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In diesem Ratgeber schildere ich Ihnen, was man unter einem Gewinnspiel- bzw. Lotterievertrag versteht, wie man in einen solchen hineingerät, welche rechtlichen Probleme bei einem derartigen Vertrag auftreten können, und wie Sie unberechtigte Rechnungen und Mahnungen eines Gewinnspielveranstalters bzw. Lotterieveranstalters abwehren können.
Zum einen gibt es spezialisierte Unternehmen, die darauf ausgerichtet sind, ihren Kunden die Teilnahme an verschiedenen Gewinnspielen oder Lotterien gleichzeitig zu ermöglichen. Durch diese gebündelte Teilnahme erhöht sich die Chance auf einen Gewinn für den einzelnen Kunden erheblich.
Zum anderen bieten solche Firmen die Teilnahme an nur einer einzigen Lotterie an, dafür aber innerhalb einer Gruppe von mehreren Spielern, so dass sich die Chance des Einzelnen auf einen Gewinn in einer solchen Spielgemeinschaft deutlich erhöht.
Meist werden derartige Teilnahmeverträge im kostenpflichtigen Abonnement angeboten. Das heißt, der Kunde zahlt einen monatlichen Beitrag zwischen 50 und 100 Euro und wird dafür regelmäßig jeden Monat bei allen in Frage kommenden Gewinnspielen und Lotterien angemeldet. Oder er nimmt regelmäßig innerhalb einer Spielgemeinschaft an einer Lotterie teil. Meistens läuft ein solcher Abovertrag über zwölf Monate und verlängert sich anschließend um weitere zwölf Monate, falls er nicht gekündigt wird.
Durch die große Popularität solcher Verträge kommt es zu vielen Vertragsabschlüssen, und dementsprechend kann es natürlich auch immer wieder zu Problemen kommen. Daher soll dieser Ratgeber über die rechtlichen Probleme bei einem Gewinnspielvertrag oder Lotterieteilnahmevertrag aufklären und Wege zur Lösung benennen.
Wie gelangen die Gewinnspiefirmen an ihre Kundschaft?
Der einfachste und reguläre Weg ist der, dass sich ein Kunde über die Homepage des jeweiligen Unternehmens anmeldet. Zahlreiche Verbraucher recherchieren dazu gezielt im Internet nach Anbietern, die derartige Dienstleistungen anbieten. Es gibt viele Anbieter online, und die Anmeldung über die Homepage ist ganz einfach.
Oftmals erfolgt die Werbung von neuen Kunden für die Teilnahme an Gewinnspielen und Lotterien über das Telefon. Von einem Callcenter aus werden Telefonnummern in ganz Deutschland angerufen. Das Ziel der Callcenter-Mitarbeiter ist es, den Angerufenen einen Vertrag zur Teilnahme an einer Gewinnspielvermittlung oder Lotterieteilnahme anzubieten.
Natürlich ist es in Deutschland nicht gestattet, unbekannte Personen zu Werbezwecken anzurufen. Wäre das der Fall, so läge ein unerlaubter rechtswidriger Cold Call vor. Die Mitarbeiter der Callcenter verwenden daher Telefonnummern von Personen, die zuvor ihre Einwilligung in einen solchen Anruf erteilt haben.
Eine derartige Einwilligung kann beispielsweise über die vorherige Teilnahme an anderen Gewinn- oder Lotteriespielen abgegeben worden sein. Manchmal gibt es in Kaufhäusern oder Einkaufscentern die Möglichkeit, an kostenlosen Gewinnspielen teilzunehmen. Hierzu muss der Interessent ein kleines Kärtchen mit seinen Adressdaten ausfüllen. Manchmal findet sich auf dieser Teilnahmekarte dann der Hinweis, dass der Teilnehmer seine Einwilligung zu einem Werbeanruf erteilt.
Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich zulässig, sofern dieser Hinweis auf den Werbeanruf groß und deutlich zu lesen ist. Leider kommt es immer wieder vor, dass diese Hinweise zu klein gestaltet sind. Der Teilnehmer übersieht dann leicht, dass er seine Einwilligung zu einem Werbeanruf erteilt.
In rechtlicher Hinsicht sind solche zu klein gehaltenen Einwilligungserklärungen unwirksam. Der Kunde wird dann so gestellt, als ob er keine Einwilligung für einen Anruf erteilt hat. Dennoch durchgeführte Anrufe wären rechtswidrig.
Andere Betreiber von Gewinnspielen schalten im Internet Werbeanzeigen mit dem Hinweis, dass der Besucher der Homepage gewonnen hätte. Klickt der Besucher auf die Werbeanzeige und registriert sich anschließend, um den Gewinn zu erhalten, wird manchmal auch die Einwilligung zu einem Werbeanruf erteilt.
Auch hier gilt, dass diese Einwilligung groß und deutlich dargestellt werden muss, damit der Gewinnspielteilnehmer diese auf einen Blick erkennen kann. Ist das nicht der Fall, so ist die Einwilligung zu einem Werbeanruf in rechtlicher Hinsicht unwirksam. Auch in diesem Fall wären dennoch durchgeführte Anrufe rechtswidrig und als Cold call zu bezeichnen.
In seltenen Fällen gelangen die Gewinnspielfirmen an Dateien mit kompletten Datensätzen von Personen. Diese Datensätze enthalten die komplette Adresse, die Telefonnummer und die Bankverbindung einer Person. Hier sammeln Mitarbeiter von Banken, Telekommunikationsunternehmen oder Behörden die Daten und verkaufen sie unter der Hand für viel Geld an Veranstalter von Gewinnspielen und Lotterien. Rechtmäßig ist das natürlich nicht. In einem solchen Fall wurden die persönlichen Daten weitergegeben, ohne dass der Kunde davon wusste. Damit ist eine derartige Datenweitergabe rechtswidrig, eine Einwilligung in einen Werbeanruf kann dadurch nicht vorliegen.
Grundsätzlich können nach deutschem Recht Verträge mündlich abgeschlossen werden, ein telefonischer Vertragsschluss für eine Gewinnspiel- oder Lotterieteilnahme ist daher möglich. Wurde aber ein Vertrag ohne eine Einwilligung für den Werbeanruf geschlossen, so kann der Vertrag mit Hilfe der entsprechenden rechtlichen Einwendungen wieder zunichte gemacht werden.
Meine Kanzlei beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Verträgen im Bereich Gewinnspiel & Lotterie. Dabei kristallisieren sich immer wieder die gleichen Problemgruppen heraus. Diese möchte ich Ihnen im Folgenden vorstellen.
Manche Gewinnspielanbieter rufen wahllos Personen an und teilen diesen mit, dass bereits ein Gewinnspielvertrag bestünde, der über einen Zeitraum von zwölf Monaten laufen würde. Dieser koste 70, 80 oder 90 Euro im Monat und müsse nun bezahlt werden. Der Kunde könne aber jetzt am Telefon ausnahmsweise den Vertrag kündigen und müsse dann nur drei oder vier Monate bezahlen.
Eine solche Vorgehensweise ist rechtswidrig, wenn kein vorheriger Gewinnspielvertrag besteht. Das bedeutet, wenn der Anbieter einen bereits bestehenden zwölfmonatigen Vertrag behauptet, so muss er diesen auch nachweisen.
Kann er das nicht, so haben Sie in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung aus dem Vertragsverhältnis auszusteigen. Auch einen verkürzten dreimonatigen oder viermonatigen Vertrag müssen Sie nicht bezahlen.
Es gibt Verträge, die dem Kunden versprechen, dass er gleichzeitig an hunderten von Gewinnspielen oder Lotterien teilnimmt. In Wahrheit stimmt das oftmals nicht, da es schwarze Schafe unter den Betreibern gibt, die ihre Kunden an viel weniger Gewinnspielen anmelden, oder an gar keinen.
