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Möchten Sie die Löschung eines negativen Schufa-Eintrags erreichen, so finden Sie in diesem Ratgeber wichtige Erstinformationen zum Verständnis der Arbeitsweise der Schufa, sowie zur Vorgehensweise, wie ein negativer Eintrag im Schufa-Datenbestand wieder gelöscht werden kann.
Was genau heißt "Schufa"?
Die Kurzbezeichnung "Schufa" steht für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Sie ist ein privates Unternehmen, das Datensätze über in Deutschland lebende Personen sammelt. Die Daten erhält die Schufa von den Unternehmen, mit denen sie vertraglich zusammenarbeitet. Derzeit sind 462 Millionen Datensätze von 66 Millionen Bundesbürgern gespeichert. Momentan arbeiten ungefähr 800 Mitarbeiter für die Schufa. Der Hauptsitz ist in Wiesbaden, daneben unterhält die Schufa zahlreiche Filialen in verschiedenen Städten.
Die Schufa ist eine Auskunftei. Was aber ist eine "Auskunftei"?
Die Bezeichnung Auskunftei ist der Oberbegriff für sämtliche Unternehmen und Institutionen in Deutschland, die Daten von Privatpersonen speichern, um sie für Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Es gibt alleine in Deutschland ca. 500 verschiedene Auskunfteien. Die Schufa ist also nicht die einzige Auskunftei. Andere bekannte große Auskunfteien sind beispielsweise Accumio Finance Services, Bürgel Wirtschaftsinformationen, CEG Creditreform Consumer, Deltavista und Infoscore Consumer Data.
Was genau macht die Schufa?
Die Schufa ist ein privates Unternehmen, das die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Privatpersonen sammelt und anderen Unternehmen zur Verfügung stellt. Sie erhält dabei nur von denjenigen Unternehmen Daten, die zuvor einen Vertrag mit der Schufa zur Zusammenarbeit geschlossen haben. Nicht jedes Unternehmen in Deutschland arbeitet also automatisch mit der Schufa zusammen, und die Schufa erhält nicht von jedem Unternehmen automatisch Auskunft über alle Daten der Kunden.
So manch ein Unternehmen, das seinem Kunden vorschnell mit einem Schufa-Negativeintrag droht, hat in Wahrheit gar keinen Vertrag mit der Schufa abgeschlossen, und kann keinen Eintrag in das Schufa-Verzeichnis veranlassen. Die Unternehmen, die Daten von der Schufa erhalten, müssen das zuvor per Vertrag mit der Schufa geregelt haben.
Als Kunde kann man anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's, das sog. "Kleingedruckte") eines jeden seriösen Unternehmens in Deutschland gut erkennen, ob es mit der Schufa zusammenarbeitet oder nicht. Hierzu ist eine sogenannte Schufa-Klausel in den AGB's nötig. In dieser muss stehen, dass das Unternehmen mit der Schufa zusammenarbeitet und in welcher Form dies geschieht. Der Kunde muss Einsicht in diese AGB's haben und ihm muss dadurch bekannt gemacht werden, was mit seinen Daten geschieht, und was genau an die Schufa übermittelt wird, bzw. welche Daten das Unternehmen von der Schufa einholt.
Sinn und Zweck des ganzen ist der, dass mit Hilfe der Schufa jedes Unternehmen eine gewisse Sicherheit in der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem neuen Kunden erhält. Zu bedenken ist, dass ein neuer Kunde für ein Unternehmen zunächst einmal ein unbeschriebenes weißes Blatt ist. Es kennt ihn nicht, und es kennt seine Vorgeschichte nicht. Vor allem weiß es wenig über seine Zahlungsmoral. Soll es diesem Unbekannten also Geld leihen, ein Konto eröffnen, einen Flachbildfernseher finanzieren oder ihm einen Mobilfunkvertrag zur Verfügung stellen? Da dies ein gewisses Wagnis ist, freut sich jedes Unternehmen, wenn jemand anderes ihm diesen neuen unbekannten Kunden etwas näher beschreibt. Genau das ist die Aufgabe der Schufa. Sie versorgt die Unternehmen in Deutschland mit Informationen über unbekannte neue Kunden und erleichtert somit das Zustandekommen von Verträgen jeglicher Art.
