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Inzwischen haben sich zahlreiche Unternehmen darauf spezialisiert, Online-Datenbanken mit Firmenadressen zu führen. Diese Gewerbeverzeichnisse können dem Kunden wertvolle Dienste im Bereich der Neukundenaquise erbringen.
Manchmal aber gibt es natürlich auch in diesem Bereich rechtliche Probleme, und es entsteht ein Streit zwischen dem Branchenbuchanbieter und dem Kunden. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Kunde versehentlich und ungewollt in einen kostenpflichtigen Vertrag gerät, die Leistungen nicht oder falsch erbracht werden, oder die Rechnung fehlerhaft bzw. zu hoch ist.
Dieser Ratgeber erläutert Ihnen, wie Sie Probleme mit Ihrem Branchenbuchanbieter klären und Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen im Bereich Adressbücher, Firmenregister, Gewerbeverzeichnisse und Branchenbücher einlegen können. Am Ende des Ratgebers finden Sie einen Musterbrief, die Sie an Ihre eigene Situation anpassen können.
Meine Kanzlei beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Verträgen rund um Online-Branchenbücher. Dabei kristallisieren sich immer wieder die gleichen Problemgruppen heraus. Diese möchte ich Ihnen im Folgenden vorstellen.
Haben Sie einen Vertrag für einen Branchenbucheintrag abgeschlossen, so muss die dafür ergehende Rechnung in genau der Höhe ausgestellt sein, die Sie vertraglich vereinbart haben. Manchmal kommt es aber zu einem Fehler, und die Rechnung weicht davon ab.
In einem solchen Fall teilen Sie dem Branchenbuchanbieter mit, dass die Rechnung fehlerhaft ist. Legen Sie eine Kopie Ihres Vertrags bei und beschreiben ganz genau, wo die Rechnung vom vereinbarten Vertrag abweicht. In aller Regel wird dann schnell und unproblematisch eine Rechnungskorrektur durchgeführt.
Rechtlich ist es so, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen für die Kosten der Einzelleistungen in der Rechnung wiederfinden müssen. Ist das nicht der Fall, so dient der Vertrag als Nachweis dafür, was wie abgerechnet werden darf.
Zu einer Zahlung sind Sie immer erst dann verpflichtet, wenn Ihnen eine korrekte Rechnung vorliegt, die der vertraglichen Abmachung entspricht.
Liegt Ihnen eine zu hohe Rechnung Ihres Branchenbuchanbieters vor, so können Sie den folgenden Mustertext verwenden, um auf die überhöhte Rechnung hinzuweisen:
„Sie haben mir eine zu hohe Rechnung zukommen lassen. Diese weicht in den folgenden Positionen von der vertraglichen Vereinbarung ab: (Hier listen Sie auf, welche Rechnungspositionen um welchen Betrag zu hoch sind). Damit entspricht die Rechnung nicht den zwischen uns getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Ich lege Ihnen den Vertrag noch einmal in Kopie anbei. Bitte nehmen Sie eine Überprüfung vor und veranlassen anschließend eine Korrektur der Rechnung.“
Fehler in der Rechnung können in den verschiedensten Formen auftreten. So kann es sein, dass zu viele Einzelpositionen abgerechnet werden, dass die berechneten Leistungen nicht von Ihnen in Auftrag gegeben wurden, dass Ihr Betrieb in der Rechnungsadresse falsch bezeichnet wird, dass das Datum falsch ist, etc.
Liegt eine in Ihren Augen falsche Rechnung vor, so teilen Sie Ihrem Branchenbuchverlag den genauen Fehler mit und bitten um eine Korrektur. Sie als Kunde haben einen Anspruch auf eine korrekte Rechnung ohne Fehler. Erst dann sind Sie zu einer Zahlung verpflichtet.
Haben Sie von Ihrem Branchenbuchanbieter eine fehlerhafte Rechnung erhalten, so können Sie den folgenden Mustertext verwenden, um der Rechnung zu widersprechen:
„Sie haben mir eine fehlerhafte Rechnung zukommen lassen. Diese ist in Bezug auf (hier schildern Sie, was genau falsch ist) fehlerhaft. Es müsste so sein, dass (hier beschreiben Sie, was stattdessen in der Rechnung stehen müsste). Ich bitte Sie um eine Überprüfung der Rechnung und anschließend um Ausstellung einer korrigierten Rechnung.“
Grundsätzlich steht nach Abschluss eines Vertrags zunächst der Anbieter in der Pflicht, die zugesagten Leistungen zu erbringen. Erst dann ist der Kunde zu einer Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn explizit eine Vorschusskostenpflicht vereinbart wurde. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, und kommt trotzdem die Rechnung vor der Leistungserbringung, so können Sie einer solchen Rechnung widersprechen.
Hierzu fordern Sie den Branchenbuchanbieter auf, die angeblich bereits erbrachte Leistung nachzuweisen. Teilen Sie dem Anbieter mit, dass Sie noch nicht erkennen können, dass die Leistung erbracht wurde, die Zahlung in Ihren Augen somit noch nicht fällig ist.
Handelt es sich um eine Rechnung, die konkrete Einzelleistungen auflistet, so gehen Sie diese Punkt für Punkt durch und bitten den Branchenbuchanbieter für jede einzelne Rechnungsposition um einen Nachweis der erbrachten Leistung. Fragen Sie, was im Rahmen der einzelnen Position konkret gemacht wurde, und wann. Bitten Sie zeitgleich um einen Nachweis dieser Leistung.
Erst wenn der Branchenbuchanbieter Ihnen genau dargelegt hat, was er bereits für Sie gemacht hat, und dies auch nachgewiesen hat, sind Sie zur Zahlung der Rechnung verpflichtet.
Gerne können Sie die folgende Musterformulierung verwenden:
„Sie haben mir eine Rechnung zukommen lassen, die verschiedene Einzelpositionen Ihrer Leistung abrechnet. Bislang ist mir aber nicht ersichtlich, dass diese Leistungen bereits erbracht wurden. Ich möchte Sie daher bitten, mir die einzelnen Leistungen nachzuweisen. Bitte teilen Sie mir mit, was Sie wann genau gemacht haben, und legen hierzu einen Nachweis bei. Sollte zwischen Ihnen und mir eine Vorschusskostenpflicht bestehen, aufgrund derer ich zu einer Zahlung vor Leistungserbringung verpflichtet bin, so bitte ich auch um deren Nachweis.“
Manchmal kommt es vor, dass man plötzlich eine Rechnung für einen Branchenbucheintrag erhält, ohne dass man sich an einen Vertragsschluss erinnern kann. In einem solchen Fall müssen Sie den Branchenbuchanbieter dazu auffordern, den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag nachzuweisen.
