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Auch im Jahr 2024 geht noch immer eine Filesharing-Abmahnwelle über Deutschland hinweg. Zahlreiche Abmahnschreiben sind aber unberechtigt, da die abgemahnte Person keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, oder weil die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen für Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren zu hoch berechnet sind.
Der folgende Ratgeber soll ein wenig Licht in die Dunkelheit der Abmahnwelle bringen, und Sie darüber aufklären, welche Forderungen in einer Abmahnung unberechtigt sind, und wie Sie diesen widersprechen können.
Das besondere an diesem Ratgeber ist, dass er Ihnen nicht nur die wichtigsten Fragen zur Abmahnung beantwortet, sondern Ihnen aufzeigt, wie Sie selbst ganz konkret auf eine Abmahnung reagieren können, egal von welcher der derzeit aktiven Kanzleien diese stammt (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB "Frommer Legal", Kanzlei Sarwari, Kanzlei Nimrod und Kanzlei IPPC LAW).
Übersicht über die einzelnen Kapitel des Ratgebers:
Warum habe ich ein Abmahnschreiben erhalten?
Die Gefahr, eine Abmahnung aufgrund Filesharings zu erhalten, besteht immer dann, wenn Sie über die im Internet angebotenen Tauschnetzwerke wie beispielsweise Gnutella, Bittorrent, Fasttrack oder
eDonkey2000 mithilfe einer Tauschsoftware (Kazaa, Limewire, Bittorrent, Edonkey, Emule, Azureus, TTorrent, Shareaza, Popcorn Time etc.) urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen haben.
Das können einzelne Musikstücke, ganze Alben, TV-Folgen, Filme, Hörbücher oder Computerspiele sein. Entscheidend ist, dass es sich bei Ihrem Download nicht um ein frei kopierbares und
ungeschütztes Werk handelt, sondern um eine Datei, deren Vervielfältigungsrechte eine andere Person oder ein Unternehmen besitzen.
In dem Moment, in dem Sie eine solche Datei auf Ihren Rechner laden, bieten Sie diese zugleich auch anderen Nutzern im Netz zum Upload an, also zum Herunterladen von Ihrem Rechner. Der private PC
wird damit gewollt oder ungewollt zur Kopierstation für alle anderen an dieser Datei interessierten Internetnutzer. Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so ist dieser Upload
nicht berechtigt.
Entscheidend ist, dass der von Ihnen angebotene Upload nicht unbeobachtet bleibt. Jeder Computer, der sich in das Internet einwählt, erhält in dem Moment eine sogenannte "IP-Adresse" (Internet
Protokoll Adresse) zugewiesen. Diese IP-Adresse weist Ihnen der ISP zu (Internet Service Provider), also das Telekommunikationsunternehmen, bei dem Sie Ihren DSL-Anschlussvertrag abgeschlossen
haben, wie beispielsweise Telekom, Telefonica (O2), 1&1, Vodafone, Unitymedia, Kabel BW, Pyur, etc.
Jede IP-Adresse ist einmalig und kann Ihren Computer damit eindeutig identifizieren. Ihr DSL-Provider speichert diese Daten in der Regel sieben Tage lang ab. Dabei wird das Datum der Verbindung
und die Uhrzeit zusammen mit der Ihnen zugewiesenen IP-Adresse abgespeichert.
Um einen unberechtigten Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes nachzuweisen, setzt die Filmindustrie bestimmte spezialisierte Programme ein, die diesen Upload registrieren können.
Stellt ein solches Programm den unberechtigten Upload fest, so wird Ihr Provider darüber informiert, dass die Verbindungsdaten per Gerichtsbeschluss angefordert und aus diesem Grund die Daten
länger als sieben Tage aufbewahrt werden sollen.
Nachdem der entsprechende Gerichtsbeschluss tatsächlich ergangen ist, erhält der Inhaber des Urheberrechts Ihre Adressdaten von Ihrem DSL-Anbieter und mahnt Sie, vertreten durch eine auf
Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit einer Filesharing-Abmahnung ab. Alle derzeit aktiven Abmahnkanzleien handhaben das auf diese Weise.
Wie genau findet die Musik/Filmindustrie heraus, dass ich eines ihrer Werke angeblich zum unberechtigten illegalen Upload angeboten habe?
Sobald Sie ein Filesharing-Programm benutzen, loggt sich dieses auf dem zuständigen Filesharing-Server ein und übermittelt diesem die IP-Adresse, die Ihrem Rechner zugeteilt worden ist. Damit
weiß der Server, welche Benutzer momentan angeschlossen sind. Zudem registriert der Filesharing-Server die von Ihnen angebotenen und zum Upload bereitgehaltenen Dateien, Musikstücke, TV-Serien,
Filme, Hörbücher, mp3's oder Computerspiele, und verbindet diese Angebote mit Ihrer IP-Adresse, also der Adresse Ihres PC's.
Fragt nun ein anderer Benutzer bei dem Filesharing-Server an, ob beispielsweise ein bestimmter Film zum Download bereitsteht, so kann der Server diesem Interessenten Ihren PC als Quelle für den
Wunschfilm vermitteln. Der Download kann für die suchende Person beginnen, während auf Ihrem Rechner, ferngesteuert vom Filesharing-Server, der Upload beginnt.
Genau das beobachten und registrieren die sogenannten "Antipiracy-Programme" der abmahnenden Kanzleien, egal ob von den derzeit besonders aktiven Kanzleien Frommer Legal, Kanzlei IPPC LAW,
Kanzlei Sarwari, Kanzlei Nimrod, oder von den weniger aktiven kleineren im Abmahnbereich tätigen Kanzleien.
Diese Rechtsanwaltskanzleien überwachen durch die beauftragten IT-Unternehmen permanent die Filesharing-Server und beobachten, wer wann welche Dateien unberechtigt zum Upload anbietet. Konkret heißt das, dass die Antipiracy-Software ständig überprüft, welche Files von welcher IP-Adresse aus angeboten werden.
Ist eine dieser zum Upload angebotenen Dateien ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Musik- oder Filmindustrie, so fordert diese per Gerichtsbeschluss über den DSL-Provider den Namen und die
Anschrift des DSL-Anschlussinhabers heraus und überbringt diesem, vertreten durch eine Abmahnkanzlei, eine Abmahnung wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
Besteht die Möglichkeit, dass ein derartiges "Antipiracy-Programm" einen Fehler macht?
Ja, diese Möglichkeit besteht definitiv. Tatsächlich ist es in der Realität so, dass die eingesetzten Programme sehr fehlerhaft arbeiten. Dementsprechend häufig erhalten Personen eine Abmahnung,
die weder einen unberechtigten Download noch einen illegalen Upload vorgenommen haben. Da die Abmahnkanzleien leider sehr von ihrer Software überzeugt sind, ist es in diesen Fällen besonders
wichtig, der Abmahnkanzlei deutlich zu machen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung niemals stattgefunden hat.
Ist das Filesharing im Internet generell verboten?
Nein, das Filesharing ist grundsätzlich natürlich erlaubt. Das heißt, jeder darf frei Dateien aus dem Internet herunterladen und anderen zum Upload oder Tausch anbieten. Verboten ist es nur dann,
wenn jemand anderes die Rechte an diesen Werken besitzt, es sich also um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Nur dann ist das Filesharing über das Internet und der Download bzw. Upload
dieser Files urheberrechtlich verboten.
Was ist der genaue Zweck einer Abmahnung wegen Filesharing?
So seltsam es klingt, aber die Filesharing-Abmahnung sollte in ihrer ursprünglichen Form dem Abmahnopfer dienen, indem sie dieses auf sein widerrechtliches Tun hinweist und darum bittet, das in
Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung soll den Abgemahnten damit vor einem teuren Gerichtsverfahren oder sogar vor einem Strafverfahren warnen. Dem Abgemahnten soll mit der Abmahnung deutlich
gemacht werden, dass er sich falsch verhalten hat, und dass er sich für die Zukunft bessern kann und seine unberechtigten Handlungen unterlässt.
