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Immer häufiger werden Verträge in Form eines Abonnements geschlossen, also mit fortlaufendem Leistungsbezug und damit auch fortlaufenden Kosten. Dadurch entsteht ein „Dauerschuldverhältnis“, bei dem die Person, die den Abovertrag abgeschlossen hat, dauerhaft an den Vertragspartner gebunden ist. Bei einem solchen Vertragsverhältnis bleiben rechtliche Probleme natürlich nicht aus. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche rechtlichen Probleme bei einem Abovertrag auftreten können, und wie Sie dagegen vorgehen. Zudem bietet dieser Ratgeber Musterformulierungen, mit denen Sie bei rechtlichen Problemen selbst zielgerichtet reagieren können. Am Ende finden Sie einen Musterbrief, den Sie auf Ihre individuelle Situation anpassen können.
Es gibt Verträge, die sind nach einer einmaligen Aktion abgeschlossen. Kaufen Sie beispielsweise in einem Geschäft ein Produkt, so schließen Sie mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag ab. Sie zahlen den Kaufpreis, nehmen den erworbenen Gegenstand an sich, und verlassen das Geschäft. Damit ist dieser Vertragstyp abgeschlossen.
Ein Abovertrag dagegen führt Sie in ein Dauerschuldverhältnis, bei dem Sie immer wiederkehrende Leistungen von Ihrem Vertragspartner beziehen, und diesem dafür immer wieder eine Zahlung leisten müssen. Ein typisches Beispiel ist das Zeitschriftenabo oder der Vertrag mit einer Datingagentur im Internet. Ein solcher Vertrag wird auch "Laufzeitvertrag" genannt.
Dadurch, dass es sich um ein fortlaufendes Vertragsverhältnis handelt, bestehen besondere rechtliche Aspekte, die beachtet werden müssen. Vor allem wenn Sie aus einem Abovertrag wieder herauskommen möchten, gibt es wichtige Punkte zu beachten. Treten während des Vertragsverhältnisses rechtliche Probleme auf, so weisen auch diese aufgrund des dauerhaften Vertrags Besonderheiten auf.
Meine Kanzlei beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Aboverträgen. Dabei kristallisieren sich immer wieder die gleichen Problemgruppen heraus. Diese möchte ich Ihnen im Folgenden vorstellen. Vielleicht ist Ihr Problem dabei, so dass Sie in diesem Ratgeber erfahren, wie Sie das Problem selbst zufriedenstellend lösen können.
Manchmal kommt es vor, dass ein Kunde einen Vertrag abschließt, bei dem er von einer einmaligen Leistung und einer einmaligen Zahlungspflicht ausgeht. Der Kunde erkennt nicht, dass er tatsächlich einen Abovertrag eingeht, also einen Vertrag in dem er fortlaufend Leistungen bezieht und dementsprechend auch immer wiederkehrend Zahlungen leisten muss.
In einem solchen Fall kann zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Vertragsabschluss gegeben ist. Denn nach deutschem Recht kommt ein wirksamer Vertrag nur dann zustande, wenn beide Vertragsparteien „übereinstimmende“ Willenserklärungen abgeben. Das heißt, der Kunde muss den selben Vertrag wollen wie das Unternehmen. Geht aber der Kunde davon aus, dass er eine einmalige Leistung kauft, und dafür auch nur einmalig zahlen muss, das Unternehmen aber von einem dauerhaften Vertrag mit immer wiederkehrenden Leistungspflichten, so liegen unterschiedliche Willenserklärungen in Bezug auf den Vertragsabschluss vor. In einem solchen Fall kann es sein, dass bereits kein wirksamer Vertrag entstanden ist. Dann fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, und Forderungen aus diesem Vertrag dürfen nicht aufgestellt werden.
Geht man von einem wirksam zustande gekommen Abovertrag aus, so kann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Kunde den Vertrag durch eine Anfechtung wegen Irrtums wieder rückgängig machen kann. Denn denkt der Kunde, es handelt sich um einen einmaligen Vertrag mit einmaliger Zahlungspflicht, schließt aber aus Versehen einen Laufzeitvertrag (Abovertrag) ab, so liegt ein Irrtum auf Seiten des Kunden vor. Hier kann das rechtliche Mittel der „Irrtumsanfechtung“ helfen, den Vertrag von Anfang an unwirksam zu machen.
Gerne können Sie in einem solchen Fall die folgende Musterformulierung verwenden:
„Ich ging davon aus, einen Vertrag abzuschließen, der nur eine einmalige Leistung und damit auch eine nur einmalige Leistungspflicht beinhaltet. Leider stelle ich nun fest, dass ich einen Laufzeitvertrag mit wiederkehrenden Leistungen und Zahlungspflichten abgeschlossen habe. Das wollte ich nicht. Ich fechte daher den Vertrag wegen Irrtums an."
Im Folgenden beschreiben Sie so ausführlich und genau wie möglich, wie Sie in den Vertrag geraten sind und warum Sie nicht erkannt haben, dass es sich um einen Abovertrag handelt. Zudem muss aus Ihrer Schilderung hervorgehen, warum Sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätten, wenn Sie bemerkt hätten, dass es sich um einen Abovertrag handelt.
