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Immer wieder kommt es vor, dass Kunden von einem Unternehmen falsche oder zu hohe Rechnungen erhalten. Das kann selbst nach Jahren der vertrauensvollen Zusammenarbeit passieren. Plötzlich wird eine unberechtigte, fehlerhafte oder viel zu hohe Rechnung ausgestellt. Der Kunde sieht sofort, dass diese Rechnung falsch ist, weiß sich aber nicht zu wehren. Er wird zur Zahlung innerhalb von wenigen Tagen aufgefordert, möchte aber aus verständlichen Gründen keine unberechtigten Forderungen begleichen. In einem solchen Fall sollte umgehend schriftlich Widerspruch gegen die Rechnung eingelegt werden.
Dieser Online-Ratgeber gibt Ihnen Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Fehlerhafte und zu hohe Rechnungen, Mahnungen und Forderungen. Der Ratgeber bezieht sich dabei auf alle Unternehmen und richtet sich gegen fehlerhafte Forderungen, ist also grundsätzlich für alle Branchen, Kaufverträge und Dienstleistungen anwendbar. Sie finden in diesem Ratgeber Musterbriefe, mit denen Sie sich gegen eine falsche Rechnung oder Mahnung effektiv wehren können.
Wie reagiere ich auf eine falsche Rechnung bzw. Mahnung?
Der wichtigste Ratschlag in Bezug auf eine fehlerhafte zu hohe Rechnung ist der, dass Sie unbedingt schriftlich reagieren sollten. Ein lediglich mündlicher oder telefonischer Widerspruch reicht nicht aus, da Sie diesen später kaum noch beweisen können. Sie müssen Ihren Widerspruch schriftlich verfassen, und dem Unternehmen nachweisbar zukommen lassen, also per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Fax-Sendeberichtsbestätigung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie das geht.
Warum ist der schriftliche Widerspruch gegen eine falsche Rechnung so wichtig?
1) Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit Durch den Widerspruch geben Sie Ihrem Vertragspartner, also dem Unternehmen von dem die Rechnung oder Mahnung kommt, bekannt, dass die Rechnung fehlerhaft ist, und Sie diese zunächst nicht bezahlen werden. Verweigern Sie die Zahlung, ohne einen schriftlichen Widerspruch einzulegen, kann das Unternehmen nicht erkennen, warum Sie nicht bezahlen.
2) Forderung gilt nun als bestritten Zudem sorgt der Widerspruch dafür, dass es sich um eine bestrittene Rechnung handelt. Bestrittene Forderungen werden normalerweise nicht angemahnt, sondern das Unternehmen versucht den Widerspruch des Kunden zu klären.
3) Kein Eintrag in die Schufa Wichtig ist außerdem, dass eine bestrittene Forderung nicht an die Schufa oder an andere Auskunfteien gemeldet werden darf. Können Sie den schriftlichen Widerspruch später beweisen, so löscht die Schufa eine bereits eingetragene Forderung wieder. Weitere Informationen zur Schufa finden Sie in meinem Ratgeber Schufa.
Warum reicht ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch nicht aus?
Der Nachteil an mündlichen oder telefonischen Widersprüchen ist der, dass Sie keinen Beweis darüber haben. In vielen Fällen müssen Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen, dass Sie der falschen Rechnung oder der fehlerhaft berechneten Mahnung widersprochen haben. Wurde Ihr Widerspruch lediglich telefonisch oder im Rahmen eines Gesprächs eingelegt, so müssten Sie Ihre Unterredung oder das Telefonat mit Hilfe eines Zeugen beweisen, der bei dem Gespräch anwesend war. In vielen Fällen hat man keinen Zeugen, und Telefonate, die durch einen Zeugen bestätigt werden, werden von Gerichten manchmal nicht als Beweis anerkannt. Ein Nachweis des mündlichen Widerspruchs gegen die falsche Rechnung oder Mahnung kann daher sehr schwierig sein.
Besonders Anrufe bei der telefonischen Hotline eines Großunternehmens stellen keinen wirksamen Widerspruch oder effektive Reklamation dar. Zwar erhält der Kunde zu Beginn des Gesprächs den Hinweis, dass das Telefonat aufgezeichnet wird, diese Aufzeichnung liegt später aber nur der Firma vor, nicht dem Kunden. Damit kann der Kunde die Telefonaufzeichnung nicht für sich als Beweis des Widerspruchs gegen die falsche Rechnung verwenden.