Viele Verbraucher sehen die Schufa als etwas sehr negatives an, und haben dank zahlreicher Drohungen mit belastenden "Schufa-Einträgen" ein äußerst schlechtes Bild von derselben. Tatsächlich ist es aber so, dass die Schufa das Geschäftsleben zwischen Unternehmen und Verbraucher deutlich erleichtert.
Die Schufa selbst sammelt keine Daten, sie speichert nur diejenigen Daten ab, die ihr von den Unternehmen, die Vertragspartner der Schufa sind, zur Verfügung gestellt werden. Selbst wird die Schufa nicht aktiv. Das einzige was die Schufa selbst aktiv betreibt, ist der Abgleich der Daten in den amtlichen Schuldnerverzeichnissen bei den deutschen Amtsgerichten. Wer dort einen Eintrag hat, erhält auch einen negativen Eintrag in seinem Schufa-Datensatz.
Vertragspartner der Schufa sind zum Beispiel Banken, Mobilfunkanbieter, Festnetz/DSL-Provider, Telefongesellschaften, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Kaufhäuser, Kabelanschluss-Anbieter etc.
Was sind „positive“ Schufa-Einträge, und was sind „negative“ Schufa-Einträge?
Positive Schufa-Einträge sind alle Ihre persönlichen und finanziellen Rahmendaten, also Ihr Name, Ihre Anschrift, aber auch Ihre Bankkonten, Ihre Leasingverträge, Ihre Mobilfunkverträge etc. Kurz gesagt, alle Daten die für die Schufa relevant sind, bei denen aber bislang keine Probleme mit dem Zahlungsverhalten aufgetreten sind.
Die negativen Schufa-Einträge sind die Daten, bei denen es Probleme mit Ihrem Zahlungsverhalten gab. Immer dann, wenn Sie einer bestehenden rechtmäßigen Zahlungsverpflichtung unregelmäßig oder gar nicht nachkommen, kann ein negativer Schufa-Eintrag entstehen.
Wann genau kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag?
Zu einem negativen Schufa-Eintrag kommt es in der Regel dann, wenn Sie Ihren vertraglich festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Allerdings darf in so einem Fall nicht sofort ein Schufa-Eintrag erfolgen. Zunächst müssen Sie zwei Mahnungen erhalten, und zwischen der ersten Mahnung und dem Schufa-Eintrag müssen mindestens vier Wochen liegen.
Wenn Sie weder der ursprünglichen Rechnung, noch den beiden Mahnungen widersprochen haben, dann kann es zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen. Wichtig ist zu wissen, dass die beiden Mahnungen sehr konkret formuliert sein müssen, sowie auf den drohenden Schufa-Eintrag hinweisen und eine Fristsetzung enthalten müssen.
Da auch eine unberechtigte Forderung in das Schufa-Verzeichnis eingetragen werden kann, wenn dagegen kein Widerspruch eingelegt wurde, sollten Sie eine ungerechtfertigte Forderung auf jeden Fall bestreiten, das heißt, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax (also nachweisbar) einen Widerspruch gegen die Rechnung einlegen.
Ansonsten darf die Eintragung eines negativen Schufa-Eintrags dann erfolgen, wenn die offene Rechnung „rechtskräftig“ festgestellt wurde. Das heißt, wenn entweder ein gerichtliches Urteil über die Forderung ausgesprochen wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (die Rechtsmittelfrist ist der Zeitraum, in dem gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden darf, also Berufung oder Revision), oder wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid und ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid ergingen, und weder Widerspruch noch Einspruch dagegen eingelegt wurden. Liegt ein solcher Titel gegen Sie vor, und leisten Sie dennoch keine Zahlungen auf die nun gerichtlich festgesetzte Forderung, kann ein Negativeintrag in der Schufa gesetzt werden.