In manchen Fällen kann es sogar vorkommen, dass Sie sich vom Vertragspartner getäuscht fühlen. Das ist dann der Fall, wenn Sie vermuten, dass in irgend einer Weise die Aboregelung absichtlich verschwiegen wurde. Es gibt tatsächlich manchmal schwarze Schafe, die auf diese Weise versuchen, ihre Kunden in einen Laufzeitvertrag zu locken. Sie verheimlichen, dass es sich um einen Abovertrag handelt, und erwecken vordergründig die Illusion, dass es sich nur um eine einmalige Leistung und eine einmalige Zahlungspflicht handelt. In einem solchen Fall spricht man manchmal sogar von einer Abofalle. Schließt der Kunde dann den Vertrag ab, entsteht im Hintergrund der Abovertrag, und dieser fordert den Kunden in bestimmten Zeiträumen zur Zahlung auf.
Fühlen Sie sich getäuscht, weil Sie keine Hinweise auf einen Abovertrag erkennen konnten, so können Sie die Anfechtung wegen Täuschung aussprechen. Hierzu müssen Sie so genau und ausführlich begründen, warum Sie von einer Täuschung ausgehen.
Gerne können Sie hierzu die folgende Musterformulierung benutzen:
„Ich bin mit Ihnen einen Laufzeitvertrag eingegangen, ohne dass ich das erkennen konnte. Ich fühle mich daher von Ihnen getäuscht. Die von Ihnen gemachten Angaben belassen den Kunden im Glauben, dass es sich um einen normalen Vertrag mit einer einmaligen Leistung und einer einmaligen Zahlungspflicht handelt. Stattdessen geben Sie nun vor, dass es sich um wiederkehrende Leistungen mit wiederkehrender Zahlungspflicht handelt. Aus diesem Grund erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Täuschung."
Im Folgenden begründen Sie möglichst genau, in wieweit Sie sich getäuscht fühlen, also durch welche Umstände auf Seiten des Vertragspartners es zu einer Täuschung des Kunden kommen kann.
Ähnlich verhält es sich, wenn Sie bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass es sich um einen kostenlosen Vertrag handelt, der Vertrag aber in Wahrheit kostenpflichtig ist.
Auch hier muss zunächst überprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Denn wenn Sie eine Willenserklärung in Bezug auf ein kostenfreies Angebot abgegeben haben, Ihr Vertragspartner aber von einem kostenpflichtigen Vertrag ausgeht, kann es sein, dass keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen. Das würde bedeuten, dass überhaupt kein Vertrag abgeschlossen wurde, und Sie keiner Zahlungspflicht unterliegen.
Kommt es aber zu einem wirksamen Abovertrag, so kann auch hier die rechtliche Einwendung der Anfechtung greifen. Denn haben Sie sich bei Vertragsabschluss über die Kostenpflichtigkeit des Vertrags geirrt, so besteht möglicherweise die Anfechtbarkeit des Vertrags wegen Irrtums.
Gerne können Sie in einem solchen Fall die folgende Musterformulierung verwenden:
„Ich ging davon aus, einen Vertrag abzuschließen, der kostenfrei ist. Leider stelle ich nun fest, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt. Das wollte ich nicht. Ich fechte daher den Vertrag wegen Irrtums an."
Im Folgenden beschreiben Sie so ausführlich und genau wie möglich, wie Sie in den Vertrag geraten sind, und warum Sie nicht erkannt haben, dass es sich um einen kostenpflichtigen Abovertrag handelt. Zudem muss aus Ihrer Schilderung hervorgehen, warum Sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätten, wenn Sie bemerkt hätten, dass es sich um einen kostenpflichtigen Abovertrag handelt.
Auch in Bezug auf die Kostenpflichtigkeit eines Abovertrags kann es vorkommen, dass der Vertragspartner eine absichtliche Täuschung vornimmt, um seine Kunden in einen kostenpflichtigen Abovertrag zu locken. Leider gibt es manchmal solche schwarzen Schafe auf dem Markt. Diese gehen so vor, dass sie vordergründig den Anschein erwecken, es läge ein kostenloses Angebot vor. Geht der Kunde darauf ein, so entsteht im Hintergrund ein kostenpflichtiger Laufzeitvertrag. In einem solchen Fall spricht man manchmal sogar von einer Abofalle. Meist bemerkt der Kunde das erst, nachdem er die zweite Rechnung erhalten hat. Ist das bei Ihnen der Fall, so können Sie die Anfechtung wegen Täuschung aussprechen. Hierzu müssen Sie so genau und ausführlich begründen, warum Sie von einer Täuschung ausgehen.
Gerne können Sie hierzu die folgende Musterformulierung benutzen:
„Ich bin mit Ihnen einen kostenpflichtigen Laufzeitvertrag eingegangen, ohne dass ich das erkennen konnte. Ich fühle mich daher von Ihnen getäuscht. Die von Ihnen gemachten Angaben belassen den Kunden im Glauben, dass es sich um einen kostenlosen Vertrag handelt. Stattdessen geben Sie nun vor, dass es sich um einen Vertrag mit wiederkehrender Zahlungspflicht handelt. Aus diesem Grund erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Täuschung."
Im Folgenden begründen Sie möglichst genau, in wieweit Sie sich getäuscht fühlen, also durch welche Umstände auf Seiten des Vertragspartners es zu einer Täuschung des Kunden kommt.
