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Ein gerichtlicher Mahnbescheid löst bei demjenigen, der ihn per Post plötzlich und unerwartet zugeschickt bekommt, oftmals einen Schrecken aus. Es liegt ein gelber Umschlag mit Datum und Zustellungsvermerk im Briefkasten, und darin befindet sich ein äußerst unangenehmes Schreiben von einem deutschen Amtsgericht. Es verbleiben lediglich zwei kurze Wochen, um auf den Mahnbescheid zu reagieren. In dieser Zeitspanne dürfen keine Fehler gemacht werden, sonst droht ein vollstreckbarer Titel und ein Schufa-Negativeintrag.
Dieser Online-Ratgeber der Kanzlei Hollweck stellt Ihnen das wichtigste Basiswissen rund um den gerichtlichen Mahnbescheid und den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zur Verfügung.
Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid ist im Prinzip eine Mahnung des Gläubigers, die aber nicht direkt von diesem kommt, sondern von einem Amtsgericht (in diesem Fall dann auch als Mahngericht bezeichnet).
Das Gericht wird dazu vom Gläubiger beauftragt, den Mahnbescheid zu verschicken. Zuvor übermittelt der Gläubiger alle erforderlichen Daten an das für ihn zuständige Amtsgericht. Der Gläubiger muss Angaben zu seiner Person oder seinem Unternehmen machen, zur Person des Schuldners, zur Höhe der Forderung, seit wann diese besteht, zur Höhe der Zinsen und anderen Nebenkosten. Das ist inzwischen sehr einfach und kann online vorgenommen werden.
Nachdem das Gericht die Daten erhalten hat, druckt es diese auf den grau-weißen Papierbogen des Mahnbescheids und verschickt ihn an den Schuldner. Der Gläubiger muss, damit das Gericht für ihn tätig wird, lediglich eine geringe Gebühr von wenigen Euro bezahlen. Diese Gebühr wird in die Kosten des Mahnbescheids übernommen und soll letztendlich vom Schuldner bezahlt werden.
Wie sieht ein Mahnbescheid aus?
Einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten Sie von einem deutschen Amtsgericht per Post zugestellt, meist in einem gelben Briefumschlag mit einem Kästchen darauf, in dem das Datum der Zustellung vom Briefträger eingetragen wurde. Der Mahnbescheid selbst ist ein doppelseitiger DIN-A4-Bogen, etwas dickeres Papier, mit der fett gedruckten Überschrift Mahnbescheid und einer grau-weißen Farbgestaltung.
Kommt das Schreiben nicht von einem Amtsgericht, sondern von einem Inkassobüro oder einer Rechtsanwaltskanzlei, so liegt lediglich eine normale Mahnung vor. Ein echter Mahnbescheid muss zwingend immer von einem deutschen Amtsgericht zugestellt werden. Weiter unten finden Sie die Liste der Amtsgerichte in Deutschland, die offiziell Mahnbescheide verschicken dürfen.
Wie ist ein gerichtlicher Mahnbescheid aufgebaut?
Der Aufbau eines Mahnbescheids ist immer gleich: Links oben steht das Amtsgericht, das den Mahnbescheid verschickt hat, als auch das Geschäftszeichen des Amtsgerichts. Links unten befindet sich der Antragsteller des Mahnbescheids, die Gläubigerseite. Daneben steht die vertretende Institution, z. B. ein Inkassodienstleister oder eine Rechtsanwaltskanzlei.
Auf der rechten Seite des Mahnbescheids befindet sich im Normalfall eine Auflistung der Forderungen. Dort wird die Hauptforderung benannt, die gegen Sie geltend gemacht wird, als auch die Nebenkosten wie Zinsen, Mahngebühren, Verzugskosten, Anwaltskosten etc. Etwas darunter werden die Zinsen berechnet, die Sie seit Entstehen der Hauptforderung bezahlen müssen, bzw. die Zinsen, die bei Nichtzahlung der Gesamtforderung jeden weiteren Tag anfallen. Noch etwas unterhalb der Zinsen finden sich Hinweistexte zum Widerspruch gegen den Mahnbescheid und das für ein mögliches Klageverfahren zuständige Amtsgericht.
Überprüft das Amtsgericht den Inhalt des Mahnbescheids?
