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Meist kommt es zu fehlerhaften zu hohen Mobilfunkrechnungen, wenn das Internet im außereuropäischen Ausland genutzt wurde, wenn Drittanbieter über die Handyrechnung abgerechnet werden, wenn das Smartphone gehackt wurde, oder wenn sich sonstige unberechtigte Positionen auf der Mobilfunkrechnung befinden. Wie ist die richtige Vorgehensweise bei Erhalt einer solchen zu hohen und fehlerhaften Handyrechnung? In diesem Ratgeber finden Sie Erklärungen zum rechtlichen Hintergrund und Tipps zum korrekten Verhalten gegenüber Ihrem Mobilfunkanbieter, um auf eine zu hohe Handyrechnung reagieren zu können.
Themengebiete des Ratgebers in der Übersicht:
„Meine Handyrechnung ist viel zu hoch!“
Nahezu wöchentlich erlebe ich es, dass sich Mobilfunkkunden mit dem Anliegen einer völlig überhöhten Handyrechnung an meine Kanzlei wenden. Es handelt sich hierbei um Rechnungen, die sich im Bereich von vielen hundert oder sogar tausenden von Euro bewegen. Derart hohe Handyrechnungen kann kein Normalverdiener einfach so bezahlen, und sollte das in rechtlicher Hinsicht auch nicht tun. Gegen eine ungewöhnlich hohe Handyrechnung kann in fast allen Fällen erfolgreich Widerspruch eingelegt werden. Mit der richtigen Begründung zeigt sich der Provider plötzlich kulant und storniert die Mobilfunkrechnung.
Erfreulicherweise geht die Rechtsprechung an deutschen Gerichten in die Richtung, dass sehr hohe Handyrechnungen, auch als Schockrechnungen bezeichnet, von den Richtern nicht mehr zur Zahlung freigegeben werden. Die Gerichte vertreten mehrheitlich die Ansicht, dass eine sehr hohe Handyrechnung nicht dazu führen darf, einzelne Personen oder eine Familie in die Privatinsolvenz zu stürzen. Mir sind während meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt schon Mandanten begegnet, die eine Mobilfunkrechnung von 15.000 Euro oder sogar 26.000 Euro erhalten hatten, einmal sogar knapp 50.000 Euro. Würde hier eine Zahlungspflicht bestehen, so wäre das finanzielle Leben dieser Mobilfunkkunden ruiniert.
Aus diesem Grund muss gegen zu hohe Handyrechnungen konsequent vorgegangen werden. Bereits einige hundert Euro können manchen schon in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Daher habe ich diesen Ratgeber zum Spezialthema Die fehlerhafte und zu hohe Handyrechnung geschrieben, um dieses sehr wichtige Problemfeld etwas näher zu beleuchten. Sie sollen damit in den Standardfällen der überhöhten Mobilfunkrechnung konkrete Handlungsweisen dargelegt bekommen.
Wie kann eine überhöhte fehlerhafte Handyrechnung überhaupt entstehen?
Überhöhte Handyrechnung durch Internetnutzung: Das ist der Standardfall. Wird ein Smartphone für das Surfen im Internet benutzt, ohne dass zuvor eine entsprechende Internetflatrate hinzugebucht wurde, können enorm hohe Kosten für mobile Datenverbindungen entstehen. Kritisch wird es vor allem im außereuropäischen Ausland, da hier kaum noch ein Kostenschutz greift. Reist ein Mobilfunkkunde in die Türkei, nach Ägypten, nach Dubai oder Tunesien, in die Schweiz, in die USA/Kanada oder in ein anderes außereuropäisches Land, so kann selbst eine kurze Nutzung von mobilen Datenverbindungen sehr hohe Roaminggebühren verursachen. Selbst wenn sich der Mobilfunkkunde in Deutschland aufhält, kann es vorkommen, dass sich das Smartphone an der Grenze zur Schweiz in das dortige Mobilfunknetz einloggt und eine überhöhte Handyrechnung produziert.
Hohe Handyrechnungen bei Prepaid-Verträgen: Prepaid-Kunden gehen davon aus, dass ihr aufgeladenes Guthaben neben Telefonaten und SMS auch die Internetnutzung abdeckt. Leider ist das nicht immer so. Dann entsteht durch die mobile Internetnutzung im Hintergrund eine zweite Rechnung, neben dem aufgeladenen Guthaben. Diese Rechnung erhält der Prepaid-Kunde per Post und weiß zunächst überhaupt nicht, wie eine so hohe Handyrechnung entstanden sein könnte.
Abrechnung von Drittanbietern auf der Mobilfunkrechnung: Drittanbieter, Premiumdienste oder Mehrwertdienste können sich unbemerkt auf die Handyrechnung schleichen und plötzliche sehr hohe Kosten verursachen. Merkt der Mobilfunkkunde es nicht, dass er sich beispielsweise über eine App-Falle einen Smartphone-Virus oder Trojaner eingefangen hat, so kann es alleine dadurch zu einer unerwarteten sehr hohen Handyrechnung im Bereich von vielen hundert oder sogar tausend Euro kommen.
Spiele auf der Handyrechnung: Kinder, die in Online-spielen virtuelle Güter oder Zusatzleistungen erwerben, können diese über die Handynummer abrechnen. Dabei kommt es vor, dass die Preisangabe im Spiel nicht mit dem abgerechneten Betrag auf der Mobilfunkrechnung übereinstimmt. Manchmal wissen Kinder auch einfach nicht, dass sie mit echtem Geld über das Handy einkaufen. Die Konsequenz ist die, dass die Eltern eine viel zu hohe Handyrechnung erhalten.
Was muss ich grundsätzlich tun, wenn ich eine zu hohe Handyrechnung erhalten habe?
Bitte richten Sie im Falle einer unberechtigt überhöhten Mobilfunkrechnung umgehend einen schriftlichen Widerspruch an Ihren Mobilfunkanbieter. Schicken Sie den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein ab, und zusätzlich vorab per Fax oder per PDF im E-Mail-Anhang. Bietet Ihr Provider ein Online-Kundenformular an, so nutzen Sie auch dieses. Es ist wichtig, dass Sie den Zugang beim Mobilfunkanbieter nachweisen können.
Für den Widerspruch haben Sie mindestens acht Wochen Zeit, nachdem Sie die Handyrechnung erhalten haben. Bitte warten Sie nicht bis zum letzten Tag dieser Frist ab, sondern nehmen den Widerspruch so bald wie möglich vor. Das ist wichtig, da Sie dadurch beispielsweise noch rechtzeitig verhindern können, dass der hohe Rechnungsbetrag von Ihrem Konto abgebucht wird.
Machen Sie in Ihrem Widerspruch deutlich, dass Sie die Handyrechnung bestreiten und daher nicht bezahlen werden. Teilen Sie mit, dass Sie lediglich den berechtigten Rechnungsanteil überweisen werden.
Wurde der Rechnungsbetrag schon von Ihrem Bankkonto abgebucht, so können Sie eine Bankrückbuchung veranlassen und anschließend lediglich den gerechtfertigten Teilbetrag überweisen. Wichtige Informationen zur Rückbuchung einer Lastschrift finden Sie in meinem speziellen Ratgeber hierzu.
Beschreiben Sie in Ihrem Widerspruch genau und ausführlich, warum die Handyrechnung in Ihren Augen überhöht ist. Bitten Sie anschließend Ihren Provider um eine Überprüfung, ob die Rechnung korrekt erstellt wurde, und ob die berechneten Verbindungen tatsächlich von Ihnen aufgebaut wurden. Bitten Sie um die Erstellung eines "technischen Prüfprotokolls" und um Zusendung eines genauen Einzelverbindungsnachweises. Schließlich setzen Sie Ihrem Anbieter eine Frist von drei Wochen, um die Rechnung zu überprüfen.