Leider ist es durch die großen Abmahnwellen der vergangenen Jahre so weit gekommen, dass die Abmahnung diesen ursprünglichen Zweck verloren hat, und mehr der durch die Abmahnung erzielbare Gewinn
in den Vordergrund gerückt ist. Würde es tatsächlich nur um die Warnung der abgemahnten Person gehen, so wäre eine einmalige Aufforderung ohne Schadensersatzforderung und ohne hohe
Rechtsanwaltskosten vollkommen ausreichend.
Darf die Musik/Filmindustrie überhaupt sofort eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, ohne mich vorher selbst zu warnen?
Ja, grundsätzlich darf ein Unternehmen, dem eine Urheberrechtsverletzung droht bzw. bei dem schon eine solche Verletzung des Urheberrechts stattgefunden hat, einen Rechtsanwalt beauftragen. Das
ist damit zu begründen, dass zum einen eine konkrete Gefahr besteht, dass die Urheberrechtsverletzung wiederholt wird, und dass zum anderen das verletzte Unternehmen in der Regel nicht dieselben
Rechtskenntnisse im Urheberrecht besitzt, wie das bei einer auf das Urheberrecht spezialisierten Anwaltskanzlei der Fall ist. Der juristische Laie, dem eine Verletzung seiner Rechte durch eine
konkrete Person droht, ist berechtigt, sich anwaltliche Hilfe zu holen.
Zudem glauben die Film- und Musikunternehmen, dass sie dem Abmahnopfer mit der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei und der Abmahnung einen Gefallen tun. Sie behaupten, dass der Abgemahnte durch
die umfassende rechtliche Aufklärung darüber informiert wird, was er falsch gemacht hat, und dass das in seinem Sinne ist.
Das mag in theoretischer Form zwar berechtigt sein, die praktische Umsetzung dieses Gedankens der Information und der Warnung ist jedoch zu bemängeln. So ist es nicht einzusehen, warum die
beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine derart hohe Forderung von vielen hundert Euro oder sogar mehr als tausend Euro an das Abmahnopfer stellen muss. Würde der Gedanke der Information und Warnung
ernst genommen, so wäre eine wesentlich geringere Gebührenforderung im Rahmen eines ersten Abmahnschreibens ausreichend.
Zudem sollte dann nicht wegen eines jeden einzelnen Musikstückes oder Films erneut abgemahnt werden. Stehen die bisherigen Downloads und Uploads im zeitlichen Zusammenhang, und erginge daraufhin
ein einziges Abmahnschreiben, so wäre der Abgemahnte ausreichend informiert und gewarnt. Erst bei erneuter Verletzung des Urheberrechts sollte dann eine verschärfte Abmahnung ergehen. Dem ist
leider nicht so. Die Abmahnkanzleien verlangen für jede einzelne Urheberrechtsverletzung in vielen Fällen zu hohe Anwaltsgebühren und oftmals ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen.
Ist die Filesharing-Abmahnung wirksam, obwohl keine Vollmacht beiliegt?
Ja, die Abmahnung wegen Filesharings ist trotz fehlender Vollmachtsurkunde wirksam. Es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Bevollmächtigung
anwaltlich versichert. Auf Verlangen muss die Anwaltskanzlei zumindest eine Kopie der Vollmacht vorlegen, das hat aber auf die Wirksamkeit der Abmahnung keine Auswirkung. Die momentan besonders
aktiven Abmahnkanzleien IPPC LAW, Sarwari, Nimrod und Frommer Legal legen daher in aller Regel keine Vollmacht bei.
Ist die Abmahnung wirksam, obwohl sie mir nicht per Einschreiben zugeschickt wurde?
Die Versandart der Abmahnung hat keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. Der Versand eines Briefes per Einschreiben ist nur dann notwendig, wenn es um die Einhaltung einer bestimmten Frist geht,
beispielsweise einer Kündigungsfrist. In diesem Fall muss der Versender den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nachweisen können. Das ist bei einer Filesharing Abmahnung nicht notwendig. Die
Abmahnkanzlei muss keine Fristen mit der Abmahnung einhalten. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung durch das Abmahnopfer, so kann die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ohne erneutes
Abmahnschreiben eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen oder sogar direkt eine Klage gegen den Urheberrechtsverletzer erheben.
Warum setzt mir der abmahnende Rechtsanwalt eine so kurze Frist in der Abmahnung?
Die kurze Frist ist vermutlich Absicht, damit das Abmahnopfer keine Zeit hat, um sich eingehend über die Rechtslage in Bezug auf das Filesharing zu informieren. Die Abmahnkanzlei hat natürlich
das Ziel, die abgemahnte Person unter Druck zu setzen und zu einer schnellen Zahlung zu bewegen. Die Furcht beim Abgemahnten ist groß, wenn die Gefahr besteht, dass die Abmahnung in ein
kostspieliges Gerichtsverfahren mündet. Leider erkennen die Gerichte diese kurzen Fristen in der Regel an. In bestimmten Fällen setzen die Abmahnkanzleien aber intern wesentlich längere Fristen
an, als in der Abmahnung angegeben. Das heißt, Sie als Abmahnungsempfänger haben je nach Abmahnkanzlei noch die Möglichkeit zur Reaktion, obwohl die Frist bereits abgelaufen ist.
Muss ich die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben und zurückschicken?
Nein, die einer Filesharing-Abmahnung meist beiliegende Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschrieben an die Abmahnrechtsanwälte zurückschicken. Diese Unterlassungserklärungen gehen
meist viel zu weit und enthalten oftmals juristische Fallstricke, die der Laie nicht erkennen kann.
Sinnvoll ist es dagegen, eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abzugeben. Das heißt konkret, dass die beiliegende Unterlassungserklärung so weit abgeändert wird, dass die in ihrem
Urheberrecht verletzte Musik- oder Filmindustrie zufrieden ist, gleichzeitig der Abgemahnte aber nicht zu viel von seinen Rechten opfert. Im Internet finden sich zahlreiche kostenlose
Musterschreiben und Musterbriefe als Reaktion auf eine Abmahnung sowie vielfältigste kostenlose Muster-Unterlassungserklärung. Manche davon sind in rechtlicher Hinsicht korrekt formuliert, andere
jedoch nicht.
Ich selbst habe niemals Filesharing gemacht und die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen nicht begangen. Kann es sein dass ich für das Verhalten von anderen Personen verantwortlich
bin?
Selbst wenn Sie selbst keinerlei Erfahrungen mit dem Download oder Upload von Dateien im Rahmen des Filesharing haben, so ist es dennoch möglich, dass Sie als Inhaber des WLAN-Netzes bzw. des
Internetanschlusses für das Tun anderer Personen verantwortlich sind. Juristen bezeichnen das mit dem ungewöhnlichen Begriff Störerhaftung. Sie sind immer dann ein Störer, wenn
Sie nur indirekt für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind, indem Sie es anderen Personen ermöglichen, derartige Rechtsverletzungen überhaupt erst vornehmen zu können. Sie sind dann nicht
selbst ein Täter, sondern nur ein Störer, der die Rechtsordnung stört.
Sind Sie Inhaber eines Internetanschlusses, und haben andere Personen die Möglichkeit, diesen Internetanschluss zu benutzen, so sind Sie für die Zurverfügungstellung des Anschlusses
verantwortlich, und damit auch für die damit begangenen Rechtsverletzungen. Nutzt ein Dritter Ihren Anschluss für Filesharing, so ist die damit evtl. begangene Urheberrechtsverletzung Ihrem
Verantwortungsbereich zuzuschreiben. Sie sind dann die Person, die die Filesharing-Abmahnung zugeschickt bekommt.
Was müssen Eltern veranlassen, damit sie nicht für das Tun ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich gemacht werden können?
Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass sie ihre Kinder immer wieder darüber aufklären, dass Filesharing nicht erlaubt ist und dieses Verbot regelmäßig überwachen. Auch die Freunde der Kinder, die
zu Besuch kommen, müssen hierüber aufgeklärt werden.
Inzwischen geht die Rechtsprechung in die Richtung, dass Eltern dann nicht haften, wenn ihre minderjährigen Kinder die Urheberrechtsverletzung getätigt haben, und die Eltern unabhängig davon
ihrer grundsätzlichen Aufklärungs- und Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Das bedeutet, das Elternteil, das den Anschluss unter seinem Namen angemeldet hat, haftet nicht, wenn nachweislich das
Filesharing durch ein Kind vorgenommen wurde.
Ist ein solches Urteil nun ein Freibrief für alle Eltern, deren Kinder Filesharing betrieben haben? Sollten Eltern sich generell darauf berufen, dass nicht sie, sondern ihr Kind die
Urheberrechtsverletzung begannen hat?
Hiervon rate ich ab. Es besteht keine Rechtspflicht, dass Sie den Ihnen bekannten Täter der abmahnenden Kanzlei mitteilen müssen. Teilen Sie der Abmahnkanzlei daher auf keinen Fall mit, dass Ihr
Kind den Up- oder Download getätigt hat. Denn in einem solchen Fall würden Sie ein Schuldeingeständnis zuungunsten Ihres Kindes machen. Die abmahnende Kanzlei hätte dann die Bestätigung,
wer genau die Urheberrechtsverletzung begannen hat. Sie könnte aktiv und gezielt gegen Ihr Kind vorgehen.
In einem solchen Fall gilt in rechtlicher Hinsicht das "Deliktsrecht", und in diesem Bereich greift kein Minderjährigenschutz. Das bedeutet, dass Ihr Kind nicht erst ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren haftet, sondern unter Umständen schon viel früher. Im Deliktsrecht kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes zur Tat an. Ist sich das Kind seinem Tun bewusst, so kann es möglich sein, dass bereits ein 12-jähriger für die Urheberrechtsverletzung haftet. Im äußersten Fall müssten Sie dann damit rechnen, dass Ihr Kind vor Gericht angeklagt wird.
Die zivilrechtliche Verantwortbarkeit beginnt ab dem siebten Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Kind zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Ist ein Kind somit zwischen sieben und siebzehn
Jahren alt, so kommt es darauf an, in wieweit das Kind bzw. der Jugendliche schon Einsichtsfähigkeit in sein Tun hat. Diese Entscheidung muss für jedes Kind bzw. für jeden Jugendlichen
individuell getroffen werden und ist daher eine Einzelfallentscheidung. Eine Haftbarmachung ist nur dann möglich, wenn eine Einsichtsfähigkeit in das eigene Handeln und dessen Konsequenzen
besteht.
Eine andere Möglichkeit hätte die Abmahnkanzlei, indem sie bestreitet, dass Sie Ihrer Aufklärungs- und Überwachungspflicht als Eltern korrekt nachgekommen sind. Dann wiederum müssten Sie exakt
nachweisen, wie Sie Ihrer Aufklärungs/Überwachungspflicht in der Realität tatsächlich nachgekommen sind. Das kann im Einzelfall sehr schwer sein.
Erhalten Sie also ein Abmahnschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, welches durch eines Ihrer Kinder begangen wurde, so müssen Sie das nicht der Abmahnkanzlei mitteilen. Sie haben keine
Verpflichtung, gegenüber der Abmahnkanzlei Aussagen in Bezug auf Ihren familiären Kreis zu machen.
Was muss eine Wohngemeinschaft veranlassen, damit der Internet-Anschlussinhaber nicht für das Tun der anderen WG-Mitbewohner verantwortlich gemacht werden kann?
Der Internetanschluss einer Wohngemeinschaft muss auf den Namen eines einzelnen Mitbewohners ausgestellt sein. Diese Person ist dann Anschlussinhaber und damit für die Aktivitäten der übrigen
Mitbewohner verantwortlich. In der Realität dürfte es jedoch äußerst schwierig sein, dass der Betreiber des WLAN-Netzes in der WG seine Mitbewohner auf illegales Filesharing hin überwacht.
Auch im Falle einer WG bleibt dem DSL-Anschlussinhaber daher letztendlich nichts anderes übrig, als alle Mitbewohner darüber aufzuklären, dass kein Filesharing über diesen Internetanschluss
getätigt werden darf. Dies sollte er sich schriftlich bestätigen lassen. Kommt ein neuer Mitbewohner in die Wohngemeinschaft hinzu, so ist auch dieser aufzuklären und sollte dem Anschlussinhaber
eine unterschriebene Erklärung aushändigen.
Wann verjährt eine Abmahnung?
Die Verjährung einer Filesharing-Abmahnung ist in Bezug auf den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten zu unterscheiden. Für beides gelten unterschiedliche Verjährungsfristen: Die Verjährung
für die Anwaltskosten richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsfrist und beträgt drei Jahre. Das heißt, dass die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei drei Jahre lang die Zahlung von
Rechtsanwaltskosten verlangen darf. Die Verjährung für den in der Abmahnung geforderten Schadensersatz richtet sich nach dem Deliktsrecht und beträgt sogar zehn Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem ersten Januar des Folgejahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet nach drei Jahren mit dem 31. Dezember. Damit kann sich die Verjährung auf knapp vier Jahre (Anwaltskosten) bzw. elf Jahre (Schadensersatz) ausdehnen.
Haben Sie beispielsweise im Januar 2024 eine Filesharing Abmahnung erhalten, so beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2025 anzulaufen und endet für die Rechtsanwaltskosten am 31.12.2027 und für den Schadensersatz am 31.12.2034.
Da Sie die Abmahnung schon im Januar erhalten haben, addieren sich die elf Monate des Jahres 2024 zur Verjährungsfrist hinzu, so dass die Verjährung in einem solchen Fall beinahe vier bzw. elf Jahre beträgt.
Durch bestimmte verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Ereignisse kann sich die Verjährung sogar noch weiter verlängern, so dass in bestimmten Fällen sogar mit Verjährungsdauern von bis zu fünf Jahren bzw. zwölf Jahren zu rechnen ist. Das heißt, die Abmahnkanzlei kann Sie im Extremfall für eine Dauer von knapp zwölf Jahren wegen einer Abmahnung rechtlich verfolgen.
Ich empfehle daher unbedingt, die gesamten Unterlagen zum Fall, also die Schreiben der Abmahnkanzlei, als auch Ihre Widerspruchsschreiben, für diesen langen Zeitraum aufzubewahren.
Soll ich eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben?
Manche Kanzleien, die sich auf die Abwehr von Filesharing Abmahnungen spezialisiert haben, bieten eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung an. Eine solche bedeutet, dass man bei
Erhalt einer Abmahnung nicht nur auf diese eine reagiert, sondern gleichzeitig alle anderen in Frage kommenden Rechteinhaber anschreibt und diesen eine vorbeugende Unterlassungserklärung vorlegt.
Das soll gemäß den anbietenden Rechtsanwaltskanzleien den Zweck haben, dass diese Rechteinhaber erst gar nicht auf die Idee kommen, Ihnen eine Abmahnung zuzusenden, bzw. dass sich durch die
vorbeugende Unterlassungserklärung zumindest die Rechtsanwaltskosten einsparen lassen.
Meiner Erfahrung nach bringt eine solche vorbeugende Erklärung relativ wenig. Denn gibt man eine ab, so kann es dennoch passieren, dass man kurze Zeit später eine Abmahnung des bereits
angeschriebenen Rechteinhabers erhält. Dann stellt sich die Frage, ob auf diese Abmahnung reagiert werden sollte oder nicht, denn schließlich hat man bereits die vorbeugende
Unterlassungserklärung abgegeben. Meist muss aus Gründen der Rechtssicherheit dann doch auf die neue Abmahnung reagiert werden, so dass durch die vorbeugende Unterlassungserklärung nichts
gewonnen wurde.
Ich habe es in meiner Kanzlei in zahlreichen Fällen erlebt, dass Abmahnopfer über einen anderen Anwalt für viel Geld eine erhebliche Anzahl an vorbeugenden Unterlassungserklärungen abgegeben
haben. Als dann wider Erwarten doch eine Abmahnung kam, waren sie irritiert und hatten kein Vertrauen mehr in den zuvor tätigen Rechtsanwalt. Sie kontaktierten schließlich meine Kanzlei und ich
musste erklären, dass die vorbeugende Unterlassungserklärung wenig Sinn macht und in erster Linie dem Geschäft desjenigen Anwalts dient, der seinen Mandanten eine solche vorbeugende Erklärung
empfiehlt. Aus diesen Gründen rate ich davon ab. Warten Sie, ob Sie nach Erhalt der ersten Abmahnung überhaupt noch weitere erhalten, denn meist ist das gar nicht der Fall.
Mit wie vielen Abmahnungen muss ich rechnen?
Die meisten über Tauschbörsen aktive Personen erhalten eine oder maximal zwei Abmahnungen in ihrem Leben. Nur selten kommt es vor, dass ein Abmahnopfer drei oder vier Abmahnungen erhält, und ganz
selten bekommt jemand fünf oder mehr Abmahnungen. Sie sehen, das Risiko hält sich in Grenzen. Reagiert man auf die erste Abmahnung korrekt, so ist das Gespenst meist aus der Welt.
Selbst die Personen, die mehrere Werke im Internet herunter geladen haben, müssen nicht mit einer Abmahnung für jedes einzelne Werk rechnen. Das liegt daran, dass die Abmahnkanzleien immer nur
ganz bestimmte Werke urheberrechtlich verfolgen, je nach dem, welche Rechteinhaber die Abmahnkanzlei beauftragt hat. Es wird bei weitem nicht jedes über Tauschbörsen erhältliche Werk per
Abmahnung verfolgt.
Ist ein „Komplettpaket“ zur Abwehr von Abmahnungen sinnvoll?
Verschiedene Kanzleien bieten ein sog. Komplettpaket zur Abwehr von Abmahnforderungen an. Darunter wird meist ein Paket verstanden, das nicht nur die außergerichtliche Forderungsabwehr
und die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet, sondern auch die Abwehr einer gerichtlichen Klage, sollte die Abmahnkanzlei den Fall vor Gericht bringen.
Das Problem bei einem solchen Komplettpaket ist, dass es meist zu einem sehr überhöhten Preis angeboten wird. Beträge von 500 bis 700 Euro sind für ein solches Komplettpaket keine Seltenheit. Der
anbietende Rechtsanwalt argumentiert damit, dass ein solches Angebot wesentlich günstiger sei, als wenn das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren getrennt bezahlt werden müssten.
Er erwähnt aber nicht, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Abmahnkanzlei tatsächlich Klage vor Gericht erhebt. Denn reagiert der Anwalt mit einem rechtssicheren Widerspruch auf das
Abmahnschreiben und gibt eine korrekt formulierte modifizierte Unterlassungserklärung ab, so sinkt die Gefahr erheblich, dass die abmahnende Kanzlei eine Klage gegen das Abmahnopfer erhebt.
Vielmehr gibt die Abmahnkanzlei oftmals auf und storniert den Fall intern, es kommt zu keinem Gerichtsverfahren. Damit hat der Rechtsanwalt, der das Komplettpaket angeboten hat, ein gutes
Geschäft gemacht, denn für die außergerichtliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erhielt er von der abgemahnten Person eine völlig überhöhte Gebühr. Aus diesem Grund rate ich von der Annahme
von Komplettpakten ab.
Eine andere Variante von Abmahnungs-Komplettpaketen ist die, dass man nur einmalig bezahlen muss, der Rechtsanwalt dafür aber alle weiteren eventuellen Abmahnungen, die der Mandant vielleicht
zukünftig erhält, im Rahmen des Komplettpakets bearbeitet. Weitere Gebühren werden nicht fällig.
Auch hiervon rate ich ab. Wie oben geschildert, erhalten die meisten abgemahnten Personen lediglich eine oder maximal zwei Abmahnungen in ihrem Leben. Es ist wirtschaftlich sinnvoller, auf jede
einzelne Filesharing-Abmahnung gesondert zu reagieren. Bei einem Komplettpaket zahlen Sie für die Abwehr von Abmahnungen, die Sie vielleicht niemals erhalten, einen möglicherweise überhöhten
Betrag.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Abmahnung?
Leider schließen die meisten Rechtsschutzversicherungen die Abwehr von urheberrechtlichen Streitfällen aus. Meist ist diese Regelung bereits in den allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer
Rechtsschutzversicherung enthalten. Ich habe jedoch die Erfahrung gemacht, dass zumindest einige Versicherer dazu bereit sind, die Kosten einer Abmahnungsabwehr aus Kulanz zu übernehmen.
Kontaktieren Sie hierzu einfach Ihre Rechtsschutzversicherung per E-Mail oder telefonisch und schildern Sie den Vorfall. Mit etwas Glück erhalten Sie eine Deckungszusage aus Kulanz und die
Versicherung zahlt die anwaltliche Gebühr.
Welche Abmahnkanzleien sind derzeit am aktivsten?
Nach meiner Beobachtung versendet derzeit in den Jahren 2022 und 2023 die Kanzlei Frommer Legal aus München die meisten Abmahnungen wegen Filesharings. Daneben ist die Kanzlei IPPC LAW sehr
aktiv, als auch die Kanzlei Sarwari und die Kanzlei Nimrod.
Haben Sie eine Abmahnung aufgrund von Filesharing über eine Tauschbörse im Internet erhalten, so werden in diesem Abmahnschreiben ganz bestimmte Forderungen an Sie gerichtet. Konkret werden
Sie dazu aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, Schadensersatz zu bezahlen, und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Folgenden möchte ich Ihnen diese einzelnen Forderungen und
ihre Berechtigung etwas näher erklären.
Warum soll ich die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei für die Abmahnung bezahlen?
Grundsätzlich ist jede Person dazu verpflichtet, unrechtmäßiges Tun zu unterlassen und sich vorher darüber zu informieren, welche Handlungen rechtmäßig und welche illegal sind. Registriert die
Musik- oder Filmindustrie eine Urheberrechtsverletzung aufgrund unberechtigtem Filesharing, so nehmen diese Unternehmen an, dass der Filesharer sich nicht vorher darüber informiert hat, ob
er zu diesem Tun berechtigt oder unberechtigt ist. Dementsprechend beauftragen die Unternehmen eine auf Abmahnungen spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Medienrecht,
Urheberrecht oder Internetrecht, und bitten diese, eine Abmahnung an den vermeintlichen Filesharer zu schicken, damit dieser in Zukunft die Urheberrechtsverletzungen unterlässt.
Natürlich arbeiten die Rechtsanwaltskanzleien nicht kostenlos. Deren Kosten ist der Abgemahnte angeblich zu tragen verpflichtet. Die Musik- bzw. Filmindustrie begründet das damit, dass die
Abmahnung im Interesse des Filesharers getätigt wurde, um diesen über sein unberechtigtes Handeln zu informieren. Dementsprechend wird der Filesharer in der Abmahnung dazu aufgefordert, die
Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu bezahlen.
Sind diese Rechtsanwaltskosten berechtigt?
Eine derartige Kostenrechnung über anwaltliche Gebühren aufgrund einer Abmahnung sind nur dann berechtigt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss die abgemahnte Person tatsächlich
unberechtigt eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben, entweder selbst als Täter oder nur als Störer, zum anderen müssen die geltend gemachten Anwaltsgebühren auch wirklich
angefallen sein, und schließlich muss deren Höhe korrekt berechnet worden sein.
Alleine die zweite Voraussetzung ist bereits höchst problematisch und kann in vielen Fällen angezweifelt werden. Denn dann müsste das Unternehmen die Anwaltskanzlei tatsächlich für jede einzelne
Abmahnung bezahlt haben, und es müssen die in der Abmahnung genannten Kosten bezahlt worden sein.
Rechnet man das nach, so kommt man zu dem Ergebnis, dass so manches kleines Musikunternehmen mehr Geld für Rechtsanwaltskanzleien ausgibt, als dass dieses jemals in seiner Unternehmensgeschichte
ausgegeben hat. Das kann natürlich nicht sein. Insofern ist zu vermuten, dass die Musik- bzw. Filmindustrie nicht jede einzelne Filesharing-Abmahnung der Anwaltskanzlei bezahlt, sondern dass
andere Gebührenmodelle vereinbart wurden.
Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Musik/Filmindustrie eine monatliche Pauschale an die Abmahnkanzlei entrichtet. Oder dass die Kanzlei die Abmahnung auf eigenes Risiko durchführt und nur
dann Geld an das beauftragende Unternehmen überweist, wenn der abgemahnte Filesharer tatsächlich bezahlt hat.
Wie auch immer ein solches Gebührenmodell aussieht, es führt letztendlich dazu, dass die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen für Rechtsanwaltsgebühren unberechtigt sein können. Denn
dort, wo kein Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden ist, muss auch kein Schaden ersetzt werden. Insofern sollte eine derartige Gebührenrechnung immer durch den Abgemahnten bestritten
und der Nachweis des tatsächlich angefallenen Schadens verlangt werden. Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist der Filesharer nur zum Ersatz der tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltskosten
verpflichtet.
Liegt Ihnen eine Abmahnung wegen Filesharings vor, in der Sie aufgefordert werden, einen bestimmten Betrag an Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, so verlangen Sie von der Abmahnkanzlei die
Gebührenrechnung an ihre Mandantschaft (den Rechteinhaber) und einen Nachweis der Gebührenzahlung (beispielsweise durch Vorlage des Überweisungsbelegs). Sie werden sehen, dass die Abmahnkanzlei
das nicht kann. Ich habe schon die verschiedensten abmahnenden Kanzleien dazu aufgefordert, die angeblich angefallene Rechtsanwaltsgebühr nachzuweisen, doch bis heute konnte keine einzige das
tatsächlich leisten. Man konnte mir weder eine Rechnung in Kopie vorlegen, noch einen Nachweis der Gebührenzahlung. Sie können daran erkennen, dass der Posten „Rechtsanwaltskosten“ in der
Abmahnung ein rein fiktiver sein könnte, der in Wahrheit zumindest nicht in dieser Höhe entstanden sein könnte.
In welcher Höhe dürfen die Rechtsanwaltskosten in der Abmahnung angesetzt werden?
Ich bearbeite jeden Monat zahlreiche Abmahnungsfälle in meiner Kanzlei und muss dabei immer wieder feststellen, dass die Rechtsanwaltsgebühren in der Abmahnung viel zu hoch angesetzt sind. Denn
eigentlich hat der Gesetzgeber entschieden, dass bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Filesharings ein fiktiver Streitwert von 1.000 Euro anzusetzen ist. Auf der Basis dieses Streitwerts wird
eine anwaltliche Gebühr von 159,94 Euro berechnet. Das ist der Betrag, den das Gesetzbuch an Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Filesharing-Abmahnung festsetzt.
Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber durch diese Gebührendeckelung eine Abrechnung von zu hohen Rechtsanwaltsgebühren verhindern wollte. Der Gesetzgeber vermutete, dass viele Personen
überhaupt nicht wissen, dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Dateien im Internet illegal ist. Zahlreiche Filesharer sind völlig überrascht, wenn sie das erste mal eine Abmahnung in
Händen halten. Erst jetzt erkennen sie, dass sie einen Fehler gemacht haben. Genau von diesem Umstand ging der Gesetzgeber aus. Er wollte, dass solche Personen zunächst darauf aufmerksam gemacht
werden, dass ihr Tun rechtswidrig ist. Durch den Erhalt einer Abmahnung sollten sie auf diese Rechtswidrigkeit hingewiesen werden, damit sie in Zukunft keine weiteren illegalen
Filesharingaktivitäten betreiben.
Um Ersttäter nicht übermäßig finanziell zu belasten, sollte in der ersten Abmahnung lediglich ein geringer Betrag von ca. 160 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen. Daher setzte der Gesetzgeber
den Streitwert auf die bereits benannten 1.000 Euro fest, aus der sich die Gebühr von 159,94 Euro ergibt. Dieser Betrag sollte in der Ihnen zugegangenen Filesharing Abmahnung benannt
sein.
Bei Einführung dieses neuen Gesetztes zur Begrenzung der Kosten bei erstmaligen Abmahnungen haben anscheinend einige Personen erfolgreiche Lobbyarbeit im Parlament geleistet. Sie sorgten dafür,
dass in das Gesetz ein zusätzlicher Satz aufgenommen wird, der eine Berechnung von höheren Gebühren erlaubt. Dieser Satz besagt, dass in bestimmten Einzelfällen, wenn z.B. ein besonders schwerer
Urheberrechtsverstoß vorliegt, ein höherer Streitwert zur Gebührenberechnung herangezogen werden darf. Inzwischen berufen sich manche Abmahnkanzleien in ihren Abmahnschreiben auf genau diesen
Umstand und tragen vor, dass ein solcher besonderer Umstand vorliegt.
In vielen Fällen ist das nicht korrekt, vor allem dann, wenn Sie erstmalig wegen einer Urheberrechtsverletzung angeschrieben werden. Denn genau für diesen Fall der erstmaligen Abmahnung
aufgrund von Filesharings über Tauschbörsen hat der Gesetzgeber diese Gebührendeckelung auf 159,94 Euro vorgesehen. Daher ist ein Umgehen dieses Gesetzes rechtswidrig, egal mit welchen Argumenten
die Abmahnkanzlei Sie dazu verführen möchte, eine höhere Gebühr zu bezahlen.
Ist die Abmahnung berechtigt, da Sie in Bezug auf das abgemahnte Werk tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begannen haben, so müssen Sie dennoch nur diesen gedeckelten Gebührenbetrag von
159,94 EUR an Rechtsanwaltsgebühren begleichen. Ist ein höherer Betrag benannt, so widersprechen Sie und zahlen nicht. Sie können in Ihrem schriftlichen Widerspruch darauf verweisen, dass Sie
lediglich dazu bereit sind, die berechtigten 159,94 Euro an Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Ist die Abmahnung ohnehin unberechtigt, da Sie weder als Täter noch als Störer eine
Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben, so müssen Sie überhaupt keine Rechtsanwaltskosten ersetzen.
Warum soll ich Schadensersatz bezahlen und wie wird der Schadensersatz berechnet?
Das Urhebergesetz erlaubt es, bei einer urheberrechtlichen Verletzung einen Schadensersatzbetrag zu verlangen. Dieser Schadensersatz wird in den meisten Abmahnschreiben gleich mit aufgenommen und
vom Abmahnopfer zur Zahlung verlangt. Zusammen mit den Rechtsanwaltskosten ergibt sich damit ein Betrag von mehreren hundert Euro, oder sogar von über tausend Euro, die der Betroffene bezahlen
soll.
Ähnlich wie die Rechtsanwaltskosten wird auch der Schadenersatzbetrag manchmal zu hoch angesetzt. Das ist verständlich, denn je höher der Betrag ausfällt, desto mehr verdient die Abmahnkanzlei
und der Rechteinhaber. Viele Abmahnkanzleien setzen darauf, dass die abgemahnte Person die in Rechnung gestellten Beträge nicht überprüft und einfach bezahlt. Schaut man jedoch etwas hinter die
Kulisse, so wird schnell deutlich, dass die in der Abmahnung genannten Summen oftmals erstaunlich hoch angesetzt sind.
Grundsätzlich wird der Schadensersatz nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, man prüft, welchen Betrag der Abgemahnte an den Rechteinhaber hätte bezahlen müssen,
damit er eine Lizenz zur Verteilung des abgemahnten Werkes im Internet erhalten hätte. Das Problem hierbei ist, dass es solche Lizenzen überhaupt nicht gibt, dementsprechend auch kein konkreter
Betrag zum Vergleich herangezogen werden kann. Logischerweise vergibt kein Rechteinhaber Lizenzen, damit der Lizenzerwerber das Werk frei im Netz verbreiten kann. Insofern berechnet auch niemand
einen hierfür vorgesehenen Zahlbetrag. Die abmahnende Kanzlei muss daher einen rein fiktiven Betrag ansetzen, der oftmals zu hoch ist und damit zugunsten der Mandantschaft der abmahnenden
Kanzlei ausfällt.
Einige Gerichtsurteile belegen, dass der benannte Schaden in Wahrheit viel geringer ist, als die Abmahnkanzlei in der Filesharing Abmahnung errechnet. Die derzeitige Tendenz geht bei den
Gerichten dahin, dass zunächst ermittelt wird, wie oft das streitgegenständliche abgemahnte Werk in der zur Verfügung gestellten Zeitspanne zum Hochladen angeboten werden konnte. Für jeden
einzelnen theoretisch möglichen Upload wird dann jedoch kein illusionistisch überhöhter Betrag angesetzt, sondern der konkrete Verkaufspreis.
Haben Sie beispielsweise einen Film per Filesharing zum Upload bereit gehalten, so wird als Schadenseinheit der zum Zeitpunkt des Uploads gängige BluRay-Verkaufspreis herangezogen. Dieser wird
mit der in der ermittelten Online-Zeit theoretisch möglichen Anzahl an Uploads multipliziert. Der dadurch berechnete Schadensbetrag wird noch einmal um einen vom Gericht individuell festgesetzten
Ausgleichsfaktor von ca. 20 Prozent erhöht, so dass sich dann die Endsumme des zu zahlenden Schadensersatzes ergibt. Wurde in der Abmahnung ein Film abgemahnt, und hätte dieser in der zur
Verfügung stehenden Zeit beispielsweise achtmalig zum Upload abrufbar bereitgehalten werden können, so kann ein typischer BluRay-Preis von 13 Euro achtmalig angesetzt werden, so dass sich ein
Betrag von 104 Euro ergibt. Nach Multiplikation mit dem vom Gericht individuell festgelegten Erhöhungsfaktor von ca. 10 bis 30 Prozent Zuschlag ergibt sich ein zu zahlender Schadensersatz von ca.
125 Euro.
Zerstückelt das von Ihnen benutzte Tauschprogramm einen Film beispielsweise in Einheiten von jeweils nur 20 Kilobyte (kb), so reicht ein derart kleines Stück schon aus, um einen einzelnen Upload zu begehen. Hat man bei Ihnen eine Upload-Zeit von z.B. einer Minute ermittelt, und hat Ihr DSL-Anschluss z.B. eine max. Upload-Geschwindigkeit von 100 Kilobyte pro Sekunde, so ergibt sich ein möglicher Upload von 6.000 Kilobyte pro Minute. Dementsprechend hätte eine Einheit von 20 Kilobyte theoretisch 300 mal in dieser einen Minute hochgeladen werden können. Die jeweilige Abmahnkanzlei könnte Sie dann eines 300-fachen Uploads beschuldigen.
Muss ich Schadensersatz bezahlen, obwohl ich selbst überhaupt kein Filesharing betrieben habe?
Eine Schadensersatzpflicht besteht immer nur dann, wenn Sie selbst als Täter gehandelt haben, das heißt, dass Sie selbst das abgemahnte Werk über eine Filesharing Tauschbörse im Internet herunter
bzw. hochgeladen haben. Können Sie nachweisen, dass Sie zum Tatzeitpunkt keinesfalls als Täter in Betracht kommen können, müssen Sie keinen Schadensersatz bezahlen.
Sind Sie lediglich Anschlussinhaber, so kommt auf Sie nur der Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu. Doch auch das scheidet aus, wenn Sie aus der Störerhaftung ausscheiden. Sind Sie weder Täter noch Störer, so trifft Sie keinerlei Zahlungspflicht.
Im folgenden schildere ich Ihnen, ob Sie überhaupt auf eine Abmahnung wegen Filesharings reagieren sollen, und wie eine solche Reaktion aussehen könnte.
Muss ich überhaupt auf eine Abmahnung reagieren?
Ja, es ist unbedingt ratsam, auf eine Abmahnung zu reagieren. Selbst wenn diese lediglich mit der normalen Post kam, und nicht per Einschreiben, so sollte man dennoch nicht untätig bleiben. Es
besteht sonst die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei bei Gericht eine "einstweilige Verfügung" beantragt.
Aber die Abmahnung kam doch nicht per Einschreiben? Kann ich nicht einfach so tun, als ob ich das Abmahnschreiben niemals erhalten hätte?
Wenn ein Brief lediglich mit der normalen Post kommt, und nicht per Einschreiben, so hat der Absender keinen Nachweis dafür, dass der Brief tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Würde daher
der Empfänger einer Abmahnung vor Gericht behaupten, dass er niemals ein Abmahnschreiben erhalten habe, so müsste die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei beweisen, dass der Empfänger den Brief
tatsächlich erhalten hat. Das kann sie ohne den Nachweis eines Einschreibens nicht.
Bitte beachten Sie hierbei, dass es bei einer Abmahnung wegen Filesharings für die abmahnende Kanzlei nicht darauf ankommt, eine Frist einzuhalten. Nur in einem solchen Fall müsste die Kanzlei
den Zugang der Abmahnung per Einschreiben nachweisen können. Somit aber kann die Kanzlei theoretisch direkt gegen Sie vor Gericht vorgehen. Das Versenden einer vorhergehenden Abmahnung ist nicht
erforderlich. Bitte beachten Sie diesen Grundsatz und vermeiden eine Nicht-Reaktion, nur weil die Abmahnung per normaler Post kam.
Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?
Wenn Sie sich dafür entscheiden, nicht auf eine Filesharing-Abmahnung zu reagieren, so gibt es mehrere Möglichkeiten, die eintreten können.
Es ist möglich, dass überhaupt nichts weiteres passiert. Dadurch, dass die Abmahnkanzleien sehr viele Abmahnungen versenden, verfolgen sie aus Kapazitätsgründen nicht jeden einzelnen Fall bis zum
Ende.
Möglich ist aber auch, dass die abmahnende Kanzlei vor Gericht eine "einstweilige Verfügung" gegen Sie beantragt, welche dann ein reguläres Gerichtsverfahren nach sich zieht.
Eine andere Variante ist die, dass die Abmahnkanzlei auf eine einstweilige Verfügung verzichtet und zunächst abwartet, ob Sie nicht doch noch zahlen. Hierzu verschickt die Abmahnkanzlei
voraussichtlich mehrere Mahnungen an Sie. Sie müssen somit über Jahre hinweg damit rechnen, dass Sie plötzlich Post vom Gericht bekommen.
Grundsätzlich ist es daher sinnvoller, auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren, als nicht zu reagieren. Sonst bleibt das Restrisiko einer einstweiligen Verfügung und eines gerichtlichen
Klageverfahrens.
Was ist eine "einstweilige Verfügung"?
Eine einstweilige Verfügung ähnelt einem vorläufigen Gerichtsurteil, bei dem jedoch der Beklagte nicht zu Wort kommen durfte. Der Kläger, in diesem Fall die Abmahnkanzlei bzw. der
Abmahnrechtsanwalt, stellen einen Antrag beim zuständigen Landgericht. In diesem Antrag begründen sie ihre Forderung und legen die entsprechenden Beweismittel bei.
Das entscheidende ist, dass dieser Antrag so ausführlich und überzeugend wie möglich sein muss. Der Richter soll alleine aufgrund dieses Antrags entscheiden können, ob er die Verfügung erlässt
oder nicht.
Außerdem muss dieser Antrag besonders eilbedürftig sein, und diese Eile ist ebenfalls zu begründen. Liegen beide Voraussetzungen vor und überzeugen den Richter, so erlässt dieser die von der
Abmahnkanzlei gewünschte einstweilige Verfügung, ohne den Beklagten vorher anzuhören.
Der Abgemahnte hat nach Erhalt einer derartigen einstweiligen Verfügung entweder die Möglichkeit, diese zu akzeptieren und den darin enthaltenen Forderungen nachzukommen, oder aber
der Verfügung zu widersprechen. Legt das Abmahnopfer Widerspruch ein, so kommt es zu dem sogenannten Hauptsacheverfahren.
In diesem Verfahren wird im Rahmen eines regulären Gerichtsprozesses entschieden, ob der Antrag gerechtfertigt war und ob die Abmahnung weiterhin Bestand hat oder nicht. Selbstverständlich wird
der Abgemahnte in diesem Prozess angehört und kann selbst seine Stellungnahme bzw. Beweismittel vorlegen, die nachweisen, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist.
Die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien nutzen die einstweilige Verfügung vor allem dafür, dass sie von dem betroffenen Abmahnopfer eine Unterlassungserklärung erwirken. Diese
Unterlassungserklärung ist für den Rechteinhaber wichtig, damit dieser keine weiteren Urheberrechtsverletzungen befürchten muss.
Die schriftliche Reaktion auf eine Abmahnung wegen Filesharings, inkl. Widerspruch gegen die Forderungen und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist daher der einfachere Weg, als
vor Gericht um die Berechtigung der Abmahnung zu streiten.
Soll ich pauschal 100 Euro an die Abmahnkanzlei bezahlen?
Bis heute liest man an manchen Stellen im Internet, dass es helfen würde, pauschal 100 Euro an die abmahnende Kanzlei zu überweisen. Die Kanzlei würde mit diesem Geldbetrag zufrieden sein und
ihre weiteren Abmahnaktivitäten einstellen. Das ist eine falsche Aussage, bitte leisten Sie auf keinen Fall eine pauschale Zahlung an die Abmahnkanzlei. Die Erfahrung zeigt, dass sich die
Rechtsanwaltskanzlei nicht mit diesem Zahlbetrag zufrieden gibt.
Stattdessen passiert das Gegenteil: Die Abmahnkanzlei registriert den Geldeingang und wendet sich in einer weiteren Mahnung an Sie, um den Rest der in der Abmahnung geltend gemachten Forderung zu
verlangen. Sie haben mit einer pauschalen Überweisung nichts gewonnen, sondern nur Geld verloren.
Ich möchte mich schriftlich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen. Was muss ich der Abmahnkanzlei genau schreiben?
Für den Fall, dass Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, also eine Abmahnung aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung, die Sie nie begangen haben,
empfiehlt sich die im folgenden geschilderte Vorgehensweise. Die hier dargestellte Vorgehensweise ist naturgemäß sehr allgemein gehalten und kann nicht auf den Einzelfall eingehen. Sie stellt
aber dar, was von Ihnen zu veranlassen ist, und wie Sie Ihre eigene Situation gegenüber der Abmahnkanzlei schildern können.
1. Schritt: Das Bestreiten der Täterschaft
Alleine durch den Umstand, dass Sie der Anschlussinhaber des über die IP-Adresse ermittelten DSL-Anschlusses sind, besteht die Vermutung, dass Sie die in der Abmahnung vorgeworfene
Urheberrechtsverletzung begannen haben. Die Abmahnkanzlei geht davon aus, dass Sie im urheberrechtlichen Sinne der Täter sind. Das gilt es zu widerlegen.
Schildern Sie so ausführlich wie möglich, dass Sie selbst weder einen Upload noch einen Download des in der Abmahnung benannten Werks vorgenommen haben. Begründen Sie, dass Sie in der
vorgeworfenen Tatzeit überhaupt nicht zuhause waren, falls dieser Umstand zutrifft. Gibt es Belege dafür, so führen Sie diese auf bzw. legen Sie diese in Kopie anbei. Haben Sie Zeugen, die
nachweisen können, dass Sie zu der Tatzeitpunkt nicht zuhause waren, so benennen Sie diese mit Namen und Adresse.
Im selben Schritt bestreiten Sie die Forderungen der Kanzlei nach Schadensersatz und Erstattung der Anwaltsgebühren. Tragen Sie vor, dass die Forderungen unberechtigt sind, da Sie keine
Urheberrechtsverletzung begangen haben. Sagen Sie, dass Sie die Forderungen nicht bezahlen werden, und dass diese in der Abmahnung viel zu hoch angesetzt sind. Bitten Sie die Abmahnkanzlei um
einen Nachweis der angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
Anschließend erklären Sie, dass Sie das abgemahnte Werk überhaupt nicht kennen, falls das zutrifft, und dass Sie daran überhaupt nicht interessiert sind. Teilen Sie mit, dass sich die abgemahnte
Datei weder auf Ihrer Festplatte noch auf einem anderen Datenträger befindet.
Fordern Sie die Abmahnkanzlei außerdem dazu auf, den genauen Beweis dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung vorzulegen. Weisen Sie darauf hin, dass der meist beiliegende Ausdruck über die
IP-Adresse kein ausreichendes Beweismittel darstellt.
2. Schritt: Darstellung, welche Personen den Internetanschluss nutzen
Da Sie selbst als urheberrechtlicher Täter ausscheiden, müssen Sie nun in einem zweiten Schritt darstellen, warum die vorgeworfene Filesharing-Abmahnung durchaus von einer anderen Person in Ihrem
Haushalt verübt werden konnte. Juristen bezeichnen das als sekundäre Darlegungslast.
Hierzu stellen Sie dar, welche anderen Personen Ihren Internetanschluss nutzen. Dies können Ihre Familienmitglieder sein, als auch Freunde, Bekannte und Besucher, oder andere WG-Mitglieder einer
Wohngemeinschaft oder sogar Untermieter/Zwischenmieter/Nachmieter. Wichtig ist nur, dass aus Ihren Schilderungen deutlich hervorgeht, dass nicht nur Sie den Anschluss benutzen, sondern auch
andere Personen. Es muss nachvollziehbar sein, dass eine andere von den benannten Personen die urheberrechtliche Filesharingtat verübt haben könnte. Sie müssen keine konkrete Person mit Namen
benennen.
Zudem sind Sie nicht dazu verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, wer das abgemahnte Werk über eine Tauschbörse angeboten haben könnte. Sie sind weder gesetzlich dazu verpflichtet, eine
konkrete Person namentlich an die Abmahnkanzlei auszuliefern, noch müssen Sie selbst umfangreiche Nachforschungsarbeiten für die Abmahnkanzlei leisten. Grundsätzlich ist diese selbst dazu
verpflichtet, den wahren Täter ausfindig zu machen. Ihre Aufgabe ist es nur, vorzutragen, dass Sie nicht alleine den DSL-Anschluss nutzen, sondern auch andere Personen.
3. Schritt: Entkräftung der Störerhaftung
Nachdem Sie der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei deutlich gemacht haben, dass Sie selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, und dass andere Personen dafür in Betracht
kommen könnten, müssen Sie noch deutlich darlegen, dass Sie nicht als "Störer" aufgrund Ihres DSL-Anschlusses haften.
Sie müssen daher in einem weiteren Schritt deutlich machen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben, und dass die anderen Personen, die den Anschluss benutzen,
angewiesen wurden, sich korrekt und rechtschaffen zu verhalten. Tragen Sie vor, dass Sie vor allem auf die rechtlichen Probleme wegen illegalem Filesharing und den damit verbundenen
Urheberrechtsverletzungen hingewiesen haben.
Erklären Sie der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei, auf welche Weise Sie Ihren Internetzugang abgesichert haben. Legen Sie dar, wenn das bei Ihnen der Fall ist, dass Sie für Ihr WLAN-Netz die
derzeit bestmögliche Verschlüsselungsmethodik gewählt haben und ein komplexes Passwort nutzen. Zeigen Sie auf, dass Sie auf Ihrem Rechner eine schützende Firewall und einen aktuellen Virenscanner
installiert haben, wenn dem so ist. Stellen Sie genau dar, dass zwar andere Personen in Ihrem Haushalt den Internetanschluss benutzen, also beispielsweise Familienmitglieder, Kinder, Freunde,
Bekannte, Mitbewohner, Gäste aus dem Ausland, Couchsurfer, Lebenspartner etc., dass Sie aber durch regelmäßige Aufklärung Sorge dafür getragen haben, dass diese Personen keine
Urheberrechtsverletzung per Filesharing an Ihrem PC begehen.
Sollten Sie bei sich zuhause andere Schutzvorrichtungen und Maßnahmen verwenden, so klären Sie die Abmahnkanzlei selbstverständlich nur darüber auf, wie Sie selbst gegen unberechtigte und
illegale Nutzungen vorgehen. Die hier geschilderten Möglichkeiten sind nur beispielhaft erwähnt.
Weiterhin stellen Sie dar, wenn das der Fall ist, dass Sie alle Personen in Ihrem Haushalt und alle Besucher regelmäßig darüber aufklären, dass Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und den
Download von Musik und Filmen möglich ist, und dass das über Ihren Internetanschluss keinesfalls geschehen darf.
Das folgende ist optional, da Sie keine Nachforschungspflicht trifft: Fragen Sie diese Personen nach der in der Abmahnung monierten Urheberrechtsverletzung und schreiben Sie der Abmahnkanzlei das
Ergebnis dieser Befragung. Stellen Sie dar, was Sie gemacht haben, um die in der Abmahnung beanstandete Urheberrechtsverletzung aufzuklären und schildern Sie das Ergebnis Ihrer Bemühungen. Machen
Sie deutlich, dass Sie alles unternommen haben, um die Gründe für die unberechtigte Abmahnung herauszufinden, dies aber letztendlich ergebnislos verlaufen ist.
Schließlich erklären Sie der Abmahnkanzlei, dass selbst bei allerbestem Schutz des eigenen WLAN-Netzes ein illegales Eingreifen Dritter nicht verhindert werden kann. Das WLAN-Funknetz reicht
regelmäßig bis in die Nachbarwohnungen, in die Nachbarhäuser oder bis auf die Straße. Dort ist es jederzeit möglich, selbst ein geschütztes und verschlüsseltes WLAN-Netz zu missbrauchen. Es gibt
sowohl im Internet als auch in verschiedenen Computerzeitschriften aufgeführte Methoden, wie der Zugang zu einem verschlüsselten Funknetz möglich ist. Selbst bei allergrößter Sorgfalt ist es
somit fremden Dritten möglich, Ihr Internet-Funknetz für eigene Zwecke zu verwenden. Insofern besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand anderes, beispielsweise aus der Nachbarwohnung, Ihr
WLAN-Netz benutzt und damit illegales Filesharing betrieben hat.
In Bezug auf die erwachsenen Mitnutzer Ihres Internetanschlusses trifft Sie übrigens eine wesentlich geringere Aufklärungspflicht, als dies z.B. bei Kindern der Fall ist. Haben die erwachsenen
Personen bislang keinen Anlass dafür gegeben, dass Sie mit Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharings in Tauschbörsen rechnen mussten, so sind Sie auch nicht zur ständigen Aufklärung und
Überwachung verpflichtet. In der Regel genügt ein einmaliges Aufklären mit der Bitte um Unterlassung illegaler Aktivitäten. Erst dann, wenn eine der Personen tatsächlich einmal illegales
Filesharing betrieben hat, müssen Sie diese stärker überwachen und vermehrt aufklären.
Kinder dagegen haben aufgrund ihres Alters ein geringeres Unrechtsbewusstsein und können oftmals Gut und Böse nicht trennen. Bei Kindern haben Sie daher eine erhöhte Aufklärungspflicht, abhängig
vom konkreten Alter. Hier sollten Sie immer wieder darauf hinweisen, dass Filesharing in Tauschbörsen zu unterlassen ist. Eine permanente Überwachungspflicht liegt selbst bei Kindern nicht vor,
das ist zeittechnisch durch die Eltern auch gar nicht machbar.
4. Schritt: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
In einem vierten Schritt empfehle ich Ihnen, die von der Abmahnkanzlei geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei verwenden Sie nicht den Vordruck, der den meisten Abmahnungen beiliegt,
sondern geben eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung ab.
Vorsicht ist bei den im Internet kursierenden kostenlosen Musterbriefen oder Musterformulierungen für eine modifizierte Unterlassungserklärung geboten. Diese sind manchmal fehlerhaft formuliert,
manchmal nicht ausführlich genug, und manchmal machen diese viel zu viele Zugeständnisse an die Gegenseite, manchmal zu wenige.
Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt ist, sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Ansonsten besteht immer die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei diese Frage im Rahmen einer „einstweiligen
Verfügung“ klären lässt. Sie müssen dann mit einem gerichtlichen Klageverfahren rechnen, in dem Sie die abmahnende Kanzlei zwingt, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Um das von
vorneherein zu vermeiden, empfehle ich selbst bei unberechtigten Filesharing Abmahnungen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Diese Erklärung darf natürlich keinerlei Zugeständnisse an die Abmahnkanzlei und deren Mandantschaft machen. Es kommt daher entscheidend darauf an, dass Sie in Ihrer modifizierten
Unterlassungserklärung die Rechteinhaber in der Hinsicht beruhigen, dass diese keine Urheberrechtsverletzungen durch Ihre Person befürchten müssen. Vom Grundprinz her sollte es Ihr Ziel sein,
durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die weiteren Tätigkeiten der Abmahnkanzlei zum Erliegen zu bringen, gleichzeitig aber keinerlei Zugeständnisse an diese zu
machen.
Schreiben Sie also im Rahmen der von Ihnen verfassten modifizierten Unterlassungserklärung, dass Sie bislang keine Rechte der Mandantschaft verletzt haben, weder in Bezug auf das konkrete
abgemahnte Werk, noch in Bezug auf alle anderen Werke der Mandantschaft. Dann teilen Sie mit, dass Sie das auch für die Zukunft so handhaben werden, dass Sie weder für das konkrete abgemahnte
Werk eine Urheberrechtsverletzung begehen werden, noch für alle anderen Werke der Mandantschaft. Dabei machen Sie noch einmal ausdrücklich deutlich, dass Sie sich bislang rechtstreu verhalten
haben und das auch in Zukunft so handhaben werden.
Nun machen Sie klar, dass Sie ebenso bislang immer darauf geachtet haben, dass andere Personen über Ihren Internetanschluss keine urheberrechtlichen Verletzungen begannen haben, und dass Sie auch
in Zukunft darauf in jeglicher Hinsicht achten werden, dass über Ihren Anschluss eine solche Tat nicht verübt werden kann. Teilen Sie mit, dass Sie alles erforderliche dafür tun, dass andere
Personen keine Urheberrechtsverletzungen über Ihren Internetanschluss verüben können.
Letztendlich zeigen Sie damit auf, dass Sie bislang rechtstreu gehandelt haben, und dies auch in Zukunft immer so beibehalten werden. Sie gehen mit diesen Formulierungen kein Risiko ein, denn Sie
schildern nur das, was ohnehin von einem rechtschaffenen Bundesbürger erwartet wird.
Schließlich müssen Sie die modifizierte Unterlassungserklärung noch „strafbewehrt“ machen, das heißt, Sie müssen bei einer Zuwiderhandlung eine Strafe für Ihr Tun akzeptieren. Insofern sollten
Sie in der Unterlassungserklärung darauf hinweisen, dass Sie für den Fall eines Verstoßes gegen die in Ihrer Erklärung gemachten Zugeständnisse mit einer durch das jeweils zuständige Gericht zu
bestimmenden Strafe einverstanden sind.
Auch dadurch machen Sie keine besonderen Zugeständnisse an die Abmahnkanzlei bzw. an deren Mandantschaft, denn letztendlich sagen Sie nur, dass Sie bei illegalem Tun eine Strafe annehmen würden.
Auch das ist eine ganz normale Regelung in unserem Rechtsstaat, dass gesetzeswidrige Handlungen unter Strafe gestellt sind. Sie versichern somit nicht mehr als das, was ohnehin das Grundprinzip
unserer Rechtsordnung darstellt.
Der positive Effekt ist, dass die abmahnende Kanzlei eine solche modifizierte Unterlassungserklärung annimmt und Sie dadurch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und einem gerichtlichen Klageverfahren entgehen.
Haben Sie ein Problem im Bereich Urheberrechtsverletzung und Abmahnung, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten.
Die Kanzlei Hollweck hat in den vergangenen Jahren, seitdem die Abmahnwelle ihren Beginn fand, zahlreichen Abmahnopfern erfolgreich geholfen. Insofern kann die Kanzlei Hollweck aufgrund ihrer sehr umfangreichen Erfahrung im Bereich Abmahnung & Filesharing sicherlich auch in Ihrem Fall gut helfen und die Forderungen der Abmahnung abwehren.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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