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Immer mehr Menschen suchen ihren Partner über das Internet. Viele suchen einen Partner fürs Leben, andere dagegen nur eine kurze Affäre oder einen Seitensprung. Leider kommt es dabei immer wieder zu rechtlichen Probleme.
Dieser Ratgeber soll Ihnen helfen, gegen unberechtigte Forderungen, Rechnungen und Mahnungen von Online-Datingagenturen, Singlebörsen und Vermittlungsplattformen vorzugehen. Am Ende des Ratgebers finden Sie einen Musterbrief, den Sie für Ihre Zwecke nutzen und für Ihre Situation anpassen können.
Übersicht über den Inhalt dieses Ratgebers:
Im Folgenden stelle ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Probleme vor, die im Zusammenhang mit Datingportalen, Online-Vermittlungsplattformen und Singlebörsen im Internet auftreten können.
Immer wieder teilen mir Mandanten mit, dass Sie quasi „wie aus dem Nichts“ plötzlich eine Rechnung oder Mahnung einer Online-Datingagentur erhalten haben. Sie können sich nicht daran erinnern, einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben. Der Name der Datingplattform, der auf der Rechnung steht, ist ihnen unbekannt, sie haben sich nie dort registriert und nie Leistungen bezogen.
Ist Ihnen das passiert, so sollten Sie in einem ersten Schritt die Datingagentur dazu auffordern, den angeblichen Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn rechtlich ist es so, dass immer die Seite, die einen Vertrag behauptet, diesen auch nachweisen muss. Sie selbst als Kunde trifft keine Nachweispflicht.
Nutzen Sie hierzu die folgende Musterformulierung:
„Sie haben mir eine Rechnung zukommen lassen, deren vertraglicher Ursprung mir unbekannt ist. Ich habe keinen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen auf dessen Basis Sie berechtigt wären, Forderungen gegen mich zu stellen. Ich möchte Sie daher bitten, mir die angebliche vertragliche Grundlage nachzuweisen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie den Vertrag behaupten, insofern diesen auch nachweisen müssen. Solange Sie keinen Vertragsnachweis erbringen können, bin ich zu keinen Zahlungen verpflichtet.“
Kann die Datingplattform Ihnen anschließend einen Nachweis des von Ihnen abgeschlossenen Vertrags erbringen, und haben Sie diesen z.B. nur nicht mehr in Erinnerung, dann hat die Vermittlungsagentur ihre Pflicht erbracht und Sie können die Zahlung leisten. Kann die Datingagentur aber keinen Vertrag nachweisen, oder behauptet diesen nur, so müssen Sie keine Zahlungen leisten. In einem solchen Fall bleiben Sie konsequent im Widerspruch.
Manchmal macht ein Datingportal auf seinen Internetseiten das Angebot einer kostenlosen Mitgliedschaft. Dort steht dann beispielsweise „Kostenlos anmelden“ oder „Jetzt kostenlos registrieren“. Das bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass eine Anmeldung bei der jeweiligen Datingagentur zunächst tatsächlich kostenlos ist. Melden Sie sich an, so entsteht zwar ein Mitgliedsvertrag, der aber ohne Kostenpflicht ist.
Nun kann es vorkommen, dass diese kostenlose Mitgliedschaft plötzlich in eine kostenpflichtige übergeht, ohne dass sich der Kunde erklären kann, warum das der Fall ist. Er erhält plötzlich eine Rechnung oder Mahnung von dem Datingportal ohne zu wissen, wie es zu der kostenpflichtigen Mitgliedschaft oder zu einem kostenpflichtigen „Premiumvertrag“ kam.
Meist ist der Hintergrund der, dass die zunächst vom Kunden wahrgenommene kostenlose Mitgliedschaft nur von begrenzter Dauer ist. Nach einer Weile geht diese in einen kostenpflichtigen Vertrag über, falls zuvor keine Kündigung durch den Kunden erfolgt. Hierzu hat der Portalbetreiber einen Hinweis auf seiner Homepage stehen, die den Kunden darüber informiert, dass die kostenlose Mitgliedschaft nach einem bestimmten Zeitraum in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft übergeht.
Dieser Hinweis ist das in rechtlicher Hinsicht entscheidende Kriterium. Denn eine solche Information ist sehr wichtig und muss daher dem Kunden groß und deutlich vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Das heißt, die Seite auf der sich der Kunde für eine kostenfreie Mitgliedschaft entscheidet, muss zugleich den Hinweis enthalten, dass die Mitgliedschaft nach einer Weile in einen kostenpflichtigen Vertrag übergeht.
Hierauf muss der Portalbetreiber in großer Schrift deutlich hinweisen. Sie als Kunde sollten eindeutig erkennen können, auf welchen Vertrag Sie sich einlassen. Es ist daher nicht möglich, eine evtl. Kostenpflichtigkeit in kleiner unscheinbarer Schrift auf der Internetseite darzustellen, oder nur in den in den AGBs („Allgemeine Geschäftsbedingungen“, also das „Kleingedruckte“).
Haben Sie einen kostenlosen Vertrag für eine Online-Datingagentur abgeschlossen, und dennoch nach einer Weile überraschend eine Rechnung oder eine Mahnung erhalten, so prüfen Sie die konkrete Internetseite, über die Sie den Mitgliedschaftsvertrag mit dem Datingportal abgeschlossen haben. Steht dort der Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit in zu kleiner Schrift, oder steht dieser Hinweis nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kann der von Ihnen abgeschlossene Vertrag unwirksam sein. In rechtlicher Hinsicht haben Sie dann lediglich eine kostenfreie Mitgliedschaft abgeschlossen. Da der Hinweis auf einen automatischen Übergang zur Kostenpflichtigkeit zu klein ist, wurde dieser kein Vertragsbestandteil.