Mit einem Widerspruch haben Sie zunächst den wichtigsten Schritt unternommen. Fehlerhafte bzw. falsch berechnete und überhöhte Mobilfunkrechnungen dürfen nicht ignoriert werden, sonst verlieren Sie Ihre Einspruchsmöglichkeit. Mit einem schriftlichen Widerspruch zeigen Sie Ihrem Mobilfunkprovider, dass Sie die zu hohe Abrechnung nicht hinnehmen und um Rechnungskorrektur bitten. Der Provider darf Ihnen dann beispielsweise nicht den Anschluss sperren. Auch ein Eintrag in die Schufa oder in eine andere Auskunftei ist verboten.
Nachdem Sie den Widerspruch abgeschickt haben, überweisen Sie den berechtigten Teilbetrag der Handyrechnung an Ihren Mobilfunkanbieter, so wie Sie es in Ihrem Schreiben angekündigt haben. Wurde die Rechnung schon von Ihrem Konto abgebucht, so veranlassen Sie bitte eine Rückbuchung direkt über die Bank und überweisen anschließend nur die berechtigten Anteile.
Im Idealfall erhalten Sie nach kurzer Zeit eine Antwort von Ihrem Mobilfunkanbieter mit dem Hinweis, dass die unberechtigten Rechnungsanteile storniert wurden, und Ihnen eine korrigierte Rechnung zugehen wird.
Erhalten Sie keine Antwort, so halten Sie Ihren Rechnungswiderspruch aufrecht. Ihr Anbieter ist dazu verpflichtet, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen und Stellung zu dem Widerspruch zu nehmen.
Schreibt Ihnen Ihr Mobilfunkprovider, dass die überhöhte Handyrechnung in Ordnung sei, und fordert er Sie zur Bezahlung auf, so nehmen Sie zunächst eine Überprüfung der Ihnen zugesandten Dokumente vor. Mit welchem Argument rechtfertigt Ihr Anbieter die hohe Handyrechnung? Sind diese Argumente korrekt? Was besagt der Einzelverbindungsnachweis? Haben Sie die dort aufgeführten Telefonate, SMS oder mobilen Datenverbindungen tatsächlich geführt bzw. verwendet? Was sagt das technische Prüfungsprotokoll aus? Teilt es fehlerhafte Verbindungen mit, oder besagt es, dass alles in Ordnung sei?
Selbst wenn Ihr Mobilfunkprovider der Meinung ist, dass alle Verbindungen korrekt berechnet wurden, und Sie dementsprechend die überhöhte Handyrechnung bezahlen müssen, sollten Sie dem trotzdem nicht nachkommen. Ist in Ihren Augen die Mobilfunkrechnung nach wie vor unberechtigt, so halten Sie Ihren Widerspruch aufrecht. Selbst wenn alle Verbindungen richtig auf der Handyrechnung dargestellt wurden, so können zahlreiche rechtliche Gründe gegen die Erstellung einer überhöhten Handyrechnung sprechen. Dazu können Sie weiter unten mehr lesen.
Ich empfehle Ihnen, für diesen Fall eine schriftliche Mitteilung an Ihren Anbieter zu richten, mit dem Hinweis, dass Sie Ihren Widerspruch gegen die Mobilfunkrechnung aufrecht erhalten und keine Zahlung vornehmen werden. Teilen Sie mit, dass Sie die berechtigten Teilbeträge auch in den Folgemonaten bezahlen, aber keine Zahlung des unberechtigten Anteils vornehmen. Damit binden Sie Ihrem Anbieter in rechtlicher Hinsicht die Hände und erreichen letzten Endes evtl. doch noch ein Einlenken desselben.
Sie müssen nicht befürchten, dass Ihr Anschluss gesperrt wird. Das ist erst dann erlaubt, wenn Ihr Zahlungsrückstand über 100 Euro liegt, und zwar in Bezug auf berechtigte(!) Forderungen. Haben Sie also, wie oben beschrieben, einen Widerspruch gegen die unberechtigten Rechnungsanteile eingelegt, so handelt es sich hierbei um bestrittene Forderungen. Diese zählen nicht zu den 100 Euro. Eine Anschlusssperrung darf auf keinen Fall vorgenommen werden.
Nachdem Sie dieses Schreiben abgeschickt haben, können Sie zunächst einmal in Ruhe abwarten, welche Erklärung das Mobilfunkunternehmen vorträgt. Rechtliche Schritte müssen Sie zu diesem Zeitpunkt nicht befürchten, da Sie einen ordnungsgemäßen Widerspruch gegen eine in Ihren Augen falsche Mobilfunkrechnung eingelegt haben.
Als Kunde besitzen Sie einen Anspruch auf die Erstellung einer fehlerfreien und korrekten Handyrechnung. Erst wenn Sie eine solche erhalten haben, sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Bleibt es jedoch bei einer fehlerhaften Rechnung, etwa weil die Erläuterungen des Mobilfunkunternehmens in Ihren Augen nicht nachvollziehbar sind, so müssen Sie auch weiterhin keine Zahlungen leisten.
Welche rechtlichen Aspekte sprechen gegen eine fehlerhafte Handyrechnung?
Keine vertragliche Grundlage: Rechnet Ihr Mobilfunkanbieter Leistungen ab, die Sie vertraglich nie bestellt haben, so hat dieser keinen Anspruch auf Zahlung. Ich erlebe es in meinem Kanzleialltag immer wieder, dass Handyrechnungen Rechnungsposten enthalten, die aufgrund des Mobilfunkvertrags meines Mandanten nie hätten berechnet werden dürfen. Hierbei kann es sich um Zusatzdienste, Datendienste, Virenscanner etc. handeln. Für jede auf der Handyrechnung abgerechnete Einzelleistung muss sich eine Grundlage im Mobilfunkvertrag finden. Dort muss stehen, welche Leistung wieviel kostet. Ist diese Grundlage nicht vorhanden, darf der Mobilfunkprovider die Leistung nicht auf die Handyrechnung setzen. Vor allem dann, wenn ein Neuvertrag abgeschlossen wurde, setzen Mobilfunkprovider gerne einmal Dienste mit auf die Handyrechnung, die der Kunde nie bestellt hat. Selbstverständlich müssen solche Dienste nicht bezahlt werden.
Keine Nutzung der in Rechnung gestellten Leistungen: Werden Datenverbindungen, Roamingverbindungen, Fremdanbieterleistungen, Telefonate, SMS oder MMS auf Ihrer Handyrechnung aufgeführt, die Sie nie genutzt haben, so liegt mit großer Wahrscheinlichkeit eine fehlerhaft erstellte Mobilfunkrechnung vor. Leistungen, die Sie nicht in Anspruch genommen haben, müssen Sie natürlich nicht bezahlen. Vor allem dann, wenn ein Handy durch eine fremde Person, einen Virus oder einen Trojaner "gehackt" wurde, können Kosten für SMS oder Mobilfunkverbindungen entstehen. Derartige Posten sind unberechtigte, da ohne Verschulden des Kunden zustande gekommen.