Wurde die Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Gewinn- und Lotteriespielen vertraglich zugesagt, so muss der Anbieter diese Zusage einhalten. Haben Sie den Eindruck, dass das nicht stimmt, so fordern Sie Ihren Anbieter dazu auf, Ihnen den Nachweis für die Teilnahme an den versprochenen Spielen nachzuweisen.
Dazu haben Sie das Recht, denn Ihr Vertragspartner muss die vertraglich zugesagte Leistung nachweisen können. Kann er das nicht, so müssen Sie keine Zahlungen leisten. Sie haben dann die Möglichkeit der „Einrede der Nichtleistung“. Diese bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Zahlung zurückzuhalten, bis Ihr Vertragspartner seiner Verpflichtung nachkommt und Sie an der versprochenen Anzahl an Gewinnspielen und Lotterien anmeldet, und das auch nachweist.
Manche unseriöse Gewinnspielfirmen nutzen den Anruf dazu, um den Kunden zum Abschluss eines Zeitungsabos zu bewegen. Diese teilen im Rahmen des Telefonats mit, dass der Angerufene bei einem Gewinnspiel gewonnen hätte. Um an den Gewinn zu gelangen, müsse zuvor ein Zeitungsabo abgeschlossen werden. Der Gewinn wird nicht ausgezahlt, das Zeitungsabo muss aber für ein Jahr lang bezahlt werden.
Sind Sie in einer solchen Situation, so haben Sie dem Zeitungsabonnement nur aus dem Grund zugestimmt, um den Gewinn zu erhalten. Hätte es das Gewinnversprechen nicht gegeben, so hätten Sie den Zeitungsvertrag nicht abgeschlossen. Kommt es nun zu keiner Gewinnauszahlung, und entpuppt sich die Gewinnzusage als leere Versprechung, so kann auch der Zeitungsabovertrag mit den entsprechenden rechtlichen Einwendungen zunichte gemacht werden. Sie sind dann nicht dazu verpflichtet, das Zeitungsabonnement zu bezahlen.
Damit ein Anruf zu Werbezwecken rechtmäßig ist, muss die angerufene Person zuvor immer ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben, dass ein ganz spezielles Unternehmen bei ihr anrufen darf. Es muss eine konkrete Abmachung zwischen dem Angerufenen und dem Anrufer geben. Pauschale Einverständniserklärungen für Werbeanrufe sind nicht möglich und damit rechtswidrig.
Behauptet eine Gewinnspielfirma, dass sie die Zustimmung oder das Einverständnis der angerufenen Person für Werbeanrufe in Bezug auf ein Gewinnspiel oder die Teilnahme an einer Lotterie hat, so muss sie das konkret nachweisen können. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so besteht der Gewinnspielvertrag auf einer rechtswidrigen Grundlage und kann über die außerordentliche Kündigung per sofort beendet werden.
Immer wieder kommt es vor, dass sich der Kunde in keinster Weise erklären kann, wo das Gewinnspiel/Lotterieunternehmen die eigenen persönlichen Daten herbekommen hat.
Ist das bei Ihnen der Fall, so können Sie die Gewinnspielfirma dazu auffordern, Ihnen die Herkunft Ihrer Daten vorzulegen. Dazu ist das Gewinnspielunternehmen rechtlich verpflichtet. Kommt die Firma dem nicht nach, so kann Ihnen alleine aus diesem Umstand bereits ein Grund für eine außerordentliche Kündigung entstehen.
Manchmal kommt es vor, dass der Kunde einen Lotterie- oder Gewinnspielteilnahmevertrag zu einem ganz bestimmten monatlichen Betrag abschließt, der Gewinnspielanbieter aber einen viel höheren Betrag vom Konto abbucht.