Gehen Sie einen Abovertrag ein, so muss dieser in Hinblick auf die Laufzeit und die Kosten deutlich formuliert sein. Sie müssen vor Abschluss des Vertrags klar erkennen können, dass Sie eine bestimmte Leistung im Abo erwerben, wie lange dieses Abo läuft, welche Kosten in welchem zeitlichen Abstand auf Sie zukommen, und wie die Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen sind. Ist das nicht der Fall, fehlt also eine genaue Beschreibung der Abobedingungen, oder sind diese viel zu klein, so kommt in dieser Hinsicht kein wirksamer Vertrag zustande. Es gibt manchmal schwarze Schafe, die einen solchen Hinweis sogar absichtlich weglassen. Dann spricht man von einer Abofalle.
Fehlt beispielsweise der Hinweis darauf, wie lange das Abo läuft, so liegt keine wirksame vertragliche Vereinbarung über die Laufzeit vor. Der Vertrag endet dann nach einer einmaligen Leistung und einmaliger Zahlung. Fehlt der Hinweis auf eine Kündigungsfrist, dann können Sie den Vertrag jederzeit kündigen. Fehlt ein Hinweis auf die Kosten, so ist der Vertrag kostenlos.
Nutzen Sie hierzu den folgenden Mustertext:
„Sie behaupten, dass ich mit Ihnen einen Laufzeitvertrag (Abo) abgeschlossen habe. Das ist nicht der Fall. Bei Vertragsabschluss fehlte ein deutlicher Hinweis, dass es sich um ein Abonnement handelt. Fehlt dieser Hinweis, oder ist er zu unscheinbar, so wird die Laufzeitregelung kein Vertragsbestandteil. In rechtlicher Hinsicht ist dann ein normaler Vertrag mit einer einmaligen Leistung und einer einmaligen Zahlungspflicht entstanden, nicht aber ein Laufzeitvertrag.“
In vereinzelten Fällen befinden sich die genauen Vertragsdetails nicht im Hauptvertrag, also in dem Text den Sie bei Vertragsabschluss deutlich und groß vor sich sehen, sondern im „Kleingedruckten“, den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (kurz „AGBs“). Das ist rechtlich nicht zulässig. Im Hauptvertrag müssen immer die wesentlichen Details über den Abovertrag benannt werden. Das ist im allgemeinen die Vertragsleistung, die Kosten, die Laufzeit und die Kündigungsfristen.
Befindet sich eine solche Vertragsinformation im Kleingedruckten und ist damit für Sie nicht erkennbar, so wird diese nicht mit in den Vertrag einbezogen. Befindet sich beispielsweise der Hinweis auf die Laufzeit des Vertrags nur in den Geschäftsbedingungen, so wird eine Laufzeit nicht Vertragsbestandteil. Es handelt sich dann um einen Vertrag über eine einmalige Leistung, ein Abovertrag wurde nicht abgeschlossen. Steht nur im Kleingedruckten, dass die vertragliche Leistung etwas kostet, so ist das unwirksam. Es wird ein kostenfreier Vertrag abgeschlossen. Besteht der Verdacht, dass der Hinweis auf den Abovertrag absichtlich nur in die Geschäftsbedingungen geschrieben wurde, so kann sogar eine Abofalle gegeben sein.
Ein Widerspruchstext könnte dann so aussehen:
„Sie behaupten, dass ich mit Ihnen einen Laufzeitvertrag (Abo) abgeschlossen habe. Das ist nicht der Fall. Bei Vertragsabschluss fehlte ein Hinweis, dass es sich um ein Abonnement handelt, im Hauptvertrag. Sie haben diese Bedingung nur in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) geschrieben, also in das „Kleingedruckte“. Damit wird die Laufzeitregelung kein Vertragsbestandteil. Denn AGBs dürfen lediglich Regelungen enthalten, die für den Kunden keine Überraschung darstellen. In rechtlicher Hinsicht ist damit ein normaler Vertrag mit einer einmaligen Leistung und einer einmaligen Zahlungspflicht entstanden, nicht aber ein Laufzeitvertrag.“
Immer wieder kommt es vor, dass der Kunde bei Vertragsabschluss entweder überhaupt nicht oder in rechtlich unzureichender Weise auf sein Recht auf Widerruf hingewiesen wird. Dieses Recht besagt, dass bestimmte Vertragstypen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können. Dazu zählen beispielsweise viele Verträge, die online im Internet abgeschlossen werden. Aber auch Verträge in der Öffentlichkeit, an der Haustür, am Arbeitsplatz oder im Rahmen von Werbeaktionen.
Fehlt dieser Hinweis, oder ist er in rechtlicher Hinsicht zu undeutlich oder fehlerhaft, so läuft die 14-tägige Widerrufsfrist nicht an. Sie können diesen Vertrag dann innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen widerrufen, haben also eine wesentlich längere Zeitspanne für den Widerruf zur Verfügung.
Manche Internetseiten bieten ein kostengünstiges Probeabo an, bei dem der Interessent die Leistungen des Onlineportals für einen begrenzten Zeitraum zu einen geringen Betrag testen kann. Dieses Probeabo verlängert sich meist nach Ablauf der Probezeit automatisch in einen vollwertigen Abovertrag mit langer Laufzeit und wöchentlichen oder monatlichen Kosten.