Nein, das Gericht übernimmt keinerlei Überprüfung vor, es schaut kein einziger Richter auf den Fall. Das gesamte Verfahren ist weitgehend automatisiert, so dass die per Online-Maske eingegebenen Daten in einer vom Computer lesbaren Version ausgedruckt und nach Eingang im Amtsgericht lediglich eingescannt werden. Nachdem die Daten im System des Amtsgericht angekommen sind, werden diese automatisiert auf den grau-weißen Mahnbescheidsbogen gedruckt und an den Schuldner verschickt.
Der Antragsteller des Mahnbescheids ist damit völlig frei in der Angabe seiner Daten, er könnte diese theoretisch auch einfach nur erfinden und an das Amtsgericht übermitteln. Ohne richterliche Kontrolle gibt es keine Instanz, die eine Überprüfung vornehmen würde.
Welchen Zweck hat ein gerichtlicher Mahnbescheid?
Ursprünglich war der Mahnbescheid dafür gedacht, ein gerichtliches Klageverfahren zu vermeiden. Immer dann, wenn eine berechtigte Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht wurde, dieser aber nicht zahlen konnte, sollte das Mahnbescheidsverfahren zum Einsatz kommen. Nur wenn die Forderung vom Schuldner bestritten wurde, und dieser deshalb nicht zahlte, sollte der Fall vor Gericht geklärt werden.
Der Gesetzgeber sah den Mahnbescheid also dafür vor, dass ein Schuldner die Forderung zwar als berechtigt anerkennt, diese aber nicht bezahlt, weil er momentan nicht genug Geld hat. In einem solchen Fall kann dem Gläubiger zwar eine Zusicherung vom Schuldner gemacht werden, dass die Forderung anerkannt und zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werde, es droht dann aber die Gefahr der Verjährung.
Hat der Schuldner beispielsweise drei Jahre lang einen finanziellen Engpass, und zahlt aus diesem Grund nicht, so verjährt die Forderung. Der Gläubiger müsste auf seine Forderung verzichten. Denn die gewöhnliche Verjährungsfrist beträgt nach dem derzeitigen Rechtsstand nur drei Jahre. Liegt dem Gläubiger ein gerichtliches Urteil gegen den Schuldner vor, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Innerhalb dieser 30 Jahre besteht eine viel höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners wieder verbessert und dieser die offene Forderung begleichen kann.
Nun würde es keinen Sinn ergeben, wegen jeder Forderung vor Gericht zu gehen und ein Urteil zu erstreiten. Zumal dann, wenn es sich um eine vom Schuldner anerkannte und unbestrittene Forderung handelt. Das würde unnötige Gerichtskosten hervorrufen und die gesamte deutsche Gerichtsbarkeit belasten. Um dem Problem der Verjährung entgegenzuwirken, hat sich der Gesetzgeber das Mahnbescheidsverfahren ausgedacht: Besteht eine berechtigte Forderung, die vom Schuldner anerkannt und unbestritten ist, so kann der Gläubiger einen Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid stellen. Dem Schuldner wird der Mahnbescheid zugestellt, und anschließend ein „Vollstreckungsbescheid“.
Mit Hilfe dieses Vollstreckungsbescheides hat der Gläubiger die Möglichkeit, 30 Jahre lang die Zahlung der Forderung vom Schuldner zu verlangen. Zahlt der Schuldner nicht, so besteht die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen und eine Pfändung in das Vermögen des Schuldners vornehmen zu lassen, oder aber das Gehalt oder sein Konto zu pfänden.
Der auf den Mahnbescheid folgende Vollstreckungsbescheid entspricht damit einem vollwertigen gerichtlichen Urteil, also einem gerichtlichen Titel. Durch den Vollstreckungsbescheid wird der Gläubiger so gestellt, als ob er eine Klage vor Gericht gegen den Schuldner gewonnen und nun ein vollstreckbares Urteil erhalten hätte. Dies jedoch, ohne jemals einen Fuß in das Gericht gesetzt haben zu müssen.