Gerne können Sie in einem solchen Fall die folgende Musterformulierung verwenden:
„Ich habe über Ihre Internetseite einen Vertrag für eine kostenfreie Mitgliedschaft abgeschlossen. Eine kostenpflichtige Mitgliedschaft war von mir nicht gewünscht. Der von Ihnen auf Ihrer Homepage gemachte Hinweis in Bezug auf den automatischen Übergang in einen kostenpflichtigen Vertrag ist zu klein, als dass dieser bei Vertragsabschluss sofort und unmissverständlich vom Kunden wahrgenommen werden kann. Ist das der Fall, so wird der Übergang in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft kein Vertragsbestandteil. Es bleibt dann bei einer kostenfreien Mitgliedschaft. Sie besitzen somit keine vertragliche Grundlage, um Forderungen gegen mich aufstellen zu können.“
Einige Datingagenturen, gerade im Bereich des "Casual Dating" oder der Organisation von Seitensprüngen und Affären, bieten einen vergünstigten Testzeitraum von zwei bis vier Wochen an. Dieser kostet nur wenige Euro und bietet eine uneingeschränkte Testmöglichkeit aller Leistungen der Onlineplattform. Sie können andere Singles anschreiben und selbst Nachrichten empfangen, ohne dass Sie eine Einschränkung in der Leistung hinnehmen müssen.
Manchmal verhält es sich aber so, dass eine vergünstigte Testphase automatisch in einen kostenpflichtigen Premiumaccount übergeht, wenn zuvor nicht gekündigt wurde.
Ein solcher Vertrag ist in rechtlicher Hinsicht unwirksam, wenn das Datingportal den Hinweis auf den Übergang in einen kostenpflichtigen Premiumaccount nicht deutlich genug kommuniziert. In rechtlicher Hinsicht muss der Kunde bereits bei Abschluss der Testmitgliedschaft erfahren, ob diese automatisch in einen kostenpflichtigen vollwertigen regulären Vertrag übergeht, oder ob diese nach Ablauf des Testzeitraums einfach endet. Ist ein solcher Hinweis zu klein oder zu undeutlich auf der Homepage dargestellt, so kann es sein, dass der automatische Übergang in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft überhaupt nicht Vertragsbestandteil wurde. Damit gilt für den Kunden kein Übergang, es bleibt bei einer von selbst endenden Probemitgliedschaft.
Haben Sie bei einem Datingportal einen vergünstigten Probezeitraum abgeschlossen, aber nicht erkennen können, dass dieser automatisch in einen regulären Hauptvertrag übergeht, so können Sie den folgenden Mustertext für einen Widerspruch verwenden:
„Ich habe über Ihre Internetseite einen Vertrag über eine vergünstigte Probezeit abgeschlossen. Die Kosten für diesen Testzeitraum habe ich vollständig beglichen. Mir ist nicht bekannt, dass dieser Vertrag nach Ablauf der Probezeit automatisch in einen vollwertigen regulären Hauptvertrag übergeht. Der von Ihnen hierzu getätigte Hinweis auf Ihrer Homepage ist zu klein und unscheinbar, als dass er bei Vertragsabschluss sofort vom Kunden erkannt werden könnte. Rechtlich betrachtet findet daher der automatische Übergang in einen vollwertigen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag keinen Einzug in den Vertrag. Es bleibt dann bei einer Mitgliedschaft für einen vergünstigten Probezeitraum, der automatisch endet.“
Manchmal kommt es vor, dass der Kunde seinen mit der Datingagentur abgeschlossenen Vertrag gekündigt hat. Doch dann entsteht Streit, ob die Kündigung fristgerecht war, oder ob diese überhaupt das Datingportal erreicht hat.
Achten Sie bei einer Kündigung immer darauf, dass Sie diese auf eine Weise absenden, dass sie die Vermittlungsagentur tatsächlich erreicht, und Sie den Zugang später nachweisen können. Bei einer Kündigung stehen Sie in der Beweispflicht, dass Sie diese rechtzeitig abgeschickt haben, und dass Ihr Kündigungsschreiben das Onlineportal erreicht hat.
Ich empfehle daher, eine Kündigung auf mehrfachem Weg abzusenden. Zunächst verschicken Sie Ihre Kündigung mit Einschreiben und Rückschein, damit Sie einen Zugangsnachweis für Ihr Schreiben haben. Zeitgleich verschicken Sie die Kündigung dreimal im Abstand von zehn Minuten per E-Mail an die Datingagentur, und, falls eine Faxnummer angegeben ist, zusätzlich noch per Fax.
Meint die Vermittlungsagentur dann, die Kündigung nicht erhalten zu haben, so können Sie als Nachweis Ihren Einschreibenbeleg, die E-Mails und evtl. sogar den Fax-Sendebericht vorlegen.