Ein mögliches Problem bei derartigen Vertragskonstellationen kann sein, dass dieser automatische Übergang in einen vollwertigen Abovertrag zu undeutlich auf den Internetseiten des Portals beschrieben ist. Denn das ist ein sehr wichtiger Vertragsbestandteil, der für den Kunden bei Abschluss des Probeabos sehr deutlich sichtbar sein muss. Ist diese deutliche Kennzeichnung nicht gegeben, so liegt kein wirksamer automatischer Übergang in einen vollwertigen Abovertrag vor. Es bleibt dann bei dem Probeabo, das automatisch ausläuft. Besteht der Verdacht, dass der Hinweis auf den automatischen Übergang vom Probeabo in einen regulären Abovertrag absichtlich weggelassen wurde, so kann evtl. sogar von einer Abofalle gesprochen werden.
Viele Aboverträge werden am Telefon abgeschlossen. Der Anrufer wählt beliebige Rufnummer und versucht anschließend, die angerufene Person von dem angebotenen Abovertrag zu überzeugen. Dabei kann es sich um ein Abo für Zeitschriften handeln, ein Abo für die Teilnahme an Gewinnspielen oder Lotteriespielen, ein neuer Mobilfunkvertrag oder ein neuer Stromversorgungsvertrag. Der Vertragsabschluss am Telefon hat den Nachteil, dass man manchmal zu schnell zustimmt. Nach Beendigung des Telefonats bereut der Kunde dann den Abschluss des Vertrags.
Glücklicherweise lassen sich am Telefon abgeschlossene Aboverträge schnell wieder beseitigen, denn hier steht dem Kunden das Recht auf „Widerruf“ zu. Innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Widerrufsbelehrung kann ein solcher telefonischer Abovertrag widerrufen werden, so dass der Vertrag von Anfang an als unwirksam zu betrachten ist.
Manchmal kommt es zum Abschluss eines Abovertrags in der Öffentlichkeit, z.B. in der Fußgängerzone, am Bahnhof oder vor großen Einkaufszentren. Dabei handelt es sich meist um den Vertrag über ein kostenloses Probeangebot oder eine kostenlose Zeitschrift zur Probe, um eine gemeinnützige Aktion oder um ein Angebot mit einem gratis Testzeitraum, das kostenfrei wieder gekündigt werden kann etc. Manchmal enthalten diese Verträge einen Übergang in einen kostenpflichtigen dauerhaften Laufzeitvertrag, der in der Hektik der Straße vom Unterzeichner leicht übersehen werden kann.
Da es sich hierbei aber um einen Vertragsabschluss in der Öffentlichkeit handelt, kann dieser auf einfachem Weg per Widerruf wieder rückgängig gemacht werden. Innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Widerrufsbelehrung kann ein solcher Abovertrag widerrufen werden, so dass der Vertrag von Anfang an als unwirksam zu betrachten ist.
Eine besondere Art von Aboverträgen stellen die Dienstleistungen externer Firmen für Handybesitzer dar. Hierbei gerät der Handynutzer an einen Vertrag mit einem sog. „Drittanbieter“ oder „Premiumdienst“. Bei diesen Arten von Handy-Aboverträgen müssen ganz besondere Dinge beachtet werden, denn es ist nicht nur das Drittanbieter-Unternehmen beteiligt, sondern auch der Mobilfunkanbieter. Aus diesem Grund habe ich zu diesem Thema einen extra Ratgeber geschrieben. Sollten Sie auf Ihrer Handyrechnung unbekannte Posten entdeckt haben, die jeden Monat im Abo wiederkehren, so lesen Sie bitte meinen Ratgeber Drittanbieter.
Der klassische Fall eines Abovertrags ist natürlich der eines Zeitschriftenabonnements. Da es in diesem Bereich zu sehr vielen rechtlichen Problemen kommen kann, habe ich für das Zeitschriftenabo einen extra Ratgeber geschrieben. Diesen finden Sie hier: Ratgeber Zeitungsabo.
Ein anderer klassischer Fall eines Abovertrags ist der für eine Online-Partnervermittlung. Derartige Mitgliedsverträge für eine Partnervermittlung im Internet werden in aller Regel als Laufzeitvertrag abgeschlossen, also als eine fortlaufende Mitgliedschaft mit wöchentlichen oder monatlichen Zahlungspflichten. Auch hierzu habe ich aufgrund der zahlreichen möglichen Probleme einen extra Ratgeber geschrieben. Diesen finden Sie unter dem folgenden Link: Ratgeber Datingportal.
Bestimmte Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, die Teilnahme an hunderten von Gewinnspielen und Lotterien zu ermöglichen, oder die Gewinnchance durch die Bildung von Spielgemeinschaften zu steigern. Eine solche Mitgliedschaft stellt meist einen Abovertrag dar, da sie im Rahmen eines Laufzeitvertrags abgeschlossen wird, der Kunde also dauerhaft an Gewinnspielen oder Lotterien teilnehmen kann, dafür aber eine monatliche Gebühr bezahlen muss. Da es in diesem Bereich sehr viele rechtliche Probleme geben kann, habe ich hierzu einen gesonderten Ratgeber geschrieben. Diesen finden Sie hier: Ratgeber Gewinnspielvertrag.
Haben Sie Probleme im Rahmen eines Abovertrags, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Es gibt zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, um gegen fehlerhafte oder zu hohe Rechnungen vorzugehen, oder um aus einem ungewollten Vertrag wieder herauszukommen. Im Folgenden stelle ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Einwendungen vor, die im Bereich Abovertrag wichtig sind.