Denn rechtlich ist es so, dass immer die Seite, die einen Vertrag behauptet, diesen nachweisen muss. Nicht Sie müssen nachweisen, dass Sie keinen Vertrag abgeschlossen haben, sondern der Branchenbuchverlag muss das behauptete Vertragsverhältnis beweisen.
Teilt Ihnen der Branchenbuchanbieter mit, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, so bitten Sie ihn um eine Vorlage des vollständigen schriftlichen Vertrags in Kopie. Dieser Vertragstext muss, um wirksam zu sein, Ihre Unterschrift enthalten, sowie deutlich und gut lesbar die wichtigsten Vertragsdetails wie die vertraglichen Leistungen, die Kosten, die Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten. Diese Angaben müssen deutlich im Hauptvertrag stehen und dürfen sich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden (Kurz „AGBs“), also nicht im „Kleingedruckten“.
Geht der Branchenbuchanbieter von einem telefonischen Vertrag aus, so bitten Sie ihn um einen Nachweis des Vertragsabschlusses in Form einer Audioaufzeichnung, die Sie sich per E-Mail zusenden lassen. Diese Tonaufzeichnung muss, genau wie ein schriftlicher Vertrag, vollständig sein und das gesamte Telefonat des Vertragsabschlusses enthalten. Darin muss deutlich zu hören sein, welche Leistungen der Vertrag beinhaltet, was die einzelnen Leistungen sind, was diese genau kosten, wie lange der Vertrag läuft und welche Kündigungsmodalitäten bestehen. Ist die Aufzeichnung nicht vollständig, undeutlich, verrauscht, wird undeutlich oder zu schnell gesprochen oder sind einzelne Stellen nicht verständlich, so kann es sein, dass kein wirksamer Vertragsabschluss vorliegt.
Bitte lesen Sie zur Frage, wie ein unbekannter Vertrag nachgewiesen werden muss, weiter unten meine Ausführungen zu den rechtlichen Einwendungen gegen einen fehlerhaften Branchenbuchvertrag.
Gerne können Sie die folgende Musterformulierung verwenden, um den Branchenbuchanbieter zu einem Nachweis des von Ihnen abgeschlossenen Vertrags aufzufordern:
„Sie geben an, dass ich mit Ihnen einen Vertrag abgeschlossen habe. Leider kann ich mich daran nicht erinnern. Ich möchte Sie daher bitten, diesen Vertrag nachzuweisen. Da Sie den Vertrag behaupten, stehen Sie in rechtlicher Hinsicht in dessen Nachweispflicht.“
Es kommt immer wieder vor, dass der Anruf eines Branchenbuchanbieters gerade dann eingeht, wenn Sie sich mitten im hektischen Alltag Ihres Betriebs befinden. Sind Sie in Eile, ist es in Ihrer Umgebung gerade sehr laut, oder führen Ihre Mitarbeiter neben Ihnen ein Gespräch, so kann es zu einem Missverständnis kommen, wer Sie gerade anruft.
Ich kenne Fälle, in denen sich ein neuer Branchenbuchanbieter dem Kunden vorstellen wollte. Der Kunde dachte aber, dass er von seinem bisherigen Anbieter angerufen wurde. Dieses Missverständnis setzte sich dann im gesamten Telefonat fort. Der Kunde dachte es ginge um die Verlängerung seines bereits bestehenden Vertrags, obwohl er mit einem neuen Branchenbuchanbieter telefonierte. So kam es schließlich zu einem versehentlichen Vertragsabschluss, da der Kunde von einer Vertragskorrektur oder Vertragsverlängerung ausging, der neue Branchenbuchanbieter aber von einem neuen Vertragsabschluss.
In rechtlicher Hinsicht ist es in einem solchen Fall so, dass vor diesem Hintergrund kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Ein Vertragsschluss ist nur dann möglich, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen in Bezug auf den Vertragspartner, den Vertragsinhalt und den Vertragspreis abgeben haben. Ist das nicht der Fall, so kommt nach deutschem Recht kein wirksamer Vertrags zustande. Denn dann decken sich die Willenserklärungen nicht: Der Anrufer geht von einem neuen Vertragsschluss aus, während die angerufene Person denkt, sie verlängert oder ändert einen bereits bestehenden Vertrag bei einem gänzlich anderen Vertragspartner.
Zudem liegt hier ein Irrtum der angerufenen Person vor, da sie denkt, dass sie mit einem anderen Unternehmen telefoniert. Hätte sie von Anfang an bemerkt, dass sie mit einem für sie noch fremden neuen Branchenbuchanbieter telefoniert, und nicht mit ihrem bisherigen Vertragspartner, so hätte sie den neuen Vertrag vielleicht gar nicht abgeschlossen. Eine solche Willenserklärung ist in rechtlicher Hinsicht durch eine „Anfechtung“ rückgängig zu machen.
Gingen Sie am Telefon versehentlich von einem anderen Gesprächspartner aus, so können Sie mit Hilfe der folgenden Musterformulierung den Irrtum korrigieren:
„Bei dem mit Ihnen geführten Telefonat ging ich versehentlich davon aus, dass es sich bei Ihrem Unternehmen um (Name Ihres bisherigen Branchenbuchanbieters) handelt. Durch die schlechte telefonische Verbindung und die starke Geräuschkulisse im Hintergrund konnte ich Sie kaum verstehen. Hätte ich von Anfang an gewusst, dass ich mit Ihnen telefoniere, und nicht mit meinem bisherigen Vertragspartner (Name), so hätte ich den Vertrag nie abgeschlossen. Ich bitte um Entschuldigung des Missverständnisses und fechte aus diesem Grund den Vertrag an. (An dieser Stelle schildern Sie nun so ausführlich und genau wie möglich, in welcher konkreten Situation Sie den Anruf erhielten, warum Sie deswegen abgelenkt o.ä. waren, es dadurch zu dem Missverständnis kam, und warum der jetzige neue Vertrag für Sie nicht erforderlich ist, also warum Sie den neuen Vertrag nicht abgeschlossen hätten wenn Sie den Irrtum bemerkt hätten.)“
Erhalten Sie einen Anruf von einem Branchenbuchanbieter, so kann es passieren, dass dieser nicht den Chef oder die Chefin am Telefon erreicht, sondern einen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter führt dann das Telefonat mit dem Branchenbuchanbieter, ist aber möglicherweise überhaupt nicht dazu berechtigt, im Betrieb einen neuen Vertrag abzuschließen.
