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Probleme mit der BahnCard der Deutschen Bahn gibt es in den verschiedensten Formen: Bahnmitarbeiter verkaufen die DB BahnCard und weisen fälschlicherweise darauf hin, dass sich der Vertrag nicht automatisch verlängert, die DB BahnCard wird dem Empfänger überhaupt nicht zugeschickt, Kündigungen werden nicht akzeptiert oder nach erfolgter Bestätigung erfolgt trotzdem eine erneute Zusendung der BahnCard. Egal ob BahnCard 25, 50 oder 100, die rechtlichen Probleme und der Ärger darüber bleiben die selben.
Dieser Ratgeber soll Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die BahnCard der Deutschen Bahn geben. Insbesondere stellt dieser Ratgeber eine genaue Anleitung vor, wie Sie gegen eine ungewollte Rechnung einer weiteren BahnCard vorgehen können, die Sie aus einem versehentlichen und unerwünschten BahnCard-Abo erhalten haben. Sie finden für diesen Widerspruch ein passendes Musterschreiben und eine Erklärung der konkreten Vorgehensweise.
Die rechtliche Problematik mit dem Abonnement der DB BahnCard
Die Deutsche Bahn verkauft ihre BahnCard für den Bezugszeitraum von einem Jahr. In den Geschäftsbedingungen des BahnCard-Kaufvertrags befindet sich jedoch eine Regelung, nach der dieser Bezugszeitraum automatisch um ein weiteres Jahr verlängert wird, wenn der Kunde nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf des ersten Bezugsjahres die Kündigung erklärt.
Die automatische Verlängerung des DB-BahnCard-Vertrags ist ein so wesentlicher Vertragsbestandteil, dass die DB hierauf sehr deutlich hinweisen müsste. Das Gesetz schreibt vor, dass die wichtigsten Bestandteile eines Vertrags im Hauptvertrag geregelt werden müssen. Ein Abdruck lediglich in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGBs), also im „Kleingedruckten“, ist nicht möglich. Die wichtigsten Regelungen wie Preis, Leistung und Bezugsdauer müssen im Vertrag stehen und für den Kunden auf den ersten Blick deutlich erkennbar sein.
Leider kommt die Deutsche Bahn DB diesen Anforderungen in sehr vielen Fällen nicht nach. Kauft der Kunde die BahnCard direkt am Schalter im Bahnhof, so wird die automatische Vertragsverlängerung vom DB-Mitarbeiter oftmals überhaupt nicht erwähnt. Der Kanzlei Hollweck sind sogar Fälle bekannt, in denen der DB-Mitarbeiter auf Nachfrage des Kunden eine automatische Verlängerung ausdrücklich verneinte.
Anschließend erhält der Kunde einen BahnCard-Vertrag zur Unterschrift vorgelegt. Im Laufe der Jahre hat die DB dieses BahnCard-Antragsformular immer wieder leicht abgeändert, so dass verschiedene Fassungen davon existieren. Viele dieser Formularvariationen weisen auf die automatische Verlängerung des Bezugszeitraums nur unzureichend hin, da z.B. die Schriftgröße zu klein gewählt wurde, die Schriftfarbe hellgrau ist, oder der Hinweis an unauffälliger Stelle steht. Notwendig wäre aber ein großer und deutlicher Hinweis, der dem Kunden bei Unterzeichnung des Vertrags sofort ins Auge sticht.
Die DB muss bedenken, dass ein solches Formular in vielen Fällen direkt am Bahnschalter ausgefüllt wird. Das heißt, der Kunde ist in Eile, weil er seinen Zug noch erwischen möchte, oder er fühlt sich bedrängt, da viele weitere Kunden hinter ihm stehen und warten. Egal welche Situation konkret vorliegt, ein solches BahnCard-Antragsformular muss immer so gestaltet sein, dass die wesentlichsten Punkte des Vertrags innerhalb weniger Sekunden groß und deutlich vom Kunden erfasst werden können.