Außerdem sind die Ansprechpartner am anderen Ende der Hotline manchmal lediglich Mitarbeiter eines Call-Centers. Das heißt, der Kunde gelangt mit seinem Anruf nicht in das Unternehmen direkt hinein, zu einem für sein Anliegen zuständigen Mitarbeiter, sondern nur zu einem Call-Center-Angestellten. Diese teilen dem Kunden zwar mit, dass die Rechnungsreklamation nun registriert sei, geben dem Anrufer hierzu aber keinen schriftlichen Nachweis.
So hat der Kunde der falschen Rechnung widersprochen, kann den Widerspruch aber nicht beweisen. Kommt es später zu einem Rechtsstreit, wird der Call-Center-Mitarbeiter eher zugunsten seines Auftraggebers aussagen, nicht aber zugunsten des Kunden. Das bedeutet, dass im Zweifel der Hotline-Mitarbeiter sagen wird, dass kein Widerspruch gegen die Rechnung oder Mahnung eingegangen sei. Ich habe dieses Verhalten in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt leider bereits oft erlebt, so dass ich von lediglich telefonischen Reklamationen dringend abrate.
Wie lege ich schriftlichen Widerspruch gegen eine falsche Rechnung ein?
Machen Sie Ihrem Vertragspartner deutlich, dass er Ihnen eine falsche oder zu hohe Rechnung hat zukommen lassen. Wichtig hierbei ist, dass Sie das Datum der Rechnung, den Rechnungsbetrag und die Rechnungsnummer klar kennzeichnen. Geben Sie Ihren Namen und Anschrift an, als auch Ihre Kundennummer. Das Unternehmen, welches Sie anschreiben, muss erkennen können, welcher Kunde schreibt, und um welche Rechnung es exakt geht.
Der eigentliche Widerspruch gegen die Rechnung kann formlos abgefasst sein. Das heißt, es genügt, wenn Sie klar herausstellen dass Sie die Rechnung nicht anerkennen und den Grund hierfür genau beschreiben. Ihre Begründung für den Rechnungswiderspruch sollte so ausführlich wie möglich sein. Ihr Vertragspartner muss erkennen können, warum Sie die Rechnung oder Mahnung nicht akzeptieren und warum diese in Ihren Augen falsch ist. Bitte fertigen Sie unbedingt eine Kopie Ihres Schreibens an, bevor Sie dieses versenden.
Wie versende ich den Rechnungswiderspruch?
Das entscheidende an Ihrem Widerspruch muss sein, dass dieser das Unternehmen auch tatsächlich erreicht, und Sie diesen Zugang später nachweisen können. Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten des Versands:
Normaler Brief: Vom Versand Ihres Rechnungswiderspruchs per normaler Post rate ich ab. Normale Briefe, die nicht per Einschreiben verschickt sind, werden von manchen Unternehmen einfach ignoriert. Der Versender hat später keine Möglichkeit, den Zugang des Briefs beim Empfänger nachzuweisen.
Einschreiben mit Rückschein: Eine der sichersten Methoden ist die, einen schriftlichen Forderungswiderspruch per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Hierbei erhält das Unternehmen neben Ihrem Brief eine kleine rosa Postkarte, die es unterschreiben muss. Die Post vermerkt auf dieser Rückscheins-Postkarte das Datum, an dem der Brief das Unternehmen erreicht hat. Anschließend geht die Postkarte mit Datumsvermerk und Unterschrift an Sie zurück. Damit erhalten Sie einen Nachweis, der besagt, dass Ihr Widerspruch tatsächlich bei der Gegenseite angekommen ist. Diesen Rückschein heften Sie an die Kopie Ihres Widerspruchsschreibens, so dass dieser nicht verloren geht und dem konkreten Schreiben zugeordnet werden kann. Sollte später der Gegner verneinen, jemals einen Rechnungswiderspruch erhalten zu haben, so können Sie ihm eine Kopie des Rückscheins zusenden und damit Ihren Widerspruchsversand nachweisen.