Wann macht ein Unternehmen eine Schufa-Abfrage?
Eine Schufa-Abfrage wird immer dann von einem Unternehmen getätigt, wenn es Ihre Kreditwürdigkeit überprüfen muss. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen bestimmte Leistungen oder Waren vorab zur Verfügung gestellt werden sollen, Ihr Vertragspartner aber erst später sein Geld erhält.
Typische Fälle der Schufa-Abfrage sind gegeben, wenn eine Bank Ihnen einen Kredit oder ein Konto zur Verfügung stellen soll, mit dem Sie auch ins Minus kommen können, oder wenn Sie auf Kosten eines Mobilfunkunternehmens telefonieren und erst am Monatsende Ihre Rechnung bezahlen bzw. vorab ein subventioniertes Handy zugeschickt bekommen.
Oder Sie erhalten eine Bestellung aus dem Internet per Rechnung. Der Versandhandel hat Ihnen die Ware dann schon ausgeliefert, aber noch kein Geld erhalten. Das stellt ein gewisses Risiko für das Unternehmen dar, daher möchte es vorher wissen, ob Sie vertrauenswürdig sind.
Warum darf die Schufa meine Daten speichern?
Es gibt zwei Gründe, warum Ihre Daten an die Schufa übermittelt werden dürfen und die Schufa diese Datensätze speichern darf.
1. Speicherung aufgrund unterzeichneter Schufa-Klausel: Zum einen darf die Schufa dann Ihre Daten speichern, wenn Sie dieser Speicherung vorher zugestimmt haben. Dies geschieht mittels der „Schufa-Klausel“, die Sie unterzeichnen müssen, wenn Sie bestimmte Vertragstypen abschließen.
Schließen Sie beispielsweise einen DSL-Vertrag, einen Telefonvertrag oder einen Mobilfunkvertrag mit einer mehrjährigen Laufzeit ab, so steht in der Regel in den AGB's (Allgemeine Geschäftsbedingungen – das sogenannte „Kleingedruckte“) ein Absatz über die Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa oder an andere Auskunfteien. Sie stimmen dann mit Ihrer Unterschrift zu, dass Sie damit einverstanden sind, dass Ihr Vertragspartner Ihre Daten über genau diesen Vertrag an die Schufa übermittelt und diese dort gespeichert werden. Sie selbst geben damit Ihr Einverständnis zur Speicherung der Daten bei der Schufa.
Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, eine derartige Schufa-Klausel in einem Vertrag zu streichen oder nicht zu unterschreiben. Dann müssen Sie jedoch damit rechnen, dass Sie den Vertrag nicht bekommen. Ihr Vertragspartner, beispielsweise der Mobilfunkprovider, verweigert Ihnen dann das Zustandekommen des Vertrages. Insofern muss jeder, der den Vertrag abschließen möchte, die Schufa-Klausel unterschreiben.
Ein anderes Beispiel: Möchten Sie ein Girokonto bei einer Bank eröffnen, so muss man in der Regel ebenfalls eine Schufa-Klausel unterschreiben. Tut man das nicht, oder streicht man diese Klausel, so ist es möglich, dass der Bankkunde zwar das Konto erhält, allerdings nur unter stark eingeschränkten Bedingungen wie beispielsweise ohne Dispositionskredit oder ohne EC-Karte.
2. Speicherung zur Wahrung berechtigter Interessen: Der zweite Grund, warum die Schufa Daten über Sie empfangen und speichern darf, ist ein gesetzlicher Grund, der sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergibt. Nach diesem Gesetz ist eine Übermittlung und Speicherung dann zulässig, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist.