Nach deutschem Recht kann ein Vertrag nur dann geschlossen werden, wenn beide Vertragsparteien von dem Vertragsschluss wissen, diesen wollen, und die wesentlichen Details wie Vertragsinhalt und Vertragskosten kennen. Das bedeutet, beide Parteien müssen genau die gleiche Vorstellung haben, welche Art von Vertrag abgeschlossen werden soll, zu welcher Laufzeit, und zu welchem Preis. Erst dann kommt es zu zwei „übereinstimmenden Willenserklärungen“. Ist das nicht der Fall, geht also die eine Vertragspartei von anderen Bedingungen aus als die andere, ist ein Vertragsschluss nicht möglich.
Gehen Sie beispielsweise davon aus, dass Sie einen kostenfreien Vertrag abschließen, und die andere Seite von einem kostenpflichtigen Vertrag, so kommt es in rechtlicher Hinsicht zu keiner Einigung, denn beide Willenserklärungen stimmen nicht überein, ein Vertrag wird nicht geschlossen. Ähnliches gilt, wenn Sie lediglich von einem Probeangebot mit günstigem Preis und kurzer Vertragslaufzeit ausgehen, die andere Seite aber von einem regulären Vollpreisvertrag mit unbeschränkter Laufzeit. Aufgrund der auseinandergehenden Vorstellung der Vertragsschließenden kann nach deutschem Recht kein Vertrag zustande kommen.
Ist das bei Ihnen der Fall, so stellen Sie dem Vertragspartner Ihres Abovertrags dar, welche Vorstellung Sie in Bezug auf den Vertragsschluss hatten, und wie dieser von den Vorstellungen des Betreibers abweicht. Verweisen Sie darauf, dass hier kein wirksamer Vertragsschluss zustande kam.
Ein Widerruf ist immer dann möglich, wenn der Vertrag nicht direkt im Ladengeschäft abgeschlossen wurde, sondern über eine gewisse Distanz hinweg, also per Telefon, Internet, E-Mail, Fax oder Brief. Zudem ist ein Widerrufsrecht dann gegeben, wenn man mit Ihnen einen Abovertrag an der Haustür, in der Öffentlichkeit oder an Ihrem Arbeitsplatz abgeschlossen hat.
Das grundsätzliche Problem daran ist, dass lediglich „Verbraucher“ ein Widerrufsrecht haben, nicht aber Gewerbetreibende. Als Verbraucher gelten die Personen, die einen Vertrag für ihren Privatbedarf abschließen, nicht jedoch für ihr Unternehmen oder Gewerbe.
Manchmal trägt ein Vertragspartner vor, dass sich sein Angebot nur an Gewerbetreibende und Freiberufler richtet. Das sei ausdrücklich in ihren Vertragsbedingungen benannt. Damit sei ein Widerruf ausgeschlossen, denn Unternehmer haben kein Widerrufsrecht.
Doch stimmt diese Behauptung? Nicht unbedingt. Denn ein Gewerbetreibender hat die Möglichkeit, einen Vertrag entweder für sich als Privatperson abzuschließen, oder für seine Firma. Beides ist möglich und muss in rechtlicher Hinsicht unterschieden werden. Tätigt ein Unternehmer einen Vertragsabschluss in seiner Eigenschaft als Privatmann, besitzt er selbstverständlich ein Widerrufsrecht.
Ein typischer Fall wäre der, dass ein Rechtsanwalt Blurays bei einem Onlinehändler bestellt. Hierbei handelt es sich augenscheinlich um einen Privatkauf, denn der Anwalt nutzt die Filme mit allergrößter Wahrscheinlichkeit eher zuhause im privaten Bereich, und nicht in seiner Kanzlei. Damit hat der Rechtsanwalt ein Widerrufsrecht, wenn er die Blurays nicht behalten möchte. Bestellt der Rechtsanwalt dagegen Büromaterial für seine Kanzlei, so handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Kauf im Rahmen seiner Unternehmereigenschaft. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt könnte die Büroutensilien aber auch für sich zuhause als Privatkauf erwerben, so dass ein Widerruf möglich wäre.
Sie sehen, es kommt auf den konkreten Einzelfall an, pauschale Aburteilungen sind nicht möglich.
Gerade bei Großhandels-Angeboten und Einkaufsplattformen tragen sich viele Privatkunden ein, da sie die dort günstig angebotenen Produkte erwerben möchten. Da auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, machen viele Kunden als ganz normale Verbraucher ihre Dateneingaben. Rechtlich betrachtet besteht in einem solchen Fall ein gültiges Widerrufsrecht.
Gerne können Sie den folgenden Mustertext verwenden, um das Widerrufsrecht auszuüben:
„Hiermit widerrufe ich den Vertrag. Da ich das von Ihnen unterbreitete Angebot als Privatperson angenommen habe, steht mir ein solches Widerrufsrecht zu.“
Ein Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen möglich, nachdem Sie den Vertrag abgeschlossen und eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Der konkrete Zeitpunkt richtet sich nach dem Datum, an dem Sie die Belehrung erhalten haben. Diese Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und Ihnen tatsächlich zugegangen sein. Ist das nicht der Fall, haben Sie also nie eine Widerrufsbelehrung erhalten, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen, Sie haben für diesen Fall sogar ein Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss.