In einigen Fällen fordert die Online-Partneragentur ihre Kunden dazu auf, einen Persönlichkeitstest abzulegen. Dieser dient dazu, dem Kunden anhand seines Profils den bestmöglichen Partner zu vermitteln. So mancher Kunde erkennt nach Absolvierung des Persönlichkeitstests aber, dass die von ihm ausgesuchte Online-Kontaktplattform doch nicht das richtige für ihn ist. Da es sich um einen Vertragsabschluss im Internet handelt, kann er den Vertrag mit der Vermittlungsagentur problemlos innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Es kann nun vorkommen, dass die Singlebörse davon ausgeht, dass der Widerruf ausgeschlossen sei, weil der Kunde bereits ein individuelles Persönlichkeitsprofil bekommen habe. Individuelle Leistungen seien aber vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Bitte machen Sie sich keine Sorgen, wenn Sie eine solche Nachricht von Ihrer Online-Partneragentur lesen. Ein Widerruf ist in zahlreichen Fällen selbst dann möglich, wenn bereits ein Einstufungstest gemacht wurde. Tatsächlich ist es oftmals so, dass die Auswertung lediglich durch einen Computer erfolgt, und somit kein individuell erstelltes Persönlichkeitsprofil vorliegt. Ein Widerruf ist dann nach wie vor möglich.
Haben Sie von Ihrer Vermittlungsagentur erfahren, dass der von Ihnen geäußerte Widerruf nicht möglich sei, so können Sie der Agentur die folgende Musterformulierung entgegenhalten:
„Ich habe den bei Ihnen online abgeschlossenen Mitgliedschaftsvertrag bereits per Widerruf fristgerecht widerrufen. Durch den Widerruf endet das Vertragsverhältnis vollständig. Dieser Widerruf war wirksam, auch wenn Sie davon ausgehen dass Sie durch das Erstellen eines Persönlichkeitsprofils eine individuelle Leistung erbracht haben, die den Widerruf ausschließt. Das ist hier nicht der Fall. Das von Ihnen erstellte Persönlichkeitsprofil ging mir innerhalb von wenigen Minuten zu und ist augenscheinlich durch einen automatischen Prozess per Computer angefertigt wurden. Es liegt damit keine persönliche individuelle Leistung durch einen Menschen vor. Somit ist ein Widerruf möglich.“
Manche Online-Singlebörsen gestatten zwar einen Widerruf, rechnen dann aber die bereits getätigten Kontaktversuche ab. So kann es sein, dass Sie den Vertrag mit der Online-Vermittlungsagentur nur ein paar Tage genutzt haben, dafür aber bereits mehrere hundert Euro an Wertersatz bezahlen sollen, trotz Widerruf.
Die Singlebörse teilt Ihnen in einem solchen Fall evtl. mit, dass Sie für jeden einzelnen Partnerkontakt einen bestimmten Betrag bezahlen müssten. Dies wäre ein Schadensersatz bzw. Wertersatz für die Singlebörse, denn durch den Widerruf verliere sie Sie als Kunden, aber Sie haben in den wenigen Tagen die Leistungen der Agentur bereits genutzt. Dies gehe nicht, und Sie müssten deshalb die erbrachte Leistung bezahlen.
Zwar besteht in solchen Fällen grundsätzlich das Recht, Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen verlangen zu dürfen. Es kommt aber manchmal vor, dass dieser Wertersatz falsch berechnet wurde, und dann zu hoch angesetzt ist. Manche Agenturen geben beispielsweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass eine bestimmte Anzahl von Kontakten garantiert ist. Dies kann eine sehr kleine Zahl sein, z.B. nur zehn. Hat der Kunde dann den Vertrag begonnen und nach zwei Tagen bereits acht Kontakte gehabt, so geht die Vermittlungsagentur davon aus, dass bereits 80% des Vertrags erfüllt sind, und fordert bei einem Widerruf 80% der Mitgliedschaftsgebühr als Wertersatz. In einem solchen Fall kann es sein, dass die Berechnungsgrundlage der Agentur rechtlich falsch ist. Denn es kommt im Regelfall nicht auf die Anzahl der garantierten Kontakte an, sondern auf die Laufzeit des Vertrags. Beträgt diese beispielsweise ein Jahr, also 365 Tage, und widerruft der Kunde nach zwei Tagen, so wurde die Leistung der Agentur nur für 2/365tel genutzt, also zu ca. 0,55%. Damit sollte der Wertersatz nur bei 0,55% der Mitgliedschaftsgebühr liegen.
Haben Sie eine Rechnung für Wertersatz oder Schadensersatz von Ihrer Internet-Singleagentur erhalten, so legen Sie Widerspruch dagegen ein, und bitten um eine Überprüfung der Berechnung. Gerne können Sie hierzu den folgenden Mustertext verwenden:
„Ich habe den bei Ihnen online abgeschlossenen Mitgliedschaftsvertrag bereits per Widerruf fristgerecht widerrufen. Durch den Widerruf endet das Vertragsverhältnis vollständig. Da ich bereits innerhalb der Widerrufsfrist Nutzungen aus dem Vertrag gezogen habe, steht Ihnen ein Wertersatz zu. Der von Ihnen verlangte Wertersatz ist jedoch fehlerhaft berechnet. Sie gehen davon aus, dass der Wertersatz anhand der von mir genutzten Kontakte berechnet werden kann. Diese Regelung wurde aber nicht Vertragsbestandteil, da Sie über diese nur in Ihren Geschäftsbedingungen informiert haben, und nicht im mit mir geschlossenen Hauptvertrag. In einem solchen Fall wird der Wertersatz nach der Dauer der Nutzung auf herkömmliche Weise berechnet. Da Sie mit mir eine Mitgliedschaftsdauer von 365 Tagen vereinbart hatten, ich diese aber nur zwei Tage lang genutzt habe, steht Ihnen ein Wertersatz in Höhe von 0,55% der Mitgliedschaftsgebühr zu.“
Es gibt Vermittlungsagenturen im Internet, die damit werben, Millionen von Mitglieder zu haben. Alle warten auf einen Partner, so dass die Erfolgsquote für eine erfolgreiche Vermittlung in dieser Kontaktbörse besonders hoch sein sollte. Aber ist das möglich? Deutschland hat ca. 83 Millionen Einwohner, und von diesen sollen zwei bis drei Millionen bei einer einzigen Online-Singlebörse angemeldet sein? Das erscheint als unrealistisch. Es kann daher sein, dass hier mit der Mitgliederanzahl insgesamt geworben wird, also mit allen Mitgliedern, die sich jemals auf dem Vermittlungsportal angemeldet haben.