Eine Restunsicherheit in Bezug auf den Versand per Einschreiben-Rückschein bleibt: Die Gegenseite könnte behaupten, dass in dem erhaltenen Briefkuvert überhaupt kein Brief oder ein gänzlich anderer Brief war. Sie können per Einschreiben lediglich beweisen, dass Sie irgendeinen Brief an den Gegner geschickt haben, nicht aber dessen Inhalt. Um dieses Problem zu umgehen, können Sie einen Zeugen hinzuziehen, während Sie Ihr Widerspruchsschreiben in das Kuvert stecken. Der Zeuge kann später bestätigen, dass Sie tatsächlich den Rechnungswiderspruch abgeschickt haben, und nicht ein leeres Kuvert oder einen anderen Brief.
Haben Sie keine andere Person in der Nähe, die den Versand des Einschreibens bezeugen kann, so könnten Sie zumindest ein Foto mit der Handykamera machen, das das Widerspruchsschreiben neben dem bereits adressierten Briefkuvert zeigt. Damit wird deutlich gemacht, dass Sie mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich den auf dem Foto sichtbaren Brief anschließend in das Kuvert gesteckt haben.
Fax mit Sendeberichtsbestätigung: Versenden Sie einen Rechnungswiderspruch per Fax, so stellt Ihnen das Faxgerät nach erfolgreichem Versand eine Sendeberichtsbestätigung aus. Diese zeigt an, dass Sie das Fax erfolgreich verschickt haben, das Datum, die Uhrzeit und die Empfängerrufnummer. Diesen Sendebericht heben Sie bitte gut auf und heften ihn an die Kopie Ihres Schreibens.
Der Nachteil an einem Faxversand ist jedoch der, dass Sie nicht wissen können, ob das Fax tatsächlich bei der Gegenseite angekommen ist. Hatte das Faxgerät des Empfängers beispielsweise einen Papierstau oder eine sonstige technische Fehlfunktion, so erhalten Sie zwar das „ok“ auf Ihrem Sendebericht, das Fax ist in Wirklichkeit aber unlesbar bei der Gegenseite eingegangen. Daher bietet der Faxversand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die andere Seite Ihren Rechnungswiderspruch erhalten hat, aber keinen letztendlichen Beweis.
Versand als PDF im E-Mail-Anhang: Ihr Widerspruch gegen die falsche bzw. zu hohe Rechnung oder Mahnung kann von Ihnen inkl. Unterschrift als PDF eingescannt oder mit der Handykamera fotografiert werden und dann als E-Mail-Anhang an die Gegenseite geschickt werden. Ein E-Mail-Versand ist mit dem normalen Postversand vergleichbar, da er keinen Nachweis des Zugangs bietet. Es besteht immer die Gefahr, dass die E-Mail aufgrund von technischen Problemen nicht oder sehr spät ihr Ziel erreicht, außerdem kann diese im Spamfilter des Unternehmens landen. Allerdings spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Ihre E-Mail mit dem Forderungswiderspruch das Ziel auch tatsächlich erreicht.
Um später mit großer Wahrscheinlichkeit belegen zu können, dass Sie die Mail verschickt haben, und diese das Ziel erreicht hat, empfehle ich Ihnen die folgenden Maßnahmen: Setzen Sie in Kopie, also in „CC“ einen Freund als weiteren Empfänger, und sich selbst, wenn Sie eine zweite E-Mail-Adresse führen. CC stammt übrigens von „Carbon Copy“, das frühere Kohlepapier, welches zum Durchpausen verwendet wurde. Diese Nachweise durch Zeugenaussage und E-Mail-Empfangs-Ausdruck können später helfen, den Zugang des Rechnungswiderspruchs zu belegen. Nutzen Sie für Ihre E-Mail eine Betreffzeile, die nur wenige unproblematische normale Wörter enthält, damit die Mail nicht im Spamfilter landet. Beispielsweise können Sie als Betreff Widerspruch Forderung, Widerspruch Rechnung oder Widerspruch Mahnung verwenden. Schließlich sollten Sie die E-Mail mehrmals versenden, beispielsweise dreimalig im Abstand von jeweils mindestens zehn Minuten und unterschiedlichen Betreffzeilen.