Dennoch klärt sich dieses Missverständnis nicht, und es kommt versehentlich zu einem Vertragsabschluss. Anschließend geht an den Inhaber des Betriebs eine Rechnung, die er sich zunächst überhaupt nicht erklären kann. Denn er selbst hat keinen Branchenbuchvertrag abgeschlossen und weiß auch nichts davon.
Rechtlich ist es so, dass der Branchenbuchvertrag zwischen dem Anbieter und dem Inhaber des Unternehmens bzw. einer zum Vertrag abschlussberechtigten Person zustande kommen muss. Schließt der Branchenbuchanbieter einen Vertrag mit einem einfachen Mitarbeiter, der keine Verträge im Betrieb abschließen darf, so kommt kein Vertrag zustande. Denn der Inhaber des Unternehmens kann nicht an einen Vertrag gebunden sein, den er selbst nicht abgeschlossen hat, den er nicht abschließen wollte bzw. von dessen Bestehen er nicht einmal etwas weiß.
Der Branchenbuchanbieter hat in einem solchen Fall den Fehler gemacht, dass er nicht den Betriebsinhaber ans Telefon verlangt hat, sondern mit der Person weitersprach, die den Anruf entgegennahm. Letztendlich liegt dadurch kein wirksamer Vertrag zwischen dem Branchenbuchanbieter und dem Betriebsinhaber vor. Es besteht dann auch keine Zahlungspflicht. Zu einer solchen käme es nur, wenn der Betriebsinhaber den Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter noch einmal neu abschließt oder den mit dem Mitarbeiter unwirksam abgeschlossenen Vertrag nachträglich genehmigt.
Liegt Ihnen eine Rechnung vor, die auf einem Vertragsabschluss zwischen einem Ihrer Mitarbeiter und einem Branchenbuchanbieter basiert, so können Sie den folgenden Mustertext für einen Rechnungswiderspruch verwenden:
„Sie legen mir eine Rechnung für einen Vertrag vor, den ich nicht selbst abgeschlossen habe. Sie haben am Telefon mit meinem Mitarbeiter (Name) gesprochen, welcher in meinem Betrieb nicht dazu ermächtigt ist, Verträge abzuschließen. Ich selbst möchte den von Ihnen angebotenen Branchenbuchvertrag nicht nutzen und lehne daher eine nachträgliche Genehmigung ab. Da somit zwischen Ihnen und mir kein vertragliches Verhältnis vorliegt, bitte ich Sie um eine Stornierung Ihrer Rechnung.“
Manchmal kommt es vor, dass Sie das Angebot zu einem neuen Branchenbuchvertrag am Telefon erhalten, jedoch noch unschlüssig sind, ob Sie diesen annehmen möchten. Sie bitten dann um Zusendung von Informationsmaterial, damit Sie in Ruhe über einen Eintrag in das Branchenverzeichnis des Anbieters nachdenken können. Eine solche Vorgehensweise ist nachvollziehbar und wird oft so gehandhabt.
Dennoch kommt es in vereinzelten Fällen versehentlich zu einem Vertragsabschluss, so dass Sie plötzlich eine Rechnung des Branchenbuchanbieter erhalten, und nicht das gewünschte Infomaterial.
Hier ist es rechtlich so, dass alleine durch das Verlangen von kostenlosem Infomaterial kein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande kommen kann. Meist liegt nur ein Irrtum vor, der sich in der Folgezeit schnell aufklärt. Der angeblich abgeschlossene Branchenbuchvertrag wird seitens des Anbieters dann schnell und unkompliziert gelöscht. Bleibt das Missverständnis aber erhalten, und geht der Branchenbuchanbieter weiterhin von einem kostenpflichtigen Vertragsabschluss aus, so steht dieser in der Nachweispflicht des Vertrags. Denn die Partei, die einen Vertrag behauptet, muss diesen auch nachweisen.
In einem solchen Fall können Sie so vorgehen, dass Sie gegenüber dem Anbieter klarstellen, dass Sie bislang keinen kostenpflichtigen Branchenbuchvertrag gewünscht haben, sondern nur um die Zusendung von Informationsmaterial baten. Im selben Schreiben fordern Sie dann den Anbieter dazu auf, den angeblich von Ihnen abgeschlossenen Vertrag nachzuweisen. Hierfür können Sie die folgende Musterformulierung verwenden:
„Sie haben mir eine Rechnung für einen angeblich von mir abgeschlossenen Branchenbuchvertrag zukommen lassen. Bislang habe ich mit Ihnen aber keinen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Ich hatte Sie lediglich um kostenfreies Infomaterial gebeten, dessen Zusendung Sie mir telefonisch zugesichert hatten. Da Sie nun von einem kostenpflichtigen Vertrag ausgehen, bitte ich Sie um einen Nachweis desselben.“
Es gibt immer wieder Fälle, in denen es zu einem Missverständnis in Bezug auf einen bereits bestehenden Vorvertrag kommt. Dabei stellt der Anrufer dar, dass bereits ein Vertrag bestehen würde, der nun verlängert oder abgeändert werden könnte. Die angerufene Person befindet sich aber z.B. mitten in ihrer betrieblichen Hektik und hat nicht die Möglichkeit, das angeblich bestehende vertragliche Verhältnis zu überprüfen. Aus diesem Grund kann es zu dem Irrtum kommen, dass aufgrund des Vorvertrags eine Pflicht bestünde, diesen Vertrag nun zu verlängern oder abzuändern.
In Bezug auf einen möglichen Vorvertrag gibt es verschiedene Konstellationen.
Es besteht tatsächlich ein alter kostenpflichtiger Vorvertrag: Manchmal kommt es vor, dass sich ein Betriebsinhaber dazu entschließt, eine kostenpflichtige Werbemaßnahme über ein Online-Branchenbuch durchzuführen. Dieser Vertrag wird abgeschlossen, bezahlt, und gerät in Vergessenheit. Jahre später meldet sich der Branchenbuchanbieter und fragte seinen Kunden, ob dieser einen neuen Vertrag oder eine Verlängerung des alten Werbevertrags wünsche. Da sich der Kunde nicht an den alte Vertrag erinnert, weiß er zunächst nicht, von welchem Werbevertrag der Anrufer spricht.
Kommt es in einem solchen Fall zu einer telefonischen Vertragsverlängerung, so sollte genau geprüft werden, ob die Bedingungen des alten Vertrags fortbestehen oder ob der neue Vertrag unvorteilhaft zu Lasten des Kunden abgeändert wurde. Denn das Problem liegt natürlich darin, dass der angerufene Betriebsinhaber in der Hektik des Arbeitsalltags nicht in Ruhe die Unterlagen des alten Vertrags überprüfen kann.