Haben Sie einen solchen BahnCard-Vertrag unterzeichnet, der lediglich einen unauffälligen oder überhaupt keinen Hinweis auf die automatische Vertragsverlängerung in Form eines Abonnements enthält, so wurde die automatische Verlängerung kein Vertragsbestandteil. Das bedeutet, dass Sie lediglich einen Vertrag für ein Jahr abgeschlossen haben, der sich nicht verlängert.
Ähnliches gilt für den Abschluss eines BahnCard-Vertrags über das Internet. Die DB ändert ihren Online-Auftritt und die dort zur Verfügung stehenden Formulare immer mal wieder. In vielen Variationen wurde der Hinweis für die automatische Verlängerung des Bezugszeitraums um ein weiteres Jahr nicht deutlich genug kenntlich gemacht, manchmal überhaupt nicht.
In rechtlicher Hinsicht wird immer nur das Vertragsbestandteil, was von beiden Vertragsparteien, also von Ihnen und der DB, übereinstimmend gewollt wurde. Liegt Ihnen bei Vertragsabschluss eine wesentliche Information nicht vor, wie hier die Regelung über die automatische Verlängerung der DB BahnCard um ein weiteres Jahr, so wird diese Regelung nicht Vertragsbestandteil. Da es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt, kann dieser auch nicht in das Kleingedruckte mit aufgenommen werden. Dort, also in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, dürfen den Kunden keine Überraschungen erwarten, eine Regelung von sehr wichtigen Vertragsinformationen ist an dieser Stelle rechtlich nicht möglich.
Für Sie als Kunde bedeutet das: Wurden Sie bei Abschluss des DB-BahnCard-Vertrags nicht ausreichend, nur undeutlich oder überhaupt nicht auf die Abonnement-Regelung hingewiesen, so wurde eine solche kein Vertragsbestandteil. Das gilt sowohl für den Abschluss am Bahnschalter im Bahnhof als auch online im Internet über die Homepage der Deutschen Bahn. Sie haben in einem solchen Fall lediglich einen Vertrag für ein Jahr abgeschlossen. Eine automatische Verlängerung ist dann in rechtlicher Hinsicht nicht möglich und muss von Ihnen nicht bezahlt werden. Sie können der Zusendung einer weiteren BahnCard widersprechen und müssen diese nicht bezahlen.
Widerspruch gegen den Erhalt einer weiteren BahnCard
Haben Sie die neue BahnCard erhalten, oder bereits die Rechnung hierfür, so nutzen Sie bitte in einem ersten Schritt den hier vorgestellten Musterbrief der Kanzlei Hollweck, um dem Erhalt der BahnCard, der Rechnung und der Abonnement-Regelung zu widersprechen.
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
DB Vertrieb GmbH / DB Fernverkehr AG
BahnCard-Service
60643 Frankfurt am Main
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: 01805 - 12 19 98
Vorab als PDF per E-Mail an: bahncard-service@bahn.de
BahnCard-Nummer: (Nummer der neu erhaltenen BahnCard)
Rechnungsnummer: (Rechnungsnummer der neuen BahnCard-Rechnung)
Widerspruch gegen Ihre Rechnung vom (Datum) über (Rechnungsbetrag)
Widerspruch Abonnement
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich Ihnen den Widerspruch gegen die von Ihnen vorgelegte Rechnung vom (Datum) über einen Betrag von (Betrag) und die damit verbundene Verlängerung des BahnCard-Bezugszeitraumes um ein weiteres Jahr. Bitte beachten Sie, dass in dem hier gegebenen Fall kein rechtlich gültiger Vertrag über ein sich jährlich automatisch verlängerndes Abonnement über die DB-BahnCard vorliegt. Ich habe die DB BahnCard in dem Glauben erworben, dass diese lediglich für ein einzelnes Jahr gelte, und sich nicht in Form eines Abonnements automatisch verlängert.
(An dieser Stelle beschreiben Sie bitte so ausführlich und genau wie möglich, auf welche Weise Sie damals die BahnCard erworben haben, also ob online oder am Bahnschalter, wann das war, und wo genau. Machen Sie deutlich, dass Sie keinerlei Hinweise auf die automatische Verlängerung im Rahmen eines Abos erhalten haben.)