Verhält es sich so, dass Sie diese Widerrufsbelehrung nicht erhalten haben, dann nutzen Sie den folgenden Mustertext:
„Hiermit widerrufe ich den Vertrag. Da ich das von Ihnen unterbreitete Angebot als Privatperson angenommen habe, steht mir ein solches Widerrufsrecht zu. Der Widerruf ist noch immer möglich, da ich nie eine ordnungsgemäß gestaltete Widerrufsbelehrung von Ihnen erhalten habe. In einem solchen Fall habe ich ein Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen. Da Sie in der Pflicht stehen, eine Widerrufsbelehrung zu versenden, und deren Zugang bei mir nachweisen müssen, obliegt es Ihrem Aufgabenbereich, mir den Zugang der ordnungsgemäß und deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung zu beweisen. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, so ist der von mir geäußerte Widerruf rechtlich gültig.“
Immer dann, wenn Sie versehentlich einen Vertrag abschließen, den Sie überhaupt nicht abschließen wollten, können Sie diesen wegen Irrtums anfechten. Eine Anfechtung beseitigt den Vertragsschluss von Anfang an und macht ihn vollständig nichtig. Im Anschluss an eine Anfechtung werden Sie so gestellt, als ob Sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätten.
Voraussetzung ist, dass Sie sich beim Abschluss des Vertrages darüber geirrt haben, was Sie eigentlich abschließen. Gehen Sie davon aus, dass Sie beispielsweise einen kostenlosen Abovertrag abschließen, bzw. dass überhaupt kein Abovertrag eingegangen wird, behauptet die Gegenseite aber plötzlich, dass angeblich doch ein Vertrag vorliegt, und dieser sogar kostenpflichtig sei, so können Sie in einem solchen Fall die Anfechtung wegen Irrtums aussprechen
Wichtig ist, dass Sie die Anfechtung umgehend erklären, nachdem Sie von dem Irrtum erfahren haben. Das Gesetzbuch verlangt eine „unverzügliche“ Anfechtung, ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet, dass Sie sehr zeitnah, nachdem Sie Kenntnis von dem Irrtum erfahren haben, den Vertrag anfechten müssen. Im Normalfall ist dieser Zeitpunkt dann gegeben, wenn Sie die erste Rechnung erhalten haben. Dann wissen Sie, dass Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben, und müssen umgehend reagieren.
Der Wortlaut der Anfechtung kann beispielsweise so lauten: „Hiermit erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Irrtums“.
Zusammen mit der Anfechtungserklärung müssen Sie beschreiben, warum Sie sich geirrt haben. In den meisten Fällen liegt eine solche Begründung in dem Umstand, dass Sie nicht erkennen konnten, einen Vertrag bzw. einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Schildern Sie an dieser Stelle bitte genau, warum dieser Irrtum eingetreten ist. Beschreiben Sie, was Sie vor sich gesehen haben und warum Sie aufgrund dessen nicht davon ausgingen, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Aus Ihrem Anfechtungsschreiben muss deutlich werden, dass Sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass er kostenpflichtig ist.
Als Folge einer Anfechtung wegen Irrtums ergibt sich, dass Sie sich gegenüber der anderen Vertragspartei schadensersatzpflichtig gemacht haben. Dieser Schadensersatz erstreckt sich aber nur auf die unnützen Aufwendungen, die der Gegenseite entstanden sind. Sie müssen nicht deren entgangenen Gewinn ersetzen. Ersatzpflichtig sind damit lediglich die entstandenen Kosten, wie beispielsweise Porto, Büromaterial, etc. Die Gegenseite ist damit so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie sich nicht auf das Zustandekommen des Vertrages verlassen hätte. Das Unternehmen kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie es bei Gültigkeit des Vertrages gestanden hätte. Das schließt es aus, dass man von Ihnen z.B. einen entgangenen Gewinn fordert, der bei Durchführung des Vertrags entstanden wäre.
Der Anspruch auf Schadensersatz scheidet dann aus, wenn die Gegenseite ein Mitverschulden trägt. Ist die Internetseite oder das Formular so gestaltet, dass bei Ihnen ein derartiger Irrtum entstehen musste, kann von einem Mitverschulden ausgegangen werden. Sie sind dann zu keinerlei Zahlungen verpflichtet.
Wichtig ist, dass eine Anfechtung in dem Moment wirksam wird, in dem sie der Gegenseite zugeht. Sobald Ihr Einschreiben, Ihr Fax oder Ihr PDF die gegnerische Seite erreicht hat, ist diese bereits wirksam geworden. Es spielt keine Rolle, ob die andere Seite diese Anfechtung anerkennt oder nicht. Bei einer Anfechtung handelt es sich um eine „einseitige Willenserklärung“, für deren Wirksamkeit keine Bestätigung durch die Empfängerseite notwendig ist. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, den Zugang der Anfechtungserklärung nachweisen zu können.
Werden beispielsweise wichtige Details, die für den Abschluss eines Vertrages von entscheidender Bedeutung sind, nur ganz klein an den Rand gedruckt, oder überhaupt nicht benannt, dann können Sie als Kunde diese Vertragsdetails nicht erkennen. Sie gehen dann davon aus, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, und geben die Bestellung ab bzw. leisten Ihre Unterschrift. In einem solchen Fall kommt in rechtlicher Hinsicht die „Täuschung“ ins Spiel. Verträge, die unter einer Täuschungshandlung zustande kommen, können angefochten werden.
Die Anfechtung wegen Täuschung muss schriftlich erklärt werden. In Ihrem Schreiben begründen Sie so ausführlich wie möglich, warum Sie sich getäuscht fühlen. Das heißt, warum Sie zunächst z.B. davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot gehandelt hat, und wieso Sie nicht erkennen konnten, warum es tatsächlich Kosten verursacht.
Möglich ist die folgende Formulierung: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich den Vertrag wegen Täuschung anfechte. Sie haben Ihr Angebot so gestaltet, dass die Preisangaben nicht bzw. nur sehr schwer erkennbar waren. Ich ging davon aus, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt. Zahlreiche andere Internetangebote bieten dieselbe Leistung kostenfrei an. Insofern bin ich auch bei Ihnen davon ausgegangen, dass keine Gebühren anfallen. Preisangaben zu einer Dienstleistung müssen groß und deutlich dargestellt werden, so dass sie für den Kunden sofort und unmissverständlich erkennbar sind. Das war bei Ihnen nicht der Fall.“
Bitte nutzen Sie diese Musterformulierung und fügen noch einige weitere Sätze hinzu, warum gerade bei Ihnen die Täuschung gegeben war. Erklären Sie so ausführlich wie möglich, weshalb Sie nicht erkennen konnten, dass Sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Je ausführlicher und genauer Ihre Begründung ist, umso besser.
Die Anfechtung wegen Täuschung kann innerhalb von einem Jahr erklärt werden. Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem Sie die Täuschung entdeckt haben. Meist ist das der Fall, sobald Sie die erste Rechnung erhalten.
Nachdem die Gegenseite Ihr gut begründetes Anfechtungsschreiben erhalten hat, und Sie diesen Zugang durch das Einschreiben oder den Fax-Sendebericht nachweisen können, entfaltet die Anfechtung wegen Täuschung ihre volle Wirksamkeit: Der Vertrag wird von Anfang an als „nichtig“ behandelt, also so, als ob es den Vertrag nie gegeben hätte. Es gibt dann keine vertragliche Grundlage mehr, die als Basis für die Geltendmachung von Forderungen dienen könnte.
Der Unterschied zur Anfechtung wegen Irrtums liegt darin, dass Sie bei einer Täuschungsanfechtung keinen Schadensersatz an die Gegenseite bezahlen müssen. Das kommt daher, dass der Gesetzgeber eine Person oder ein Unternehmen, das seine Kunden täuscht, nicht auch noch mit einer Schadensersatzzahlung „belohnen“ will.
Wucher liegt in juristischer Hinsicht immer dann vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben ist. Es muss eine Leistung für einen völlig überhöhten Preis verkauft werden. In aller Regel ist das dann der Fall, wenn die Dienstleistung oder die Ware zum doppelten des normalen marktüblichen Preises verkauft wird.
Dass ein Vertrag aufgrund Wuchers nichtig, also ungültig, ist, liegt aber erst dann vor, wenn weitere Umstände während des Vertragsabschlusses hinzutreten: Laut Gesetzbuch muss die Leistung unter „Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, einem Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche“ verkauft worden sein. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass besonders schutzwürdige Personen einen Vertrag zu unvorteilhaften Konditionen abschließen.
Wenn Sie sich als Privatperson versehentlich für ein scheinbar kostenloses Angebot im Internet eingetragen haben, kommt für Sie evtl. der Tatbestand der „Unerfahrenheit“ in Betracht. Schließlich besteht durchaus die Möglichkeit, dass Sie als unerfahren im Umgang mit dem Abschluss von Onlineverträge gelten.
Konsequenz eines unter Wucherbedingungen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes ist die, dass der Vertrag von Anfang an als „nichtig“ gilt, also so, als ob er nie abgeschlossen wurde. Der Vertragspartner aus Ihrem Abovertrag hat damit keine vertragliche Grundlage, um gegen Sie Forderungen zu erheben und Zahlungen zu verlangen.
Den Vorwurf des Wucher können Sie beispielsweise durch die folgenden Musterformulierung mitteilen:
„Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der von Ihnen behauptete Vertrag aufgrund von Wucher als nichtig zu betrachten ist. Sie haben mir eine völlig überteuerte Dienstleistung verkauft, welche im Normalfall kostenlos oder zu einem Bruchteil des von Ihnen verlangten Betrages angeboten wird. Dabei haben Sie den Preis Ihrer Leistung so unkenntlich dargestellt, dass er von mir als durchschnittlichem Nutzer nicht zu erkennen war. Ich zähle mich zu den normalen Internetnutzern und rechne nicht damit, dass Internetseiten kaum kenntlich dargestellte Preisangaben beinhalten.“
Unter bestimmten Umständen kann ein Vertrag außerordentlich, also außerhalb der normalen Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn ein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung gegeben ist. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann, noch länger mit Ihrem Vertragspartner zusammenzuarbeiten. Es muss ein Vertrauensbruch bestehen. Sind Sie beispielsweise in einen ungewollten kostenpflichtigen Vertrag geraten, so liegen derartige Vertrauensbrüche in zahlreicher Hinsicht vor.
Im Rahmen eines Musterbriefes können Sie die folgende Formulierung für Ihre Kündigung verwenden: „Hiermit erkläre ich Ihnen die sofortige und außerordentliche Kündigung. Der Kündigungsgrund liegt darin, dass ich kein Vertrauen mehr in Sie als meinen Vertragspartner besitze.“
Bitte schreiben Sie Ihre Begründung, warum Sie kein Vertrauen mehr haben. Je genauer Sie Ihren Vertrauensverlust begründen, umso besser. Es muss aus Ihrer Kündigung deutlich hervorgehen, warum es für Sie unzumutbar wäre, noch länger in dem Vertragsverhältnis zu bleiben.
Eine Kündigung gilt immer erst ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs als wirksam. Das ist wichtig, denn daher kann ein Vertrag durch eine Kündigung niemals von Anfang an beseitigt werden. Insofern dient die Kündigung immer nur als sog. "Auffangrechtsmittel", das zusätzlich zu den anderen rechtlichen Einwendungen erklärt wird. Anfechtung und Widerruf sind in dieser Hinsicht stärker und beseitigen den Vertrag von Anfang an, so als ob er nie bestanden hätte. Damit kann gegen einen Abovertrag vorrangig immer ein Widerruf und eine Anfechtung erklärt werden, nachrangig dann erst die Kündigung.
Wurde Ihnen im Rahmen des kostenpflichtigen Vertrags eine bestimmte Leistung versprochen, diese aber nicht erfüllt, so können Sie die „Einrede der Nichtleistung“ geltend machen. Solange die Gegenseite die versprochene vertragliche Leistung nicht erbringt, müssen Sie nicht bezahlen.
Nutzen Sie hierzu die folgende Musterformulierung: „Sie haben bis heute die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbracht. Ohne Leistungserbringung Ihrerseits entsteht auf meiner Seite keine Zahlungsverpflichtung. Ich werde daher keine Zahlungen an Sie leisten und mache hiermit die Einrede der Nichtleistung geltend.“
Liegt der Vertragsschluss und die Rechnungsstellung schon etwas länger zurück, so können Sie die „Einrede der Verjährung“ geltend machen. Eine verjährte Forderung aus einem Abovertrag müssen Sie nicht bezahlen. Die normale Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre und beginnt immer am ersten Januar des auf den Forderungszeitpunkt folgenden Jahres, und endet am 31.12. des dritten Jahres.
Liegt Ihnen beispielsweise eine Rechnung aus einem Abovertrag vom 25.02.2017 vor, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2018 und endet am 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 können Sie die Einrede der Verjährung geltend machen und müssen alleine aus Gründen der Verjährung keine Zahlungen leisten.
Schreiben Sie: "Ihre Forderung ist vom (Datum) und damit bereits verjährt. Aus diesem Grund mache ich die Einrede der Verjährung geltend."
Wurden die Kosten des Vertrags lediglich in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“, das „Kleingedruckte“) gesetzt, so kann die Einwendung der „überraschenden Klausel nach AGB-Recht“ vorgetragen werden. Diese Einwendung besagt, dass vertragswichtige Regelungen wie Vertragsleistung (Vertragsinhalt) und Vertragspreis (Kosten) immer im Hauptvertrag stehen müssen, niemals aber im Kleingedruckten. Ist das doch der Fall, so ist die Regelung unwirksam und wird so behandelt, als ob es sie überhaupt nicht gibt. Stehen in Ihrem Fall die Kosten des Angebots lediglich im Kleingedruckten, so dass Sie diese kaum erkennen konnten, sind diese unwirksam.
Schreiben Sie beispielsweise: „Die von Ihnen geforderten Kosten der Leistung befanden sich bei Vertragsabschluss lediglich im Kleingedruckten, so dass diese von mir nicht erkannt werden konnten. In einem solchen Fall greift die Einwendung der überraschenden Klausel nach AGB-Recht, da vertragswichtige Details immer im Hauptvertrag geregelt werden müssen, nicht aber im Kleingedruckten. Ist das doch der Fall, so ist die Regelung unwirksam. In meinem Fall bedeutet das, dass keine vertragliche Regelung über die Kosten geschlossen wurde, mithin keine Kostenpflichtigkeit besteht.“
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Schreiben bei Ihrem Vertragspartner tatsächlich ankommen, und Sie später den Zugang nachweisen können. Aus diesem Grund empfehle ich den Versand per Einschreiben mit Rückschein. Vorab verschicken Sie Ihren Widerspruch per Fax und als PDF im E-Mail-Anhang. Auf diese Weise nutzen Sie einen dreifachen Versand Ihres Schreibens, so dass ein Bestreiten des Zugangs kaum möglich ist. Bitte heben Sie alle Unterlagen gut auf, sowohl Ihre eigenen Schreiben in Kopie, als auch die Versandnachweise.
Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um den Rechnungen und Mahnungen der aus einem Abovertrag zu widersprechen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Vertragspartner)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Vertragspartners)
Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Vertragspartners)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Rechnung Nr. (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag)
Betreff: Widerspruch gegen Ihre Forderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf die jetzige Rechnung, als auch auf alle zukünftigen Rechnungen aus dem hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis.
(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich und genau wie möglich, warum die Rechnung in Ihren Augen unberechtigt ist. Hier können Sie auch die oben beschriebenen rechtlichen Einwendungen geltend machen.)
Ich bitte Sie um eine Überprüfung des gesamten Vorgangs. Einer Datenweitergabe widerspreche ich. Bitte lassen Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Stellungnahme zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihre Unterschrift)
(Ort, Datum)
Haben Sie ein Problem im Bereich Abovertrag, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage in Bezug auf einen Abovertrag an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei
Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz
Abwehr von unberechtigten Forderungen