Eine meiner Mandantinnen bestellte über die Internetseite „selbstauskunft.de“ versehentlich eine kostenpflichtige Schufaauskunft. Eigentlich wollte sie diese über die Onlineseiten der Schufa direkt und kostenfrei bestellen. Zudem wurde die Schufaauskunft nicht geliefert. Dennoch bat die NLTS Global Analytics s.r.o. um Zahlung, da NLTS Global Analytics s.r.o. davon ausging, dass die Leistung bereits erbracht wurde. Schließlich erhielt die Kundin eine Mahnung des Inkassounternehmens Colleon AG. Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Mahnung der Colleon AG für eine Rechnung der NLTS Global Analytics s.r.o. für eine Bestellung über das Onlineportal "selbstauskunft.de"
Meine Mandantin wollte bei der Schufa die jährliche kostenfreie Schufaauskunft bestellen. Hierzu suchte sie über eine Suchmaschine die entsprechende Bestellseite der Schufa. Als sie glaubte, diese gefunden zu haben, löste sie die Bestellung der Schufaauskunft aus. Sie war sich sicher, dass sie über das Onlineangebot der Schufa bestellt hatte, und kein anderes Unternehmen beauftragt hatte.
Dennoch stellte sich im Nachhinein heraus, dass sie nicht auf den Seiten der Schufa die Selbstauskunft bestellt hatte, sondern versehentlich und unwissentlich über die Homepage „www.selbstauskunft.de“.
Die von ihr versehentlich genutzte Internetseite wird von der NLTS Global Analytics s.r.o. aus Pilsen in Tschechien betrieben. Die NLTS Global Analytics s.r.o. bietet darauf die kostenpflichtige Dienstleistung an, für 29,90 Euro eine Schufaauskunft anzufordern. Diesen Dienst nutzte die Mandantin aus Versehen und ungewollt.
Nach getätigter Beauftragung erhielt meine Mandantin eine Rechnung der NLTS Global Analytics s.r.o. per E-Mail. Da sie das Unternehmen nicht zuordnen konnte, ging sie von einem Fake aus und ignorierte die Zahlungsaufforderung. Auch eine Mahnung beachtete sie nicht. Sie wusste nichts von einem kostenpflichtigen Bestellvertrag und kannte das Unternehmen nicht. Zudem hatte sie ihres Wissens nach nie Kontakt mit einer Firma aus Tschechien.
Die Kundin wartete nun ab, bis die Schufaauskunft eintraf. Leider kam diese nie an.
Schließlich erhielt die Kundin ein Mahnschreiben des Inkassobüros Colleon AG aus Mainz. In dieser Mahnung teilte die Colleon AG mit, dass sie die NLTS Global Analytics s.r.o. vertrete und bat um Zahlung eines Betrags in Höhe von 53,05 Euro.
Die Colleon AG teilte in dem Schreiben mit, dass sie einen Auftrag der NLTS Global Analytics s.r.o. erhalten habe, welche das Dienstleistungs-Portal „selbstauskunft.de“ betreibt. Dort habe die Kundin die NLTS Global Analytics s.r.o. mit einer kostenpflichtigen Dienstleistung beauftragt.
Erst jetzt wurde meiner Mandantin bewusst, dass sie anscheinend ungewollt und unbemerkt einen kostenpflichtigen Vertrag eingegangen ist. Was kann meine Mandantin nun unternehmen?
Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?
Meine Mandantin ging davon aus, dass sie eine kostenlose Leistung direkt bei der Schufa bestellt hatte. Da dem nicht so war, unterlag sie einem Irrtum. Dieser Irrtum lag darin begründet, dass sie nur versehentlich auf die Internetseite der NLTS Global Analytics s.r.o. gekommen war und dort eigentlich überhaupt keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte.
Dementsprechend kann in einem solchen Fall geprüft werden, ob der Vertrag mit der NLTS Global Analytics s.r.o. wegen Irrtums angefochten werden kann. Eine Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an, und die Kundin wird so gestellt, als ob sie den Vertrag mit der NLTS Global Analytics s.r.o. nie eingegangen wäre.
Hinzu kommt, dass die Schufaauskunft nicht bei meiner Mandantin eingetroffen ist. Dennoch fordert die NLTS Global Analytics s.r.o. den festgelegten Betrag.
In solchen Fällen liegt in rechtlicher Hinsicht ein sog. „zweiseitiger Vertrag“ vor, also ein Vertrag mit zwei Parteien, in dem jede ihre Rechte und Pflichten besitzt. Die NLTS Global Analytics s.r.o. muss zunächst die Zusendung der Schufaauskunft organisieren. Im Anschluss daran hat sie das Recht auf Erhalt des dafür festgelegten Betrags.
Kommt es nicht zu der versprochenen Leistung, so hat die Kundin das Recht, die sog. „Einrede der Nichterfüllung“ nach § 320 BGB geltend zu machen. Sie muss die NLTS Global Analytics s.r.o. anschreiben und ihr mitteilen, dass sie bislang nicht die vertraglich zugesicherte Leistung erhalten hat. Solange die Leistung nicht erbracht wurde, muss die Kundin keine Zahlungen leisten.
Da in dem hier gegebenen Fall bereits die Colleon AG als Inkassounternehmen hinzugezogen wurde, ergibt sich die Besonderheit, dass auch die Colleon AG über die „Einrede der Nichtleistung“ und über die Anfechtung informiert werden muss.
Die Kundin sollte also die Colleon AG anschreiben und ihr mitteilen, dass sie der Forderung widerspricht, die vertraglich zugesicherte Leistung noch nicht erhalten hat, und daher die Zahlung zurückhält, bis die Leistung erbracht wurde. Zudem muss auch die Colleon AG über den Irrtum der Kundin informiert und die Anfechtung erklärt werden.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema "Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung". Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der NLTS Global Analytics s.r.o. oder des Inkassounternehmens Colleon AG
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der NLTS Global Analytics s.r.o. oder der Colleon AG erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich ungewollter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die NLTS Global Analytics s.r.o. bzw. die Colleon AG für das Portal "selbstauskunft.de" gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag für das Onlineportal "selbstauskunft.de" mit der NLTS Global Analytics s.r.o. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen an die NLTS Global Analytics s.r.o. bzw. die Colleon AG schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde seitens der NLTS Global Analytics s.r.o. eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
- Hat sich eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet? Falls ja, welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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