Ich rate Ihnen daher in einem solchen Fall, unbedingt die Unterlagen des alten Vertrags anzufordern. Entdecken Sie dann eine Diskrepanz zwischen dem alten und dem neuen Vertrag, so können Sie den neuen Vertrag evtl. noch wegen Irrtums anfechten und damit beseitigen.
Gerne können Sie hierzu den folgenden Mustertext verwenden: „Sie haben mir mitgeteilt, dass zwischen uns bereits ein Vertrag bestand. Leider kann ich mich nicht an diesen Vertrag erinnern, und ich finde ihn auch nicht in meinen Unterlagen. Ich möchte Sie daher bitten, mir den alten Vertrag in Kopie zukommen zu lassen, damit ich diesen überprüfen kann.“
Es besteht ein alter kostenloser Vorvertrag: In manchen mir bekannten Fällen liegt ein solcher Vorvertrag in Form eines kostenfreien Vertrag vor. Denn einige Branchenbuchanbieter offerieren mehrere verschiedene Typen des Eintrags in ihrem Firmenregister. Das kann auch ein kostenloser Eintrag sein, der weniger Leistung beinhaltet als der kostenpflichtige vollwertige Vertrag. Gründet nun eine Person einen neuen Betrieb, eine neue Praxis oder eröffnet ein neues Geschäft, so möchte sie Werbung dafür machen. Viele tragen daher ihre Daten in ein Online-Gewerberegister ein, das solche kostenfreie Annoncen anbietet. Über die Google-Suche sind solche Firmenverzeichnisse leicht aufzufinden. Dann läuft der neue Betrieb an, gewinnt mehr und mehr Kunden, und der vor langer Zeit getätigte Firmeneintrag in einem Branchenverzeichnis wird vom Inhaber vergessen.
Irgend wann entschließt sich der Branchenbuchanbieter nun dazu, den eingetragenen Betrieb zu kontaktieren. Das Ziel einer solchen Kontaktaufnahme kann darin liegen, dass der Anbieter den Wunsch hat, den Kunden von einem kostenlosen Branchenbucheintrag zu einem kostenpflichtigen Eintrag zu überzeugen. Das ist aus Sicht des Branchenbuchanbieters verständlich, denn er möchte damit Geld verdienen. Im Rahmen eines solchen Werbeanrufs kann es nun zu einem Missverständnis kommen. Der Branchenbuchanbieter spricht von einem bereits bestehenden Vertrag, und meint damit die bisherige kostenfreie Eintragung. Der angerufene Kunde aber denkt, es besteht bereits ein kostenpflichtiger Vertrag, den er verlängern müsse. Der Branchenbuchanbieter überzeugt den Kunden dann schließlich von einer kostenpflichtigen Eintragung.
Haben Sie aufgrund eines solchen Missverständnisses einen Vertrag abgeschlossen, so unterliegen Sie einem Irrtum und sind damit in der Berechtigung, den Vertrag aufgrund dieses Irrtums anzufechten. Damit beseitigen Sie den ungewollt abgeschlossenen kostenpflichtigen Branchenbuchvertrag von Anfang an.
Unabhängig von diesem Irrtum sollten Sie den Branchenbuchanbieter kontaktieren und um einen Nachweis des zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossenen kostenlosen Vertrags bitten. Der Branchenbuchanbieter ist dann dazu verpflichtet, diesen Nachweis zu erbringen.
Leider sind mir vereinzelt auch Fälle bekannt, in denen der Branchenbuchanbieter diesen Nachweis verweigert. Der Anbieter behauptet dann, es läge kein vorheriger Vertrag vor, und der Kunde habe am Telefon einen vollkommen neuen Vertrag abgeschlossen.
Es besteht kein Vorvertrag: Auch diese Konstellation kommt leider immer wieder vor. Dabei ruft ein Branchenbuchanbieter einen Betrieb, ein Geschäft oder eine Praxis an, und teilt mit, dass es einen bereits bestehenden Vertrag gäbe. Dieser können nun z.B. verlängert, gekündigt oder abgeändert werden. Dadurch hat der Anrufer das Vertrauen der angerufenen Person gewonnen, selbst wenn diese sich am Telefon nicht an den angeblich bestehenden Vertrag erinnern kann.
Kommt es nun zu einem neuen Vertragsabschluss, und hat der Kunden diesen nur aufgrund des angeblich bestehenden Vorvertrags abgeschlossen, so kann der neue Vertrag über die rechtliche Einwendung der Anfechtung wieder rückgängig gemacht werden. Zudem kann ein außerordentliches sofortiges Kündigungsrecht bestehen. Wichtig ist, dass Sie in einem solchen Fall den Branchenbuchanbieter zunächst dazu auffordern, den angeblich bestehenden Vorvertrag nachzuweisen.
Grundsätzlich gilt in allen Konstellationen: Wird ein Vorvertrag am Telefon behauptet , so sollte dieser seitens des Branchenbuchanbieters auch nachgewiesen werden können. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum der Branchenbuchanbieter dessen Nachweis verweigert. Denn alleine durch den Anruf hat der Branchenbuchanbieter kundgetan, dass bereits eine vertragliche Beziehung mit dem Kunden bestehen müsse.
Denn würde er einfach so anrufen, ohne dass zuvor irgend ein Kontakt bestanden hätte, so würde es sich um einen rechtswidrigen unerlaubten Anruf handeln, der als „Cold Call“ oder „Kaltaquise“ bezeichnet werden kann. Solche Cold Calls sind grundsätzlich weder im privaten noch im geschäftlichen Bereich erlaubt.
Im Geschäftsleben gibt es nur die eine Ausnahme, dass der Angerufene „mutmaßlich“ an dem Angebot interessiert ist. Das heißt, es muss eine Vermutung bestehen, dass der angerufene Betrieb, das Geschäft oder die Praxis den Wunsch hat, in das Firmenverzeichnis des Anbieters eingetragen zu werden. Ein solcher Wunsch darf aber nicht frei vermutet werden, sondern es müssen eindeutige Anzeichen dafür vorherrschen. Der Anrufer muss eindeutig darlegen können, aufgrund welcher Anhaltspunkte er davon ausgehen durfte, dass Sie an einem Anruf von seinem Branchenbuch interessiert sind. Ein einfache Aussage wie „Wir dachten dass Sie an Werbemaßnahmen im Internet interessiert sein könnten“ genügt dem nicht.