Damit liegt die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Rechnungswiderspruch den Empfänger erreicht, sehr hoch. Zudem besteht damit die Möglichkeit, die Beweislast umzukehren. Denn falls die Gegenseite später behauptet, alle drei E-Mails nie erhalten zu haben, so fordern die Richter oftmals dazu auf, nachzuweisen, warum das der Fall war. Dass gleich drei Mails nicht zugingen erscheint den Gerichten meist als unwahrscheinlich. Ein dreifacher Versand ist daher ein großer Vorteil für Sie als Rechnungswiderspruchsführer. Drucken Sie anschließend alle drei Widerspruchs-E-Mails aus und heften diese in einem Ordner zusammen mit Ihren übrigen Unterlagen zum Fall ab.
Persönliche Übergabe: Die effektivste Möglichkeit, einen Rechnungswiderspruch zuzustellen, ist die persönliche Übergabe. Befindet sich in Ihrer Stadt zufällig der Firmensitz oder zumindest eine Filiale des Unternehmens, so können Sie den Widerspruch gegen eine fehlerhafte oder zu hoch berechnet Rechnung direkt dort abgeben. Fertigen Sie hierzu eine Kopie von Ihrem Schreiben an. Das Original geben Sie ab und lassen sich auf Ihrer Kopie mit Unterschrift, Datum, Stempel und dem Vermerk „Schreiben erhalten“ die Übergabe bestätigen. Damit steht nachweislich fest, dass Sie den Forderungswiderspruch tatsächlich abgegeben haben. Wenn Sie zu der Übergabe noch einen Zeugen mitnehmen, so erhalten Sie eine weitere Nachweismöglichkeit für den Zugang.
Bei einer persönlichen Übergabe könnte alleine das Argument, dass Unterschrift und Stempel gefälscht wurden, entgegen gehalten werden. Dieser Einwand kommt zwar selten vor, ein Zeuge kann dann jedoch bestätigen, dass der Brief wirklich abgegeben wurde.
Auf welche Weise soll ich den Widerspruch gegen die falsche Rechnung nun versenden?
Meine Empfehlung lautet, eine Kombination von verschiedenen Versandmethoden anzuwenden. Damit gehen Sie den sichersten Weg. Wenn Sie den Rechnungswiderspruch auf drei Wegen gleichzeitig verschicken, kann später kaum jemand behaupten, den Brief nie erhalten zu haben. Machen Sie es daher so: Scannen Sie Ihren Forderungswiderspruch ein und versenden diesen als PDF oder als Foto im E-Mail-Anhang dreimalig an die Gegenseite. Anschließend verschicken Sie den Brief als Fax, und schließlich per Einschreiben mit Rückschein.
Musterbrief gegen eine fehlerhafte Rechnung
Gerne können Sie das folgende Musterschreiben verwenden, um gegen eine falsche bzw. zu hohe Rechnung Widerspruch einzulegen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Unternehmen)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Unternehmens)
Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Unternehmens)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Widerspruch gegen die Rechnung (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag)
Betreff: Bitte um Überprüfung der Rechnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der oben benannten Rechnung widerspreche, und diese daher zunächst nicht bezahlen werde.
Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: (Hier schreiben Sie so ausführlich und genau wie möglich, warum die Rechnung in Ihren Augen fehlerhaft ist.)
Ich bitte Sie um Überprüfung der Rechnung und um anschließende Korrektur. Als Kunde habe ich einen Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen und richtigen Rechnung.
Bitte teilen Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Einschreibens mit, was Ihre Überprüfung ergeben hat, und inwieweit der Betrag storniert oder korrigiert werden kann. Sollten Sie an dem ursprünglichen Rechnungsbetrag in voller Höhe festhalten, so bitte ich Sie um eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung, warum die Forderung in Ihren Augen korrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Was passiert, nachdem ich der falschen oder zu hohen Rechnung widersprochen habe?
Im Idealfall kümmert sich das Unternehmen schnell um Ihren Forderungswiderspruch und klärt die Fehler auf. Anschließend sollten Sie eine korrigierte Rechnung erhalten, die den dann berechtigten Forderungsbetrag benennt. Damit hat die Angelegenheit einen erfolgreichen Abschluss gefunden.
Verweigert das Unternehmen eine Korrektur der falschen Rechnung, so sollte es diese Verweigerung begründen. Sie haben als Kunde das Recht, eine korrekte fehlerfreie Abrechnung zu erhalten. Ein begründeter Widerspruch sollte daher von Ihrem Vertragspartner beachtet und bearbeitet werden.