Sollten Sie sich aufgrund eines solchen Versprechens bei einer Kontaktbörse im Internet angemeldet haben, stoßen dann aber nur auf Karteileichen oder finden kaum passende Gegenüber, so kann es sein, dass Ihnen ein Anfechtungsrecht des Vertrags zusteht, oder ein außerordentliches Kündigungsrecht. Sie können dann den Vertrag evtl. per sofort beenden und müssen möglicherweise keine Mitgliedsbeiträge an die Vermittlungsplattform bezahlen.
Andere Vermittlungsplattformen werben damit, dass sie lediglich bestimmte Personengruppen vermitteln. Das können Menschen mit einem ganz konkreten Bildungsabschluss sein (z.B. Universitätsabsolventen), aber auch Personen ab einem bestimmten Alter, mit einem ganz bestimmten Hobby oder aus einem bestimmten Land. Stellen Sie nach einer Anmeldung auf der Vermittlungsplattform schließlich fest, dass das nicht stimmt, weil Ihnen auch andere Personengruppen zur Partnervermittlung angeboten werden, so kann sich auch aus diesem Umstand möglicherweise ein Recht zur Vertragsauflösung geben.
In diesen Fällen gilt: In rechtlicher Hinsicht kann eine Werbeaussage Vertragsbestandteil werden, wenn diese Aussage ernst und sehr deutlich gegenüber dem Kunden getroffen wurde, dieser sich aufgrund der Werbeaussage zu einem Vertragsabschluss entschlossen hat, und die Werbeaussage im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss noch einmal ausdrücklich genannt wird, weil diese z.B. auf der Internetseite steht, auf dem das Onlineformular für den Vertragsschluss ausgefüllt werden muss. Stellt der Kunde dann fest, dass die vertraglichen Zusagen nicht eingehalten werden können, so hat er unter bestimmten Umständen ein Recht auf sofortige Beendigung des Vertrags.
Manchmal kommt es vor, dass gegenüber dem Kunden eine andere Kündigungsfrist behauptet wird, als dieser vertraglich mit der Online-Singlebörse vereinbart hatte. So kündigt der Kunde beispielsweise rechtzeitig im Rahmen der ihm mitgeteilten sechswöchigen Kündigungsfrist. Nach Eingang der Kündigung behauptet die Partnervermittlung plötzlich, dass eine viel längere Kündigungsfrist von beispielsweise zwölf Wochen vertraglich vereinbart wurde. Oder dass sich die Frist während der Vertragslaufzeit geändert habe und der Kunde angeblich per E-Mail informiert worden sei.
Rechtlich ist es so: Geht die Vermittlungsagentur von einer längeren Kündigungsfrist aus als der Kunde, so muss sie diese Frist deutlich nachweisen. Konkret muss die Agentur vortragen, dass die verlängerte Kündigungsfrist vertraglich mit dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurde, und dieser Kenntnis davon erlangt hatte. Kann die Datingagentur das nicht, so gilt die ursprünglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist.
Im Folgenden möchte ich Ihnen die verschiedenen rechtlichen Einwendungen vorstellen, die gegen eine Rechnung einer Datingagentur vorgebracht werden können. Weiter unten finden Sie einen Musterbrief, mit dessen Hilfe Sie gegen die Forderungen des Datingportals vorgehen können.
Diese rechtliche Einwendung ist vor allem dann für Sie interessant, wenn Ihnen gegenüber plötzlich ein kostenpflichtiger Vertrag behauptet wird, sie aber davon ausgegangen sind, nur einen kostenfreien Vertrag mit dem Datingportal oder überhaupt keinen Vertrag abgeschlossen zu haben.
Nach deutschem Recht kann ein Vertrag nur dann geschlossen werden, wenn beide Vertragsparteien von dem Vertragsschluss wissen, diesen wollen, und die wesentlichen Details wie Vertragsinhalt und Vertragskosten kennen. Das bedeutet, beide Parteien müssen genau die gleiche Vorstellung haben, welche Art von Vertrag abgeschlossen werden soll, zu welcher Laufzeit, und zu welchem Preis. Erst dann kommt es zu zwei „übereinstimmenden Willenserklärungen“. Ist das nicht der Fall, geht also die eine Vertragspartei von anderen Bedingungen aus als die andere, ist ein Vertragsschluss nicht möglich.
Gehen Sie beispielsweise davon aus, dass Sie einen kostenfreien Vertrag mit dem Datingportal abschließen, das Datingportal geht aber von einem kostenpflichtigen Vertrag aus, so kommt es in rechtlicher Hinsicht zu keiner Einigung, denn beide Willenserklärungen stimmen nicht überein, ein Vertrag wird nicht geschlossen.