Rechtlich gesehen ist es so, dass ein Abonnement nur dann abgeschlossen wird, wenn das ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde. Ohne eine solche ausdrückliche vertragliche Regelung besitzen Sie keine rechtliche Grundlage, um von mir die Akzeptanz eines weiteren Bezugsjahres verlangen zu können.
Den Nachweis, dass Sie diese Aboregelung vertraglich vereinbart haben, obliegt Ihnen. Sie müssten darlegen und beweisen, dass sich auf dem von mir unterzeichneten BahnCard-Vertrag ein deutlicher Hinweis befand, dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert.
Selbst bei einem Vertragsabschluss im Internet müssten Sie aufzeigen und beweisen, inwieweit ich von der Abo-Regelung Kenntnis nehmen konnte. Ein kleingedruckter Hinweis ist hierzu nicht ausreichend. Wesentliche Vertragsregelungen müssen für den Kunden deutlich und sofort sichtbar sein.
Der Abschluss eines Abonnements ist zudem nicht über eine Regelung in Ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ möglich. Enthalten die AGBs eine Klausel, die für den Kunden so überraschend ist, dass er nicht damit zu rechnen braucht, so ist diese Klausel nichtig und wird nicht Vertragsbestandteil.
Bitte lassen Sie mir eine Kündigungsbestätigung und eine Stornierungsbestätigung innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens zukommen. Sobald Ihre Kündigungsbestätigung vorliegt, werde ich Ihnen selbstverständlich die bereits per Post erhaltene BahnCard umgehend zurücksenden.
Rein vorsorglich erkläre ich Ihnen die Anfechtung des Vertrags. Ich wollte lediglich einen BahnCard-Vertrag über ein einzelnes Bezugsjahr abschließen, nicht jedoch einen Vertrag, der eine unbemerkte automatische Verlängerung beinhaltet. Ich konnte bei Abschluss des Vertrags nicht erkennen, dass sich die BahnCard automatisch verlängert.
Sollten Sie trotz dieser Ausführungen die tatsächliche oder rechtliche Lage anders bewerten, so bitte ich Sie, als kundenfreundliches Unternehmen, um die Gewährung einer sofortigen Kündigung zumindest aus Kulanz. Ich möchte betonen, dass ich bislang ein sehr zufriedener Kunde der Deutschen Bahn war. Lediglich zum jetzigen Zeitraum wäre eine Nutzung der BahnCard für mich nicht notwendig.
(An dieser Stelle schildern Sie, warum Sie bislang eine BahnCard benötigt haben, nun aber nicht mehr. Hier können Sie auch Gründe aufführen, dass Sie momentan einen finanziellen Engpass haben, aus beruflichen Gründen keine Bahnreisen mehr unternehmen müssen, sich ein Auto gekauft haben o.ä. Wichtig ist, dass die Deutsche Bahn erkennen kann, aus welchen Gründen Sie die BahnCard nicht mehr benötigen, und Sie diese Gründe nachvollziehbar beschrieben haben).
Gerade vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um eine kundenfreundliche und kulante Lösung. Ich versichere Ihnen, dass ich zu einem späteren Zeitpunkt gerne wieder eine BahnCard erwerben werde, sobald ich eine solche benötige. Nur derzeit ist diese für mich nicht notwendig. Über Ihr Verständnis würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihr Name und Unterschrift)
(Ort, Datum)
Die Reaktion der DB auf Ihr Schreiben
Bitte warten Sie nun ab, wie die DB auf Ihren Brief reagiert. Meiner Erfahrung nach hängt die Reaktion davon ab, welcher Sachbearbeiter die Angelegenheit bearbeitet. So kann es zum einen passieren, dass die Deutsche Bahn Ihrem Wunsch sofort nachkommt und die Forderung, als auch den BahnCard-Vertrag, storniert. Sie erhalten dann ein Schreiben der DB, in der diese erklärt, dass die DB aus Kulanz den Vertrag storniert und keine weiteren Forderungen an Sie stellt, Sie dafür aber die bereits erhaltene BahnCard zurücksenden sollen.