Bleibt eine Rechnungskorrektur aus und besteht das Unternehmen kommentarlos auf eine Bezahlung der falschen Rechnung, so halten Sie Ihren Rechnungswiderspruch aufrecht. Sie sind in einem solchen Fall zu keiner Zahlung verpflichtet.
Erhalten Sie eine Antwort, die zwar auf Ihren Widerspruch eingeht, die falsche Rechnung jedoch nicht ausreichend oder nicht nachvollziehbar erläutert, so halten Sie auch in diesem Fall den Rechnungswiderspruch aufrecht. Eine Zahlung sollten Sie erst dann leisten, wenn die Angelegenheit vollständig aufgeklärt ist.
Musterbrief gegen eine Mahnung, die auf einer falschen oder zu hohen Rechnung beruht
Sollte das Unternehmen Ihren Widerspruch nicht ernst nehmen, nicht bearbeiten oder gänzlich ignorieren, so erhalten Sie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Mahnung über den noch offenen Rechnungsbetrag. Gerne können Sie für diesen Fall den folgenden Musterbrief verwenden, um einer unberechtigten Mahnung zu widersprechen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Unternehmen)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Unternehmens)
Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Unternehmens)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Widerspruch gegen Ihre Mahnung vom (Datum) über (Betrag)
Betreff: Bitte um Überprüfung der Mahnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der oben bezeichneten Mahnung widerspreche. Ich werde Ihre Forderung nicht bezahlen, da diese nach wie vor unberechtigt ist.
Bereits mit Schreiben vom (Datum) habe ich gegen die der Mahnung zugrunde liegende Rechnung Widerspruch eingelegt. Ich lege Ihnen das damalige Schreiben noch einmal in Kopie anbei. Leider haben Sie meinen Rechnungswiderspruch bis heute nicht bearbeitet. Ich fordere Sie daher erneut auf, hierzu Stellung zu nehmen, bzw. eine korrigierte Rechnung zu erlassen. Als Kunde habe ich Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen und richtigen Rechnung.
Bitte teilen Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Einschreibens mit, was Ihre Überprüfung ergeben hat, und inwieweit der Betrag storniert oder korrigiert werden kann. Sollten Sie an dem ursprünglichen Rechnungsbetrag in voller Höhe festhalten, so bitte ich Sie um eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung, warum die Forderung in Ihren Augen korrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Was soll ich tun, wenn das Unternehmen die von mir bestrittene Rechnung an ein Inkassounternehmen abgibt, und ich nun ein Mahnschreiben von diesem erhalte?
Gibt Ihr Vertragspartner die offene Rechnung an einen Inkassodienstleister ab, so werden Sie von diesem mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit früher oder später eine weitere Mahnung erhalten.
Ich empfehle Ihnen in einem solchen Fall, auch gegenüber dem Inkassounternehmen den Forderungswiderspruch aufrecht zu erhalten und keine Zahlungen zu leisten. Weisen Sie das Inkassobüro darauf hin, dass Sie der Rechnung bereits widersprochen haben, und dass diese in Ihren Augen falsch oder zu hoch ist. Legen Sie eine Kopie Ihres ursprünglichen Widerspruchsschreibens bei und bitten Sie das Inkassounternehmen um Rücksprache mit dessen Auftraggeber.
Weitere Informationen zum Thema fehlerhafte Inkassomahnungen, unberechtigte Inkassoforderungen, Inkassobüros und Inkassounternehmen finden Sie in meinem Ratgeber speziell zu Inkassomahnungen.
Wie reagiere ich auf einen gerichtlichen Mahnbescheid?
Haben Sie plötzlich einen gerichtlichen Mahnbescheid von einem Amtsgericht erhalten, so müssen Sie gegen diesen mit dem vom Gericht beigefügten rosa Formular einen sofortigen Widerspruch einlegen. Ihnen stehen für diesen Widerspruch lediglich zwei Wochen zur Verfügung, innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch am mahnenden Amtsgericht (Mahngericht) eingegangen sein.