Sollte das Datingportal in der Folgezeit eine Forderung gegen Sie geltend machen, so wäre ein Widerspruch mit der folgenden Formulierung möglich: „Sie haben mir eine Rechnung über (Betrag) zukommen lassen. Ich kann mich jedoch nicht daran erinnern, mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag eingegangen zu sein. Meines Wissens nach habe ich bei Ihnen nur eine kostenlose Mitgliedschaft abgeschlossen. Ich möchte Sie daher bitten, den von Ihnen behaupteten kostenpflichtigen Vertrag nachzuweisen.“
Ähnliches gilt, wenn Sie lediglich von einem Probeangebot mit günstigem Preis und kurzer Vertragslaufzeit ausgehen, die andere Seite aber von einem regulären Vollpreisvertrag mit unbeschränkter Laufzeit. Aufgrund der auseinandergehenden Vorstellung der Vertragsschließenden kann nach deutschem Recht kein Vertrag zustande kommen. Ist das bei Ihnen der Fall, so stellen Sie der Datingagentur dar, welche Vorstellung Sie in Bezug auf den Vertragsschluss hatten, und wie dieser von den Vorstellungen des Betreibers abweicht.
Hier bietet sich die folgende Formulierung als Widerspruch an: „Sie haben mir eine Rechnung über (Betrag) zukommen lassen. Mir ist jedoch nicht bekannt, dass zwischen uns ein Vertrag zu diesen Bedingungen abgeschlossen wurde. Ich habe mit Ihnen lediglich eine Probemitgliedschaft für eine Dauer von (Laufzeit) und Kosten von insgesamt (Betrag) abgeschlossen. Ich möchte Sie daher bitten, den von Ihnen behaupteten, über diese Bedingungen hinausgehenden Vertrag nachzuweisen.“
Haben Sie einen Vertrag zu einem ganz bestimmten Kostenbetrag abgeschlossen, stellt das Datingportal Ihnen aber eine Rechnung aus, die von diesem Betrag abweicht, so können Sie gegen eine solche fehlerhafte Rechnung Widerspruch einlegen. Es kann immer einmal vorkommen, dass eine Rechnung fehlerhaft ausgestellt wird. Schreiben Sie daher der Datingagentur, welchen Vertrag zu welchem Preis Sie abgeschlossen haben und fordern Sie dazu auf, die Rechnung entsprechend zu korrigieren.
Bleibt das Datingportal konsequent dabei, dass die Rechnung korrekt sei und von Ihnen bezahlt werden müsse, so bleiben auch Sie konsequent gegen die überhöhte Rechnung im Widerspruch. In diesem Fall muss das Datingportal den konkreten Vertrag nachweisen. Das heißt, die Datingagentur muss den von ihr behaupteten Vertrag mit genau dem Betrag, den sie in Rechnung stellt, nachweisen können.
Immer die Partei, die einen bestimmten Vertragsabschluss behauptet, muss diesen auch nachweisen. Sie selbst trifft keine Nachweispflicht. Kann die Datingagentur den von ihr behaupteten Vertrag nicht nachweisen, so müssen Sie die überhöhte Rechnung nicht bezahlen.
Hierzu können Sie den folgenden Mustertext verwenden: „Sie haben mir eine Rechnung vorgelegt, die zu hoch ist. Damit entspricht sie nicht den zwischen uns getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Ich möchte Sie bitten, die jetzige Rechnung zu stornieren und zu den vereinbarten vertraglichen Bedingungen neu auszustellen. Sollten Sie weiterhin davon ausgehen, dass die von Ihnen vorgelegte Rechnung den korrekten Betrag abrechnet, so bitte ich Sie um einen Nachweis des angeblichen Vertrags, der diese Kostenbedingungen enthält.“
Mit Hilfe eines „Widerrufs“ können Sie einen Vertrag mit einem Datingportal von Anfang an beseitigen. Sie werden dann so gestellt, als ob Sie den Vertrag nie abgeschlossen haben. Der Widerruf ist bei einem Vertrag mit einem Datingportal in der Regel gut möglich, da der Vertrag online im Internet abgeschlossen wurde.
Ein Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen, nachdem Sie den Vertrag abgeschlossen und eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Der konkrete Zeitpunkt richtet sich nach dem Datum, an dem Sie die Belehrung erhalten haben. Diese Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet und Ihnen tatsächlich zugegangen sein. Ist das nicht der Fall, haben Sie also nie eine Widerrufsbelehrung erhalten, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen, Sie haben für diesen Fall sogar ein Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss.
Gerne können Sie den folgenden simplen Mustertext verwenden, um das Widerrufsrecht auszuüben: „Hiermit widerrufe ich den Vertrag.“
Haben Sie keine Widerrufsbelehrung erhalten, dann nutzen Sie den folgenden Mustertext: „Hiermit widerrufe ich den Vertrag. Der Widerruf ist noch immer möglich, da ich nie eine ordnungsgemäß gestaltete Widerrufsbelehrung von Ihnen erhalten habe. In einem solchen Fall habe ich ein Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen. Da Sie in der Pflicht stehen, eine Widerrufsbelehrung zu versenden, und deren Zugang bei mir nachweisen müssen, obliegt es Ihrem Aufgabenbereich, mir den Zugang der ordnungsgemäß und deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung zu beweisen. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, so ist der von mir geäußerte Widerruf rechtlich gültig.“
Sie können einen Vermittlungsvertrag mit einem Datingportal dann anfechten, wenn Sie sich bei Vertragsabschluss in bestimmter Weise geirrt haben.