Was heißt das nun genau? Bei den Schufa-Eintragungen geht es immer um das schutzwürdige Interesse der Kreditwirtschaft. Diese hat ein Interesse daran, nur zahlungsfähige Kunden als Vertragspartner zu haben. Sie möchte wissen, wer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, und wer nicht. Dieses Interesse behandelt das Bundesdatenschutzgesetz als schutzwürdig, und erlaubt demnach eine Eintragung in die Schufa-Datenbank. Es ist dann ein Eintrag möglich, selbst wenn Sie vorher keine Schufa-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertragspartners unterzeichnet haben.
Unbedingt erforderlich ist es jedoch, dass Sie auf die zu bezahlende Forderung und den bevorstehenden Schufa-Negativeintrag hingewiesen wurden. Nach den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes müssen mindestens zwei schriftliche Hinweise auf die offene Forderung ergehen, mit einem Mindestabstand von vier Wochen, wobei mindestens einer dieser Zahlungshinweise die Möglichkeit eines Schufa-Negativeintrags ankündigen muss. Zudem muss es sich um eine Forderung handeln, die Sie als berechtigt anerkennen. Unberechtigte Forderungen, gegen die Sie bereits einen Widerspruch geschrieben haben, dürfen nicht in den Datenbestand der Schufa aufgenommen werden.
Dasjenige Unternehmen, das gegen Sie einen Negativeintrag in die Schufa eingetragen hat, muss somit ein berechtigtes Interesse daran haben, dies zu tun, es darf den Negativeintrag nicht einfach so zum Spaß veranlassen. Weiterhin muss es Sie mindestens zweimalig ermahnen, und Sie auf den anstehenden Eintrag in der Schufa informiert haben. Zudem darf es sich nicht um eine widersprochene Forderung handeln. Erst wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Schufa-Negativeintrag rechtlich erlaubt.
Welche Daten speichert die Schufa?
Zunächst speichert die Schufa persönliche und private Daten über Ihre Person ab:
Dann speichert die Schufa Daten über Ihre finanziellen Angelegenheiten ab:
Weiterhin werden diejenigen Daten von der Schufa gespeichert, die mit den vorgenannten Daten im Zusammenhang stehen:
Schließlich speichert die Schufa Daten ab, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen:
Nicht gespeichert werden dagegen:
Was ist das Schufa-Scoring?
Die Schufa errechnet einen internen Wert über Ihre Kreditwürdigkeit, welcher als „Score“ bezeichnet wird. Bei dieser Berechnung werden keine persönlichen Daten oder Fakten von Ihnen verwendet, sondern es werden allgemeine Daten von Vergleichsgruppen herangezogen. Der Score soll einen Eindruck von Ihrer Person verschaffen, indem Sie mit bestimmten anderen Gruppen verglichen werden. Die Schufa verwendet für den Score lediglich kredit- und finanztechnische Daten, die ihr bereits vorliegen. Da die Schufa umfangreiche Datensätze von 66 Millionen Personen gespeichert hat, kann sie aufgrund dieser enormen Datenmenge solche Vergleichsgruppen erstellen.
Andere Auskunfteien müssen dagegen auf weitere externe Datenquellen zugreifen, zu denen auch das „Geoscoring“ gehört. Hierbei werden äußere Faktoren zur Berechnung der Kreditwürdigkeit herangezogen, beispielsweise der Wohnort, die Anzahl der Wohnungsumzüge in der letzten Zeit, die Anzahl der Bankkonten und Handyverträge, die Herkunft und Nationalität etc. So kann es sein, dass Sie von anderen Auskunfteien alleine aufgrund Ihres Wohngebietes heruntergestuft werden. Wohnen in Ihrer Nachbarschaft viele Sozialhilfeempfänger (Hartz 4 bzw. Arbeitslosengeld II), so hat das auch auf Ihren Score einen Einfluss. Oder sind Sie in der letzten Zeit oft umgezogen, so kann das ein Hinweis darauf sein, dass Sie Ihre Adresse versuchen zu verschleiern, um Ihre Schulden nicht bezahlen zu müssen.