In einem solchen Fall können Sie gegen die Abbuchung Widerspruch einlegen und diese über Ihre Bank zurückbuchen lassen. Denn Sie sind nur zur Zahlung des Betrags verpflichtet, der in Ihrem Vertrag genannt wird. Für einen höheren Betrag besteht keine vertragliche Grundlage.
Kam es bei Ihnen zu einer zu hohen Abbuchung, so bitten Sie Ihren Gewinnspiel/Lotterieanbieter um Stellungnahme, wieso genau dieser Betrag abgebucht wurde, und fordern die dafür notwendige vertragliche Grundlage an. Kann Ihr Anbieter die vertragliche Grundlage nicht nachweisen, so müssen Sie nur den Ihnen bekannten monatlichen Betrag bezahlen.
Haben Sie die Kündigung Ihres Teilnahmevertrags zum Laufzeitende erklärt, so kann es vorkommen, dass Ihr Anbieter die Kündigung erhält und bestätigt, jedoch einen anderen Kündigungstermin benennt, falls Sie die Kündigungsfrist oder die Vertragslaufzeit falsch berechnet haben.
In einem solchen Fall überprüfen Sie bitte ganz genau Ihre Vertragsunterlagen. Darin muss der Beginn des Vertrags, die Laufzeit und die Frist für die Kündigung angegeben sein. Entsprechend dieser Daten können Sie den Kündigungstermin errechnen.
Kommen Sie zu einem anderen Termin als Ihr Anbieter, so präsentieren Sie diesem Ihre Berechnung und Ihr Kündigungsdatum, und fordern diesen gleichzeitig dazu auf, nachzuweisen, wie er auf das abweichende Kündigungsdatum kommt. Meist stellt sich dann heraus, dass die eine oder die andere Seite einen Fehler in der Kündigungsberechnung gemacht hat, und die Sachlage klärt sich auf.
Manchmal wird die Kündigung komplett verneint. Das ist in rechtlicher Hinsicht aber nicht möglich. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die in dem Moment wirksam wird, in dem sie die vertragliche Gegenseite erreicht hat. Das heißt, wenn Ihr Vertragspartner die Kündigung erhält und Sie diesen Zugang nachweisen können, oder Ihnen der Zugang bestätigt wird, so ist die Kündigung wirksam. Möglicherweise haben Sie sich in der Kündigungsfrist vertan und die Kündigung wird zu einem anderen Termin durchgeführt als Sie zunächst annahmen, aber eine gänzliche Verweigerung der Kündigung ist rechtlich nicht zulässig.
Ähnlich wie die Kündigung ist auch der Widerruf eine rechtliche Einwendung, die mit der Erklärung und Zugang beim Empfänger wirksam wird. Das heißt, wenn Sie Ihren Gewinnspiel- oder Lotterieteilnahmevertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Widerrufsbelehrung widerrufen haben, so ist dieser Widerruf rechtlich wirksam. Ihr Anbieter darf diesen nicht ablehnen oder verneinen.
Geschieht das dennoch, so fordern Sie Ihren Vertragspartner dazu auf, genau zu begründen, warum in seinen Augen der Widerruf nicht wirksam ist. Behauptet dieser dann, dass Ihr Widerspruch beispielsweise zu spät erfolgte, so können Sie eine Gegenrechnung machen. Teilen Sie Ihrem Anbieter mit, wann Sie die Widerrufsbelehrung erhalten haben. Ab diesem Moment haben Sie 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Die Zeitspanne in Bezug auf den möglichen Widerruf ist damit klar festgesetzt, und Sie können anhand des Datums Ihres Widerrufs nachweisen, dass dieser innerhalb der Zeitspanne war.
Geht Ihr Anbieter von einem anderen Datum des Erhalts der Widerrufsbelehrung aus, oder von einem anderen Datum des Zugangs Ihrer Widerrufsbelehrung, so muss dieser nachweisen, wie er auf die Daten kommt. Eine reine Behauptung reicht rechtlich nicht aus.