Anspruch auf korrekte Rechnung: Ist die Handyrechnung fehlerhaft, so muss diese vom Provider korrigiert werden. Sie haben als Kunde Anspruch auf eine fehlerfreie Mobilfunkrechnung. Erst dann sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Diese Rechnung muss ausführlich genug sein, damit Sie eine genaue Überprüfung der Kosten vornehmen können. Speziell der Einzelverbindungsnachweis muss Sie erkennen lassen, wann welche Verbindungen zu welchen Preisen und wohin aufgebaut wurden. Erst wenn Ihnen ein ausführlicher Einzelverbindungsnachweis vorliegt, und dieser korrekt ist, müssen Sie eine Bezahlung der Handyrechnung vornehmen.
Wurden die AGB's wirksamer Vertragsbestandteil? Teilt Ihnen Ihr Mobilfunkanbieter mit, dass die auf der Rechnung befindlichen Leistungen zwar nicht im Hauptvertrag, jedoch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“, also das „Kleingedruckte“) zu finden sind, so müssen Ihnen diese Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss bekannt gegeben worden sein. Konkret bedeutet das, dass Sie bei Abschluss Ihres Mobilfunkvertrags deutlich auf diese Geschäftsbedingungen hingewiesen worden sein mussten. Außerdem müssen Sie nachweislich die Gelegenheit gehabt haben, diese zu lesen. Ist das nicht der Fall, dann wurden die Geschäftsbedingungen kein Vertragsbestandteil. Sie sind dann nicht zur Zahlung der überhöhten Handyrechnung verpflichtet, da keine vertragliche Grundlage existiert.
Regelungen in den AGB's: Selbst wenn Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss bekannt gegeben wurden, heißt das nicht, dass alle darin enthaltenen Regelungen auch anwendbar sind. Das Gesetz besagt, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine „überraschenden Klauseln“ enthalten sein dürfen. Überraschend ist eine Klausel dann, wenn der Kunde nicht mit ihr rechnen muss. Das bedeutet, in den Geschäftsbedingungen dürfen nur allgemeine Vertragsdetails geregelt werden, die relativ unwichtig sind, und keine große Rolle für den Hauptvertrag spielen. Befindet sich nun eine überraschende Regelung in den Geschäftsbedingungen, beispielsweise ein sehr hoher Preis für die Internetnutzung im Ausland oder die Möglichkeit der Abrechnung von Drittanbietern auf Ihrer Handyrechnung, so gilt diese Regelung als „nichtig“. Sie wird damit kein Vertragsbestandteil. Ihr Mobilfunkanbieter darf die entsprechende Leistung nicht auf Ihre Handyrechnung setzen, da ihm die vertragliche Grundlage fehlt. Ist die Rechnung aus diesem Grund zu hoch, so darf der Anbieter keine Zahlung der überhöhten Beträge verlangen.
Trägt der Mobilfunkprovider ein Mitverschulden an der hohen Rechnung? Ein Handyvertrag stellt in rechtlicher Hinsicht einen „zweiseitigen Vertrag“ dar. Das bedeutet, dass es zwei Vertragsparteien gibt. Es ist gesetzlich geregelt, dass jede Partei Rücksicht auf die andere Seite nehmen muss. Dazu zählt bei einem Mobilfunkvertrag, dass Ihr Provider Sie nicht „offenen Auges“ in einen finanziellen Abgrund stürzen lassen darf. Ihr Mobilfunkanbieter hat einen permanenten Überblick über die von Ihnen aufgebauten Verbindungen. Jedes Telefonat, jede SMS, jede mobile Datenverbindung ins Internet, jedes Roaming wird ständig vom Computersystem Ihres Anbieters registriert. Ebenso deren Kosten. Bemerkt das Computersystem nun, dass plötzliche sehr hohe Handykosten entstehen, so hat es die Möglichkeit, durch eine Kappung oder eine Sperrung die Kostenexplosion zu bremsen. Das ist die gesetzliche Pflicht Ihres Anbieters. Bemerkt dieser, dass Ihnen eine viel zu hohe Handyrechnung droht, die Sie finanziell möglicherweise nicht bewältigen können, so muss er eine Verbindungstrennung oder Sperrung bzw. Kappung vornehmen.
Liegt "Wucher" vor? Wucher liegt bereits dann vor, wenn eine Leistung mit dem doppelten Betrag abgerechnet wird, als allgemein üblich. Kommt es beispielsweise zu einer sehr hohen Handyrechnung aufgrund von Internetnutzung im außereuropäischen Ausland (Roaming-Datenverbindungen), so kann der Tatbestand der überhöhten Abrechnung gegeben sein. Allerdings muss in rechtlicher Hinsicht noch das "Ausnutzen einer bestimmten Situation", beispielsweise die Unerfahrenheit des Kunden, hinzutreten. Daher ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich.
Aufrechnung mit Schadensersatz: Haben Sie eine sehr hohe Handyrechnung erhalten, weil Ihr Mobilfunkanbieter nicht ausreichend vor einer Kostenfalle gewarnt hat, so kann Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Ihr Anbieter hat in einem solchen Fall fahrlässig nicht darauf geachtet, Sie zu warnen. Aufgrund der fehlenden Warnung ist Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden. Dadurch kommt es zu einem Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Mobilfunkanbieter. Macht dieser nun gleichzeitig eine hohe Forderung gegen Sie geltend, so kann in rechtlicher Hinsicht eine Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erklärt werden. Gerichtsurteile tendieren erfreulicherweise in diese Richtung.
Darf ich den Mobilfunkvertrag kündigen, wenn die Rechnung zu hoch ist? Erstellt Ihr Anbieter kontinuierlich fehlerhaft überhöhte Handyrechnungen, und reagiert nicht auf Ihren Widerspruch, so haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrags. Hierzu müssen Sie Ihrem Anbieter eine Frist setzen, innerhalb dieser er eine Rechnungsüberprüfung und Korrektur vornehmen kann. Geschieht nichts, und berechnet der Mobilfunkanbieter weiterhin zu hohe Handyrechnungen, so haben Sie das Recht zur Kündigung. Der rechtliche Hintergrund ist der, dass Sie ansonsten bei jeder einzelnen neuen Handyrechnung eine Überprüfung vornehmen müssten, um anschließend Widerspruch einzulegen und dann auch noch eine Korrektur des Abrechnungsbetrags vornehmen müssten.
In zahlreichen Fällen führt eine unbeabsichtigte Internetnutzung über das Handy zu einer hohen Rechnung. Noch immer lassen sich Mobilfunkunternehmen die Nutzung des mobilen Internets im außereuropäischen Ausland mit überhöhten Gebühren bezahlen, wenn der Kunde keine Flatrate für das entsprechende Land abgeschlossen hat, egal ob es sich dabei um die Telekom/Congstar, Klarmobil, Vodafone, O2/Telefonica, Mobilcom-Debitel, Drillisch Online, 1&1 etc. handelt. Dann kann selbst nur kurzes Surfen im Internet sehr teuer werden.
Wie entsteht ein hohe Mobilfunkrechnung aufgrund von Internetnutzung?
