Das Inkassobüro Rhein Inkasso aus Kaiserslautern mahnt derzeit Forderungen aus alten Abmahnungen wegen Filesharings an. Was ist zu tun, wenn eine solche Mahnung als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Zahlungsaufforderung von Rhein Inkasso für eine Filesharing Abmahnung
Die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH ist ein Inkassounternehmen aus Kaiserslautern. Unter den Fachgebieten, in denen Rhein Inkasso tätig ist, wird auf der eigenen Hompage auch der Bereich "Inkasso für Urheberrechtsinhaber" benannt. Dementsprechend versendet Rhein Inkasso immer wieder Zahlungsaufforderungen aus alten Abmahnungsfällen.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit Rhein Inkasso ereignet hat. Mein Mandant erhielt ein Mahnschreiben für eine Forderung der Malibu Media LLC. Diese Forderung wurde bereits 2016 von der Rechtsanwaltskanzlei Fareds geltend gemacht. Damals hatte er selbst Widerspruch gegen die Abmahnung eingelegt. Dennoch stornierte die Kanzlei Fareds die Forderung nicht, sondern übergab die Forderung nun an Rhein Inkasso. Was ist in einem solchen Fall zu tun? Wie kann er auf die jetzige Inkassommahnung reagieren? Vielleicht kann Ihnen dieser Artikel eine erste Hilfestellung für Ihr eigenes Anliegen mit der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH sein.
Mahnschreiben des Inkassobüros Rhein Inkasso für eine Forderung der Malibu Media LLC aus einer Fareds Abmahnung aus dem Jahr 2016
Einer meiner Mandanten erhielt im September 2016 eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Fareds aus Hamburg. Darin wurde mitgeteilt, dass er eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf ein Filmwerk der Malibu Media LLC verübt hatte. Gefordert wurden von der Kanzlei Fareds eine Zahlung in Höhe von 735 Euro.
Zum Zeitpunkt der von der Kanzlei Fareds behaupteten Urheberrechtsverletzung befand sich mein Mandant auf Arbeit und konnte demzufolge zuhause keinen Download oder Upload des benannten Films vornehmen. Zudem war ihm der angemahnte Film vollkommen unbekannt. Er konnte sich nicht erklären, wie es zu dem Vorwurf durch die Kanzlei Fareds kommen konnte.
Da er sich im Recht sah, legte er Widerspruch gegen die Abmahnung ein, teilte der Kanzlei Fareds mit dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begannen haben konnte, und verweigerte die Zahlung des geforderten Betrags.
Mein Mandant ging davon aus, dass die Kanzlei Fareds den Widerspruch akzeptiert hatte, da die Kanzlei nicht antwortete und er die nächsten fünf Jahre nichts mehr von der Sache hörte.
Erst jetzt, im August 2021, erhielt mein Mandant plötzlich eine Mahnung der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Kaiserslautern. Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso teilte darin mit, dass es die Malibu Media LLC vertrete und im Namen dieser mit dem Einzug einer Forderung in Höhe von 576,44 Euro beauftragt ist.
Zu diesem Betrag addierte Rhein Inkasso noch Verzugszinsen in Höhe von 118,28 Euro hinzu, sowie mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarte Inkassokosten in Höhe von 134,40 Euro.
Insgesamt forderte Rhein Inkasso damit im Namen der Malibu Media LLC einen Gesamtbetrag von 829,12 Euro. Was kann mein Mandant nun unternehmen? Wie kann er auf das Mahnschreiben des Inkassobüros Rhein Inkasso reagieren?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Da mein Mandant gegen die Forderung der Malibu Media LLC bereits im Jahr 2016 Widerspruch eingelegt hatte, und diesen Widerspruch bis heute nie zurücknahm, handelt es sich grundsätzlich um eine widersprochene Forderung.
Eine solche widersprochene Forderung sollte eigentlich nicht an ein Inkassounternehmen abgegeben werden, denn der Betroffene hat bereits durch den Widerspruch kundgetan, dass er die Forderung für unrechtmäßig hält. Viele Inkassodienstleister weisen sogar auf ihren Internetseiten darauf hin, dass sie keine widersprochenen Forderungen annehmen. Wurde einer Forderung widersprochen, so müsste die Sache eigentlich vor Gericht ausgetragen werden. Es ist nicht zielführend, eine widersprochene Forderung erneut anzumahnen.
Aber natürlich kann es immer einmal passieren, dass der Widerspruch nicht mehr registriert ist und die Forderung daher als unwidersprochen geführt wird. In einem solchen Fall muss das Inkassobüro auf den bereits erfolgten Widerspruch hingewiesen werden. Es kann auch vorkommen, dass der Auftraggeber es schlicht und einfach vergisst, den Schriftwechsel zum Widerspruch an das Inkassobüro zu übergeben.
Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, so empfehle ich, Rhein Inkasso schriftlich zu kontaktieren und auf den damaligen Widerspruch hinzuweisen. Eigentlich müssten Rhein Inkasso alle Unterlagen vorliegen, also auch Ihr damaliger Widerspruch. Um ganz sicher zu gehen, dass Rhein Inkasso den Widerspruch kennt, können sie ihn nochmals in Kopie beifügen.
Haben Sie damals gegenüber der abmahnenden Kanzlei eine Unterlassungserklärung abgegeben, so können Sie auch diese beifügen. Damit kann Rhein Inkasso deutlich gemacht werden, dass die gesamte Angelegenheit bereits außergerichtlich abgeschlossen ist. Denn hätte die Kanzlei Fareds damals den Widerspruch nicht akzeptiert, so wäre sie vor Gericht gegangen und hätte im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens die Forderung geltend gemacht.
Da das innerhalb von fünf Jahren nicht geschehen ist, konnte mein Mandant davon ausgehen, dass Fareds den Widerspruch akzeptiert hatte und die Forderung nicht weiter geltend macht.
Haben Sie bislang keinen Widerspruch eingelegt, und ist die Mahnung von Rhein Inkasso nun das erste Schreiben, dass Sie in dieser Angelegenheit erhalten, so können Sie auch jetzt noch der Forderung widersprechen. Handelte es sich damals um eine unberechtigte Abmahnung, da Sie keine Urheberrechtsverletzung verübt haben, so teilen Sie das Rhein Inkasso mit. Beschreiben Sie genau, warum in Ihrem Fall keine Urheberrechtsverletzung vorgenommen werden konnte, beispielsweise weil Sie zu dem Zeitpunkt nicht zuhause waren, das Werk nicht kennen, usw. Wichtig ist nur, dass Sie wahrheitsgemäß, vollständig und genau den damaligen Sachverhalt beschreiben.
Durch Ihren schriftlichen Widerspruch weiß Rhein Inkasso nun, dass Sie die Forderung bestreiten und nicht bezahlen werden. Rhein Inkasso hat dann die Möglichkeit, Rücksprache mit der Malibu Media LLC zu halten, oder sogar mit der Rechtsanwaltskanzlei Fareds, um den Sachverhalt näher aufzuklären. Eventuell stellt sich bereits dadurch heraus, dass die gegen Sie geltend gemachte Forderung tatsächlich unberechtigt ist. Rhein Inkasso kann dann in Rücksprache mit der Malibu Media LLC eine Stornierung der Forderung vornehmen.
Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Hinweise zum gesamten Bereich der „Filesharing Abmahnung“ finden Sie hier auf meiner Homepage im Ratgeber zum Thema Abmahnung wegen Filesharing. Dort stelle ich dar, wie im Allgemeinen gegen die Forderungen aus einer Abmahnung vorgegangen werden kann. Diese Tipps können auch dann herangezogen werden, wenn Ihnen ein Inkassoschreiben in Bezug auf eine frühere Abmahnung zugegangen ist.
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen Malibu Media LLC bzw. des Inkassounternehmens Rhein Inkasso
Haben Sie ein Problem mit einer Mahnung des Inkassounternehmens Rhein Inkasso GmbH für eine Forderung aus einer alten Abmahnung wegen Filesharings, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und es fallen keine Gebühren an.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Abmahnungen & Inkassounternehmen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Mahnung der Rhein Inkasso GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wann haben Sie die Zahlungsaufforderung der Rhein Inkasso GmbH erhalten?
- Welche Frist setzt Ihnen Rhein Inkasso?
- Für welche Mandantschaft mahnt Rhein Inkasso die Forderung an, und für welches Werk?
- Welchen Betrag fordert Rhein Inkasso jetzt an Sie?
- Haben Sie die damalige Filesharing Abmahnung tatsächlich erhalten?
- Haben Sie auf diese mit einem Widerspruch reagiert und liegt Ihnen dieser noch vor?
- Sind Ihnen damals auch Mahnungen der Abmahnkanzlei zugegangen?
- Ist Ihnen das in der Rhein Inkasso-Mahnung benannte Werk bekannt bzw. haben Sie dieses damals tatsächlich über eine Filesharing-Tauschbörse heruntergeladen?
- Waren Sie zum damaligen Zeitpunkt zuhause und war Ihr PC/Laptop angeschaltet?
- Falls es sich um eine damals unberechtigte Filesharing Abmahnung gehandelt hat, haben Sie eine Vermutung wer der Täter gewesen sein könnte?
- Wie war damals Ihre Wohnsituation? Wer nutzte den Internetanschluss?
- Hatten Sie damals Zahlungen an die Abmahnkanzlei geleistet?
- Haben Sie der jetzigen Forderung von Rhein Inkasso bereits schriftlich widersprochen?
- Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
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