Zudem ist es unbedingt notwendig, einen schriftlichen Widerspruch direkt bei der Gläubigerseite einzulegen, also bei dem Antragsteller des gerichtlichen Mahnbescheids. Befinden Sie sich bereits in Vertretung durch einen Rechtsanwalt, so geben Sie diesem den Erhalt eines Mahnbescheids umgehend bekannt.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen gegen einen Mahnbescheid meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber zum gerichtlichen Mahnbescheid. Dieser Online-Ratgeber schildert Ihnen, wie Sie einen rechtssicheren Widerspruch gegen den Mahnbescheid abgeben, und Sie erhalten Hinweise, wie die Gegenseite bei Erhalt eines Mahnbescheids kontaktiert werden kann. Denn je nachdem, ob eine Forderung berechtigt, unberechtigt oder nur teilweise berechtigt ist, ist die Vorgehensweise immer unterschiedlich.
Was mache ich wenn ich eine Rechnung von einem Unternehmen erhalten habe, mit dem ich nie einen Vertrag abgeschlossen hatte?
Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher plötzlich Rechnungen oder Mahnungen von einem unbekannten Unternehmen oder aus einem unbekannten Vertragsverhältnis erhalten. Selbstverständlich sind Sie dann zu keiner Zahlung verpflichtet. Zunächst muss Ihnen der Rechnungssteller die vertragliche Grundlage nachweisen, auf deren Basis er Ihnen eine Rechnung oder Mahnung ausgestellt hat. Fordern Sie also den unbekannten Vertragspartner auf, Ihnen den angeblichen Vertrag nachzuweisen.
Musterschreiben für einen Widerspruch gegen Forderungen aus unbekanntem Vertrag
Nutzen Sie den folgenden Musterbrief, um gegen eine Rechnung bzw. Mahnung zu widersprechen, deren zugrundeliegenden Vertrag Sie überhaupt nicht kennen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name des Unternehmens)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Unternehmens)
Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Unternehmens)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Widerspruch gegen die Rechnung (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag)
Betreff: Nachweis des angeblichen Vertragsverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe von Ihnen eine Rechnung erhalten, in der Sie mich auffordern, einen Betrag in Höhe von (Betrag Euro) zu bezahlen. Leider ist mir kein Vertragsverhältnis mit Ihnen bekannt, auf dessen Grundlage Sie berechtigt wären, eine Rechnung an mich zu stellen. Ich widerspreche der Forderung daher und werde sie nicht bezahlen.
Ich fordere Sie auf, mir eine Kopie des angeblichen Vertrages mit meiner deutlich lesbaren Unterschrift an die oben angegebene Adresse zuzusenden. Sollte es lediglich einen telefonisch abgeschlossenen Vertrag geben, so bitte ich Sie, mir eine Tonaufzeichnung dieses Vertragsschlusses auf Audio-CD zuzuschicken, oder aber als „mp3“-Datei an meine E-Mail-Adresse (Hier geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an).
Sollten Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Einschreibens keinen Vertragsnachweis zugesandt haben, so betrachte ich diese Angelegenheit als erledigt. Ich werde dann auf weitere Schreiben Ihrerseits nicht mehr reagieren und auch keine Überweisung vornehmen. Da Sie eine Zahlung von mir verlangen, sind Sie in der Pflicht, die Berechtigung für diese Forderung nachzuweisen.
Vorsorglich erkläre ich Ihnen hiermit den Widerruf meiner vermeintlichen Willenserklärung, als auch die Anfechtung und außerordentliche Kündigung des angeblich geschlossenen Vertrags.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Schicken Sie diesen Brief ab und warten, ob Ihnen die Gegenseite einen Vertragsnachweis zukommen lässt. Ist das der Fall, liegt also tatsächlich ein Vertragsschluss vor, den Sie lediglich vergessen haben, so sind Sie zur Zahlung verpflichtet.
Gelingt es dem Unternehmen jedoch nicht, den Vertrag nachzuweisen, so verweigern Sie die Bezahlung der Rechnung oder Mahnung. In einem solchen Fall halten Sie den Widerspruch konsequent und dauerhaft aufrecht. Ohne den Nachweis einer vertraglichen Grundlage darf kein Unternehmen Zahlungen von Ihnen verlangen.
Muss ich einen negativen Eintrag in der Schufa oder einer anderen Auskunftei befürchten?
Wenn Sie einer unberechtigten Forderung schriftlich widersprochen haben, und den Widerspruch nachweislich per Einschreiben oder Fax versendet haben, darf kein Negativeintrag in Ihrem Schufa-Datenbestand vorgenommen werden. In die Schufa dürfen lediglich Forderungen eingetragen werden, denen nicht widersprochen wurde, die also unbestritten sind. Von daher bitte ich Sie, bei einer unberechtigten falschen Rechnung umgehend so zeitnah wie möglich einen Widerspruch zu verfassen, damit kein Negativeintrag in der Schufa erfolgen kann.