Der Schufa-Score wird für jede Geschäftsbranche anders und neu berechnet. Fragt ein Telekommunikationsunternehmen Ihren Score bei der Schufa ab, so erhält dieses einen anderen Wert, als wenn eine Bank oder ein Versandhandel den Score abfragt.
Sie können der Schufa untersagen, Ihren persönlichen Score weiterzugeben. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass Sie die daraus resultierenden Nachteile tragen müssen. Ein Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag abschließen möchten, diesem jedoch nicht Ihren Score verraten, wird vermutlich keinen Vertrag mit Ihnen abschließen wollen.
Ein Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag abschließen möchten, prüft somit immer in zwei Schritten Ihre Kreditwürdigkeit: Zunächst schaut es, ob ein negativer Eintrag von Ihnen vorhanden ist. Ist das der Fall, so kommt in der Regel kein Vertrag zustande. Sind lediglich positive Einträge vorhanden, so prüft das Unternehmen Ihren Score und überlegt anhand dieser Zahl, ob es Ihnen den gewünschten Vertrag anbietet oder nicht.
Wird Ihnen ein Vertrag oder ein Konto verweigert, nur weil Sie einen schlechten Score haben, aber keinen einzigen Negativeintrag, so sollten Sie Ihren Vertragspartner darauf aufmerksam machen, dass dieser Score lediglich anhand von Vergleichsgruppen berechnet wird, aber nicht Ihre individuelle finanzielle Lebenssituation widerspiegelt. Stellen Sie Ihrem Vertragspartner dar, dass Ihre Situation weitaus besser ist und Sie ein vertrauenswürdiger zahlungsfähiger Kunde sind.
Das machen Sie am besten, indem Sie die wichtigsten Dokumente in Bezug auf Ihre monatlichen Einnahmen vorlegen und somit Ihr Gesamtmonatseinkommen aufzeigen. Stellen Sie genauso dar, was Sie im Monat für Fixkosten haben, indem Sie die Dokumente zu den monatlich festgelegten Ausgaben vorlegen. Dann kann sehr einfach ein Überschuss errechnet werden, welcher Ihnen monatlich zur Verfügung steht, und somit Ihre Zahlungsfähigkeit widerspiegelt.
Wann muss die Schufa meine Daten wieder löschen?
Leider erfolgt die Löschung der Daten bei der Schufa nicht immer korrekt. Manchmal bleiben versehentlich veraltete Daten im Schufa-Verzeichnis stehen. Sie sollten daher regelmäßig Einsicht in Ihre Schufa-Daten nehmen, um derartige falsche Datensätze ausfindig zu machen. Sie können einmal pro Jahr eine kostenlose Schufa-Auskunft direkt bei der Schufa erhalten. Die anderen Auskunfteien wie Deltavista, Bürgel, Infoscore Consumer Data, Accumio, Creditreform etc. sind ebenfalls dazu verpflichtet, Ihnen einmal pro Jahr einen kostenlosen Auszug über Ihren Datensatz zur Verfügung zu stellen, wenn Sie das wünschen.
Was ist die Schufa-Auskunft, die mein Vermieter von mir verlangt („Bonitätsauskunft“)?
Eine Schufa-Eigenauskunft für den Vermieter ist eine Schufa-Auskunft, die lediglich bescheinigt, dass keine negativen Schufa-Einträge vorhanden sind. Die genaue Bezeichnung ist „Bonitätsauskunft“. Auf dieser Auskunft erscheinen keine positiven Schufa-Einträge. Das heißt, Ihr Vermieter erlangt keine Kenntnisse über Ihre Bankkonten, Leasingverträge oder Telekommunikationsverträge. Er erfährt nur die für ihn relevante Auskunft, dass Sie allen Ihren Zahlungsverpflichtungen bisher ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Sind Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, existiert also ein negativer Schufa-Eintrag, so wird dieser Eintrag auf der Bonitätsauskunft sichtbar. Vermutlich können Sie dann die gewünschte Mietswohnung nicht erhalten. Dabei wird ein Negativeintrag nicht mit dem Namen des veranlassenden Unternehmens dargestellt, der Negativeintrag erfolgt anonym. Es ist lediglich auf der Schufa-Auskunft erkennbar, dass der konkrete Negativeintrag existiert, seit wann und über welchen Betrag, nicht aber von welchem Unternehmen der Eintrag in die Schufa gestellt wurde.