Ein solcher Irrtum liegt dann z.B. vor, wenn objektiv erklärtes (das was Sie im Internet anklicken) und subjektiv gewolltes (das was Sie mit diesem Klick bezwecken) auseinanderfallen, mithin ein Irrtum in der Form der versehentlichen falschen Auswahl vorliegt. Haben Sie beispielsweise versehentlich einen teuren Premiumaccount gewählt, obwohl Sie einen günstigeren Vertrag oder sogar eine kostenlose Mitgliedschaft wollten, so liegt auf Ihrer Seite ein Irrtum vor, und Sie können den Vermittlungsvertrag anfechten.
Der Wortlaut der Anfechtung kann beispielsweise so lauten: „Hiermit erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Irrtums“.
Im Folgenden beschreiben Sie so ausführlich und genau wie möglich, warum Sie sich geirrt haben. Aus Ihrer Schilderung muss deutlich hervorgehen, dass Sie eigentlich etwas ganz anderes wollten, und dass Sie bei Bemerkung Ihres Irrtums den Vertrag nie eingegangen wären. Wichtig ist, dass Sie die Irrtumsanfechtung sehr zeitnah erklären, sobald Sie den Irrtum bemerkt haben.
Konsequenz der Irrtumsanfechtung ist die, dass Sie so gestellt werden, als ob Sie den Datingvertrag nie abgeschlossen hätten. Der gesamte Vertrag wird von Anfang an zunichte gemacht, es existiert keine vertragliche Grundlage mehr, weitere Forderungen seitens des Datingportals sind rechtlich nicht mehr möglich.
Ein Vertrag mit einer Vermittlungsplattform im Internet kann wegen Täuschung angefochten werden, wenn Sie bei Vertragsabschluss in irgendeiner Weise getäuscht wurden.
Mögliche Gründe für eine Täuschung sind im Bereich Datingportale z.B. die fehlende oder zu undeutlich kenntlich gemachte Information über die Kostenpflichtigkeit eines Vertrags, fehlende echte Personen (wenn das Portal z.B. nur computergenerierte oder moderierte Chats anbietet und Sie das vor Vertragsabschluss nicht deutlich erkennen konnten) der fehlende Hinweis auf einen automatischen Übergang in einen kostenpflichtigen Premiumvertrag oder das absichtliche Weglassen eines Hinweises auf die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsfristen.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie das Datingportal in irgendeiner Weise getäuscht hat, so können Sie eine schriftliche Anfechtungserklärung abgeben. Für diese haben Sie ab Bemerkung der Täuschung ein Jahr Zeit.
Hierzu können Sie die folgende Musterformulierung verwenden: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich den Vertrag wegen Täuschung anfechte."
Im Anschluss begründen Sie so genau und ausführlich wie möglich, warum Sie sich getäuscht fühlen, warum Sie davon ausgehen dass es sich um eine absichtliche Täuschung handelt, und dass Sie den Datingvertrag niemals abgeschlossen hätten, wenn Sie die Täuschung rechtzeitig bemerkt hätten.
Die Anfechtung wegen Täuschung beseitigt den Vertrag vollständig und von Anfang an. Sie werden in rechtlicher Hinsicht so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag abgeschlossen hätten.
Ein Vertrag kann immer dann per außerordentlicher sofortiger Kündigung beendet werden, wenn ein sog. "wichtiger Grund" für die Kündigung vorliegt. Dieser Grund muss so entscheidend sein, dass es dem Kunden unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten.
Ein derartiger Grund kann z.B. der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner sein. Haben Sie einen Vermittlungsvertrag mit einem Datingportal abgeschlossen, und fühlen Sie sich von diesem getäuscht oder liegt eine rechtswidrige Handlung seitens des Portals vor, so kann dies bereits einen solchen Vertrauensverlust darstellen.
Die außerordentliche Kündigung führt zu einer sofortigen Beendigung des Vermittlungsvertrags und wird in dem Moment wirksam, in dem das Datingportal die Kündigung erhalten hat. Das heißt, dass ab dem Kündigungszugang kein vertragliches Verhältnis mehr gegeben ist. Ohne eine vertragliche Grundlage darf Ihnen die Datingagentur keine weiteren Rechnungen mehr ausstellen.
Gerne können Sie die folgende Musterformulierung für Ihre Kündigung verwenden: „Hiermit erkläre ich Ihnen die sofortige und außerordentliche Kündigung des zwischen uns geschlossenen Vermittlunsgvertrags. Der Kündigungsgrund liegt darin, dass ich kein Vertrauen mehr in Sie als meinen Vertragspartner besitze.“
Im Anschluss daran beschreiben Sie so genau und ausführlich wie möglich die Gründe für Ihre Kündigung. Aus Ihrer Beschreibung muss sich ergeben, dass Ihnen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht möglich ist.
Wichtige Informationen in Bezug auf den Vertragsabschluss müssen immer deutlich erkennbar im Hauptvertrag stehen, also in den Vertragsinformationen, die Sie bei Abschluss vor sich sehen. Das sind vor allem die Vertragsleistung, die Kosten, die Laufzeit und die Kündigungsfristen. Es ist rechtlich nicht zulässig, solche Informationen versteckt an eine andere Stelle zu setzen, so dass der Kunde diese nicht sofort erkennen kann.