Sollte es trotz eines Widerspruchs zu einem rechtswidrigen Schufa-Negativeintrag gekommen sein, so kann dieser Eintrag wieder aus der Schufa gelöscht werden. Bitte überprüfen Sie hierzu regelmäßig Ihren Schufa-Account, am besten per Online-Zugang. Findet sich in Ihrem Schufa-Datenbestand ein unberechtigter Negativeintrag, so teilen Sie das der Schufa mit. Bitten Sie die Schufa um eine Löschung des Negativeintrags, und fügen Sie als Nachweis Ihr Widerspruchsschreiben anbei, als auch den Zugangsnachweis (Einschreiben-Rückschein oder Fax-Sendebestätigung).
Die Schufa überprüft anschließend den von Ihnen reklamierten Negativeintrag und führt anschließend die Löschung in Ihrer Schufa-Auskunft durch. Die Schufa ist dazu verpflichtet, unberechtigte und bestrittene Schufa-Negativeinträge zu löschen, da im Datenbestand der Schufa bzw. in Ihrer persönlichen Schufa-Auskunft nur unbestrittene Einträge enthalten sein dürfen.
Dies gilt auch für alle anderen in Deutschland agierenden Auskunfteien. Sollte in den Datenbestand einer dieser Auskunfteien ein unberechtigter Negativeintrag vorgenommen worden sein, so kann dieser problemlos gelöscht werden.
Bitte lesen Sie zu weiteren Fragen rund um die Schufa oder die Löschung eines negativen Schufa-Eintrags meinen speziell hierfür geschriebenen Ratgeber Schufa. Hier finden Sie Informationen über die Arbeitsweise der Schufa und wann ein negativer Schufa-Eintrag ergehen darf, bzw. wann dieser wieder gelöscht werden muss.
Haben Sie ein Problem im Bereich „unberechtigte Forderungen“, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Auf meinen Internetseiten habe ich im Laufe der Zeit zahlreiche Ratgeber veröffentlicht, die Ihnen bei bestimmten Spezialthemen hilfreich sein können. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung bestimmter Themen, in denen oft unberechtigte Rechnungen oder Mahnungen enstehen. Bitte nutzen Sie die in den Ratgebern enthaltene Hinweise, um gegen die Forderung vorzugehen.
Fehlerhafte Online-Reisebuchung
Haben Sie eine falsche oder zu hohe Rechnung eines Reiseunternehmens im Internet erhalten, so lesen Sie bitte meinen Ratgeber über den Widerspruch gegen fehlerhafte und unberechtigte Rechnungen im Bereich Online-Reisebuchungen.
Fehlerhafte Inkassoforderung
Haben Sie eine unberechtigte Inkassomahnung erhalten, so finden Sie in meinem Ratgeber über Inkassounternehmen weitere Informationen, was Sie gegen Mahnungen von Inkassodienstleistern unternehmen können.
Schufa-Negativeintrag
Hat ein Unternehmen oder ein Inkassobüro bzw. eine Inkassokanzlei einen unberechtigten Schufa-Negativeintrag in Ihrem Schufa-Datenbestand hinterlassen, so finden Sie in meinem Ratgeber über die Schufa weiterführende Informationen.
Zu hohe Strom- und Gasrechnungen
Haben Sie eine falsche oder überhöhte Rechnung Ihres Energieversorgers (Gas/Strom) erhalten, so lesen Sie bitte meinen Ratgeber zum Gas- und Stromliefervertrag. Dort finden sich zahlreiche Hinweise zum Vorgehen gegen zu hohe Rechnungen im Bereich Gas und Strom.
Unberechtigte Forderungen bei Aboverträgen
Haben Sie versehentlich einen Abovertrag abgeschlossen, so lesen Sie bitte meinen Ratgeber zu unberechtigten Forderungen im Bereich Aboverträge. Gerade in diesem Bereich kann es immer wieder zu unberechtigten Forderungen, Rechnungen und Mahnungen kommen, vor allem dann wenn der Kunde nicht deutlich genug auf den Abovertrag hingewiesen wird.