Wenn Ihr Vermieter eine Schufa-Bonitätsauskunft verlangt, sollten Sie ihm diese auch geben, denn sonst riskieren Sie, dass der Vermieter den Mietvertrag mit einer anderen Person abschließt. Sie sind aber nicht zur Abgabe verpflichtet.
Die andere Art der Auskunft ist die "Eigenauskunft", die nur für Sie persönlich bestimmt ist. In der Eigenauskunft sind alle persönlichen Datensätze aufgeführt, und ein evtl. vorhandener Negativeintrag benennt den Namen des veranlassenden Unternehmens oder Inkassobüros. Wenn Sie die jährliche kostenlose Auskunft bei der Schufa bestellen, so erhalten Sie die Eigenauskunft zugeschickt, damit Sie alle über Sie gespeicherten Daten einsehen können.
Wie kann ich erfahren, welche Daten die Schufa über mich gespeichert hat?
Der einfachste Weg, um zu erfahren, welche Daten die Schufa über Sie gespeichert hat, ist die Beantragung einer Schufa-Eigenauskunft. Diese können Sie einmal pro Jahr kostenlos anfordern.
Die anderen Auskunfteien wie Bürgel, Infoscore, Accumio, Deltavista, Creditreform etc. sind ebenfalls verpflichtet, einmal pro Jahr eine kostenlose Auskunft zu erteilen. Anhand solcher Auskünfte können Sie erkennen, ob ein positiver Datensatz falsch ist und berichtigt werden sollte oder ob ein negativer unberechtigter Eintrag existiert, der gelöscht werden muss.
Ist es sinnvoll, jährlich eine kostenlose Eigenauskunft einzuholen?
Ja, auf jeden Fall. Aktuelle Test haben leider gezeigt, dass die Daten in der Schufa und bei den anderen Auskunfteien unvollständig, veraltet oder schlichtweg falsch sind. Daher ist es sehr empfehlenswert, die bei der Schufa, bei Bürgel, Infoscore, Deltavista, Creditreform oder Accumio eingetragenen Daten einmal im Jahr zu kontrollieren.
Die größten Fehler passieren der Schufa bei der vollständigen Erfassung der vorhandenen aktuellen Daten einer Privatperson. Leider geschieht es oft, dass bestimmte Umstände fehlen, wie beispielsweise Girokonten, Kreditkarten, Handy- und Telefon/DSL-Verträge oder laufende Kredite.
Es kommt auch vor, dass Daten abgespeichert sind, die nicht mehr aktuell sind, wie zum Beispiel Kreditkarten, welche der Verbraucher längst gekündigt hat. Manchmal kommt es vor, dass die Adresse nicht aktualisiert wird, oder dass sogar völlig falsche Adressen vorhanden sind, an denen der Verbraucher nie gewohnt hat.
Was kann ich konkret tun, um einen falschen oder ungerechtfertigten negativen Schufa-Eintrag löschen zu lassen?
Wenn es sich bei dem falschen Eintrag um einen positiven Eintrag handelt, also beispielsweise um eine falsche Adresse, ein falscher Name oder ein Bankkonto, das längst nicht mehr besteht, sollten Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein die Änderung oder Löschung dieses falschen Datensatzes direkt bei der Schufa beantragen. Legen Sie die erforderlichen Dokumente in Kopie bei, die Ihren Antrag auf Datensatzänderung oder Datensatzlöschung beweiskräftig untermauern. Bis die Prüfung abgeschlossen ist, sperrt die Schufa den betroffenen Datensatz und gibt diesen nicht an Dritte heraus.