Haben Sie Probleme im Rahmen eines Gewinnspielvertrags oder eines Lotterieteilnahmevertrags, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Es gibt zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, um gegen unberechtigte, fehlerhafte oder zu hohe Rechnungen vorzugehen, oder um aus einem ungewollten Vertrag wieder auszusteigen. Im Folgenden stelle ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Einwendungen vor, die im Bereich Gewinnspiel- und Lotterieteilnahmevertrag wichtig sind.
Ein Widerruf des Gewinnspielvertrags ist bei telefonisch oder online abgeschlossenen Gewinnspielverträgen sehr einfach möglich. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Diese Frist beginnt, sobald Sie eine deutlich gestaltete und in rechtlicher Hinsicht korrekte Widerrufsbelehrung erhalten haben. Geht Ihnen eine derartige Widerrufsbelehrung nicht zu, so haben Sie sogar ein Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen. Sie können Ihre Teilnahme an dem Gewinnspiel oder dem Lotteriespiel dann noch nach vielen Monaten widerrufen. Ein Widerruf beendet den Vertrag von Anfang an. Sie werden so gestellt, als ob Sie den Vertrag nie geschlossen hätten.
Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein sog. „wichtiger Grund“ für die Kündigung gegeben ist. Dieser wichtige Grund muss so gravierend sein, dass es Ihnen unmöglich ist, bis zum Ende der Vertragslaufzeit am Vertrag festzuhalten. Diese Unmöglichkeit muss auch für den Vertragspartner nachvollziehbar sein, sie darf also nicht vom Kunden alleine frei bestimmt werden.
In Fällen wie dem Gewinnspielvertrag kommt es manchmal vor, dass das Vertrauen des Kunden in den Vertragspartner massiv erschüttert ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag telefonisch zustande kam, ohne dass der Vertragspartner die Einwilligung für einen Anruf besaß. Dann liegt ein rechtswidriger „Cold call“ vor, und niemand ist dazu verpflichtet in einem Vertragsverhältnis zu verbleiben, bei dem die andere Seite rechtswidrig gehandelt hat.
Das Vertrauen kann auch dann erschüttert sein, wenn der Gewinnspielanbieter am Telefon behauptet, dass bereits ein Vertrag bestehen würde, diesen aber später nicht nachweisen kann. Denn dann hat der Kunde die Kündigung erklärt und sich dazu verpflichtet, mehrere weitere Monate zu bezahlen, obwohl dies aufgrund des nie existierenden vorherigen Vertrags überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.
Die außerordentliche Kündigung beendet den Gewinnspielvertrag ab dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung beim Vertragspartner, also der Betreiberfirma der Gewinnspiel- oder Lotterieteilnahme, eingeht. Die Kündigung beseitigt den Vertrag somit nicht von Anfang an, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs.
Aus Ihrem Vertrag mit dem Gewinnspiel- oder Lotterieanbieter ergibt sich das Datum des Beginns, die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsfrist. Anhand dieser Daten können Sie errechnen, wie lange Ihr Vertrag läuft und wann Sie spätestens die Kündigung einreichen müssen, um die Kündigungsfrist nicht zu verpassen. Steht in Ihrem Vertrag keine Mindestlaufzeit, so ist der Vertrag im Normalfall jederzeit kündbar.
Haben Sie die Teilnahme an einem Gewinnspiel- oder Lotterievertrag versehentlich erklärt, obwohl Sie eigentlich etwas ganz anderes wollten, so könnte für Sie die Anfechtung wegen Irrtums in Frage kommen. Denn niemand ist dazu verpflichtet an einem Vertragsverhältnis festzuhalten, das er überhaupt nicht eingehen wollte. Einen Irrtum bei Vertragsabschluss können Sie daran erkennen, dass Sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, wenn Sie sich über Ihren Irrtum bewusst gewesen wären.
