abmahnung ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht angegangen werden kann.
Mahnschreiben des Inkassobüros Legalisto GmbH für eine Forderung des Künstlers Robert Diggs „RZA“ aus dem Jahr 2014
Einer meiner Mandanten erhielt im April 2014 eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian aus Berlin. Darin wurde mitgeteilt, dass er eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf das Musikwerk „Drift“ aus dem Film „Pacific Rim“ verübt hatte. Damals hatte Rechtsanwalt Daniel Sebastian Herrn Robert Diggs vertreten.
Mein Mandant konnte sich schon damals nicht erklären, wie es zu dem Abmahnvorwurf kommen konnte, da er dieses Lied nicht über ein Tauschprogramm im Internet herunter- oder hochgeladen hatte.
Er war sich daher bereits damals sicher, dass die Anschuldigungen bzgl. einer Urheberrechtsverletzung unberechtigt sein müssen. Er hatte daher der damaligen Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian widersprochen und alle Umstände genau erläutert.
Meine Mandant ging davon aus, dass die Kanzlei Daniel Sebastian seinen Widerspruch akzeptiert hatte, da ihn keine Antwort der Kanzlei Daniel Sebastian erreichte und er die nächsten acht Jahre nichts mehr von der Sache hörte.
Erst jetzt, im August 2022, erhielt er plötzlich eine Mahnung der Legalisto GmbH aus Berlin. Das Inkassounternehmen Legalisto GmbH teil darin mit, dass es Herrn Robert Diggs vertrete, der der Inhaber der Rechte an dem Song ist.
Die Legalisto GmbH verlangt in ihrem Mahnschreiben nun eine Zahlung in Höhe von 1.045,40 Euro von meinem Mandant.
In der Zahlungsaufforderung teilt die Legalisto GmbH weiter mit, zu welcher Uhrzeit und an welchem Datum die damalige Urheberrechtsverletzung begannen wurde. Zugleich setzt das Inkassounternehmen eine Frist, innerhalb der der geforderte Betrag bezahlt werden muss.
Auf den damals von meinem Mandanten geäußerten Widerspruch nimmt die Legalisto GmbH keinen Bezug. Stattdessen schreibt die Legalisto GmbH, dass die Forderung bereits überfällig sei und mein Mandant trotz mehrfacher Mahnungen nicht gezahlt habe. Was kann meine Mandant nun tun?
Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?
Da meine Mandant gegen die Forderung des Künstlers Robert Diggs bereits im Jahr 2014 Widerspruch eingelegt hatte, und diesen Widerspruch bis heute nie zurücknahm, handelt es sich grundsätzlich um eine widersprochene Forderung.
Eine solche widersprochene Forderung darf eigentlich nicht an ein Inkassounternehmen abgegeben werden, denn der Betroffene hat bereits durch den Widerspruch kundgetan, dass er die Forderung für unrechtmäßig hält. Es ist nicht zielführend, eine widersprochene Forderung erneut anzumahnen.
Aber natürlich kann es immer einmal passieren, dass der Widerspruch nicht mehr registriert ist und die Forderung daher als unwidersprochen geführt wird. Das scheint in dem hier gegeben Fall so zu sein, da die Legalisto GmbH in ihrem Schreiben nicht auf den Widerspruch meines Mandanten eingeht, sondern die Sachlage so darstellt, als ob er bislang keine Auskunft zum Vorgang erteilt hat. Dem war aber nicht so. Damit ist zu vermuten, dass die Legalisto GmbH keine Kenntnisse von dem damaligen Widerspruchsschreiben hat.
In einem solchen Fall kann das Inkassobüro auf den bereits erfolgten Widerspruch hingewiesen werden. Dann kann die Legalisto GmbH die Forderung als „bestritten“ führen und den Widerspruch in Rücksprache mit dem Auftraggeber überprüfen. Das heißt, die Legalisto GmbH kann Rücksprache mit ihrem Auftraggeber halten, Herrn Robert Diggs, oder evtl. sogar mit der damals zuständigen Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian.
Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, so empfehle ich, die Legalisto GmbH schriftlich zu kontaktieren und auf den damaligen Widerspruch hinzuweisen. Eigentlich müsste der Legalisto GmbH alle Unterlagen vorliegen, also auch Ihr damaliger Widerspruch. Um ganz sicher zu gehen, dass die Legalisto GmbH den Widerspruch kennt, können sie ihn nochmals in Kopie beifügen.
Haben Sie damals gegenüber der abmahnenden Kanzlei Daniel Sebastian eine Unterlassungserklärung abgegeben, so können Sie auch diese beifügen. Damit kann der Legalisto GmbH deutlich gemacht werden, dass die gesamte Angelegenheit bereits außergerichtlich abgeschlossen ist. Denn hätte die abmahnende Kanzlei damals den Widerspruch nicht akzeptiert, so wäre sie vor Gericht gegangen und hätte im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens die Forderung geltend gemacht.
Da das innerhalb von acht Jahren nicht geschehen ist, konnte meine Mandant davon ausgehen, dass die Kanzlei Daniel Sebastian den Widerspruch akzeptiert hatte und die Forderung nicht weiter geltend macht.
Haben Sie bislang keinen Widerspruch eingelegt, und ist die Mahnung der Legalisto GmbH nun das erste Schreiben, das Sie in einer solchen Angelegenheit erhalten, so können Sie auch jetzt noch der Forderung widersprechen, wenn diese in Ihren Augen ungerechtfertigt ist.
Handelte es sich damals um eine unberechtigte Abmahnung, da Sie keine Urheberrechtsverletzung verübt haben, so teilen Sie das der Legalisto GmbH mit. Beschreiben Sie genau, warum in Ihrem Fall keine Urheberrechtsverletzung vorgenommen werden konnte, beispielsweise weil Sie zu dem Zeitpunkt nicht zuhause waren, das Werk nicht kennen, usw.
Wichtig ist nur, dass Sie wahrheitsgemäß den damaligen Sachverhalt beschreiben. Die Legalisto GmbH muss genau nachvollziehen können, was damals bei Ihnen geschehen ist, und warum Sie davon ausgehen, dass Sie keine Urheberrechtsverletzung begannen haben.
Durch Ihren schriftlichen Widerspruch weiß die Legalisto GmbH, dass Sie die Forderung bestreiten und nicht bezahlen werden. Die Legalisto GmbH hat dann die Möglichkeit, Rücksprache mit ihrer Auftraggeberschaft zu halten und den Vorgang zu überprüfen.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema "Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung". Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Hinweise zum gesamten Bereich der „Filesharing Abmahnung“ finden Sie hier auf meiner Homepage im Ratgeber zum Thema "Abmahnung wegen Filesharing". Dort stelle ich dar, wie im Allgemeinen gegen die Forderungen aus einer Abmahnung vorgegangen werden kann. Diese Tipps können auch dann herangezogen werden, wenn Ihnen ein Inkassoschreiben in Bezug auf eine frühere Abmahnung zugegangen ist.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Filesharing-Abmahnung
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen des Inkassounternehmens Legalisto GmbH
Haben Sie ein Problem mit einer Mahnung des Inkassounternehmens Legalisto GmbH für eine Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung wegen Filesharings, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und es fallen keine Gebühren an.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Filesharing-Abmahnungen bzw. Inkassounternehmen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Mahnung der Legalisto GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wann haben Sie die Zahlungsaufforderung der Legalisto GmbH erhalten?
- Welche Frist setzt Ihnen die Legalisto GmbH?
- Für welche Mandantschaft mahnt die Legalisto GmbH die Forderung an, und für welches Werk?
- Welchen Betrag fordert die Legalisto GmbH jetzt von Ihnen?
- Haben Sie eine Filesharing Abmahnung damals tatsächlich erhalten?
- Haben Sie auf diese mit einem Widerspruch reagiert und liegt Ihnen dieser noch vor?
- Ist Ihnen das in der Mahnung der Legalisto GmbH benannte Werk bekannt bzw. haben Sie dieses damals tatsächlich über eine Filesharing-Tauschbörse herunter- oder hochgeladen?
- Waren Sie zum damaligen Zeitpunkt zuhause und war Ihr PC/Laptop angeschaltet?
- Falls es sich um eine damals unberechtigte Filesharing Abmahnung gehandelt hat, haben Sie eine Vermutung wer der Täter gewesen sein könnte?
- Wie war damals Ihre Wohnsituation? Wer nutzte den Internetanschluss?
- Hatten Sie damals Zahlungen an die abmahnende Kanzlei geleistet?
- Haben Sie der jetzigen Forderung der Legalisto GmbH bereits schriftlich widersprochen?
- Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.