In der Regel ist es dem Branchenbuchanbieter somit nicht gestattet, einen Betrieb, ein Geschäft oder eine Praxis anzurufen, mit der zuvor noch kein Kontakt bestand. Ansonsten würde eine Verletzung von §7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen. Dort heißt es: „Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“
Um ganz sicher zu gehen, dass Sie solche Anrufe nicht wünschen, können Sie zu Ihrer Kontakttelefonnummer auf der Firmenhomepage den Hinweis schreiben, dass Sie keine telefonische Werbung von anderen Unternehmen wünschen.
Gelingt es dem Branchenbuchanbieter nicht, einen Vorvertrag nachzuweisen, obwohl ein solcher behauptet wurde, so kann in rechtlicher Hinsicht alleine dadurch ein Grund für eine sofortige außerordentliche Kündigung des telefonisch abgeschlossenen Branchenbuchvertrags gegeben sein, da dann das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nachhaltig gestört ist. Zudem kann die Möglichkeit zur Anfechtung des Vertrags bestehen.
Gerne können Sie bei einem behaupteten Vorvertrag den folgenden Mustertext verwenden: „Sie haben mich angerufen und mir geschildert, dass mit Ihnen bereits ein Vertrag bestehen würde. Ich möchte Sie daher bitten, mir diesen Vorvertrag nachzuweisen. Bitte teilen Sie mir mit, wann genau über welches Medium ich welchen Vertrag zu welchen Bedingungen abgeschlossen habe.“
Verweigert Ihr Branchenbuchanbieter den Nachweis des Vorvertrags, so können Sie mit dem folgenden Text antworten: „Bitte beachten Sie, dass Sie mich aus eigener Initiative heraus angerufen haben. Wir hatten zuvor keinen Kontakt, aufgrund dessen ich Ihnen einen Werbeanruf in meinem Unternehmen gestattet hätte. Es muss also einen Vorvertrag geben, aufgrund dessen Sie zu dem Anruf berechtigt waren. Sollten Sie nach wie vor den Nachweis des Vorvertrags verweigern, so mache ich Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass dann ein Verstoß gegen §7 UWG gegeben sein kann. Ihnen liegen keine Anzeichen vor, dass auf meiner Seite ein mutmaßliches Interesse für einen Werbeanruf Ihres Unternehmens besteht. Sollten Sie von einem solchen Interesse ausgehen, so bitte ich Sie um einen konkreten Nachweis dessen.“
Manchmal versenden Branchenbuchbetreiber ein Formular per Fax oder per Post, um neue Kunden für ihr Firmenregister zu gewinnen. Der Neukunde kann darin seine Daten zum Betrieb angeben oder ergänzen, und anschließend den Formularbogen per Fax zurücksenden.
Manchmal wird dabei vom Kunden übersehen, dass dies einen neuen kostenpflichtigen Vertrag darstellt. Hat der Gewerbetreibende unterschrieben, so ist er grundsätzlich einen kostenpflichtigen Vertrag eingegangen. Solche Forderungen können aber dann unberechtigt sein, wenn die Kosten auf dem Formular in rechtlicher Hinsicht zu klein oder undeutlich gekennzeichnet sind.
Rechtlich ist es so, dass die „Hauptleistungspflichten“ in einem Vertrag deutlich und gut sichtbar gekennzeichnet werden müssen. Das heißt, Sie müssen anhand des Vertragstextes sofort erkennen können, welche Leistungen der Vertrag beinhaltet, welche Kosten dafür entstehen, wie lange der Vertrag läuft und welche Kündigungsfristen bestehen. Derartige wichtige Regelungen dürfen nicht in den „Allgemeinen Geschäftsbedingung“ (kurz „AGBs“) stehen , also nicht im „Kleingedruckten“.
Haben Sie vorschnell ein Ihnen zugeschicktes Formular unterschrieben und dadurch einen Vertrag mit einem Branchenbuchanbieter, einem Firmenregister oder einem Gewerbeverzeichnis abgeschlossen, so prüfen Sie bitte das von Ihnen unterschriebene Formular ganz genau. Ist dieses in Bezug auf die Hauptleistungspflichten deutlich geschrieben? Können Sie sofort erkennen, welche Leistungen zu welchen Kosten Sie unterzeichnet haben? Oder sind diese Angaben eher undeutlich und klein abgedruckt, so dass sie erst auf den zweiten Blick erkennbar sind?
Ist letzteres der Fall, so können Sie gegen diesen Formularvertrag rechtliche Einwendungen geltend machen. Insbesondere kommt in einem solchen Fall die Anfechtung wegen Irrtums in Betracht. Denn wenn Sie das Formular im Glauben unterschrieben haben, z.B. lediglich eine Änderung eines bestehenden Vertrags bekanntzugeben, oder von einem kostenlosen Eintrag ausgingen etc., so haben Sie sich geirrt und können den Vertrag anfechten.
Zudem muss geprüft werden, ob die Angaben zu den wesentlichen Vertragsdetails so klein und undeutlich dargestellt sind, dass diese als „überraschende Klauseln“ bewertet werden können. Denn kleine Schrift kann in rechtlicher Hinsicht bereits als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gewertet werden. Solche dürfen aber keine Überraschungen enthalten.
Erst recht ist es rechtlich nicht zulässig, die wesentlichen Vertragsmerkmale wie Leistung und Kosten in die AGBs abzudrucken. Diese müssen immer groß und deutlich im Hauptvertrag stehen. Handelt es sich tatsächlich um „überraschende Klauseln“, so werden diese nicht Vertragsbestandteil. Sie werden dann so behandelt, als ob sie überhaupt nicht existieren. Das würde für Sie bedeuten, dass Sie einen kostenfreien Branchenbuchvertrag abgeschlossen haben, denn die Kosten sind dann nicht als Bestandteil des Vertrags zu werten.
Gerne können Sie hierzu den folgenden Mustertext verwenden: „Ich habe das von Ihnen zugeschickte Formular nur unterschrieben, da ich von einem ganz anderen Sachverhalt ausgegangen bin. Ich dachte, es handelt sich bei dem von Ihnen vorgelegten Formular lediglich um die Ergänzung oder Änderung von Daten bei meinem bisherigen Branchenbuchanbieter (an dieser Stelle gehen Sie noch näher darauf ein, für was Sie das Formular hielten). Ich konnte nicht erkennen, dass es sich um einen neuen kostenpflichtigen Vertrag handelt. Hätte ich das erkannt, so hätte ich nie unterschrieben. (An dieser Stelle erklären Sie, warum Sie diesen Vertrag nicht benötigen und daher nicht unterschrieben hätten.)“
Im Folgenden stelle ich Ihnen die möglichen rechtlichen Einwendungen vor, die bei einem Branchenbuchvertrag geltend gemacht werden können. Diese können Sie dann anwenden, wenn die oben beschriebenen Probleme in Ihrem Vertragsverhältnis auftauchen, aber natürlich auch bei weiteren hier nicht benannten Problemen.
Nach deutschem Recht kommt ein wirksamer Vertrag immer nur dann zustande, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Das heißt, man muss sich in Bezug auf den Vertragsinhalt und die Vertragskosten einig sein. Ist das nicht der Fall, so werden zwei unterschiedliche Willenserklärungen abgegeben, die nicht zu einem Vertragsschluss führen können.
Liegt angeblich ein schriftlicher Vertrag vor, so muss der Branchenbuchanbieter Ihnen den schriftlichen Vertrag in Kopie vorlegen, mit Ihrer deutlich erkennbaren Unterschrift, sowie den wichtigsten Vertragsdetails wie Umfang der Leistung, Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist und Kosten für die einzelnen Leistungen. Solche Angaben dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt sein, sondern müssen deutlich und gut sichtbar im Hauptvertrag stehen.
Behauptet der Branchenbuchanbieter, dass Sie einen telefonischen Vertrag abgeschlossen haben, so bitten Sie ihn um einen Nachweis des Vertragsabschlusses, indem man Ihnen das aufgezeichnete Telefonat im Form einer Audiodatei per E-Mail zusendet.
Aus dieser Audiodatei muss hervorgehen, dass Ihnen die wichtigsten Vertragsdetails genannt wurden und Sie damit einverstanden sind. Das heißt, Ihnen muss am Telefon langsam und deutlich benannt worden sein, welche Leistungen der Vertrag enthält, wie lange dessen Laufzeit ist, wie die Kündigungsfristen sind und was die Einzelleistungen kosten. Sind die Vertragsdetails vom Anrufer schnell und undeutlich gesprochen, kann bereits dies zu einem Scheitern des Vertrags führen.
Achten Sie insbesondere darauf, dass die Gesprächsaufzeichnung die einzelnen vertraglichen Leistungen benennt, und nicht nur die Gesamtheit der Leistungen wie z.B. "Eintrag in unser Branchenbuch" oder "Verbesserung Ihres Internetauftritts" etc. Das ist sehr wichtig, denn ansonsten kann es sein, dass der telefonische Vertragsschluss in rechtlicher Hinsicht als zu "unbestimmt" gewertet wird. Ein Vertrag muss die Leistungspflicht der Gegenseite immer konkret und im einzelnen benennen, und nicht als Zusammenfassung. Ich kenne aus meiner Kanzleipraxis zahlreiche Fälle, in denen ein solcher telefonischer Branchenbuchvertrag zu unbestimmt und damit unwirksam war.
Achten Sie darauf, dass man Ihnen das ganze Tondokument vorlegt, also nicht nur einen Ausschnitt davon, der mitten im Telefonat anfängt. Das ist wichtig, denn bei einem schriftlichen Vertrag wäre es auch nicht gestattet, nur einzelne Seiten des Vertrags vorzulegen. Ein Vertrag muss immer in seiner Gesamtheit nachgewiesen werden.
Bezieht sich das Telefonat auf ein weiteres vorheriges Telefonat, so muss auch dieses per Audiodatei vorgelegt werden, denn eine Bezugnahme in einem telefonischen Vertrag auf weitere Details in einem anderen Gespräch werden automatisch mit in den Vertrag aufgenommen, so dass auch diese weiteren Gespräche nachgewiesen werden müssen. Das gilt vor allem dann, wenn in der telefonischen Gesprächsaufzeichnung Sätze wie "Wie bereits zuvor mitgeteilt..." oder "Wie schon mit Ihnen besprochen..." zu hören sind.
Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass Sie in dem Telefonat die wesentlichen Vertragsdetails selbst mit eigener Stimme bestätigt haben. Es reicht nicht aus, wenn der Anrufer eine Frage stellt und Sie diese nur mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Denn es gab in der Vergangenheit bereits vereinzelt Fälle, in denen eine solche Audioaufzeichnung digital verfälscht wurde, indem ein „ja“ des Angerufenen digital mehrfach an die Fragen des Anrufers kopiert wurde.
Erhalten Sie als Vertragsnachweis ein Audiodokument zugesandt, das Ihrer Ansicht nach in dieser Form nie aufgezeichnet wurde, bzw. haben Sie den Eindruck dass es digital verfälscht ist, so können Sie hierzu über eine Suchmaschine einen Audio/Tontechniker suchen, und ihn um eine Überprüfung der Datei bitten. Das ist für einen solchen Profi meist schnell möglich, und die Kosten halten sich in Grenzen. Mit Hilfe geeigneter Software sehen derartige Experten schnell, ob es sich um eine echte Aufzeichnung handelt, oder ob diese digital verändert wurde. Der Kanzlei Hollweck sind Fälle bekannt, in denen ein Tontechniker tatsächlich festgestellt hat, dass der vorgelegte telefonische Vertragsschluss digital verfälscht wurde.
Teilt der Branchenbuchanbieter mit, dass es sich um einen online abgeschlossenen Vertrag handelt, so bitten Sie um eine zusätzliche Bestätigung Ihrerseits für diesen angeblichen Vertragsabschluss. Zwar ist es rechtlich möglich, Verträge im Internet durch einen einfachen „Klick“ auszulösen, jedoch sind solche Verträge nicht nachweisbar.
Um den online abgeschlossenen Vertrag beweisen zu können benötigt die vertragliche Gegenseite daher einen zusätzlichen Nachweis. Das kann in der Form geschehen, dass man Ihnen im Anschluss an den Onlinevertrag eine E-Mail schickt, die Sie bestätigen müssen, oder ein Formular, das Sie unterschrieben zurücksenden. Können Sie sich nicht daran erinnern, online einen Vertrag für einen Branchenbucheintrag abgeschlossen zu haben, so bitten Sie den Anbieter um einen solchen Nachweis.
Sie können einen Vertrag über einen Branchenbucheintrag wegen Irrtums anfechten, wenn Sie sich bei Vertragsabschluss in einer bestimmten Weise geirrt haben, und ohne diesen Irrtum den Vertrag nie abgeschlossen hätten.
Dieser Irrtum muss dahingehend spezifiziert sein, dass Sie sich über den Inhalt Ihrer Erklärung irren, das subjektiv Gewollte sich also von dem objektiv Gesagten unterscheidet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie subjektiv davon ausgehen dass Sie lediglich Infomaterial anfordern oder einen bereits bestehenden Vertrag verlängern, objektiv aber mit Ihrer Erklärung einen neuen Vertrag abschließen.
Die Irrtumsanfechtung muss von Ihnen zeitnah unmittelbar nach Bemerken des Irrtums ausgesprochen werden. Wichtig ist, dass Sie in der Anfechtungserklärung genau darstellen, worin Ihr Irrtum lag, und dass Sie bei Bemerken des Irrtums den Vertrag nie abgeschlossen hätten.
Eine Anfechtung wegen Irrtums führt dann dazu, dass der Vertrag als von Anfang an als nichtig gilt. Sie werden so gestellt, als ob Sie den Branchenbuchvertrag nie abgeschlossen hätten. Es besteht dann keinerlei vertragliche Beziehung mehr zwischen Ihnen und dem Branchenportal.
Allerdings bedingt eine Irrtumsanfechtung, dass Sie dem Branchenportalbetreiber die Unkosten ersetzen müssen, die durch Ihren Irrtum entstanden sind. Das bedeutet, dass Sie z.B. Verwaltungsaufwand, Portokosten oder ähnliches ersetzen müssen. Es muss allerdings nicht der entgangene Gewinn ersetzt werden, so dass sich die Kosten einer Irrtumsanfechtung meist im Rahmen halten.
Fühlten Sie sich bei Vertragsabschluss mit dem Branchenportal getäuscht, so können Sie eine Anfechtung wegen Täuschung aussprechen. In dieser schildern Sie so genau und ausführlich wie möglich, worin Sie die Täuschung sehen. Zudem muss aus Ihrem Schreiben hervorgehen, dass Sie ohne die Täuschung den Branchenbuchvertrag nie abgeschlossen hätten.
Die Rechtswirkung der Anfechtung wegen Täuschung ist die, dass der Branchenbuchvertrag als von Anfang an als nichtig gilt. Sie werden rechtlich so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag abgeschlossen hätten.
Die Anfechtung wegen Täuschung kann zeitgleich mit der Irrtumsanfechtung ausgesprochen werden. Sie haben aber ein Jahr Zeit für die Täuschungsanfechtung, und sind zudem zu keinem Ersatz der Unkosten gegenüber dem Portalbetreiber verpflichtet.
Haben Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Branchenbuchvertrag abgeschlossen, so sollten Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben immer auch die "ordentliche" Kündigungserklärung mit aufnehmen. Diese Kündigung führt dazu, dass der Vertrag zum regulären Ende beendet wird, wie es im Vertrag festgelegt wurde.
Damit ist die ordentliche Kündigung zwar die schwächste rechtliche Einwendung, führt aber als Auffangrechtsmittel dazu, dass der Vertrag in jedem Fall als beendet gilt. Sollten die anderen rechtlichen Einwendungen aus verschiedenen Gründen nicht zum Tragen kommen, so haben Sie durch die Kündigung den Vertrag zumindest regulär beendet.
Eine "außerordentliche sofortige Kündigung" kommt dann zur Anwendung, wenn Sie in keinem Fall an dem Branchenbuchvertrag festhalten können, Ihnen also unter keinen Umständen eine Fortführung des Vertrags zugemutet werden kann.
Es muss ein sog. "wichtiger Grund" gegeben sein, der Ihnen die Vertragsweiterführung nicht ermöglicht. Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Sie aufgrund bestimmter wichtiger Umstände kein Vertrauen mehr in Ihren Vertragsparter haben, wenn dieser sich gesetzeswidrig verhält, oder Sie getäuscht hat etc.
Die außerordentliche Kündigung führt zu einer Beendigung des Branchenbuchvertrags ab Zugang des Kündigungsschreibens beim Portalbetreiber. Damit beendet die Kündigung den Vertrag nicht von Anfang an, wie z.B. eine Anfechtung, kann aber dennoch gemeinsam mit anderen rechtlichen Einwendungen als sog. "Auffangrechtsmittel" erklärt werden.
Möchten Sie eine außerordentliche Kündigung erklären, so schildern Sie bitte so ausführlich und genau wie möglich, warum Sie unter keinen Umständen an dem Vertrag festhalten möchten. Aus Ihrer Schilderung muss für eine außenstehende Person objektiv klar erkennbar sein, dass Ihnen eine Vertragsweiterführung nicht zugemutet werden kann.
Eine außerordentliche Kündigung mit Fristsetzung ist dann hilfreich, wenn dauerhaft Probleme im gegenseitigen Vertragsverhältnis gegeben sind, die trotz Ihrer Hinweise nicht behoben werden, aber noch behoben werden könnten.
Manchmal kommt es beispielsweise dazu, dass der Branchenbuchanbieter eine fehlerhafte oder zu hoch angesetzte Rechnung erstellt, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Sie benötigen aber eine ordnungsgemäße Rechnung, um die Zahlung leisten zu können und die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben in Anspruch nehmen zu können.
Nimmt Ihr Vertragspartner keine Korrektur vor, sondern bleibt untätig, so können Sie ihn mit einer Fristsetzung dazu auffordern, eine korrigierte Rechnung zu erstellen, die den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Kommt der Branchenbuchanbieter dem nicht nach, so endet der Vertrag mit Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist.
Inzwischen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtliche Einigkeit darin, dass Branchenbucheinträge als „Werkverträge“ anzusehen sind, da der Eintragungsverpflichtende die Werkleistung der Eintragung erbringt. Damit kommt das Werkvertragsrecht im BGB zur Anwendung, was wiederum bedeutete, dass je nach konkretem Sachverhaltn eine jederzeitige Kündigung möglich sein kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGBs“, das „Kleingedruckte“ in einem Vertrag) müssen so gestaltet sein, dass sie keine vertraglichen Hauptpflichten enthalten. Hauptpflichten stellen beispielsweise die vertragliche Leistung oder die Kosten der Leistung dar. Dies sind derart wichtige Regelungen, dass sie auf den ersten Blick im Hauptvertrag erkennbar sein müssen.
Befinden sich Hauptleistungspflichten jedoch im Kleingedruckten, nicht aber in der eigentlichen vertraglichen Leistungsbeschreibung, so sind sie ungültig. Derjenige, der einen Vertrag abschließt, muss daher nicht damit rechnen, dass sich in den AGBs wesentliche Vertragsdetails befinden, die den Charakter des Vertrags ausmachen. Insofern ist es rechtlich nicht zulässig, die Kosten einer Leistung lediglich in die AGBs zu drucken.
Genau so entschied das auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) in Bezug auf Branchenbuchverträge, die über ein Formulatr abgeschlossen werden. In diesem Urteil legt der BGH fest, dass zugeschickte Formularbögen, die zu einem Eintrag in einem Branchenbuch, in einem Adressbuch oder in ein Firmenregister führen, die Kosten der Leistung deutlich benennen müssen. Das Verstecken des Preises im Kleingedruckten neben dem Haupttext des Formulars ist rechtlich nicht zulässig und wirkungslos.
Von einer preislich zu hoch angesetzten Leistung kann immer dann gesprochen werden, wenn die Kosten einer Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zur eigentlichen Leistung stehen, wenn die Leistung also als überteuert erscheint.
Das kann bei einem Branchenbuchvertrag der Fall sein, wenn man einige hundert oder sogar tausend Euro für eine Eintragung in ein wenig bekanntes Register verlangt. Denn eine solche Registereintragung ist an vielen Stellen im Internet kostenlos möglich, so dass die kostenpflichtige Eintragung für mehrere hundert Euro als überteuert bezeichnet werden könnte, wenn die konkreten Details des jeweiligen Sachverhalts dies erlauben. In rechtlicher Hinsicht wird dann ein solches Verhalten als „Wucher“ bezeichnet.
Damit Wucher vorliegt, muss jedoch noch der weitere Umstand des Ausnutzens einer bestimmten Situation hinzukommen. Das bedeutet, es muss entweder eine gewisse Unerfahrenheit ausgenutzt, eine Zwangslage ausgebeutet, eine Willensschwäche oder ein mangelhaftes Urteilsvermögen ausgenutzt werden.
In den hier besprochenen Branchenbuch-Fällen kommt eventuell eine Ausnutzung der Unerfahrenheit in Betracht, sofern sich der angebotene Vertragsschluss an einen Unternehmer richtet, der noch nicht lange im Geschäft ist. Für Betriebe, die schon etwas länger bestehen, kommt Wucher als Angriffspunkt eher nicht in Betracht.
Leider ist ein Widerruf in den Fällen der Branchenbücher bzw. Gewerberegister nicht möglich. Der Widerruf ist lediglich für den Verbraucher gedacht, nicht jedoch für einen Gewerbetreibenden.
Die Besonderheit bei Verträgen, die sich speziell an unternehmerisch tätige Personen richten, ist die, dass kein Widerrufsrecht existiert. Schließt ein Verbraucher einen Vertrag ab, so besitzt er in vielen Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das ist bei Unternehmern nicht der Fall, da sich das Gesetz zum Widerruf speziell an den Endverbraucher richtet.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ein Verbraucher besonders schutzbedürftig ist. Ein Unternehmer dagegen habe wesentlich mehr Erfahrung in vertraglichen, wirtschaftlichen und finanziellen Dingen. Er sei daher weniger schutzwürdig, da ein Unternehmer immer genau wisse, was er tue, und welche Verträge er unterschreibt. Daher entschied sich der Gesetzgeber dazu, den Unternehmer vom Widerrufsrecht auszusparen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Verbraucher in § 13: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Der Unternehmer wird in § 14 BGB definiert: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Nach dieser Definition ist ein Unternehmer derjenige, der einen Vertrag für seinen Betrieb abschließt. Immer dann, wenn Sie im Rahmen Ihres Geschäfts handeln, kommen Verträge für Sie als Unternehmer zustande.
Somit handeln Sie als Verbraucher immer dann, wenn Sie einen Vertrag für sich privat abschließen, und nicht für Ihr Geschäft. Das bedeutet, auch ein Unternehmer kann durchaus als Verbraucher einen Vertrag abschließen, wenn dieser nicht dem Betrieb dient. Daher kommen die Rechte des Verbrauchers auch einem Unternehmer zugute, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Privatperson agiert. Es kommt immer auf das konkrete Rechtsgeschäft an: Habe ich den Vertrag für mich privat abgeschlossen, oder für meinen Betrieb? Da Branchenbuchverträge in aller Regel für den Betrieb abgeschlossen werden, scheidet ein Widerrufsrecht aus.
Wichtig ist, dass Sie unbedingt schriftlich reagieren. Ein Anruf reicht als Widerspruch nicht aus, da er sich später nur sehr schwierig nachweisen lässt. Ich empfehle Ihnen daher, mit Hilfe meines unten stehenden Musterbriefes einen schriftlichen Widerspruch gegen die Rechnung des Branchenbuchbetreibers zu verfassen und diesen auf Ihre eigene Situation anzupassen.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Widerspruchsschreiben bei dem Branchenbuchbetreiber auch tatsächlich ankommt. Damit die im Schreiben geäußerten rechtlichen Einwendungen ihre Wirksamkeit entfalten, müssen diese dem Vertragspartner zugehen, und Sie müssen diesen Zugang später nachweisen können. Sinnvoll ist daher die Verwendung eines Einschreibens mit Rückscheins, oder die Nutzung eines Faxgerätes mit Sendeberichtsbestätigung. Vorab können Sie den Widerspruch als PDF per E-Mail versenden.
Ich empfehle, immer alle drei Versandarten gleichzeitig zu nutzen. Damit gehen Sie sicher, dass Ihr Schreiben auch tatsächlich beim Branchenbuchanbieter ankommt. Scannen Sie Ihr unterschriebenes Widerspruchsschreiben ein und verschicken es zunächst als PDF im E-Mail-Anhang. Anschließend schicken Sie es per Fax an den Vertragspartner, und schließlich noch per Einschreiben mit Rückschein.
Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um der Rechnung oder Mahnung eines Branchenbuchbetreibers zu widersprechen, wenn Sie festgestellt haben dass die Ihnen zugesandte Rechnung Fehler aufweist:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Branchenbuchanbieter)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Branchenbuchanbieters)
Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Branchenbuchanbieters)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Rechnung Nr. (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag)
Betreff: Widerspruch gegen Ihre Forderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf die jetzige Rechnung, als auch auf alle zukünftigen Rechnungen aus dem hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis.
(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich und genau wie möglich, warum die Rechnung in Ihren Augen unberechtigt ist. Hier können Sie auch die oben beschriebenen rechtlichen Einwendungen geltend machen.)
Ich bitte Sie um eine Überprüfung des gesamten Vorgangs. Einer Datenweitergabe widerspreche ich. Bitte lassen Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Stellungnahme zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihre Unterschrift)
(Ort, Datum)
Haben Sie ein rechtliches Problem im Bereich Branchenbücher, Firmenregister oder Gewerbeverzeichnisse, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die anwaltliche Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage im Bereich Branchenbuch an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Ihr Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die bisherigen Gegner der Kanzlei Hollweck im Bereich Branchenbuch, Gewerberegister und Adressbuchverzeichnisse
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Branchenbuch der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Ratgeberartikel oder zur Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Branchenbuch der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
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Abwehr von unberechtigten Forderungen