Branchenbücher und Adressregister
Sind Sie selbstständig tätig, und erhalten unerwartet eine Rechnung für einen kostenpflichtigen Eintrag in einem Adressregister oder einem Branchenverzeichnis im Internet, dann lesen Sie bitte meinen Ratgeber zum Thema Branchenbücher & Adressverzeichnisse, den ich extra zu diesem speziellen Thema geschrieben habe.
Rechnung einer Datingagentur
Haben Sie sich bei einer Singlebörse oder Datingagentur im Internet angemeldet, und erhalten nun überraschend eine Rechnung oder Mahnung dieser Singleplattform, dann lesen Sie bitte meinen Ratgeber speziell zu Problemen mit Online-Datingagenturen.
Forderungen einer Partnervermittlung
Ging Ihnen eine unberechtigte Rechnung oder Mahnung einer Partnervermittlung oder eines Singleclubs zu, dann lesen Sie bitte meinen Ratgeber zum Thema "Partneragenturen". Hier finden Sie Hilfe, wie gegen Forderungen von herkömmlichen Partnervermittlern vorgegangen werden kann, also solchen, die nicht online, sondern im realen Leben Partner zu vermitteln versuchen.
Falsche BahnCard-Rechnung
Haben Sie von der Deutschen Bahn DB eine falsche Rechnung hinsichtlich Ihrer DB BahnCard erhalten, so lesen Sie in meinem Ratgeber über die DB BahnCard, wie Sie gegen eine unberechtigte Forderung seitens der DB vorgehen können.
Unberechtigte Forderungen eines Zeitungsverlags
Hat man Ihnen ein ungewolltes Zeitungs-Abonnement auferlegt, und erhalten Sie nun Rechnungen oder Mahnungen von dem Zeitungsverlag oder einer Pressevertriebszentrale, so können Sie in meinem Ratgeber zum ungewollten Zeitungsabo nachlesen, wie Sie gegen eine solche Forderung effektiv vorgehen können.
Forderungen eines Kreditvermittlers, einer Finanzsanierung oder Schuldenregulierung
Haben Sie eine in Ihren Augen fehlerhafte, unberechtigte oder zu hohe Rechnung oder eine unberechtigte Mahnung eines Kreditvermittlers, eines Schuldenregulierers oder eines Finanzsanierers erhalten, so können Sie in meinem Ratgeber zum Thema Kreditvermittler nachlesen, was Sie dagegen tun können.
Strafzettel der privaten Parkraumüberwachung
Haben Sie einen Strafzettel von einem Unternehmen der privaten Parkplatzkontrolle erhalten, so können Sie in meinem Ratgeber zur privaten Parkraumüberwachung nachlesen, wie Sie gegen eine Rechnung oder Mahnung der privaten Parkplatzkontrolle vorgehen können.
Forderungen im ÖPNV
Haben Sie bei einer Ticketkontrolle im ÖPNV eine Rechnung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhalten, obwohl Sie im Besitz eine ordnungsgemäßen Tickets waren, so können Sie in meinem Ratgeber zur Fahrgastkontrolle in S-Bahn und U-Bahn nachlesen, was Sie gegen eine solche unberechtigte Forderung tun können.
Zu hohe Handyrechnung
Haben Sie ein Problem mit einer falschen oder zu hohen Handyrechnung oder, so lesen Sie bitte meine Ratgeber zur überhöhten oder falschen Mobilfunkrechnung.
Falsche Handyrechnung wegen Drittanbietern
Hat Ihnen Ihr Mobilfunkanbieter unberechtigte Leistungen von Drittanbietern auf die Handyrechnung gesetzt, so können Sie in meinem Ratgeber über Drittanbieter nachlesen, wie Sie gegen unberechtigte Forderungen von Drittanbietern, Fremdanbietern, Premiumdiensten, Servicediensten etc. vorgehen können.
Abmahnung wegen Filesharing im Internet
Wurden Sie von einer Abmahnkanzlei angeschrieben, die Ihnen eine Forderung für angebliche Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen vorwirft, dann kann Ihnen mein Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnungen eine erste Hilfestellung sein.
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG
Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich
Forderungswiderspruch der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit
bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Forderungswiderspruch der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Verbraucheranwalt in Berlin -
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Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz
Abwehr von unberechtigten Forderungen