Handelt es sich jedoch um einen falschen oder fehlerhaften negativen Schufa-Eintrag, dann müssen Sie sich direkt an das Unternehmen wenden, das diesen Eintrag veranlasst hat. Ihre Aufforderung zur Löschung des Schufa-Eintrages sollte schriftlich per Einschreiben und Rückschein an das Unternehmen gerichtet werden. Sie müssen in Ihrem Schreiben genau ausführen, warum der Schufa-Eintrag ungerechtfertigt ist und deshalb gelöscht werden soll. Schreiben Sie beispielsweise, dass die Forderungen unberechtigt waren und Sie Widerspruch gegen die Rechnung erheben.
Eine widersprochene (bestrittene) Rechnung darf nicht zu einem Schufa-Eintrag führen. Dies ist nur mit unstreitigen Forderungen möglich, also solchen, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde. Bei einer bestrittenen Forderung ist das Unternehmen dazu gezwungen, sich mit Ihnen persönlich auseinanderzusetzen und Ihre Einwendungen gegen die Rechnung ernst zu nehmen. Der negative Schufa-Eintrag muss gelöscht werden. Bitte setzen Sie dem Unternehmen eine Frist von drei Wochen zur Löschung des negativen Schufa-Eintrages.
Es ist eigentlich immer die gleiche Vorgehensweise: Existiert ein unberechtigter negativer Schufa-Eintrag, so sollten Sie sich direkt an das veranlassende Unternehmen wenden und der Forderung widersprechen und gleichzeitig zum Widerruf und der Löschung des Schufa-Eintrages auffordern. Derjenige, der die falsche Eintragung veranlasst hat, ist zum Widerruf gegenüber der Schufa verpflichtet. Er haftet auch für die Folgen eines unrichtigen Eintrags.
Es ist nicht sinnvoll, sich direkt an die Schufa zu wenden. Da es in Deutschland nicht nur die Schufa als Auskunftei gibt, sondern viele weitere Auskunfteien, die ebenfalls Ihre Daten gespeichert haben können (z.B. Accumio, Bürgel, Infoscore, Creditreform, Deltavista etc.), müssten Sie sich schriftlich an alle diese Auskunfteien wenden. Der Aufwand wäre viel zu hoch. Es ist ratsam sich lediglich an den veranlassenden Vertragspartner zu wenden.
Alternativ können Sie jederzeit nachfragen, wer einen negativen Eintrag über Sie führt. Stellen Sie diese Anfrage bei dem Unternehmen, das Ihnen eine gewünschte Leistung verweigert. Fragen Sie dort nach, aufgrund welchen Eintrags in welcher Auskunftei der Vertragsschluss unmöglich gemacht wird. Im Normalfall wird Ihnen diese konkrete Auskunft erteilt. Dann wissen Sie, welche Einträge in welchen Auskunfteien verantwortlich sind, und können gezielter vorgehen.
Haben Sie ein konkretes Problem im Bereich Schufa oder bei einer anderen Auskunftei (Creditreform, Bürgel, Deltavista, Accumi, Infoscore etc.), so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Schufa-Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Schufa-Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Schufa-Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens zur Schufa oder zu einer anderen Auskunftei.
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Sie bei Ihrem Schufa-Anliegen bzw. bei der Löschung eines negativen Schufa-Eintrags unterstützen darf. Jeder Eintrag in eine Auskunftei, egal ob in der Schufa oder bei Bürgel, Infoscore, Creditreform oder Accumio, hat einen erheblichen Einfluss auf das Alltagsleben und sollte daher so schnell wie möglich gelöscht werden.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Auskunfteien der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Ratgeberartikel oder zur Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
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Abwehr von unberechtigten Forderungen