Surfen im Inland ohne Flatrate: Das ist der typische Fall einer mobilen Internetnutzung über das Smartphone, welche zu einer sehr hohen Mobilfunkrechnung führt. Leider kommt das bis heute noch immer vor. Eine übliche Situation ist beispielsweise die, dass ein Mobilfunkkunde sein Handy bewusst nur über das WLAN in der Wohnung für das Surfen im Internet benutzt, und außerhalb die mobilen Datenverbindungen deaktiviert. Meist handelt es sich dabei um einen sehr alten Vertrag ohne Flatrates. Es kann dabei passieren, dass die WLAN-Verbindung innerhalb der Wohnung kurzzeitig abbricht, und das Smartphone selbstständig eine Internetverbindung über die SIM-Karte aufbaut. Das Smartphone versucht auf diese Weise, eine durchgehende Internetverbindung aufrecht zu erhalten, der Mobilfunkkunde bemerkt das aber erst später wenn er die Rechnung erhält. Mir sind auch Fälle bekannt, in denen Kunden ihr Handy überhaupt nicht für das mobile Internetsurfen verwenden, sondern ausschließlich für Telefonate oder SMS. Dann erhalten sie zum Geburtstag ein Smartphone geschenkt, ohne zu wissen, dass dieses permanent selbst Internetverbindungen aufbaut, um sich z.B. zu aktualisieren. Hier findet keine bewusste Internetnutzung über das Smartphone statt, dennoch kommt es zu einer hohen Handyrechnung. Mancher meiner Mandanten musste bereits sogar schon die Erfahrung mit einem Handyvirus oder Trojaner machen. In einem solchen Fall wählt sich das Smartphone in das Internet ein und verursacht Kosten, beispielsweise weil es selbstständig Spam verschickt. Sehr hohe Handyrechnungen sind auch dadurch entstanden, dass der Mobilfunkanbieter einen Fehler in der Erstellung der Rechnung gemacht hat, dass falsche Verträge abgerechnet wurden, dass eine Flatrate nicht berücksichtigt wurde, dass versehentliche Vertragsänderungen die eigentlich gebuchte Internetflat plötzlich gelöscht haben etc. etc.
Surfen im Inland mit Flatrate im grenznahen Gebiet zur Schweiz: Selbst Handynutzer, die eine Internetflatrate für ihr Smartphone gebucht haben, müssen mit plötzlichen sehr hohen Mobilfunkrechnungen aufgrund von Internetverbindungen rechnen. Passieren kann das z.B. dann, wenn der Mobilfunkkunde mit seinem Handy im grenznahen Gebiet zur Schweiz unterwegs ist. Selbst wenn der Kunde sich noch auf deutscher Seite befindet, kann es sein, dass sich das Smartphone unbemerkt in das Funknetz der Schweiz einwählt, da es dort ein stärkeres Netz vorfindet. In einem solchen Fall gilt die für Deutschland abgeschlossene mobile Internetflatrate nicht mehr. Das Smartphone nutzt ein ausländisches Netz außerhalb der EU und verursacht dadurch hohe Roamingkosten. Diese Roaming-Gebühren tauchen dann auf der nächsten Handyrechnung auf, welche meist sehr hoch ausfällt. Selbstverständlich muss der Kunde das nicht hinnehmen, rechtlicher Widerspruch ist möglich.
Surfen im außereuropäischen Ausland: Da eine für das Inland abgeschlossene Internetflatrate nicht für das außereuropäische Ausland gilt, können beim Surfen im Urlaub außerhalb der EU sehr hohe Handyrechnungen entstehen. Selbst wenige Minuten Internetsurfen können zu Mobilfunkrechnungen im Bereich von vielen hundert oder tausend Euro führen. Sogar wenn der Kunde nur das WLAN im Hotel nutzt, besteht die Gefahr der überhöhten Handyrechnung. Zwar wählt sich das Smartphone über das WLAN im Hotel zunächst kostenlos in das Internet ein, bei einem WLAN-Verbindungsabbruch baut das Handy jedoch kurzzeitig eine kostenpflichtige Verbindung über die SIM-Karte per Roamingverbindung auf. Manchen Mobilfunkkunden ist zudem nicht bewusst, dass das Smartphone ständig eigenständig Aktualisierungen über das mobile Internet vornimmt. Das passiert natürlich auch im Ausland. Es muss daher nicht extra eine Internetseite angesurft oder eine App benutzt werden, es genügt, wenn das Smartphone ungenutzt im Hotelzimmer oder im Tresor liegt. Bereits dann können sehr hohe Handyrechnungen entstehen, wenn beispielsweise eine Aktualisierung des Betriebssystems oder andere größere Downloads durch das Handy vorgenommen werden. Unabhängig davon, ob der Kunde solche Vorfälle erkennen kann oder nicht, muss er eine hohe Mobilfunkrechnung aufgrund von mobiler Internetnutzung bzw. Roaming-Datenverbindungen nicht bezahlen. In rechtlicher Hinsicht ist Widerspruch möglich, da sowohl das Verbraucherrecht als auch die verbraucherrechtliche Rechtsprechung immer mehr in Richtung Kundenschutz geht.
Surfen auf einem Schiff: Nutzen Sie Ihr Smartphone in internationalen Gewässern auf einem Schiff, so wird die Internetverbindung in aller Regel über das schiffsinterne Kommunikationssystem per Satellit aufgebaut. Das Kreuzfahrtschiff nutzt nicht per Datenroaming die Mobilfunknetze der Urlaubsländer, an denen es vorbeifährt, sondern es baut eine eigene Verbindung auf dem Meer über Satellit auf und berechnet diese nach teilweise sehr hohen eigenständigen Tarifen. Diese auf dem Schiff aufgebauten Verbindungen finden sich am Ende auf der Handyrechnung wieder und lassen diese außergewöhnlich hoch ausfallen. Die deutschen Mobilfunkanbieter verweisen dann auf den Umstand, dass auf einem Schiff angeblich kein Kostenschutz gelten könne, die von der EU verordnete weltweit gültige Cut-Off-Grenze von 59,90 Euro würde keine Geltung finden etc. Das ist in rechtlicher Hinsicht nicht korrekt, da auch hier der EU-Kostenschutz gilt. Außerdem greifen weitere rechtliche Grundsätze, die eine auf Kreuzfahrtschiffen oder auf einer Fähre entstandene überhöhte Mobilfunkrechnung juristisch angreifbar machen.
Nutzung eines USB-Surfsticks im Ausland: Mobilverträge über die Nutzung von USB-Surfsticks an Laptops etc. beinhalten meist eine Internetflat, die lediglich für Deutschland und die EU gilt. Wird der USB-Surfstick nun im außereuropäischen Ausland genutzt, so kann es zu sehr hohen Mobilfunkabrechnungen kommen. Das Problem an einem Surfstick ist, dass diesen keine Warn-SMS erreichen kann: Während der Handynutzer im Normalfall von seinem Mobilfunkanbieter per SMS über die Kosten gewarnt wird, wenn er die Grenze ins Ausland überschreitet, oder wenn der Kostenschutz in bestimmten Ländern nicht greift, so kann der Anwender eines mobilen USB-Internet-Surfsticks nicht effektiv gewarnt werden. Dennoch muss eine überhöhte Surfstick-Rechnung nicht vom Kunden hingenommen werden. In rechtlicher Hinsicht greift auch bei einem Surfstick der Kostenschutz. Zudem führen die in diesem Artikel aufgeführten rechtlichen Aspekte, welche gegen eine zu hohe Handyrechnung sprechen, auch bei einem Internet-Surfstick zu einer juristischen Angreifbarkeit von überhöhten Mobilfunkrechnungen.
Handy-Diebstahl im Ausland: Immer wieder kommt es vor, dass ein Dieb das Smartphone während eines Urlaubsaufenthalts im Ausland stiehlt. Am häufigsten ist Spanien betroffen, vor allem Barcelona und die Insel Mallorca. Die Diebe nutzen es aus, dass sich der Handynutzer im Urlaub ungezwungener fühlt und viele Vorsichtsmaßnahmen außer acht lässt. Kommt noch Alkohol und ein Clubbesuch hinzu, so fällt es dem Dieb leicht, das Handy zu stehlen. Nach erfolgtem Diebstahl des Handys wird das Mobiltelefon dazu genutzt, kostenpflichtige Verbindungen aufzubauen. Im Regelfall handelt es sich hierbei nicht um Internetverbindungen, sondern um Anrufe an Sonderrufnummern in verschiedenen außereuropäische Ländern, z.B. nach Afrika. Diese Sonderrufnummern wurden von den Dieben bereits zuvor geschaltet und können nun kostenpflichtig angewählt werden. Jede Minute, die der Dieb diese Nummern anwählt, bringen ihm bares Geld. Denn die Sonderrufnummern laufen über den Dieb bzw. seine Organisation, so dass nach Abzug von Netzentgelten/Betreibergebühren ein erheblicher Gewinn für die Diebe übrig bleibt. Die Abbuchung dieser Kosten geschieht über die Handyrechnung des Diebstahlopfers. Sollte Ihnen das Handy in Spanien oder in einem anderen Land gestohlen worden sein, so veranlassen Sie bitte umgehend eine Sperrung der SIM-Karte. Anschließend, nach Eingang der überhöhten Handyrechnung, legen Sie gegen diese schriftlichen Widerspruch ein. Schildern Sie Ihrem Anbieter so genau wie möglich, wie es zu dem Handy-Diebstahl kam, und auf welche Weise Sie die umgehende Kartensperrung veranlasst haben.
Allgemein gilt der folgende Grundsatz: In allen Fällen, in denen Sie eine überhöhte Handyrechnung aufgrund von mobiler Internetnutzung erhalten, gilt: Bitte machen Sie sich keine Sorgen, hier ist in rechtlicher Hinsicht Widerspruch möglich, Sie müssen eine so hohe Mobilfunkrechnung über hunderte oder tausende von Euro nicht bezahlen. Es darf nicht sein, dass eine hohe Handyrechnung plötzlich und unerwartet eine ganze Familie in die Privatinsolvenz stürzt. Hier greift unser Rechtssystem zugunsten des Verbrauchers ein, außerdem bewegt sich die aktuelle Rechtsprechung in Richtung Kundenschutz. Bitte legen Sie gegen eine überhöhte Handyrechnung unbedingt immer schriftlichen Widerspruch ein, und bitten um eine Stornierung. Viele Mobilfunkanbieter reagieren inzwischen sehr kulant und kundenfreundlich auf einen solchen Widerspruch und stornieren die auf der Handyrechnung durch Internetnutzung entstandenen abgerechneten Positionen.
Welche rechtlichen Aspekte sprechen gegen die Abrechnung von überhöhten Internetkosten, Roamingkosten bzw. Datenverbindungen auf der Handyrechnung?
Keine Grundlage im Mobilfunkvertrag: Berechnet Ihr Mobilfunkanbieter bestimmte Gebühren für die Internetnutzung über das Handy, und kommt es dadurch zu einer sehr hohen Mobilfunkrechnung, so benötigt Ihr Anbieter, egal ob Telekom, Congstar, Vodafone, Drillisch Online, Klarmobil, O2/Telefonica, Mobilcom-Debitel oder 1&1, etc. eine vertragliche Grundlage, um derart hohe Rechnungspositionen abrechnen zu dürfen. Das heißt, die Verbindungskosten für eine nach Volumen oder Dauer berechnete Internetnutzung über das Handy muss im Hauptvertrag enthalten sein. Konkret bedeutet das, dass Sie von den Preisen für die Internet-Datenverbindungen durch Ihren Handyvertrag bei Vertragsabschluss Kenntnis erlangt haben mussten. Es reicht nicht aus, so hohe Kostenregelungen nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (also im Kleingedruckten) abzudrucken. Enthält ein Vertrag Preise, so müssen diese für den Kunden erkennbar sein. Erst recht gilt dieser Grundsatz, wenn die Preise ungewöhnlich hoch sind. Meist verhält es sich bei Vertragsschluss so, dass im Hauptvertrag lediglich ein Hinweis auf eine „Preistabelle“ stattfindet. Diese liegt dem Handyvertrag jedoch nicht bei, und ist manchmal vom Kunden sehr schwer aufzufinden. Die Preistabelle findet in rechtlicher Hinsicht dann keinen Eingang in den Vertrag. Letztendlich bedeutet das für Sie, dass Ihr Mobilfunkanbieter Ihnen eine zu hohe Handyrechnung ausstellt, dafür aber keine vertragliche Grundlage hat.
Keine Nutzung von mobilen Internetdatenverbindungen: Haben Sie die in der Handyrechnung dargestellten Internetverbindungen nie aufgebaut, und können Sie das nachweislich bezeugen, so unterliegen Sie keiner Zahlungspflicht. Oftmals ergibt sich die Beweisbarkeit der Nichtnutzung alleine schon daraus, wenn man einen Blick auf den Einzelverbindungsnachweis wirft. Dort werden nicht selten Internetverbindungen in Rechnung gestellt, die der Mobilfunkkunde unmöglich hervorgerufen haben kann. Mir sind im Kanzleialltag bereits viele Handyrechnungen unter die Augen gekommen, die schon nach kurzer Überprüfung ihre Fehlerhaftigkeit zeigten. Beispiele hierfür sind abgerechnete Roaming-Datenverbindungen zu Zeiten, in denen das Handy nachweislich ausgeschaltet im abgeschlossenen Hotelsafe lag. Oder es wurden Roaming-Datenverbindungen aus der Karibik auf die Rechnung gesetzt, obwohl sich mein Mandant durch Zeugen beweisbar auf einem Schiff Richtung Norwegen befand. Oder der Mobilfunkanbieter hat versucht, pro Tag eine Internetverbindungsdauer von 25 Stunden abzurechnen, obwohl der Tag nur 24 Stunden hat. Ich könnte noch viele weitere Beispiele aufzählen. Trägt man dem Mobilfunkprovider einen solchen Umstand vor, so lenkt dieser meist schnell ein und storniert die fehlerhafte Handyrechnung.
Unzureichende Genauigkeit der Rechnung: Ist die Mobilfunkrechnung zu hoch, so muss der Kunde eine Überprüfung vornehmen können. Hierzu benötigt er einen aussagekräftigen Einzelverbindungsnachweis. Liegt dieser nicht vor, so entsteht keine Zahlungspflicht, da der Kunde keine Möglichkeit hat, die ordnungsgemäße Erstellung der Handyrechnung zu überprüfen. Weigert sich Ihr Mobilfunkanbieter, Ihnen einen ausführlichen Einzelverbindungsnachweis über die mobilen Internet-Datenverbindungen oder Roamingverbindungen zukommen zu lassen, so müssen Sie die Rechnung nicht bezahlen. Ihnen steht das Recht zu, eine Rechnung überprüfen zu dürfen, bevor Sie diese bezahlen. Das liegt daran, dass Sie nicht dazu verpflichtet werden können, eine offensichtlich falsche und überhöhte Handyrechnung ohne Prüfungsmöglichkeit bezahlen zu müssen. Die Rechnung muss durch den Einzelverbindungsnachweis klar erkennen lassen können, wann Sie welche Internetverbindungen über Ihr Handy aufgebaut haben, wie lange oder mit welchem Volumen diese berechnet wurden, und welchen Preis Ihr Mobilfunkanbieter hierfür verlangt. Eigentlich sollte Ihr Provider sogar einen Verbindungsnachweis über die einzelnen aufgerufenen Internetseiten oder benutzten Apps erstellen. Es existiert sogar schon ein Gerichtsurteil, das diese Pflicht anmerkt. Dennoch verweigern das die Mobilfunkanbieter mit dem Hinweis auf Datenschutz. Das ist Unsinn, denn derjenige der die Internetseiten oder Apps angeblich aufgerufen hat, muss dies überprüfen können. Sind es tatsächlich seine eigenen Daten, so müssen diese Daten nicht vor ihm geschützt werden. Ich weiß aus Erfahrung, dass die Mobilfunkanbieter tatsächlich die aufgerufenen Internetseiten und benutzten Apps abspeichern, da mir solche Auflistungen bereits vorgelegt wurden. Insofern wäre es möglich, dass ein Einzelverbindungsnachweis ausgestellt wird, der die Seiten konkret benennt. Dies würde die beste Überprüfungsmöglichkeit für einen Mobilfunkkunden darstellen, um gegen eine zu hohe Handyrechnung durch angebliche mobile Datenverbindungen vorgehen zu können. Vermutlich verweigern die Mobilfunkanbieter aus genau diesem Grund das Ausstellen eines Einzelverbindungsnachweises über die vom Kunden besuchten Internetseiten.
Keine Verbindungskappung von Internet-Datenverbindungen: Ein Mobilfunkvertrag ist in rechtlicher Hinsicht ein zweiseitiger Vertrag, mit zwei Vertragsparteien. In einem solchen Vertragsverhältnis ist jede Partei dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass der anderen Seite kein übermäßig großer Schaden entsteht. Erkennt Ihr Mobilfunkanbieter nun aufgrund der permanent durchgeführten Verbindungsaufzeichnung, dass Ihnen plötzlich sehr hohe Kosten durch mobile Internetnutzungen entstehen, und dadurch eine sehr hohe Handyrechnung droht, so unterliegt der Provider einer Pflicht zur Kappung. Das bedeutet, Ihr Mobilfunkanbieter darf Sie nicht offenen Auges in eine Kostenfalle tappen lassen. Diese sehr hohen Mobilfunkrechnungen, auch als Schockrechnungen bezeichnet, entstehen in aller Regel ungewollt. Insofern kann der Anbieter sofort erkennen, wenn durch mobile Datenverbindungen plötzliche überhöhte Rechnungsbeträge entstehen. Im Computersystem des Providers ist Ihr bisheriges Nutzungsverhalten gespeichert, als auch Ihr Vertragstyp und die Rechnungen der Vormonate. Entsteht aus dem Nichts eine möglicherweise ungewollte Internetverbindung, und kann diese aufgrund Ihres Tarifs zu einer sehr hohen Mobilfunkrechnung führen, so hat der Anbieter eine Pflicht zur Kappung der Verbindung. Manche Anbieter nehmen eine solche Kappung erst bei 600 Euro vor, manche bei 290 Euro, einige leider überhaupt nicht. Wird keine Kappung durchgeführt, verletzt Ihr Mobilfunkanbieter eine vertragliche Nebenpflicht.
Aufrechnung mit einer Forderung aus Schadensersatz: Ist Ihre Handyrechnung wegen Internetdatenverbindungen zu hoch, weil Ihr Anbieter Sie nicht gewarnt und damit in eine Kostenfalle hat geraten lassen, so entsteht Ihnen in rechtlicher Hinsicht möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz. Zu einem solchen Anspruch kommt es immer dann, wenn Ihr Mobilfunkprovider weiß, dass es in bestimmten Nutzungssituationen zu sehr hohen Rechnungsbeträgen aufgrund von Internetverbindungen oder Roaming-Datenverbindungen kommen kann, Ihnen aber zuvor keine Warnung zukommen lässt. Die Gerichtsurteile im Bereich Mobilfunk tendieren daher in die Richtung, dem Handyvertragskunden einen Anspruch auf Schadensersatz zuzugestehen, mit dem er die entstandenen überhöhte Mobilfunkrechnung gegenrechnen kann. Lesen Sie hierzu das von der Kanzlei Hollweck erzielte Urteil gegen Simply vor dem Kammergericht Berlin.
Widerspruch direkt beim ausländischen Roamingpartner bzw. Netzanbieter: Wenn Sie im Ausland Ihr Handy für mobile Internet-Datenverbindungen genutzt haben, so können durch die dann berechneten Roaminggebühren extrem hohe Handyrechnungen entstehen. In der Rechnung werden die Verbindungen unter dem jeweiligen ausländischen Roamingpartner dargestellt. Das bedeutet, dass Ihre Internetverbindungen zunächst von einem anderen Unternehmen in Rechnung gestellt werden, nicht aber von Ihrem eigenen Mobilfunkanbieter. Das bedeutet wiederum in rechtlicher Hinsicht, dass Sie diese Internetverbindungen gegenüber dem ausländischen Netzanbieter bestreiten können. Hierzu müsste Ihr deutscher Provider die Verbindungen von der Handyrechnung nehmen, damit Sie direkt vom ausländischen Roamingpartner eine Rechnung erhalten. Das verweigern die deutschen Mobilfunkanbieter. Durch diese Verweigerung entziehen sich die Mobilfunkprovider selbst die Anspruchsgrundlage für die weitere Geltendmachung der Internetkosten. Denn bestrittene Forderungen von anderen Unternehmen, also von Drittanbietern, dürfen nicht weiter über Ihre Handyrechnung abgerechnet werden. In dem Moment wird die Forderung auf Ihrer Mobilfunkrechnung unberechtigt.
Hat der Kostenschutz nicht funktioniert? Inzwischen gilt ein von der EU verordneter Kostenschutz, nach dem jeder in der EU ansässige Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet ist, die mobile Datennutzung bei brutto 59,50 Euro zu stoppen. Wird diese Kostengrenze erreicht, so wird das mobile Surfen zunächst unterbrochen, und der Kunde über das Erreichen der Kostengrenze informiert. Der Mobilfunkkunde hat dann die Möglichkeit, diesen Kostenstopp zu deaktivieren und weiter das mobile Internet zu nutzen. Dieser Kostenstopp gilt weltweit für alle Länder. Leider kommt es trotz Kostenschutz immer noch zu überhöhten Handyrechnungen aufgrund von Internetnutzung. Das kann daran liegen, dass der Kostenstopp aus technischen Gründen nicht funktioniert, dass es sich um bestimmte Länder handelt die die Daten nur mit verzögerter Wirkung an den Mobilfunkprovider übermitteln, dass der Kunde den Kostenschutz versehentlich deaktiviert oder weil er sich auf einem Schiff in internationalen Gewässern befindet und dort das mobile Internet per Satellit nutzt. In solchen Fällen trifft den Kunden keine Schuld, wenn eine hohe Handyrechnung entsteht. Derartigen Handyrechnungen kann wirksam widersprochen werden. Übrigens gilt der weltweite Kostenschutz durch einen juristischen Umkehrschluss erst recht im Inland. Haben Sie eine überhöhte Handyrechnung für das mobile Surfen innerhalb Deutschlands erhalten, so können Sie sich auch auf den weltweiten Kostenstopp berufen. Denn ein Kostenschutz, der für die gesamte Welt festgesetzt ist, muss erst recht im eigenen Land gelten.
Grundsätzlich werden bei einem Prepaid-Handyvertrag alle entstehenden Gebühren über das zuvor aufgeladene Guthaben abgerechnet. Manche Prepaid-Anbieter handhaben dies in Bezug auf mobile Datenverbindungen leider anders: Sie lassen im Hintergrund eine zweite verborgene Handyrechnung entstehen, über die lediglich die Internetnutzung abgerechnet wird.
Das kann sehr teuer werden, vor allem wenn das Prepaid-Handy im außereuropäischen Ausland für Roaming-Datenverbindungen gebraucht wird. Der Kunde ist im Urlaub und glaubt, dass die aufgebauten mobilen Datenverbindungen über das von ihm zuvor aufgeladene Prepaid-Guthaben abgerechnet werden. Tatsächlich ist das nicht der Fall. Die Auslands-Roamingverbindungen werden extra berechnet, das Prepaid-Guthaben wird nicht für die Bezahlung genutzt. Erst zuhause erhält der Prepaid-Kunde eine sehr hohe Handyrechnung für im Ausland genutzte Internet-Roaming-Datenverbindungen. Meist handelt es sich hierbei um eine so hohe Handyrechnung, dass tatsächlich von einer Schockrechnung gesprochen werden kann. Der Prepaid-Vertragspartner begründet diese Vorgehensweise dann so, dass die Internetkosten nicht über das Prepaid-Guthaben abgerechnet werden können, da diese mit zeitlicher Versetzung beim Provider eingehen.
Sollten Sie eine zu hohe Prepaid-Handyrechnung aufgrund von mobiler Internetnutzung oder Roaming-Datenverbindungen im außereuropäischen Ausland erhalten haben, so empfehle ich Ihnen einen umgehenden schriftlichen Widerspruch gegen diese unberechtigte Handyrechnung einzulegen.
Grundsätzlich gelten bei einem Prepaid-Vertrag die selben rechtlichen Ansatzpunkte, wie weiter oben bei den normalen Handyverträgen mit mehrmonatiger Laufzeit beschrieben. Da ein Prepaid-Vertrag aufgrund des Kostenschutzes aber immer etwas besonderes ist, müssen hier besonders hohe Anforderungen an die vertragliche Einbeziehung von extra hohen Preisen oder besonderen Abrechnungsmodalitäten gestellt werden.
Stellt Ihnen Ihr Prepaid-Anbieter eine sehr hohe Handyrechnung aufgrund von mobiler Internetnutzung mit dem Prepaid-Handy aus, so muss es für diese Rechnungserstellung eine vertragliche Grundlage geben. In der Regel bezieht sich der Prepaid-Provider auch hier auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB's", auch als das "Kleingedruckte" bezeichnet), in denen zum einen die Möglichkeit zur Abrechnung der Internetnutzung über das Prepaid-System geregelt wird, als auch die Kosten für die Internetnutzung festgelegt werden.
Oftmals ist es dann auch bei einem Prepaid-Vertrag so, dass die AGB's überhaupt nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen wurden und damit keine Gültigkeit entfalten. Selbst wenn die Geschäftsbedingungen auf korrekte Weise Vertragsbestandteil wurden, kann es sein, dass diese teilweise unwirksam sind, da sie eine "überraschende Regelung" für den Kunden darstellen. Dieser geht im Normalfall davon aus, dass er sein Prepaid-Handy nur insoweit für Telefonate, SMS und mobiles Internet nutzen kann, so lange sein Guthaben reicht. Findet sich nun in den AGB's eine Regelung, die besagt, dass trotz(!) aufgebrauchtem Guthaben eine Rechnung für Internetnutzung durch den Prepaid-Vertragspartner gestellt werden darf, so ist das eine überraschende Regelung, die keinen Einzug in den Vertrag findet. Ihr Prepaid-Provider besitzt dann keine vertragliche Grundlage für eine zweite gesonderte Prepaidrechnung, die im Hintergrund entsteht, und darf Ihnen die überhöhten Kosten nicht in Rechnung stellen. Es ist dann lediglich eine Abrechnung bis zur Höhe des zuvor aufgeladenen Guthabens möglich.
Mittlerweile kommt es immer häufiger vor, dass bestimmte Anbieter von Online-Spielen diese zunächst als kostenlos deklarieren. Später, im Verlauf des Spiels, kann der Spieler jedoch gegen einen bestimmten Betrag Zusatzoptionen kostenpflichtig erwerben, die seine Spielfigur verbessern und stärker machen („Free2Play“-Titel mit der Bezeichnung "InApp-Käufe möglich" o.ä.).
Die Bezahlung dieser Spielzusätze geschieht in vielen Fällen über die Handyrechnung, vor allem wenn das Spiel auf dem Smartphone gespielt wurde. Plötzlich erhalten die Eltern des Spielers oder der Spieler selbst eine Rechnung, die viel höher ist als für gewöhnlich. Teilweise kommen die Spieler auf einen Betrag von mehreren hundert Euro pro Monat für Onlinegames.
Nachdem Sie eine Handyrechnung erhalten haben, die einzelne Abrechnungsposten über eine Computerspielteilnahme enthält, sollten Sie in einem ersten Schritt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch gegen diese Rechnung einlegen. Dieser Rechnungswiderspruch muss an Ihren Mobilfunkanbieter gehen, nicht an den Spieleanbieter, da Ihr Provider der Vertragspartner ist, der die Rechnung stellt..
Teilen Sie Ihrem Provider mit, dass sich auf Ihrer Handyrechnung unberechtigte Positionen von Spielen befinden, die Sie nicht verursacht haben und daher nicht bezahlen werden. Schreiben Sie, dass Sie lediglich die berechtigten Kosten tragen werden, also die monatliche Grundgebühr und die Verbindungsentgelte für Telefonate, SMS, MMS, Flatrates etc. Sagen Sie, dass Sie sich hinsichtlich der Gebühren für das Onlinespiel direkt mit dem Spieleanbieter auseinandersetzen werden, sobald der Provider die bestrittenen Posten von der Handyrechnung genommen hat. Ihr Mobilfunkanbieter muss das akzeptieren und darf lediglich die eigenen Kosten abrechnen.
Anschließend warten Sie ab, bis Sie die Rechnung direkt von dem Onlinegames-Anbieter erhalten. Kann dieser die Kosten nicht über die Handyrechnung abrechnen, so muss er Sie direkt anschreiben und Ihnen eine Rechnung über die Spielekosten zukommen lassen.
Wichtig ist in diesen Fällen, dass ein minderjähriges Kind ohne die Einwilligung oder Genehmigung der Eltern keinen Vertrag abschließen darf, auch nicht über Zusatzleistungen in Smartphone-Spielen. Schließt ein Minderjähriger eine solchen Vertrag ab, so bedarf dieser zur Wirksamkeit immer der Zustimmung der Eltern. Verweigern die Eltern diese, so ist der Vertrag nichtig. In dem Moment fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, auf deren Basis eine Rechnung gestellt werden darf, es liegt keine rechtlich begründete Forderung vor. Eine grundlose Forderung darf nicht über Ihre Handyrechnung abgerechnet werden.
Hat also Ihr Kind einen Kaufvertrag in einem Spiel abgeschlossen, und verweigern Sie die Zustimmung hierzu, so teilen Sie das bitte Ihrem Mobilfunkanbieter mit. Dieser muss, egal ob es sich dabei um Drillisch Online, die Telekom bzw. Congstar, Vodafone, O2 / Telefonica, Klarmobil, Mobilcom-Debitel oder 1&1 etc. handelt, alleine aus diesem Grund den entsprechenden Rechnungsbetrag von Ihrer Handyrechnung entfernen. Um die Minderjährigkeit nachzuweisen, fügen Sie den Kinderausweis oder die Geburtsurkunde in Kopie oder als Scan anbei.
Mangels Vertragsschluss mit dem Minderjährigen behaupten die Spielefirmen gerne, dass der Vertrag direkt mit dem Inhaber des Telefonanschlusses bzw. der Handynummer zustande gekommen ist. Diese Argumentation ist in rechtlicher Hinsicht nicht korrekt. Die Eltern als Anschlussinhaber haften nur dann, wenn diese ihr Kind nicht in entsprechender Weise aufgeklärt haben. Dazu muss der konkrete Einzelfall untersucht werden, um die Argumentation des Onlinespieleunternehmens zu entkräften.
Selbst wenn es sich bei dem Spieler um einen Erwachsenen handelt, muss nicht automatisch ein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen sein. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen kein vertragliches Verhältnis vorliegt, das Online-Spieleunternehmen aber dennoch ein solches behauptet. Natürlich sind keine Zahlungen zu leisten, wenn überhaupt kein Vertrag vorliegt. Ist der Vertragsschluss streitig, so trifft die Beweislast das Unternehmen, das die Computerspiele anbietet.
In manchen Fällen kam es zu einer Rechnungsstellung, obwohl die Onlinespielanbieter überhaupt keine Leistung erbracht haben. Dabei reicht das Spektrum von der Abrechnung von überhaupt nicht gebuchten Spielezusätzen bis hin zu Rechnungserstellungen bei Personen, die niemals an derartigen Onlinespielen teilgenommen haben. Steht die Leistungserbringung in Frage, so muss das Spieleunternehmen den Beweis erbringen, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Der Spieler ist dazu nicht verpflichtet.
Handelt es sich um ein telefonisch oder über das Internet abgeschlossenes Geschäft, so ist auch an die Möglichkeit des Widerrufs zu denken. Grundsätzlich ist ein Widerruf bei solchen Verträgen möglich, in manchen Einzelfällen scheidet dieser jedoch aus. Im Normalfall liegt bei einem Onlinekauf in einem Spiel die Möglichkeit zum Widerruf innerhalb von 14 Tagen vor. Der Widerruf beseitigt den online abgeschlossenen Vertrag vollständig, so dass nach erfolgtem Widerruf keine vertragliche Grundlage mehr besteht, um Rechnungen gegen den Mobilfunkkunden erstellen zu können.
Bitte lesen Sie auch meinen Ratgeber speziell zu Drittanbietern auf der Handyrechnung, wenn Sie von derartigen Abrechnungen von Spieleleistungen betroffen sind. In diesem Ratgeber stelle ich die Problematik von Fremdanbietern auf der Mobilfunkrechnung ausführlich dar, und zeige auf, wie man speziell gegen Positionen von fremden Unternehmen auf der eigenen Handyrechnung vorgehen kann. Da Firmen, die Zusatzleistungen für Spiele über die Handyrechnung abrechnen, unter die Kategorie "Drittanbieter" fallen, kann dieser Ratgeber für Sie sehr hilfreich sein. Bitte lesen Sie zum Thema Drittanbieter auch den nun folgenden Abschnitt Nr. 5 in diesem Ratgeber.
Drittanbieter (Fremdanbieter, Mehrwertdienste, Premiumanbieter) sind fremde Unternehmen, die Leistung über die Mobilfunkrechnung abrechnen. Das bedeutet, dass Sie bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen keine extra Rechnung erhalten, sondern dass die Leistungen auf der Handyrechnung Ihres Providers auftauchen, egal ob bei Vodafone, Klarmobil, Congstar, der Telekom, O2 (Telefonica), Drillisch Online, Mobilcom-Debitel oder 1&1.
Drittanbieterleistungen sind beispielsweise, Sonderrufnummern, Auskünfte, Call-by-Call-Angebote, Abrechnungen von mobilen Spielen oder Apps, Premium-Content-Downloads etc. Im Regelfall handelt es sich hierbei um Dienstleistungen und Angebote im Rahmen des Mobilfunkbereichs. Durch die Geltendmachung der Kosten auf Ihrer Handyrechnung soll der Bezahlvorgang erleichtert werden. Nachteilig ist dabei, dass der Kunde die Kontrolle über die Leistungen und deren Kosten verlieren kann.
Dadurch, dass der eigentliche Vertragsschluss mit dem Drittanbieter in vielen Fällen nicht klar erkennbar ist, und da keine eigenständige überprüfbare Rechnung erstellt wird, kann die Nachprüfung der korrekten Abrechnung schwierig werden. Oftmals ist das leider beabsichtigt, der Drittanbieter möchte Kostentransparenz bewusst vermeiden.
Das nächste Problem ist, dass die Drittanbieter ihre Kosten direkt vom Mobilfunkanbieter erstattet bekommen. Das heißt, der Drittanbieter meldet seine Leistung beim Mobilfunkprovider an und verlangt die Bezahlung dafür. Der Mobilfunkanbieter setzt diese Kosten anschließend auf die Rechnung seines Kunden. Kommt es nun zu einer Rechnungsreklamation durch den Kunden, so verweigert der Mobilfunkanbieter die Rückerstattung, da er das Geld bereits an den Drittanbieter bezahlt hat. Der Kunde sieht sich in seinen Rechten beschränkt, da sein Mobilfunkprovider kaum Kooperation zeigt. Es wird auf den Drittanbieter verwiesen, mit dem die Angelegenheit geregelt werden soll. Dieser hat allerdings bereits sein Geld vom Mobilfunkanbieter erhalten, so dass er kein großes Interesse an einer Reklamationsbearbeitung zeigt. Letztendlich möchte weder der Mobilfunkprovider, noch der Drittanbieter sich mit dem Kunden auseinandersetzen und lässt den Kunden mit ablehnenden Standardbriefen alleine.
Das Problem hierbei ist, dass ein beträchtlicher Anteil der Drittanbieterleistungen unberechtigt ist. Inzwischen nutzen Fremdanbieter die verschiedensten Wege, um sich vom Mobilfunkkunden unbemerkt auf dessen Handyrechnung zu schleichen. Plötzlich sieht sich der Kunde mit einer hohen Handyrechnung konfrontiert, welche durch die unberechtigte Abrechnung von Drittanbietern Monat für Monat zustande kommt.
Haben Sie eine überhöhte Handyrechnung aufgrund von Fremdanbietern, Drittanbietern, Mehrwertdiensten oder Premiumdiensten erhalten, so sollten Sie unbedingt einen Widerspruch gegen die überhöhte fehlerhafte Mobilfunkrechnung einlegen. Teilen Sie Ihrem Anbieter mit, dass Sie die auf der Handyrechnung abgerechneten Drittanbieterleistungen nicht in Anspruch genommen haben, das kein Vertrag mit diesen Fremdanbietern besteht, und dass Sie diese nicht einmal kennen. Ihr Mobilfunkanbieter muss diesen Widerspruch annehmen und bearbeiten.
Im Idealfall zeigt sich Ihr Provider nach Erhalt des Widerspruchs kundenfreundlich und reagiert unverzüglich mit einer Stornierung der bestrittenen Fremdanbieterbeträgen auf Ihrer Rechnung. Sie sollten dann eine korrigierte Rechnung erhalten, ohne die Beträge fremder Firmen.
Nach einiger Zeit müssten Sie direkt vom Drittanbieter eine eigenständige Rechnung erhalten, auf die Sie mit einem erneuten Widerspruch reagieren können.
Verweigert Ihr Mobilfunkanbieter die Rechnungskorrektur, so haben Sie sogar ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrags, da Ihr Handyprovider dann absichtlich fehlerhafte unberechtigte Handyrechnungen erstellt, und nicht auf Ihren berechtigten Widerspruch reagiert.
Für weitere Informationen, wie Sie in Bezug auf die unberechtigte Forderung des Drittanbieters reagieren können, lesen Sie bitte meinen sehr ausführlichen
Online-Ratgeber zum Thema Drittanbieter auf der Handyrechnung
Haben Sie ein Problem im Bereich fehlerhafte oder überhöhte Handyrechnung, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Verbraucheranwalt in Berlin -
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