Erhalten Sie ein solches Schreiben, so hat die Deutsche Bahn kundenfreundlich reagiert, und Ihr Anliegen ist erfolgreich gelöst. Bitte senden Sie dann die BahnCard an die DB zurück, am besten wieder per Einschreiben mit Rückschein oder per Einwurf-Einschreiben, damit Sie den Zugang der BahnCard bei der DB nachweisen können. Anschließend ist der Fall für Sie vollständig abgeschlossen.
Sollten Sie jedoch einen ablehnenden Brief der Deutsche Bahn erhalten, so machen Sie sich bitte keine Sorgen. Auch wenn die DB die Stornierung der Forderung und des Vertrags ablehnt, sind Sie in rechtlicher Hinsicht auf der sicheren Seite. Das in Ihrem obigen Schreiben gesagte gilt, und entfaltet rechtlich seine Wirkung.
Auch ohne Entgegenkommen der DB greift trotzdem der von Ihnen eingelegte Forderungswiderspruch. Eine widersprochene Forderung sollte grundsätzlich nicht weiter angemahnt werden, da weitere Mahnungen bei einer widersprochenen Rechnung keinen Sinn ergeben. Leider verhalten sich manche Unternehmen dennoch so, dass sie selbst unberechtigte Forderungen weiter anmahnen, in der Hoffnung, dass der Kunde irgendwann doch zahlen werde. In den folgenden Wochen kann es daher passieren, dass Ihnen die Deutsche Bahn eine weitere Mahnung zukommen lässt. In rechtlicher Hinsicht hat eine solche Mahnung keine Bedeutung. Es soll dadurch lediglich ein gewisser Zahlungsdruck auf Sie ausgeübt werden.
Musterbrief gegen eine Mahnung der Deutschen Bahn
Nutzen Sie nun für einen Widerspruch gegen eine Mahnung der DB den folgenden Musterbrief. Es reicht hier der Versand per E-Mail aus, ein Einschreiben ist nicht notwendig, da es sich um eine bereits widersprochene Forderung handelt.
An die
DB Vertrieb GmbH / DB Fernverkehr AG
BahnCard-Service
60643 Frankfurt am Main
Nur per E-Mail an: bahncard-service@bahn.de
Angelegenheit von (Ihr Name und Anschrift)
BahnCard-Nummer: (Nummer der neu erhaltenen BahnCard)
Rechnungsnummer: (Rechnungsnummer der neuen BahnCard-Rechnung)
Widerspruch gegen Ihre Mahnung vom (Datum) über (Betrag)
Aufrechterhaltung des Widerspruchs
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich Ihnen den Widerspruch gegen die von Ihnen zugeschickte Mahnung vom (Datum) über einen Betrag von (Betrag). Bereits mit Schreiben vom (Datum) habe ich Ihrer Forderung widersprochen. Dieser Widerspruch wird von mir aufrecht erhalten. Nach wie vor würde ich mich aber um ein kulantes und kundenfreundliches Entgegenkommen Ihrerseits sehr freuen. Daher bitte ich Sie noch einmal um eine Stornierung der von Ihnen angemahnten Forderung, zumindest aus Kulanz.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihr Name)
(Ort, Datum)
Spätestens jetzt sollte sich die Deutsche Bahn Ihrer Sache noch einmal annehmen und kundenfreundlich entscheiden. Ich erlebe es immer wieder, dass die Deutsche Bahn an dieser Stelle plötzlich umschwenkt und die Rechnung storniert. Bitte geben Sie nicht auf, und leisten keine unberechtigten Zahlungen an die DB. Halten Sie Ihren Forderungswiderspruch gegen die DB konsequent aufrecht.
Sollte die DB auf ihrem Standpunkt verbleiben, und Ihnen eine weitere Mahnung für die unerwünschte BahnCard zusenden, so nutzen Sie den Musterbrief einfach noch einmal.