Das macht Sinn, denn bei anerkannten und unbestrittenen Forderungen wäre es unsinnig, jedesmal ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren zu starten. Es geht dem Gläubiger lediglich um die Verlängerung der Verjährungsfrist und den Erhalt eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels. Das ist vom Grundprinzip her eine gute Sache, würde sie rechtmäßig eingesetzt. Leider wird gerade der Mahnbescheid inzwischen immer mehr zweckentfremdet und bewusst zum Nachteil des Schuldners eingesetzt.
Kann ein gerichtlicher Mahnbescheid auch zweckentfremdet werden?
Leider nutzen mehr und mehr Institutionen den gerichtlichen Mahnbescheid dazu, um Druck auf den Schuldner auszuüben. Dieser soll angesichts eines gerichtlichen Schreibens Angst bekommen und aus diesem Grund möglichst schnell die Forderung bezahlen.
So spekulieren Manche Gläubiger darauf, dass der Schuldner den wahren Grund und die Funktionsweise eines gerichtlichen Mahnbescheids nicht kennt. Der Empfänger soll glauben, dass bereits ein gerichtliches Verfahren laufe und ein Richter die Zahlungspflicht gegen ihn festgesetzt habe.
Teilweise weisen Gläubiger bereits in ihren eigenen Mahnschreiben darauf hin, dass sie bei Nichtzahlung das gerichtliche Mahnverfahren in Gang setzten und der Schuldner sich dadurch einem Rechtsstreit ausgesetzt sehen muss, der unüberblickbare Folgen für ihn haben könnte.
Andere wiederum spekulieren darauf, dass der Empfänger des Mahnbescheids die zweiwöchige Frist für den Widerspruch verpasst. Dann kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, und der Gläubiger besitzt einen vollstreckbaren Titel gegen den vermeintlichen Schuldner.
Wie oben bereits beschrieben, sollte nach meiner rechtlichen Ansicht ein Mahnbescheid bei einer von Ihnen bestrittenen Forderung nicht zum Einsatz kommen. Wurde von Ihnen eine unberechtigte Zahlung verlangt, und haben Sie dieser bereits widersprochen, so müsste die Angelegenheit vor Gericht geklärt werden.
Denn bei einer Forderung, die vom vermeintlichen Schuldner als unrechtmäßig angesehen wird, geraten zwei Meinungen aneinander: Der Gläubiger geht von einer berechtigten Forderung aus und verlangt die Zahlung, der Schuldner jedoch verneint die Zahlungspflicht und widerspricht der Forderung. In einer solchen Situation macht es wenig Sinn, dem Schuldner immer mehr und mehr Mahnungen zukommen zu lassen, er wird diese nicht bezahlen.
Ebensowenig macht es Sinn, dem Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid zuzusenden. Auch gegen einen solchen würde der Schuldner natürlich Widerspruch einlegen, da er die Forderung nicht anerkennt. Denn ein gerichtlicher Mahnbescheid ist eben genauso nur eine Mahnung, wenn auch vom Gericht.
Leider nimmt der Versand von Mahnbescheiden eher zu als ab, denn mehr und mehr Gläubiger nutzen den Mahnbescheid, um trotz erfolgtem Widerspruch gegen die Forderung immer weiter Druck auf den Schuldner auszuüben. Lassen Sie sich davon bitte nicht beeindrucken, sondern halten Sie Ihren Widerspruch aufrecht.
Wer darf einen Mahnbescheid beantragen?
Um einen Mahnbescheid zu beantragen sind keine besonderen Voraussetzungen erforderlich. Grundsätzlich darf jeder, der eine offene Forderung gegen eine andere Person hat, einen gerichtlichen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht in Auftrag geben. Das heißt, dass sogar eine Privatperson einer anderen Privatperson einen Mahnbescheid zukommen lassen darf, wenn zwischen den beiden eine unbezahlte Rechnung besteht. Ebenso darf ein Großunternehmen einem anderen Großunternehmen einen Mahnbescheid zukommen lassen.
Haben Sie selbst eine offene Forderung gegenüber einem Unternehmen, z.B. eine Schadensersatzforderung, so dürfen Sie einen Mahnbescheid an das Unternehmen schicken. Wichtig ist nur, dass es sich dabei immer um berechtigte und unbestrittene Forderungen handeln sollte, also Forderungen, gegen die noch kein Widerspruch eingelegt wurde.
Wie schnell muss ich auf den Mahnbescheid antworten?