Eine Anfechtung wegen Irrtums beseitigt den Vertrag von Anfang an und stellt Sie so, als ob Sie den Vertrag nie abgeschlossen hätten. Sie sind dann nur dazu verpflichtet, Ihrem Vertragspartner die Unkosten zu ersetzen, die durch den versehentlichen Vertragsabschluss entstanden sind, nicht jedoch den entgangenen Gewinn.
Wurden Sie bei Vertragsabschluss getäuscht, so können Sie den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Eine Täuschung liegt dann vor, wenn man Sie bei Vertragsschluss über bestimmte für den Vertragsabschluss wichtige Details absichtlich im Unklaren gelassen hat. So können Sie einen Vertragsschluss unter Einwirkung einer Täuschung daran erkennen, dass Sie den Vertrag nie abgeschlossen hätten, wenn man Ihnen von Anfang an alle wesentlichen Umstände gesagt hätte.
Die Anfechtung wegen Täuschung beendet den Gewinnspiel/Lotterieteilnahmevertrag von Anfang an. Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag abgeschlossen hätten. Sie sind aufgrund der Täuschung Ihrem Vertragspartner auch nicht dazu verpflichtet, Unkosten zu ersetzen.
Liegt Ihrer Ansicht nach überhaupt kein Vertrag vor, so können Sie die Einwendung des fehlenden Vertragsabschlusses geltend machen. Denn ohne eine vertragliche Grundlage darf niemand an Sie Forderungen stellen.
Entscheidend dabei ist, dass immer die Seite, die einen Vertrag behauptet, diesen auch beweisen muss. Sie selbst stehen in keiner Nachweispflicht. Geht das Unternehmen von einem kostenpflichtigen Teilnahmevertrag aus, obwohl Sie der Ansicht sind, einen solchen nie abgeschlossen zu haben, so können Sie den Anbieter dazu auffordern, diesen Vertrag nachzuweisen. Kann er das nicht, so sind Sie zu keinen Zahlungen verpflichtet.
Haben Sie einen Teilnahmevertrag an Gewinnspielen oder Lotterien abgeschlossen, erhalten im Anschluss aber eine Rechnung, die falsch ist, oder die von der Höhe her über die vertragliche Vereinbarung hinausgeht, so liegt eine fehlerhafte Rechnung vor, gegen die Sie ein Widerspruchsrecht besitzen.
Teilen Sie dem Gewinnspielveranstalter in einem solchen Fall mit, dass die an Sie gerichtete Rechnung fehlerhaft ist, und worin dieser Fehler besteht. Weisen Sie auf die vertragliche Vereinbarung hin, und bitten Sie um die Einhaltung des Vertrags.
Dazu ist die Gewinnspielfirma verpflichtet, denn die vertragliche Vereinbarung ist die Grundlage für die Erstellung von Rechnungen. Es ist rechtlich nicht möglich, dass eine solche vertragliche Vereinbarung einseitig, ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners, abgeändert wird.
Nachdem Sie einen Vertrag über die Teilnahme an Gewinnspielen oder Lotteriespielen abgeschlossen haben, erhalten Sie in aller Regel ein "Begrüßungsschreiben". Das ist wichtig, damit Sie sehen können, wer genau Ihr Vertragspartner ist, wann der Vertrag beginnt, wie lange er läuft, und wie hoch die monatlichen Kosten sind.
Haben Sie keinen Vertrag abgeschlossen, oder möchten Sie den Vertrag im Nachhinein auflösen, oder sind die vertraglichen Bedingungen falsch beschrieben, so müssen Sie unbedingt zeitnah auf dieses Begrüßungsschreiben reagieren.
Wenden Sie sich dazu schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an das Gewinnspiel-Unternehmen, das Sie angeschrieben hat. Rufen Sie nicht an, denn einen telefonischen Widerspruch können Sie später nur schwer nachweisen. Am besten ist es wenn Sie Ihr Schreiben zusätzlich per Fax und per E-Mail versenden, damit Sie durch den mehrfachen Versand sicherstellen, dass es den Anbieter auch tatsächlich erreicht.
Bitte lesen Sie zum Widerspruch gegen eine unberechtigte Forderung, Rechnung oder Mahnung auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber zum Forderungswiderspruch.
Ich erhalte ständig Anrufe von weiteren Gewinnspielfirmen. Was kann ich gegen diese Anrufe tun?
Das Problem ist, dass manche Gewinnspielfirmen die Adressen und Telefonnummern ihrer Kunden untereinander weiterreichen. Das ist nicht erlaubt, kommt aber vor. Manchmal betreibt eine Person sogar gleichzeitig mehrere Gewinnspielunternehmen. Das Resultat ist, dass der Kunde Anrufe nicht nur von einem Gewinnspielunternehmen erhält, sondern gleich von mehreren.
Haben Sie ein Festnetztelefon mit Nummerndisplay und Anrufbeantworter, so achten Sie auf die angezeigte Rufnummer und lassen bei unbekannten Telefonnummern immer erst den Anrufbeantworter rangehen. Haben Sie einen Router, über den Sie bestimmte eingehende unerwünschte Rufnummern sperren können, so nutzen Sie diese Option.
Auf dem Handy können Sie die entsprechenden Rufnummern der Gewinnspielfirmen sperren lassen, sobald diese Ihnen durch die Anrufe bekannt sind. Auch hier sollte im Zweifel bei unbekannten Rufnummern zunächst die Mailbox antworten, damit Sie nicht direkt mit den Mitarbeitern des Gewinnspiel-Callcenters sprechen müssen.
Nimmt die Anzahl der Anrufe immer mehr zu, so kann die Zuteilung einer neuen Festnetznummer oder Handynummer durch Ihren Provider sinnvoll sein. Das geht natürlich nur, wenn Sie nicht allzu sehr an Ihrer alten Rufnummer hängen.
Was kann ich gegen ungewollte Abbuchungen von meinem Bankkonto unternehmen?
Sobald Sie festgestellt haben, dass auf Ihrem Bankkonto eine unberechtigte Abbuchung über Gebühren für ein ungewolltes Gewinnspiel stattgefunden hat, sollten Sie unverzüglich zu Ihrer Bank gehen und diese Kontobelastung rückgängig machen.
Sie können Ihre Bank damit beauftragen, die Abbuchung der Gewinnspielgebühren rückbuchen zu lassen. Jede Bank ist zu derartigen Rückbuchungen verpflichtet. Je schneller Sie zur Bank gehen, desto einfacher ist es für Sie, diese Rückbuchung in die Wege zu leiten. Sie sollten daher Ihre Kontoauszüge mindestens einmal im Monat kontrollieren.
Der Mitarbeiter bei der Bank kann die Kontobelastung entweder direkt und unkompliziert am Computer rückgängig machen, oder Sie müssen für die Rüchholung der Lastschrift ein Formular ausfüllen. Manche Banken akzeptieren sogar eine telefonische Rückbuchung von Lastschriften bzw. eine Rückbuchung über den Onlineaccount. Dort sind rückbuchungsfähige Lastschriften dann mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet.
Eine normale Lastschrift können Sie acht Wochen lang ab dem Datum der Abbuchung rückgängig machen. Rechtswidrige Lastschriften sind sogar 13 Monate lang rückbuchungsfähig.
Wenn bei einer Gewinnspielteilnahme kein rechtlich wirksamer Vertrag vorliegt, handelt es sich um eine rechtswidrige Abbuchung, so dass die 13-monatige Rückbuchungsfrist anwendbar ist.
Bitte lesen Sie hierzu auch meinen Ratgeber zur Rückbuchung von Lastschriften hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Haben Sie ein Problem im Bereich Gewinnspiele & Lotterieverträge, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich helfen kann. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die bisherigen Gegner der Kanzlei Hollweck im Bereich Gewinnspielvertrag, Lotterieteilnahmevertrag, Gewinnspielvermittlungsvertrag u.ä.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Gewinnspiele und Lotteriespiele der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
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