Eine meiner Mandantinnen war im Internet auf der Suche nach einem Kredit über 5.000 Euro. Versehentlich schloss sie dabei einen Vertrag über die Vermittlung einer Finanzsanierung mit der TD Swiss GmbH ab. Das bemerkte sie erst, als sie eine E-Mail-Mahnung über diesen ungewollten Vertrag erhielt. Was kann sie nun tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man plötzlich eine Mahnung für einen eigentlich ungewollten Vertragsabschluss, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der TD Swiss GmbH aus Freienbach in der Schweiz ereignet hat.
Plötzliche Forderung der TD Swiss GmbH für die Vermittlung einer Finanzsanierung
Eine meiner Mandantinnen war online auf der Suche nach einem Kredit. Ihr Ziel lag darin, einen konkreten Geldbetrag auf ihr Konto ausgezahlt zu bekommen. Hierzu erkundigte sie sich auf verschiedenen Internetseiten über die Möglichkeiten, ein Darlehen in der von ihr gewünschten Höhe über 5.000 Euro zu erhalten. Dazu füllte sie verschiedene Formulare im Internet aus, damit die in Betracht kommenden Firmen überprüfen, ob sie den gewünschten Kredit erhalten könne.
Anscheinend hatte meine Mandantin dabei ein Formular der TD Swiss GmbH aus Freienbach in der Schweiz ausgefüllt. Zwar konnte sie sich nicht daran erinnern, erhielt jedoch plötzlich eine E-Mail der TD Swiss GmbH, in der die Zahlung eines Betrags in Höhe von 382,50 Euro angemahnt wurde.
Die TD Swiss GmbH schrieb in der E-Mail-Mahnung, dass meine Mandantin die Firma beauftragt habe, ihr „eine Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags (Finanzsanierungs-Vertrag) zu besorgen“. Diesen Auftrag, also die Vermittlung einer Finanzsanierung, habe die TD Swiss GmbH erfüllt, indem sie meiner Mandantin den genehmigten Finanzsanierungsvertrag übergeben hatte. Die TD Swiss GmbH teilte mit, dass dieser Vertrag an die von meiner Mandantin angegebene Adresse versendet wurde.
In ihrer E-Mail gab die TD Swiss GmbH weiterhin an, wann genau die Bestellung der Vermittlung aufgegeben wurde, welche Bestellnummer diese trug, und unter welcher IP-Adresse die Bestellung aufgegeben wurde. Zudem teilte die TD Swiss GmbH mit, dass es sich bei meiner Mandantin um eine Schuldsumme von 5.000 Euro handele, die Laufzeit 62 Monate betragen würde, und eine monatliche Rate von 99 Euro anfiele. Die Gesamtschuldsumme sei 6.080,35 Euro.
Dadurch, dass meine Mandantin diesen Auftrag zur Vermittlung einer Finanzsanierung an die TD Swiss GmbH erteilt habe, so teilte das Unternehmen weiter mit, habe sie sich gleichzeitig dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 382,50 Euro an die TD Swiss GmbH zu bezahlen. Da sie diese Zahlung bis heute nicht geleistet hat, erging die nun vorliegenden Mahnung per E-Mail. Hierzu setzte die TD Swiss GmbH meiner Mandantin eine konkrete Frist zur Zahlung dieses Betrags.