Nachdem Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie umgehend reagieren. Das ist sehr wichtig! Die vom Gericht gesetzte zweiwöchige Frist vergeht schneller als man denkt. Zudem muss der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei Gericht eingegangen sein, es reicht nicht aus, wenn Sie diesen innerhalb der Frist absenden. Alleine aus diesem Grund empfehle ich eine sofortige Reaktion, um diese Frist nicht zu verpassen.
Muss ich selbst einen Widerspruch formulieren, oder reicht das beigefügte Formular aus?
Bitte nutzen Sie das dem Mahnbescheid beigefügte rosa Formular, dieses reicht für einen rechtlich wirksamen Widerspruch aus. Eine darüber hinausgehende Widerspruchsbegründung an das Gericht ist nicht erforderlich. Eine solche würde das Gericht nicht lesen, da es ein automatisiertes Verfahren ist, und sich das Gericht zu diesem Zeitpunkt für Ihren Fall überhaupt nicht zuständig fühlen würde.
An die Gegenseite, also den Antragsteller des Mahnbescheids (Gläubigerseite) sollten Sie nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids jedoch unbedingt ein Widerspruchsschreiben verfassen. Dieses ist von Ihnen selbst zu formulieren und sollte noch einmal klarstellen, warum Sie dem Mahnbescheid widersprochen haben, und dass Sie Ihren Widerspruch aufrecht erhalten.
Wie versende ich das Widerspruchsformular an das Amtsgericht?
Um eine schnellstmögliche Übermittlung an das zuständige Amtsgericht zu gewährleisten, empfehle ich die Versendung per Fax. Heben Sie dabei den Sendebericht gut auf. Zusätzlich zum Fax sollten Sie das rosa Widerspruchsformular noch per Einschreiben mit Rückschein an das Amtsgericht (Mahngericht) schicken. Auf diese Weise der doppelten Übermittlung können Sie absolut sicher gehen, dass das Amtsgericht (Mahngericht) den Widerspruch erhalten hat.
Muss ich dem Amtsgericht eine Begründung für meinen Widerspruch beifügen?
Nein, eine solche Begründung ist nicht notwendig und würde vom Amtsgericht nicht gelesen werden. Es reicht aus, wenn Sie das rosa Formular für den Widerspruch verwenden. Da es sich um ein automatisiertes Verfahren handelt, das von keinem Richter überprüft wird, wäre eine Begründung des Widerspruchs sinnlos. Das Amtsgericht registriert lediglich, dass Sie widersprochen haben, und leitet diese Information mit einem Standardschreiben an den Antragsteller weiter.
Eine schriftliche Begründung Ihres Widerspruchs sollte jedoch an die Gläubigerseite erfolgen. Diese muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Sie dem Mahnbescheid widersprochen haben, und mit welcher Begründung. Sie senden somit einmal das beigefügte rosa Widerspruchsformular an das Amtsgericht, und einmal Ihre Widerspruchsbegründung an den Antragsteller.
Soll ich die Gläubigerseite über meinen Widerspruch informieren?
Nach meiner Erfahrung ist es sehr wichtig, die Gläubigerseite schriftlich zu kontaktieren, nachdem man einen Mahnbescheid erhalten hat. Zusätzlich zur Rücksendung des Widerspruchsformulars an das Amtsgericht sollten Sie in jedem Fall ein Widerspruchsschreiben an den Gläubiger richten. In diesem teilen Sie mit, dass Sie dem Mahnbescheid widersprochen haben und begründen diesen Widerspruch.
Dieses zusätzliche Widerspruchsschreiben hat vor allem die Funktion, einen Schufa-Negativeintrag zu verhindern. Immer dann, wenn gegen Sie eine Forderung geltend gemacht wird, egal ob berechtigt oder unberechtigt, droht die Gefahr eines solchen Negativeintrags. Es gibt vielfältige Möglichkeiten und Konstellationen, die es der Gläubigerseite ermöglichen, einen Schufa-Eintrag vornehmen zu lassen. Um mit größtmöglicher Sicherheit einen Negativeintrag zu verhindern, ist ein zusätzliches Widerspruchsschreiben sehr wichtig. Damit tun Sie alles, was im Bereich Ihrer Möglichkeiten liegt, um einen Eintrag in der Schufa zu verhindern.
Ich habe die Frist von zwei Wochen für den Widerspruch verpasst. Was passiert nun?
Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Das ist die nächste Stufe, die nach dem Mahnbescheid folgt. Mit Hilfe des Vollstreckungsbescheides kann der Antragsteller einen Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Gehaltspfändung, oder eine Kontopfändung vornehmen lassen. Selbst wenn die Frist von zwei Wochen bereits abgelaufen ist, sollten Sie dennoch schnellstmöglich Ihren Widerspruch am Amtsgericht einreichen. Hat die Gläubigerseite bislang keinen Vollstreckungsbescheid beantragt, so kann das Amtsgericht Ihren Widerspruch nach wie vor anerkennen.
Wurde bereits der Vollstreckungsbescheid beantragt, so wäre Ihr Widerspruch ebenfalls nicht wirkungslos: In einem solchen Fall würde der Widerspruch als „Einspruch“ gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Denn auch gegen den Vollstreckungsbescheid besteht eine Frist von zwei Wochen, um auf diesen per Einspruch zu reagieren. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann dann jedoch eine gerichtliche Überprüfung nach sich ziehen. Das heißt, es kann zu einem gerichtlichen Klageverfahren mit anschließender mündlicher Verhandlung kommen.
Zudem sollten Sie, sobald Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugegangen ist, einen begründeten Einspruch einlegen. Das bedeutet, Sie widersprechen nicht lediglich den im Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Forderungen, sondern teilen dem Amtsgericht auch mit, warum diese unberechtigt sind. Hierzu begründen Sie Ihren Einspruch so ausführlich wie möglich und legen entsprechende Beweise in Kopie anbei bzw. benennen Zeugen mit Namen und Adresse.
Diese Vorgehensweise betrifft aber nur den Spezialfall des Vollstreckungsbescheids. Liegt Ihnen bislang lediglich ein gerichtlicher Mahnbescheid vor, reicht ein einfacher Widerspruch per beigefügtem rosa Formular aus. Die Schilderung des Einspruchsverfahrens gegen den gerichtlichen Vollstreckungsbescheid würde den Rahmen dieses Online-Ratgebers zum Mahnbescheid sprengen.
Ich fahre für mehr als zwei Wochen in den Urlaub. Was ist, wenn in dieser Zeit ein gerichtlicher Mahnbescheid bei mir im Briefkasten landet?
Das Problem bei einem Mahnbescheid ist, dass dieser in dem Moment als „zugegangen“ gilt, in dem er in Ihrem Briefkasten gelandet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Briefkasten regelmäßig geleert wird oder nicht. Die zweiwöchige Frist für den Widerspruch beginnt mit Einwurf in den Briefkasten zu laufen.
Sollten Sie für längere Zeit als zwei Wochen in den Urlaub fahren, so sorgen Sie bitte unbedingt(!) dafür, dass sich eine andere Person um Ihren Posteingang kümmert. In keinem Fall darf der Briefkasten für zwei Wochen oder mehr unbeaufsichtigt bleiben. Das ist sehr wichtig! Bitten Sie diese Person, vor allem auf Briefe eines Amtsgerichts zu achten und diese zu öffnen.
Befindet sich darin ein gerichtlicher Mahnbescheid, so kann diese Person in Ihrem Namen Widerspruch einlegen, wenn Sie das zuvor gestattet haben: Erwarten Sie den Eingang eines Mahnbescheids, so stellen Sie bereits vor Urlaubsantritt eine Vollmacht aus, die es der Person erlaubt, Widerspruch einzulegen. Die Person kann dann für Sie in Vertretung das rosa Widerspruchsformular unterschreiben und an das Amtsgericht zurückschicken.
Kann ein Mahnbescheid in ein Klageverfahren vor Gericht übergehen?
Haben Sie rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, so findet kein automatischer Übergang in ein Klageverfahren statt. Nach erfolgtem Widerspruch müsste der Gläubiger aktiv eine Klage bei Gericht einreichen.
Es gibt jedoch spezielle Fälle von Mahnbescheiden, die bei einem Widerspruch automatisch das Amtsgericht informieren, dass der Gläubiger nun Klage einreichen möchte. Das ist auf dem Mahnbescheid in einem gesonderten Satz festgehalten, der sich meist auf der rechten Seite mittig befindet und nicht zu übersehen wäre (Wichtig: Es handelt sich hierbei nicht um die Angaben zum zuständigen Gericht rechts unten auf dem Mahnbescheid, diese Angaben befinden sich auf jedem Mahnbescheid).
Die meisten von der Gläubigerseite verwendeten Mahnbescheide tragen diesen Hinweis nicht. Das hat den Hintergrund, dass der Antragsteller im Regelfall keinen sofortigen Übergang in ein Klageverfahren wünscht, sondern den Mahnbescheid in erster Linie dazu nutzen möchte, um außergerichtlichen Zahlungsdruck auf den vermeintlichen Schuldner auszuüben. Selbst wenn der Mahnbescheid von der Art ist, die in ein Klageverfahren übergehen würden, können Sie das mit einem Widerspruchsschreiben an die Gegenseite im Normalfall verhindern.
Ein Klageverfahren kommt selbst bei automatisiertem Übergang nur dann zustande, wenn der Gläubiger das wünscht, die Gerichtskosten vorab einzahlt und eine Klagebegründung abgibt. Kommen Sie dem mit einem Widerspruchsschreiben zuvor, so kann der Gläubiger erkennen, dass angesichts Ihrer Einwendungen ein Gerichtsverfahren sinnlos wäre.
Bieten Sie zudem eine gütliche Einigung in Ihrem Schreiben an, so kann der Gläubiger dieses Angebot aufgreifen und sich mit Ihnen im Rahmen eines Vergleichs einigen. Ein Klageverfahren vor Gericht ist damit abgewendet. Insofern empfehle ich immer, bei Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids, auch die Gläubigerseite nochmals anzuschreiben.
Wie reagiere ich auf konkret auf einen gerichtlichen Mahnbescheid?
Dem Mahnbescheid ist ein Formular für den Widerspruch beigefügt, welches in einer rosa Farbgebung gedruckt ist. Bitte nutzen Sie ausschließlich dieses Formular für Ihren Widerspruch. Hierzu setzen Sie ganz oben links das Datum Ihres Widerspruchs ein, als auch die Geschäftsnummer des Amtsgerichts (ist im Vordruck, das dem Mahnbescheid beiliegt, meist schon eingefügt) und die Namen des Antragstellers (Gläubiger) und des Antragsgegners (Sie selbst). Diese Angaben sind im beigefügten Vordruck ebenfalls meist bereits aufgedruckt.
Anschließend setzen Sie ein einzelnes Kreuzchen bei „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“, wenn Sie dem ganzen Anspruch widersprechen möchten. Nach meiner Erfahrung sollten Sie nicht die Möglichkeit nutzen, nur einem Teil des Anspruchs zu widersprechen. Das könnte erhebliche negative Folgen für Sie haben. Bitte lesen Sie zu einem solchen Teilwiderspruch die Erläuterungen weiter unten in diesem Ratgeber.
Schließlich tragen Sie unten links in das Feld „Bezeichnung des Absenders“ Ihren Namen und Ihre Adresse in Druckbuchstaben ein, und unterschreiben unten rechts in dem Feld „Unterschrift“.
Weitere Angaben müssen Sie auf diesem rosa Formular nicht tätigen. Lediglich dann, wenn Ihre Adresse falsch angegeben wurde, können Sie diese an der dafür vorgesehenen Stelle korrigiert eintragen. Handeln Sie als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners, so geben Sie an der entsprechenden Stelle Ihre Daten an. Der typische Fall ist z.B. der, dass die angeschriebene Person noch minderjährig ist und Sie als Vater oder Mutter den Mahnbescheid ausfüllen müssen. In diesem Fall unterschreiben Sie selbst den Widerspruch, nicht Ihr Kind.
Befinden Sie sich bereits in Vertretung durch einen Rechtsanwalt, so tragen Sie nicht automatisch dessen Namen in das Feld „Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners“ ein, sondern kontaktieren zuvor Ihren Rechtsanwalt. Da der Mahnbescheid den Übergang vom außergerichtlichen zum gerichtlichen Verfahren darstellen kann, setzen manche Rechtsanwälte eine zusätzliche Gebühr für Sie an, wenn Sie den Namen des Rechtsanwalts in das Formular eintragen. Es können Ihnen dann zusätzliche Kosten entstehen. Im Normalfall beauftragen Sie einen Rechtsanwalt zunächst für das außergerichtliche Verfahren, für das eine bestimmte Gebühr anfällt. Kommt es nun zu einem gerichtlichen Verfahren, so würden weitere Gebühren anfallen. Auch wenn der Mahnbescheid an sich noch kein gerichtliches Verfahren darstellt, können hierfür evtl. anwaltliche Gebühren entstehen.
Von daher ist es immer sinnvoll, bei anwaltlicher Vertretung den Rechtsanwalt zunächst kurz über den Erhalt des Mahnbescheids zu informieren, und Ihn zu fragen, ob der Anwalt in das Formular eingetragen werden soll, und die Bestätigung einzuholen, dass hierdurch noch keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden. Im Idealfall scannen Sie den Mahnbescheid ein oder fotografieren ihn und senden diesen per E-Mail-Anhang an den Rechtsanwalt, damit dieser sich ein Bild von dem Mahnbescheid machen kann, und Ihnen hierzu schließlich die korrekten Anweisungen gibt.
Befinden Sie sich bereits in Vertretung durch einen Rechtsanwalt, so hat dieser im Regelfall bereits vor Erhalt des Mahnbescheids einen außergerichtlichen Widerspruch an die Gläubigerseite ausgesprochen. In einem solchen Fall müssen Sie selbst nicht noch einmal schriftlich gegenüber dem Antragsteller reagieren, es reicht der Widerspruch an das Amtsgericht aus, als auch die Information an den Anwalt über den Erhalt des Mahnbescheids. Der Rechtsanwalt wird dann alles weitere veranlassen bzw. Ihnen die entsprechenden Informationen zukommen lassen.
Nur dann, wenn Sie plötzlich einen Mahnbescheid erhalten haben und sich noch nicht in anwaltlicher Vertretung befinden, sollten Sie unbedingt ein schriftliches Widerspruchsschreiben an die Gegenseite (Antragsteller) verfassen. Dieses ist der nächste wichtige Schritt nach erfolgtem Widerspruch per Formular an das Amtsgericht.
Soll ich einen Teilwiderspruch einlegen, wenn die Forderung im Mahnbescheid zumindest teilweise berechtigt ist?
Wie bereits dargestellt, finden Sie auf dem Formular zum Widerspruch die Option „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“, welche Sie nach meiner Empfehlung ankreuzen sollten. Darunter sehen Sie die zweite Möglichkeit: „Ich widerspreche nur einem Teil des Anspruchs, und zwar...“. Diese zweite Ankreuzoption empfehle ich nicht.
Das gilt auch für den Fall, dass ein Teil der Forderung berechtigt ist. Auch in dieser Situation kreuzen Sie die erste Option an, also dass Sie dem Anspruch insgesamt widersprechen. Sonst entsteht hinsichtlich des Anteils, dem Sie im Mahnbescheid nicht widersprochen haben, eine berechtigte Forderung, die dann in Rechtskraft erwächst und von Ihnen zur Zahlung einverlangt werden kann.
Das große Problem an einem Teilwiderspruch ist dasjenige, dass Gläubiger hinsichtlich des Teilbetrags einen Schufa-Negativeintrag veranlassen können. Zudem besteht in Bezug auf den Teilbetrag dann ein vollstreckbarer Titel gegen Sie, der dazu genutzt werden kann, um einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung Ihres Vermögens zu beauftragen, oder eine Gehalts- und Kontopfändung durchzuführen. Dieses Risiko ist zu hoch.
Sie müssen damit rechnen, dass Sie es mit einer unseriösen Gegenseite zu tun haben könnten. Sobald einem Gläubiger ein vollstreckbarer Titel vorliegt, könnte dieser in jeglicher Hinsicht ausgenutzt werden. Es kann zu einem Schufa-Negativeintrag und zu einer Vollstreckung oder sogar einer Pfändung kommen. Manche Gläubiger lassen dann nicht mehr mit sich reden, sie handeln nach einem fest vorgegebenen Muster und weichen davon nicht mehr ab, egal welchen Schaden dieses Tun beim Schuldner hinterlässt.
Sollte ein Teil der Forderung, die im Mahnbescheid benannt wird, tatsächlich berechtigt sein, so legen Sie dennoch gegen den Gesamtbetrag Widerspruch ein, und klären den berechtigten Anteil direkt mit dem Gläubiger im Rahmen einer gütlichen Einigung. Es kommt durch den Widerspruch zu keinem vollstreckbaren Titel, und ein Schufa-Negativeintrag ist nicht möglich. Die Gläubigerseite ist gezwungen, mit Ihnen weiter zu verhandeln. Sie verbleiben durch den Widerspruch in einer rechtlich gesicherten Position, und sind nicht der Willkür des Gläubigers ausgesetzt.
Wie gehe ich vor, wenn die im Mahnbescheid geltende Hauptforderung vollständig berechtigt ist?
Selbst wenn es sich um eine vollständig berechtigte Hauptforderung handelt, sollten Sie meiner Erfahrung nach einen vollständigen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid einlegen.
Zum einen werden manchmal die Verzugskosten falsch und zu hoch angesetzt. Die Gläubigerseite versucht dann möglicherweise durch die Berechnung von überhöhten Nebengebühren weitere Einnahmen zu generieren, die Sie nicht hinnehmen müssen.
Zum anderen würde Ihre rechtliche Position durch einen fehlenden Widerspruch zu sehr eingeschränkt. Ohne Widerspruch entsteht aus der Forderung ein vollstreckbarer Titel. Liegt ein solcher vor, so veranlassen manche Gläubiger einen Schufa-Negativeintrag oder drohen eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher an. Jegliche weitere Kommunikation mit der Gegenseite wird wesentlich erschwert, sobald ein Titel vorliegt. Legen Sie dagegen Widerspruch ein, so bleiben Sie in einer Position, in der der Antragsteller dazu gezwungen ist, weiter mit Ihnen zu verhandeln.
Ein Mahnbescheid sollte vom Gläubiger immer nur dann beantragt werden, wenn Sie dies zuvor mit ihm eindeutig abgesprochen und zugestimmt haben. Nur in einem solchen Fall sollten Sie auf den Widerspruch verzichten. Das sind vor allem die Fälle, in denen Sie die Forderung als berechtigt anerkennen, derzeit aufgrund eines finanziellen Engpasses aber nicht bezahlen können. Der Gläubiger macht sich nun Sorgen, dass die Verjährung des Anspruchs eintreten könnte. Damit dieser nicht extra deswegen ein Gerichtsverfahren gegen Sie führen muss, bittet er Sie um Zustimmung zur Absicherung der Forderung durch einen gerichtlichen Mahnbescheid. Ist diese Absprache mit Ihnen getroffen, so können Sie den Mahnbescheid akzeptieren und keinen Widerspruch einlegen. In allen anderen Fällen empfehle ich den Widerspruch.
Haben Sie bei einer berechtigten Forderung einen Mahnbescheid erhalten und Widerspruch eingelegt, so sollten Sie in einem nächsten Schritt unbedingt schriftlichen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen. In diesem Schreiben bekräftigen Sie den Widerspruch noch einmal, schlagen aber gleichzeitig eine gütliche Einigung vor, um den Rechtsstreit zur Zufriedenheit beider Seiten zu einem Ende zu bringen.
Wie verhalte ich mich, wenn mir die Forderung im Mahnbescheid völlig unbekannt ist?
Immer wieder kommt es vor, dass Personen einen plötzlichen Mahnbescheid für eine vollkommen unbekannte Forderung erhalten. In einem solchen Fall leisten Sie natürlich keine Zahlung, sondern legen einen vollständigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.
Gleichzeitig schicken Sie ein ausführlich begründetes Schreiben an den im Mahnbescheid benannten Antragsteller. In diesem Schreiben teilen Sie erneut den Widerspruch mit, und dass Sie diesen konsequent aufrecht erhalten. Zugleich bitten Sie um einen Nachweis der rechtlichen oder vertraglichen Grundlage für die Forderung. Teilen Sie mit, dass Sie diese nicht kennen, und daher zunächst einen Nachweis erwarten.
Haben Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, so können Sie mir gerne auch eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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