Manchmal setzt die DB ein Inkassobüro als Vertreter ein, welches dann im Namen der DB die Forderung geltend macht. Oftmals kommt "Universum Inkasso" zum Einsatz, oder manchmal auch "EOS". Sollten Sie eine solche Inkassomahnung erhalten, so können Sie dennoch den hier veröffentlichten Musterbrief verwenden und gegen die Forderungen des Inkassounternehmens Widerspruch einlegen. Das Inkassobüro leitet Ihren Widerspruch dann an den Auftraggeber DB weiter und bittet die DB um Stellungnahme. Die Antwort kommt dann entweder direkt von der DB, oder von dem beauftragten Inkassodienstleister.
Bitte lesen Sie zum Widerspruch gegen eine unberechtigte Rechnung oder Mahnung auch meinen Ratgeber zum Thema Widerspruch gegen eine Forderung hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Wie verhält es sich mit der Probe-BahnCard?
Bei der Probe-BahnCard gilt ähnliches wie bei der regulären BahnCard. Immer wieder höre ich Schilderungen von Mandanten, dass ihnen bei Erwerb eines Bahntickets der Zukauf der Probe-BahnCard empfohlen wurde. Meist gibt der Bahnmitarbeiter diese Empfehlung, da sich trotz Zukauf der Probe-BahnCard der Gesamtpreis für das Ticket dann verringert. Leider gibt der verkaufende Bahnmitarbeiter manchmal nicht den wichtigen Hinweis dazu, dass sich die Probe-BahnCard automatisch in eine reguläre BahnCard umwandelt, wenn diese nicht fristgerecht gekündigt wird. Manchmal ist es sogar so, dass der Bahnmitarbeiter selbst auf Nachfrage, ob sich die Probe-BahnCard automatisch verlängern würde, dies verneint.
In einem solchen Fall verhält es sich wie weiter oben bei der regulären BahnCard geschildert: Die DB muss nachweisen, dass der Vertrag über die automatische Verlängerung der Probe-BahnCard in eine normale BahnCard tatsächlich mit dem Kunden abgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung muss sich ganz deutlich aus dem unterschriebenen Vertrag ergeben, oder aus den besuchten Online-Seiten der Deutschen Bahn.
Haben Sie die Probe-BahnCard direkt am Schalter zusammen mit einem Ticket erworben, so muss in der Nähe des Unterschriftenfelds ein deutlicher Hinweis auf den automatischen Übergang in eine reguläre DB BahnCard vorhanden sein. Diese Deutlichkeit ist wichtig, denn es muss berücksichtigt werden, dass Sie den Vertrag für die Probe-BahnCard an einem Schalter unterschreiben und nur wenig Zeit haben, den gesamten Vertrag durchzulesen, da Ihr Zug bald fährt, oder weil weitere Kunden hinter Ihnen ungeduldig warten. Insofern müssen die wichtigsten vertraglichen Regelungen auf einen Blick innerhalb weniger Sekunden erkennbar sein. Keinesfalls darf der Hinweis auf den Übergang in eine reguläre DB BahnCard irgendwo auf dem Formular mit kleiner Mikroschrift versteckt sein.
Liegt Ihnen bereits eine Rechnung für die reguläre DB BahnCard vor, obwohl Sie lediglich eine Probe-BahnCard erworben haben, und keine Verlängerung wollten, so können Sie mit dem oben beschriebenen Musterbrief gegen die Rechnung der Deutschen Bahn vorgehen. Nutzen Sie das Musterschreiben und wandeln es so ab, dass Sie sich auf die von Ihnen erworbene Probe BahnCard beziehen.
Schildern Sie, dass Sie beim Kauf nicht auf den automatischen Übergang in eine reguläre DB BahnCard hingewiesen wurden. Erläutern Sie so ausführlich und genau wie möglich, was man zu Ihnen gesagt hat, und unter welchen Umständen Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Ein verständiger Bahnmitarbeiter, der Ihren Widerspruch prüft, sollte daraus die Umstände des Vertragsabschlusses nachvollziehbar erkennen können, so dass er Ihnen die Rechnung für die reguläre BahnCard storniert.
Kommt es zunächst zu keiner Stornierung, so bleiben Sie konsequent und beharren auf Ihren Widerspruch. Sollten Sie eine Mahnung der Deutschen Bahn erhalten, so legen Sie auch gegen diese Widerspruch ein, wie oben geschildert. Warten Sie etwas ab, im Regelfall sollte die DB nach einer Weile Einsicht zeigen und die Rechnung doch noch stornieren.
Ich habe die BahnCard bestellt, bis heute jedoch nicht erhalten. Was kann ich nun tun?
Manchmal kommt es vor, dass der Bahnkunde eine BahnCard bestellt, diese aber nicht zugeschickt bekommt. In einer solchen Situation bietet es sich an, ein einfaches Aufforderungsschreiben an die Bahn zu schicken, und, möchte man nicht unendlich lange auf die BahnCard warten, eine Fristsetzung inkl. Auftragsstornierung in das Schreiben mitaufzunehmen.
Ein derartiges Musterschreiben könnte etwa wie folgt aussehen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
DB Vertrieb GmbH / DB Fernverkehr AG
BahnCard-Service
60643 Frankfurt am Main
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: 01805 - 12 19 98
Vorab als PDF per E-Mail an: bahncard-service@bahn.de
BahnCardnummer: (Ihre BahnCardnummer, falls schon bekannt)
BahnCardvertrag vom (Datum)
Betreff: Bitte um Zusendung der BahnCard
Sehr geehrte Damen und Herren,
am (Datum) habe ich bei Ihnen eine BahnCard bestellt. Leider ist diese bislang nicht bei mir eingetroffen. Ich bitte Sie daher, mir die BahnCard baldmöglichst zuzusenden. Sollte ich die BahnCard bis zum (Datum) nicht erhalten haben, erkläre ich Ihnen hiermit schon jetzt die Stornierung meines Auftrags. Sollten Sie mir die BahnCard bereits zugeschickt haben, so bitte ich Sie um Nachweis des Zugangs. Als Versender sind Sie in der Beweispflicht, den ordnungsgemäßen Zugang beim Kunden nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Komplizierter wird es dann, wenn die BahnCard nicht eintrifft, die Deutsche Bahn aber dennoch eine Rechnung für diese nie erhaltene BahnCard verschickt oder schon das Geld vom Konto abbucht. Für diesen Fall sollten Sie zu Ihrer Bank gehen und das unberechtigt abgebuchte Geld wieder zurückholen lassen. Das ist bei jeder Bank unkompliziert möglich. Bitte lesen Sie hierzu auch meinen Ratgeber zur Rückbuchung von Lastschriften hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Zusätzlich empfiehlt es sich, ein Schreiben an die Deutsche Bahn zu schicken, in der auf die unberechtigte Kontoabbuchung und die nicht zugeschickte BahnCard hingewiesen wird.
Verwenden Sie hierzu den folgenden Musterbrief an die Deutsche Bahn:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
DB Vertrieb GmbH / DB Fernverkehr AG
BahnCard-Service
60643 Frankfurt am Main
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: 01805 - 12 19 98
Vorab als PDF per E-Mail an: bahncard-service@bahn.de
BahnCardnummer: (Ihre BahnCardnummer, falls schon bekannt)
BahnCardvertrag vom (Datum)
Betreff: Bitte um Zusendung der BahnCard
Sehr geehrte Damen und Herren,
am (Datum) habe ich eine BahnCard bestellt. Leider ist diese bislang nicht bei mir eingetroffen. Ich bitte Sie daher, mir diese baldmöglichst zuzusenden. Sollte ich die BahnCard bis zum (Datum) nicht erhalten haben, erkläre ich Ihnen hiermit schon jetzt die Stornierung meines Auftrags.
Sollten Sie mir die BahnCard bereits zugeschickt haben, so bitte ich Sie um einen Nachweis des Zugangs. Als Versender sind Sie in der Beweispflicht, den ordnungsgemäßen Zugang beim Kunden nachzuweisen.
Obwohl ich die BahnCard bis heute nicht erhalten habe, wurde mir der Betrag für die Bezahlung der BahnCard bereits von meinem Bankkonto abgebucht. Da ich die BahnCard noch nicht von Ihnen erhalten habe, habe ich den entsprechenden Betrag auf mein Konto zurückbuchen lassen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Ich möchte nicht für eine Leistung bezahlen, die ich noch nicht erhalten habe, und bei der ungewiss ist, ob ich sie überhaupt erhalten werde.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Kommt die BahnCard nicht bei Ihnen an, behauptet die Deutsche Bahn aber, dass die DB BahnCard bereits verschickt wurde, so können Sie dem getrost widersprechen. Rein rechtlich ist es so, dass die Bahn als Versender der BahnCard deren Zugang beim Empfänger nachweisen muss. Behaupten Sie, dass die BahnCard niemals bei Ihnen angekommen ist, so muss die Bahn das hinnehmen und den angeblichen Zugang beweisen.
Wie kündige ich die BahnCard am effektivsten?
Wenn Sie von Anfang an wissen, dass Sie die BahnCard nur für ein Jahr lang nutzen möchten, und bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß auf das Abonnement hingewiesen wurden, dann ist es sinnvoll, den BahnCard-Vertrag gleich nach Erhalt der ersten BahnCard zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sollte per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden.
Sie können hierzu das folgende Musterschreiben zur Kündigung Ihrer BahnCard verwenden:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
DB Vertrieb GmbH / DB Fernverkehr AG
BahnCard-Service
60643 Frankfurt am Main
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: 01805 - 12 19 98
Vorab als PDF per E-Mail an: bahncard-service@bahn.de
BahnCardnummer: (BahnCardnummer)
BahnCardvertrag vom (Datum)
Betreff: Kündigung meiner BahnCard
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen BahnCard-Vertrag mit der Nummer (BahnCardnummer) zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Ist es Ihnen nicht möglich, den BahnCard-Vertrag sofort zu kündigen, etwa weil Sie nicht sicher sind, wie viele Jahre Sie eine BahnCard nutzen werden, so sollten Sie zumindest die von der Deutschen Bahn vorgegebenen Kündigungsfristen einhalten. Das erspart spätere Probleme in Bezug auf die Frage, ob die Bahn den Vertrag überhaupt automatisch verlängern darf oder nicht. Kündigen Sie die BahnCard in einem solchen Fall spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres. Achten Sie bitte darauf, dass eine gewisse Postlaufzeit in die Kündigungsfrist mit eingerechnet werden muss. Die Kündigung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres bei der Deutschen Bahn eingegangen sein. Das Kündigungsschreiben sollte daher mindestens einige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist abgeschickt werden. Um doppelt sicher zu gehen empfiehlt es sich, die Kündigung parallel zum Einschreiben auch per E-Mail oder per Fax zu verschicken.
Ich habe meine DB BahnCard gekündigt und eine Kündigungsbestätigung erhalten. Dennoch erhalte ich plötzlich eine neue BahnCard. Was soll ich nun tun?
In einigen Fällen kommt es vor, dass Kunden trotz ordnungsgemäßer Kündigung und erhaltener Kündigungsbestätigung dennoch eine weitere neue BahnCard zugeschickt bekommen. Hier gilt selbstverständlich die von der Bahn ausgestellte Kündigungsbestätigung als rechtlich bindend. Bitte bewahren Sie diese Bestätigung gut auf, denn sie ist der Beweis für die bei der Bahn eingegangene rechtzeitige Kündigung Ihrer BahnCard.
Nachdem Sie die unberechtigt zugeschickte neue BahnCard erhalten haben, sollten Sie unverzüglich schriftlich per Einschreiben und Rückschein reagieren. Der folgende Musterbrief zeigt auf, in welcher Form ein solches Schreiben abgefasst werden kann:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
DB Vertrieb GmbH / DB Fernverkehr AG
BahnCard-Service
60643 Frankfurt am Main
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: 01805 - 12 19 98
Vorab als PDF per E-Mail an: bahncard-service@bahn.de
BahnCardnummer: (BahnCardnummer)
BahnCardvertrag vom (Datum)
Kündigung vom (Datum) und Kündigungsbestätigung vom (Datum)
Betreff: Beschwerde wegen unverlangt zugeschickter BahnCard
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen BahnCard-Vertrag am (Datum) ordnungsgemäß und rechtzeitig gekündigt. Das haben Sie mir per Kündigungsbestätigung vom (Datum) bestätigt. Die Bestätigung lege ich diesem Schreiben in Kopie anbei. Somit besteht ab dem Kündigungsdatum zwischen der Deutschen Bahn und mir kein vertragliches Verhältnis mehr.
Dennoch habe ich von Ihnen am (Datum) eine weitere BahnCard erhalten. Die Zusendung dieser BahnCard geschah demnach ohne vertragliche Grundlage. Ich werde diese daher nicht bezahlen, da sie unverlangt verschickt wurde.
Bitte teilen Sie mir mit, ob die BahnCard an Sie zurück geschickt oder vernichtet werden soll. Zudem bitte ich Sie um eine schriftliche Bestätigung, dass diese BahnCard lediglich versehentlich an mich verschickt wurde. Haben Sie hierfür vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Besteht die Bahn trotz dieses Schreibens weiterhin auf eine Bezahlung der neuen BahnCard, so bleiben Sie konsequent und verweigern die Bezahlung. Legen Sie per E-Mail auf jede Mahnung einen Widerspruch ein. Früher oder später gibt die DB auf und storniert die Forderung. Denn natürlich ist auch der Deutschen Bahn bekannt, dass bei einem gekündigten Vertrag keine neuen Rechnungen erstellt werden dürfen.
Ich habe als Arbeitnehmer von meiner Firma eine BahnCard gestellt bekommen. Nun verlasse ich diese Firma. Muss ich die BahnCard selbst kündigen, oder erledigt das mein Chef?
Hat Ihr Betrieb die DB BahnCard bestellt, so besteht der Vertrag zwischen dem Unternehmen und der DB. Sie selbst sind nicht in den Vertrag involviert, sondern erhalten die BahnCard lediglich zur Nutzung. Da Sie somit kein Vertragspartner der DB sind, entfallen auf Sie auch keine Kündigungspflichten. Das ist allein Aufgabe Ihrer Firma.
In allen Fällen, in denen ein Angestellter vom Unternehmen eine BahnCard gestellt bekommt, ist es aber dennoch ratsam, diese bei Austritt aus dem Betrieb sofort selbst zu kündigen. Vergisst der ehemalige Chef die Kündigung der BahnCard, so verlängert sich der Bezug für Sie um ein weiteres Jahr.
Anschließend kann es passieren, dass sich die DB nicht an Ihre Firma wendet, sondern an Sie. Das ist in rechtlicher Hinsicht falsch, kommt aber manchmal vor. Ich habe immer wieder Mandanten, denen das passiert ist. Diese sehen sich dann mit einer Rechnung der DB konfrontiert, obwohl sie den Vertrag nie selbst abgeschlossen haben.
Um diesen Ärger zu vermeiden, empfehle ich die Kündigung der DB BahnCard bei Ausscheiden aus einem Betrieb, der seinen Angestellten die BahnCard stellt. Weisen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben darauf hin, dass nicht Sie selbst Vertragspartner sind, sondern Ihr Betrieb, und dass Sie diese Kündigung nur sicherheitshalber aussprechen, falls Ihr Chef das vergessen sollte. Informieren Sie auch Ihren Chef darüber, dass er an die Kündigung der BahnCard denkt.
Ich bin im Besitz einer BahnCard. Nun habe ich von der Deutschen Bahn eine Mitteilung erhalten, dass die BahnCard im nächsten Jahr teurer wird. Habe ich deswegen ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, bei der Mitteilung einer Preissteigerung für das nächste Jahr haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Der für Sie gültige Preis für die BahnCard bezieht sich auf das gesamte Jahr bis zum Ende der Bezugsdauer. Der neue höhere Preis gilt erst für das nächste Jahr. Somit können Sie Ihren BahnCard-Vertrag zum Ende des abgelaufenen Jahres kündigen.
Haben Sie ein Problem im Bereich BahnCard, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
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Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz
Abwehr von unberechtigten Forderungen