Leider kommt es dennoch immer wieder vor, dass vertragswichtige Regelungen in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" stehen ("AGBs", oft auch als "das Kleingedruckte" bezeichnet). Das ist rechtlich nicht zuläsig. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass in den Geschäftsbedingungen keine überraschenden Klauseln enthalten sein dürfen. Das heißt, der Kunde darf davon ausgehen, dass alle für den Vertrag entscheidenden Informationen direkt bei Vertragsabschluss präsentiert werden, und nicht versteckt an anderer Stelle stehen. Ist das doch der Fall, so werden solche versteckten Regelungen nicht Vertragsinhalt.
Setzt ein Datinportal beispielsweise die Kosten eines Vertrags nur in die AGBs, so finden diese keinen Einzug in den Vertrag. Der Vertrag ist dann als kostenfrei zu beurteilen. Schreibt das Portal den automatischen Übergang eines kostenlosen Mitgliedschaftsvertrags in die AGBs, so ist das unzulässig, es findet kein Übergang statt.
Lagen bei Ihrem Vertragsabschluss wichtige Informationen beispielsweise bzgl. der Kostenpflichtigkeit an versteckter Stelle, so dass Sie diese nicht sofort sehen konnten, so können Sie den folgenden Mustertext verwenden:
„Die von Ihnen geforderten Kosten der Leistung befanden sich bei Vertragsabschluss lediglich in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass diese nicht von mir erkannt werden konnten. In einem solchen Fall greift die Einwendung der überraschenden Klausel nach AGB-Recht, da vertragswichtige Details immer im Hauptvertrag geregelt werden müssen, nicht aber versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist das doch der Fall, so ist die Regelung unwirksam. In meinem Fall bedeutet das, dass keine vertragliche Regelung über die Kosten geschlossen wurde, mithin keine Kostenpflichtigkeit besteht.“
Manchmal machen Singlebörsen bestimmte Versprechen, die die partnersuchende Person zum Vertragsabschluss überreden sollen. Kommt es dann zum Vertrag, so hat der Kunde aufgrund dieser Werbeversprechungen bestimmte konkrete Erwartungen an die Vermittlungsplattform.
Werden diese Erwartungen nicht erfüllt, oder findet überhaupt keine Leistungserbringung durch die Singlebörse statt, so sind Sie als Kunde auch nicht zur Zahlung der vereinbarten Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Sie können dann die „Einrede der Nichtleistung“ geltend machen und der Singleagentur mitteilen, dass Sie erst dann bezahlen werden, wenn die vertraglich versprochene Leistung erbracht wird.
Nutzen Sie hierzu die folgende Musterformulierung: „Sie haben bei Vertragsabschluss die Zusage gemacht, dass (…). Leider musste ich nun feststellen, dass Sie diese Versprechungen nicht erfüllen können, da (…). Damit halten Sie sich nicht an die vertraglichen Zusagen, so dass auch ich mich nicht daran gebunden fühle und zu keiner Zahlung verpflichtet bin, bis Sie die vertraglichen Zusagen erfüllen.“
Wichtig ist in einem solchen Fall, dass Sie genau beschreiben, von welchen Zusagen Sie bei Vertragsabschluss ausgingen, und warum Sie dachten, dass diese Bestandteil des Vertrags wurden.
Haben Sie bereits rechtliche Probleme mit einer Online-Datingplattform, dann ist eine rechtlich korrekte Vorgehensweise sehr wichtig, um die Forderungen des Datingportals abzuwehren. Entscheidend kann dabei sein, bereits an die Onlineagentur erfolgte Zahlungen rückgängig zu machen, und zukünftige Forderungen mit den entsprechenden rechtlichen Einwendungen abzuwehren.
Haben Sie der Datingplattform Ihre Bankdaten gegeben, und wurde eine In Ihren Augen unberechtigte Lastschrift von Ihrem Konto vorgenommen, so lassen Sie bitte direkt über Ihre Bank eine Rückbuchung durchführen. Dies ist bei jeder Forderung bis zu acht Wochen lang ab dem Zeitpunkt der Abbuchung möglich. Eine Rückbuchung bei rechtswidrigen Forderungen ist sogar bis zu 13 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Abbuchung möglich.
Bitte lesen Sie hierzu meinen Online-Ratgeber über die Rückbuchung von Lastschriften von einem Bankkonto. Sollte Ihre Bank bei einer rechtswidrigen Abbuchung eine Rückbuchung verweigern, so können Sie diesen Artikel ausdrucken und Ihrer Bank vorlegen. Im Regelfall wird spätestens dann die Rückbuchung durchgeführt.
Haben Sie dem Datingportal Ihre Kreditkartendaten übermittelt, und wurde Ihre Kreditkarte mit unberechtigten Abbuchungen belastet, so ist es wichtig, dass Sie die per Kreditkarte in Auftrag gegebenen Zahlungen rückgängig machen.
Hierzu wenden Sie sich an den Kundenservice Ihrer Bank bzw. des Kreditkartenunternehmens und bitten um eine Stornierung der Kreditkartenzahlung. Verweisen Sie dabei auf die in Ihren Augen rechtswidrige Abbuchung, und begründen, warum die Abbuchung nicht hätte stattfinden dürfen.