Meine Mandantin konnte sich aber in keinster Weise daran erinnern, dass sie die Vermittlung einer Finanzsanierung in Auftrag gegeben hatte. Möglicherweise geschah dies versehentlich, als sie einen Antrag auf Auszahlung eines Kredits ausfüllte. Sie konnte sich aber nach wie vor nicht daran erinnern, einen derartigen Vertrag mit der TD Swiss GmbH eingegangen zu sein. Was kann meine Mandantin nun tun?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie eine Rechnung oder eine Mahnung einer Firma für einen versehentlich abgeschlossenen Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung erhalten haben, so ist der erste wichtige Schritt der Widerspruch gegen den Vertrag und die daraus resultierende Forderung. Durch den Widerspruch wird der Firma mitgeteilt, dass Sie den Vertrag und das Zahlungsverlangen bestreiten. Ein solcher Widerspruch dient daher der Klärung einer rechtlichen Forderungsangelegenheit. Denn die Gegenseite weiß zunächst nicht, dass Sie den Vertrag überhaupt nicht wollten und womöglich einem Irrtum unterlagen. Erst durch Ihren Widerspruch erfährt sie davon und kann selbst eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung des Sachverhalts vornehmen.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma ihren Sitz außerhalb Deutschlands, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an das Unternehmen.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Liegt Ihnen eine Rechnung für einen eigentlich ungewollten Vertrag vor, so kann die Gegenseite zunächst dazu aufgefordert werden, diesen Vertragsabschluss nachzuweisen. Das ist wichtig, damit Sie die vertragliche Grundlage überprüfen können. Nur ein rechtlich wirksamer Vertrag berechtigt die Gegenseite dazu, Ihnen eine Rechnung zu stellen. Die Beweislast für einen Vertrag liegt immer bei der Seite, die den Vertragsabschluss behauptet.
Widerspruch in den Willenserklärungen: Waren Sie auf der Suche nach einem Kredit im Internet und haben sich dann für ein Angebot einer Vermittlerfirma entschieden, weil Sie versehentlich davon ausgingen, dass diese einen Kredit vermittelt, ohne zu bemerken dass der Vertragsabschluss auf die Vermittlung einer Finanzsanierung hinausläuft, so kann geprüft werden, ob der Vertrag bereits an „fehlenden übereinstimmenden Willenserklärungen“ scheitert. Denn nach deutschem Recht muss sich die Willenserklärung des Kunden mit der des Unternehmens decken, damit es zu einem übereinstimmenden Vertragsschluss kommt. Geht der Kunde davon aus, dass er einen Vertrag über die Vermittlung eines Kredits abschließt, erwartet also eine konkrete Geldauszahlung, die Vermittlerfirma aber geht davon aus, dass sie einen Vertrag zur Vermittlung einer Finanzsanierung offeriert, so liegen evtl. keine sich deckenden Erklärungen vor. Ist dem so, so muss überprüft werden, ob der Vertragsabschluss alleine schon durch diese nicht-übereinstimmenden Willenserklärungen gescheitert ist.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie ungewollten Vertrag handelt, erklären Sie im selben Widerspruchsschreiben rein vorsorglich den „Widerruf“ des Vertragsschlusses. Gerade bei online abgeschlossenen Verträgen besteht immer die Möglichkeit, dass Ihnen ein solches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung zusteht. Ein Widerruf kann den Vertrag von Anfang an beseitigen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Haben Sie bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten, so ist in einem solchen Fall der Widerruf evtl. sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung wegen Irrtums: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag für die Vermittlung einer Finanzsanierung vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen solchen Vertrag eingegangen sind, sondern einen Darlehensvertrag wünschten, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich auf einer Internetseite registriert oder einen Antrag ausgefüllt haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums auszusprechen. Gingen Sie beispielsweise davon aus, dass Sie einen Kreditvertrag abschließen, haben aber irrtümlich einen Vertrag über eine Finanzsanierung abgeschlossen, so kann der gesamte Vertragsabschluss mit einem Irrtum behaftet sein. Dann kann geprüft werden, ob dieser Irrtum zur Anfechtung des Vertrags berechtigt.
Ratgeber der Kanzlei Hollweck: Bitte lesen Sie auch meinen Ratgeber rund um das Thema „Kreditvermittlung, Schuldenregulierung und Finanzsanierung“. Darin beschreibe ich Ihnen, welche rechtlichen Fragestellungen allgemein im Bereich Kreditvermittlung, Finanzsanierung und Schuldenregulierung auftreten können, und wie ein Widerspruch zu schreiben ist. Zudem finden Sie dort einen Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Kreditvermittlung & Finanzsanierung
Kostenlose Erstanfrage zur Vermittlung einer Finanzsanierung
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung eines Vermittlungsunternehmens erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise auf einem Irrtum von Ihnen beruht, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich der Vermittlung von Krediten, Schuldenregulierungen und Finanzsanierungen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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