Ist das nicht sofort möglich, so müssen Sie die monatliche Abrechnung der Kreditkarte abwarten. Das ist die Zahlungsaufstellung, die Ihnen Ihre Bank oder das Kreditkartenunternehmen nach Ablauf eines Zeitraums von zumeist einem Monat zukommen lässt. Auf dieser Abrechnung findet sich der Hinweis, dass bei unberechtigten Kreditkartenbelastungen ein Widerspruch innerhalb von zumeist sechs Wochen möglich ist. Ergeht innerhalb dieser sechs Wochen ein Widerspruch, so storniert das Kreditkartenunternehmen die widersprochene Zahlungsbelastung.
Sobald Ihre Rückbuchung erfolgreich war, wird Ihnen das Datingportal eine Rechnung oder Mahnung zukommen lassen. Gegen diese Rechnung können Sie dann mit dem im Folgenden vorgestellten Musterbrief einen Widerspruch schreiben.
Haben Sie von einem Datingportal oder einer Online-Singlebörse eine in Ihren Augen unberechtigte Rechnung oder Mahnung erhalten, so können Sie gegen diese Forderung einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Die Schriftform ist wichtig, denn ein Anruf ist später nicht mehr nachweisbar.
Bitte lesen Sie hierzu auch meinen Ratgeber über den Widerspruch gegen eine unberechtigte Rechnung oder Mahnung. Diesen finden Sie hier. Auf dieser Seite erläutere ich Ihnen im Detail, wie Sie gegen derartige Forderungen vorgehen können.
Am besten ist es, wenn Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Datingplattform wenden. Steht Ihnen ein Faxgerät oder ein Internetfaxsystem zur Verfügung, so schicken Sie Ihren Widerspruch vorab per Fax an die Singelbörse, und am besten auch noch als PDF im E-Mail-Anhang. Durch diese dreifache Form der Versendung können Sie sicher gehen, dass die Online-Vermittlungsplattform Ihr Schreiben auch tatsächlich erhält.
Machen Sie in Ihrem Schreiben so ausführlich und genau wie möglich deutlich, warum Sie Widerspruch gegen die Rechnung oder Mahnung einlegen. Es muss aus Ihrer Begründung nachvollziehbar sein, warum Sie von der Datingagentur enttäuscht sind, warum Sie nicht an dem Vertrag festhalten wollen, oder warum Sie sich missverstanden fühlen. Je umfangreicher Sie Ihre Motive schildern und begründen, desto besser. Gerne können Sie den folgenden Musterbrief nutzen, um sich an die Datingplattform zu wenden.
An
(Name Datingportal)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Datingportals)
Vorab per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Datingportals)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Vermittlungsvertrag vom (Datum)
Widerspruch Forderung vom (Datum) über (Betrag)
Widerspruch weitere Forderungen
Widerspruch Datenweitergabe
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich ich Widerspruch gegen Ihre Forderung vom (Datum) über (Betrag) ein. Diese Forderung ist unberechtigt und wird von mir nicht bezahlt werden. Der Widerspruch richtet sich vorsorglich zugleich gegen alle weiteren zukünftigen Forderungen, die Sie aus diesem vertraglichen Verhältnis bislang abgeleitet haben oder ableiten werden.
(An dieser Stelle schildern Sie nun so ausführlich und genau wie möglich, welche Probleme im Rahmen des gegenseitigen Vertragsverhältnisses in Ihren Augen bestehen. Hierzu können Sie im einzelnen die oben vorgestellten rechtlichen Einwendungen und die dazu passenden Musterformulierungen verwenden.)
Einer Datenweitergabe an ein Inkassounternehmen, an eine Rechtsanwaltskanzlei, an eine Auskunftei oder sonstige Dritte wird vollständig und in jeglicher Hinsicht widersprochen. Der hier geäußerte Widerspruch bzgl. der Forderung, als auch der Datenweitergabe, wird von mir dauerhaft aufrecht erhalten.
Zudem widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine weiteren Beträge von meinem Bankkonto oder meiner Kreditkarte ab.
Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Mit Absendung dieses Musterbriefs haben Sie den wichtigsten Schritt vollzogen. In vielen Fällen ist es dann tatsächlich so, dass keine weiteren Rechnungen oder Mahnungen der Datingplattform mehr eintreffen, da Ihr Widerspruch bereits akzeptiert wurde. Sollte das aber dennoch geschehen, so halten Sie Ihren Widerspruch aufrecht, und teilen das dem Datingportal mit. Hierzu müssen Sie nicht erneut ein teures Einschreiben versenden, es genügt eine einfache E-Mail.
Gerne können Sie das folgende Musterschreiben verwenden, um einer weiteren Mahnung der Datingplattform zu widersprechen.
An
(Name der Datingagentur)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Nur per E-Mail an: (E-Mail-Adresse der Datingagentur)
Ihr Aktenzeichen: (Aktenzeichen oder Kundennummer der Datingagentur)
Widerspruch gegen Ihre Forderung vom (Datum) über (Betrag)
Aufrechterhaltung des Widerspruchs
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich Ihnen den Widerspruch gegen die Mahnung vom (Datum) über einen Betrag von (Betrag). Bereits mit Schreiben vom (Datum) habe ich Ihrer Forderung widersprochen. Dieser Widerspruch wird von mir konsequent aufrecht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Haben Sie ein Problem im Bereich Datingagentur, Internet-Partnervermittlung, Singlebörse, Datingportal oder Seitensprungvermittlung, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Diese „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Onlinedating der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Diese „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Onlinedating der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
- Verbraucheranwalt in Berlin -
Bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei
Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz
Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen