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Was muss ich über meinen Handyvertrag wissen? Welcher Vertragstyp ist in rechtlicher Hinsicht der beste? Wie lege ich gegen eine zu hohe Handyrechnung Widerspruch ein? Wann kann ich einen Mobilfunkvertrag kündigen, und welche Fristen muss ich dabei beachten? Darf mein Provider den Anschluss sperren und den Handyvertrag von sich aus kündigen? Wie führe ich eine Rufnummernportierung durch, ohne dass es zu Problemen kommt? Was ist, wenn Drittanbieter auf meiner Handyrechnung abgerechnet werden? Diese und noch viele weitere Fragen werden hier im Online-Ratgeber der Kanzlei Hollweck zum Mobilfunkvertrag beantwortet.
Welcher Mobilfunk-Vertragstyp macht rechtlich am wenigsten Ärger?
Greifen Sie zu einem Laufzeitvertrag, so sollten Sie einen der Netzanbieter als Vertragspartner auswählen, also die Telekom, Vodafone oder O2 (Telefonica). Diese Telekommunikationsunternehmen agieren bei Rechnungsreklamationen wesentlich kulanter als Anbieter ohne eigenes Netz, z.B. Mobilcom-Debitel, Klarmobil, Congstar, 1&1, Drillisch Online.
Das liegt daran, dass die netzbetreibenden Mobilfunkprovider Rechnungsposten intern kostenfrei stornieren können, so dass dem Kunden nach erfolgter Reklamation eine berichtigte Rechnung ausgestellt werden kann. Anbieter ohne eigenes Netz müssen regelmäßig Netzgebühren etc. bezahlen, so dass diesen bei mobilen Nutzungen immer Kosten entstehen. Eine Stornierung ist dann schwieriger und erfordert eine größere Kulanz des Unternehmens.
Weiterhin empfehle ich Ihnen, immer eine monatliche Kündigungsfrist zu wählen. Kommt es zu Schwierigkeiten im Vertrag, so können Sie über die kurze Kündigungsfrist wieder schnell aus dem Mobilfunkvertrag aussteigen und einen anderen besseren Provider wählen.
Worauf muss ich bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags besonders achten?
Schließen Sie einen neuen Mobilfunkvertrag ab, so lassen Sie sich bitte unbedingt alle Vertragsdetails schriftlich aushändigen. Sollten später rechtliche Probleme auftreten, so kann es von entscheidender Bedeutung sein, dass Sie die Merkmale Ihres Vertrags anhand jener Unterlagen nachweisen können. Ihnen muss schwarz auf weiß vorliegen, welchen Namen Ihr Tarif trägt, welche konkreten Leistungen dieser umfasst, wieviel die Einzelleistungen kosten und wie hoch die monatliche Grundgebühr ist.
Achten Sie zudem darauf, dass Sie ein für Ihren Vertrag gültiges Angabenblatt mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ausgehändigt bekommen, als auch eine vollständige Preisliste. Da diese oft geändert werden, und später für das jeweilige Jahr oftmals kaum noch auffindbar sind, sollten Sie ein für Ihren Vertrag gültiges Exemplar zu den Vertragsunterlagen abheften können.
Haben Sie keine Vertragsunterlagen erhalten, oder sind diese nicht vollständig, so fordern Sie Ihren Mobilfunkanbieter auf, diese Ihnen zuzusenden. Verweigert Ihr Provider das, so muss er Ihnen zumindest die Vertragsdetails per E-Mail bestätigen. Gerade bei online im Internet oder per Telefon abgeschlossenen Mobilfunkverträgen kommt es immer wieder vor, dass der Kunde keine Vertragsunterlagen ausgehändigt bekommt.
Manche kleinere Mobilfunkprovider verzichten absichtlich auf das Zusenden von Vertragsunterlagen. Das hat den Hintergrund, dass sich der Kunde später nicht mehr auf diese berufen können soll. Der Anbieter rechnet plötzlich überhöhte Grundgebühren oder einen gänzlich anderen Tarif ab, der Kunde hat ohne Unterlagen aber keine Möglichkeit des Widerspruchs.
So denken zumindest manche unseriös agierende Provider, die keine eigene Rechtsabteilung führen. Denn in rechtlicher Hinsicht stünde dann der Mobilfunkanbieter in der Nachweispflicht. Das heißt, der Anbieter müsste den konkreten Vertragsnachweis erbringen. Legt der Mobilfunkkunde gegen eine fehlerhafte Handyrechnung Widerspruch ein, so müsste der Provider beweisen, dass er für die Abrechnung der Rechnungsbeträge eine vertragliche Grundlage besitzt. Kann er das nicht, so muss der Kunde keine Zahlung leisten, bzw. nur in der Höhe, wie es aus Kundensicht vereinbart wurde.
Soll ich meinen Mobilfunkvertrag per Telefon, im Internet, oder im Shop abschließen?
Der Neuabschluss eines Mobilfunkvertrags im Internet ist meines Erachtens die beste Variante. Das liegt daran, dass die Online-Angebote meistens am günstigsten sind, bzw. den größten Leistungsumfang aufweisen. Zudem hat der Kunde hier die Möglichkeit, in Ruhe das Angebot zu lesen und mit anderen zu vergleichen, als auch einen vollständigen Ausdruck des konkreten Angebots erstellen zu können.
Wichtig ist vor allem, dass bei einem Online-Vertragsabschluss ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht, Sie somit eine zusätzliche rechtliche Einwendung gegen den Vertragsschluss erhalten.
Auf keinen Fall sollte ein neuer Mobilfunkvertrag am Telefon abgeschlossen werden. Selbst von Vertragsänderungen am Telefon rate ich unbedingt ab. Die Erfahrung zeigt, dass der Kunde in vielen Fälle am Telefon ein Angebot gemacht bekommt, das später nicht eingehalten wird.
Das große Problem ist, dass die telefonischen Angebote meist von Call-Center-Mitarbeitern gemacht werden, die pro Vertragsabschluss eine Provision erhalten. Willigt der Kunde am Telefon in einen Mobilfunkvertrag ein, so setzt der Hotline-Mitarbeiter die Vertragsdetails und damit die Kosten vom Kunden unbemerkt im System nach oben. Denn je teurer der abgeschlossene Handyvertrag ist, desto höher ist die Provision des Call-Center-Mitarbeiters.
Wenigstens hat der Kunde am Telefon ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Zudem besteht inzwischen die gesetzliche Regelung, dass am Telefon abgeschlossene Mobilfunkverträge erst dann wirksam werden, wenn der Kunde eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags erhalten hat, und der Kunde diese als gewollt bestätigt. Diese Regelung ist sinnvoll, jedoch versuchen unseriöse Anbieter diese gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. Daher rate ich aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt heraus nach wie vor vom telefonischen Vertragsabschluss ab.
Wird im Shop des jeweiligen Mobilfunkproviders ein Handyvertrag abgeschlossen, so hat der Kunde kein Recht auf Widerruf. Ein Widerrufsrecht existiert immer nur bei Verträgen, die fernmündlich über das Internet, das Telefon, per Fax, Post, oder in der Öffentlichkeit bzw. an der Haustür abgeschlossen werden. Alleine aus diesem Grund rate ich von einem Vertragsabschluss in einem Mobilfunkshop oder in einer Filiale des Providers ab.
Zudem sind die Shop-Angebote meiner Erfahrung nach eher teurer als im Internet, oder enthalten einen geringeren Leistungsumfang.
Das eigentliche Problem bei einer Shop-Bestellung liegt aber darin, dass oftmals Filialen eines Mobilfunkanbieters lediglich dazu dienen, so viel Umsatz wie möglich zu erwirtschaften. Die dort tätigen Mitarbeiter sind in vielen Fällen keine Angestellten des Mobilfunkanbieters, sondern müssen in selbstständiger Tätigkeit ihr Einkommen erwirtschaften. Das geschieht auf Provisionsbasis und bedeutet, dass so viele und so teure Handyverträge wie möglich abgeschlossen werden müssen. Die im Shop tätige Person erhält für jeden abgeschlossenen Neuvertrag einen bestimmten Geldbetrag, was diese Person dazu motiviert, eher zu verkaufen, als zu beraten.
Kunden, die lediglich eine Frage zu ihrem Mobilfunkvertrag haben, wird ein Neuvertrag aufgenötigt, oftmals ohne deren Wissen. Die Kunden setzten ihre Unterschrift auf ein Formular, welches angeblich eine Vertragsänderung darstellt, oder einen Reparaturauftrag etc., unterschreiben in Wahrheit aber einen Neuvertrag. Teilweise werden sogar Unterschriften oder Kundendaten gefälscht, um an Neuverträge zu gelangen.
Inzwischen muss der Kunde dazu immer öfter auf einem digitalen Signaturpad unterschreiben, das losgelöst vom Vertrag lediglich die Unterschrift digital aufnimmt. Der Kunde muss somit einen Vertrag unterzeichnen, den er überhaupt nicht vor sich liegen sieht. Er sieht nur seine Unterschrift auf dem Signpad. Dem Missbrauch sind Tür und Tor geöffnet. Insofern rate ich Ihnen von dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags im Shop oder in einer Filiale des Providers eher ab.
Welche Mindestlaufzeit darf der Mobilfunkvertrag haben?
Die Mindestvertragslaufzeit eines Mobilfunkvertrags darf bei maximal zwei Jahren, also 24 Monaten, liegen. Längere Vertragslaufzeiten sind rechtlich unzulässig. Inzwischen ist jeder Anbieter zudem verpflichtet, eine Vertragsvariante anzubieten, die lediglich ein Jahr lang läuft, also zwölf Monate, oder kürzer.
Kommt es zu einer automatischen Vertragsverlängerung, so läuft diese ohne eine Mindestlaufzeit. Das bedeutet, dass der Vertrag jederzeit kündbar ist. Die gesetzliche Regelung sieht dabei eine Kündigung mit Monatsfrist zum Monatsende vor.
Nur wenn der Kunde freiwillig zum Ende der Vertragslaufzeit hin einen neuen Vertrag im Anschluss an seinen bisherigen Mobilfunkvertrag abschließt, darf der Vertrag wieder von neuem eine Laufzeit von zwölf oder 24 Monaten aufweisen.
Einige Mobilfunkprovider gehen so vor, dass sie ihre Kunden zum Ende der ersten regulären Vertragslaufzeit geschickt darauf hinweisen, dass der Vertrag nun ablaufe und verlängert werden könne. In Unkenntnis des rechtlichen Hintergrunds erklärt der Kunde seine Vertragsverlängerung und schließt damit einen Neuvertrag über weitere zwölf Monate oder sogar zwei Jahre ab. Hätte der Kunde nichts unternommen, so wäre es lediglich zu einem Vertrag ohne Laufzeit, also mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit, gekommen. Der Vertrag wäre aber in jedem Fall weitergelaufen, und hätte nicht geendet, wie vom Mobilfunkanbieter suggeriert.
Wann beginnt ein Mobilfunkvertrag zu laufen?
Beauftragen Sie einen Mobilfunkanbieter mit einem neuen Mobilanschluss, so kommt damit noch kein Vertrag zustande, es handelt sich in rechtlicher Hinsicht zunächst um einen bloßen "Auftrag". Der Telekommunikationsanbieter muss diesen Auftrag "annehmen". Erst dann liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor.
Im Normalfall erhalten Sie hierzu eine schriftliche Bestätigung Ihres Mobilfunkanbieters. In den Unterlagen findet sich ein konkretes Datum, das den Vertragsbeginn benennt. Sehen Sie in Ihren Mobilfunkunterlagen kein solches Datum, so sollten Sie sich dieses bei Ihrem Anbieter schriftlich bestätigen lassen. Das Datum des Vertragsbeginns ist von außerordentlicher Wichtigkeit, beispielsweise um später das genaue Kündigungsdatum ermitteln zu können.
Wann beginnt die Widerrufsfrist für einen Mobilfunkvertrag?
Ein Vertrag kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, wenn Sie diesen online per Internet, am Telefon, per Post, per Fax, in der Öffentlichkeit, an Ihrer Haustüre oder in Ihrer Wohnung abgeschlossen haben. Bei einem Vertragsabschluss vor Ort in der Filiale des Anbieters oder in einem Mobilfunkshop ist leider kein Widerruf möglich.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt in dem Moment, in dem Sie eine ordnungsgemäß gestaltete und deutliche "Widerrufsbelehrung" erhalten haben. In dieser Belehrung müssen Sie über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt werden, und es muss eine Adresse für den Widerruf benannt werden. Diese Widerrufsbelehrung müssen Sie tatsächlich erhalten und gelesen haben. Der Anbieter muss nachweisen können, dass Sie die Belehrung bekommen haben. Das heißt, es reicht für den Anbieter nicht aus, wenn er lediglich behauptet, Sie hätten die Widerrufsbelehrung erhalten. Ihr Mobilfunkanbieter muss dieses Erhalten auch konkret nachweisen können.
Achten Sie also genau darauf, welche Unterlagen Sie von Ihrem Mobilfunkprovider zugeschickt oder ausgehändigt bekommen haben. Befindet sich darunter die Widerrufsbelehrung, so beginnen die zwei Wochen der Widerrufsmöglichkeit ab diesem Moment zu laufen.
Führt die Änderung eines bestehenden Mobilfunkvertrags zu einem neuen Vertrag mit zweijähriger Laufzeit?
Die bloße Abänderung eines bereits bestehenden Handyvertrags führt nicht zu einem neuen Vertrag mit neuer Laufzeit. Das ginge nur dann, wenn Ihr Mobilfunkanbieter Sie extra auf diesen Umstand hinweist. Das bedeutet, Sie müssen bei einer Vertragsänderung deutlich darauf hingewiesen werden, dass durch die Änderung ein neuer Handyvertrag zu laufen beginnt. Hierzu müssen Sie Ihre Zustimmung erklären. Ohne diesen Hinweis und Ihr Einverständnis bleibt es bei der alten Vertragslaufzeit.
Manche Mobilfunkanbieter nutzen es leider aus, wenn ihr Kunde eine Vertragsabänderung wünscht. Zwar wird dem Kunden mitgeteilt, dass die Vertragsänderung problemlos möglich sei, es wird jedoch verschwiegen, dass dadurch ein gänzlich neuer Vertrag zustandekommt, mit neuer zweijähriger Laufzeit. In rechtlicher Hinsicht ist ein solches Vorgehen nicht möglich. Es bleibt dann bei der bisherigen Laufzeit und dem alten Kündigungstermin.
Habe ich Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis („EVN“)?
Es ist gesetzlich geregelt, dass jeder Kunde eines Telekommunikationsunternehmens Anspruch auf die Ausstellung eines Einzelverbindungsnachweises hat. Das bedeutet, dass Sie für Ihre Handyrechnung ein Recht auf einen Einzelverbindungsnachweis besitzen.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises technisch nicht möglich ist (wobei das heutzutage kaum noch vorkommen dürfte, da alle Verbindungen technisch erfasst werden), oder wenn es sich um einen Vertrag handelt, bei dem generell keine Rechnungen ausgestellt werden, z.B. bei einem Prepaid-Vertrag. Berechnet Ihr Prepaid-Anbieter aber zu hohe Beträge, ohne dass Sie sich das erklären können, so haben Sie im Nachhinein ein Recht darauf, zu erfahren, welche Verbindungen abgerechnet wurden.
Gleiches gilt für einen regulären Mobilfunkvertrag, bei dem Sie von Anfang an auf einen Einzelverbindungsnachweis verzichtet haben, es dann aber zu überhöhten und fehlerhaften Abrechnungen kommt. Hier gilt der Grundsatz, dass Sie sehen müssen, wofür Sie bezahlen. Fordern Sie deswegen den Einzelverbindungsnachweis an, und behauptet Ihr Handyvertragsanbieter, dass ein solcher nicht bestünde, da Sie die Verbindungsaufzeichnung abgelehnt hatten, so lassen Sie sich nicht mit einer solchen Aussage abspeisen. Aus Erfahrung weiß ich, dass Ihr Mobilfunkanbieter trotzdem die Einzelverbindungen aufzeichnet. Sie können daher durchaus eine Einzelaufstellung der Rechnungsposten verlangen.
Was gilt, wenn Kinder das Handy nutzen?
Wird das Handy bzw. Smartphone von minderjährigen Kindern verwendet, so muss sich der Anschlussinhaber diese Nutzung grundsätzlich zurechnen lassen. Das bedeutet, die von einem Kind hervorgerufenen Handygebühren für Telefonate, SMS, MMS und Internet (mobile Daten) muss der Vertragsinhaber bezahlen.
Das liegt daran, dass der Mobilfunkprovider nicht erkennen kann, welche Person die über die Mobilfunkrechnung abgerechneten Positionen hervorgerufen hat. Ein Handy wird nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt, sondern kann an zahlreiche andere Personen weitergegeben werden, auch an Kinder.
Etwas anders gilt nur dann, wenn Kinder Verträge mit externen mobilen Dienstleistern abschließen, also mit Drittanbietern, Fremdanbietern oder Premiumdiensten. In einem solchen Fall haben die Eltern das Recht, den Vertrag, den das Kind abgeschlossen hat, nicht zu genehmigen. Ohne die Genehmigung der Eltern kann ein minderjähriges Kind keinen Vertrag abschließen. Liegt durch die fehlende Genehmigung der Eltern keine vertragliche Grundlage vor, so muss die Leistung des Fremdanbieters nicht bezahlt werden.
Dementsprechend muss die Handyrechnung nur teilweise beglichen werden, ohne die Rechnungsanteile des Fremdanbieters. Bleiben Teile der Handyrechnung dann unbezahlt, so ist das dem Mobilfunkanbieter unbedingt zeitnah schriftlich mitzuteilen. Bitte lesen Sie zum Thema "Drittanbieter" auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Habe ich Anspruch auf eine schriftliche Rechnung?
Vom Grundsatz her haben Sie als Kunde immer Anspruch auf eine Rechnung. Nur dann können Sie überprüfen, ob die von Ihnen genutzten Mobilfunkleistungen korrekt abgerechnet wurden. Erst nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Handyrechnung sind Sie zur Zahlung verpflichtet.
Hierbei ist es unerheblich, ob Sie mit Ihrem Anbieter einen Rechnungsversand per Post in Papierform vereinbart haben, oder per PDF im E-Mail-Versand, oder als Info-Text in Ihrem Online-Account. Wichtig ist nur, dass Sie die Mobilfunkrechnung in irgendeiner Weise zugeschickt bekommen.
Darf der Mobilfunkanbieter Kosten für eine Papierrechnung verlangen?
Haben Sie mit Ihrem Provider bei Vertragsabschluss den kostenlosen Rechnungsversand per E-Mail vereinbart, und wünschen Sie nach einer Weile den herkömmlichen Rechnungsversand per Post, so verlangen einige Mobilfunkprovider hierfür einen Betrag von ein bis zwei Euro pro Rechnung. Die Berechnung von Kosten für die Papierrechnung ist nur dann erlaubt, wenn es zuvor im Vertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Sehe Sie hierzu bitte in die zusammen mit Ihrem Vertrag ausgehändigten Unterlagen und in das Preisverzeichnis. Hier muss sich ein Eintrag über die Kosten für Rechnungsversand per Post befinden. Nur wenn das der Fall ist, darf Ihr Anbieter den Rechnungsversand kostenpflichtig machen.
Ist kein Hinweis in Ihrem Mobilfunkvertrag enthalten, muss der Rechnungsversand auf Papier per Post für Sie kostenlos sein. Denn als Kunde haben Sie Anspruch auf Erstellung einer Rechnung, und diese ist im Normalfall immer kostenlos. Eine kostenpflichtige Papierrechnung ist die Ausnahme, so dass hierfür eine vertragliche Vereinbarung existieren muss.
Es gelten in solchen Fällen übrigens die AGBs, denen Sie zum Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses zugestimmt haben, und keine anderen, die der Mobilfunkprovider evtl. zu einem späteren Zeitpunkt erlassen hat. Spätere AGBs wären nur dann rechtlich wirksam in Ihren Handyvertrag mit einbezogen, wenn Sie deutlich auf die neuen AGBs hingewiesen worden wären, und Sie Ihr Einverständnis zu den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt haben.
Wie lange habe ich Zeit, um meine Handyrechnung zu bezahlen?
Nachdem Sie Ihre Mobilfunkrechnung erhalten haben, muss diese grundsätzlich sofort bezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie den Rechnungsbetrag umgehend an Ihren Provider überweisen müssen, falls der Rechnungsbetrag nicht sowieso von Ihrem Konto per Lastschrift von Ihrem Bankkonto abgebucht wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihnen der Mobilfunkanbieter eine Zahlungsfrist gewährt. Viele Anbieter handhaben das so, dass sie ihren Kunden eine Zahlungsfrist von zehn Tagen geben.
Muss ich die Handygebühren bezahlen, obwohl mein Anschluss gesperrt wurde?
Trotz einer Anschlusssperrung verlangen viele Mobilfunkprovider weiterhin die Bezahlung der monatlichen Grundgebühr. Der Kunde kann den Mobilfunkanschluss zwar nicht mehr nutzen, soll aber dennoch bezahlen.
Hier muss zwischen einer berechtigten und einer unberechtigten Sperrung unterschieden werden. Wurde der Anschluss aus berechtigten Gründen gesperrt, beispielsweise weil der Kunde die Gebühren nicht mehr zahlen konnte, so läuft die Zahlungspflicht trotz Anschlusssperrung weiter. Handelt es sich jedoch um eine unberechtigte Anschlusssperrung, beispielsweise weil trotz bestrittener Rechnungsbeträge eine Sperrung vollzogen wurde, so muss der Kunde keine weiteren Zahlungen an seinen Mobilfunkanbieter leisten.
Hier gilt das Prinzip: Ohne Leistung kein Lohn – Verweigert der Mobilfunkprovider ungerechtfertigterweise die Nutzung des Anschlusses, so hat er kein Recht, hierfür die monatlichen Grundgebühren vom Kunden einzuverlangen. Teilen Sie Ihrem Mobilfunkanbieter in einem solchen Fall mit, dass Sie die "Einrede der Nichtleistung" geltend machen.
Wie widerspreche ich einer fehlerhaften zu hohen Handyrechnung?
Ich erlebe es in Beratungsgesprächen immer wieder, dass Mandanten mit einer völlig überhöhten Handyrechnung zu mir kommen. Sie können es sich zunächst gar nicht erklären, wie eine derart hohe Rechnung zustande kommen konnte. Oftmals liegen diese Rechnungen im Bereich vieler tausend Euro. Daher sind die Fragen und Antworten zur überhöhten Handyrechnung von besonderer Relevanz. Bitte beachten Sie hierzu meinen speziellen Ratgeber zum Thema "Widerspruch gegen eine fehlerhafte Handyrechnung" hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck. Darin gehe ich ausführlich auf die zu hohe Handyrechnung ein, und wie man rechtlich dagegen vorgehen kann.
Darf ich meine bisherige Handynummer zu einem neuen Mobilfunkanbieter mitnehmen („Rufnummernportierung“)?
Sie haben das Recht, Ihre alte Handynummer zu einem neuen Mobilfunkvertrag mitzunehmen. Diese Portierung ist gesetzlich als Anspruch geregelt, Ihr alter und neuer Mobilfunkanbieter müssen daher diese Portierung vornehmen. Damit möchte der Gesetzgeber den freien Wettbewerb unter den Mobilfunkanbietern stärken. Sie sollen sich nicht dazu genötigt fühlen, nur wegen Ihrer Rufnummer bei Ihrem alten Anbieter verbleiben zu müssen. Eine solche Rufnummernportierung ist kostenfrei, ihr Anbieter darf dafür also keine Gebühr in rechnung stellen.
Kann ich meine Handynummer bereits während eines noch laufenden Mobilfunkvertrags auf einen anderen Anbieter portieren lassen?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Ihr bisheriger Mobilfunkanbieter die Mobilrufnummer auch während eines noch laufenden Handyvertrags an einen anderen Provider abgeben muss. Das bedeutet, Sie müssen nicht bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit abwarten, um Ihre bisherige Handynummer auf einen neuen Vertrag portieren zu können. Dies ist jederzeit möglich. Sie können die gewohnte Handynummer dann über Ihren neuen Mobilfunkvertrag nutzen, Ihr alter Mobilfunkanbieter erteilt Ihnen eine neue Handynummer.
Was ist, wenn es bei der Rufnummernportierung zu Problemen kommt?
Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Rufnummernportierung fehlschlägt. Die häufigste Ursache ist die, dass die Portierungsangaben fehlerhaft vorgenommen werden. Bei einer Rufnummernportierung ist unbedingt darauf zu achten, dass dem neuen Mobilfunkanbieter die Daten des alten Vertrags und die Rufnummer exakt mitgeteilt werden.
Liegen die Ursachen für die fehlgeschlagene Rufnummernportierung woanders, ohne dass Sie zunächst erkennen können, wo, so empfehle ich Ihnen die folgende Vorgehensweise: Wenden Sie sich schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) an beide Anbieter, also sowohl an Ihren neuen als auch an den alten Mobilfunkanbieter. Teilen Sie mit, dass es bislang noch zu keiner Rufnummernportierung gekommen ist, geben Sie Ihre Kundendaten exakt an, und bitten Sie um Mitteilung, was für eine erfolgreiche Portierung noch getan werden muss.
Im Regelfall erhalten Sie dann sehr schnell von beiden Seiten eine Mitteilung, warum es bislang zu keiner Rufnummernportierung kam, und welche Einzelschritte hierfür noch notwendig sind. Bitte führen Sie diese Schritte so genau wie möglich durch. Anschließend sollte einer erfolgreichen Portierung Ihrer Handynummer zum neuen Provider nichts mehr im Wege stehen.
Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Im Normalfall kündigen Sie Ihren Handyvertrag zum Ende der Laufzeit. Eine solche Kündigung wird als ordentliche Kündigung bezeichnet, der Vertrag wird vollständig eingehalten und bis zu seinem regulären Beendigungsdatum genutzt und bezahlt.
Eine außerordentliche Kündigung (oder auch Sonderkündigung) wird dann genutzt, wenn man seinen Mobilfunkvertrag vorzeitig beenden möchte, vor dem Ende der regulären Vertragslaufzeit. Das ist möglich, wenn hierzu in rechtlicher Hinsicht ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Weiterführung des Handyvertrags unzumutbar macht.
Typische Fälle sind ständige fehlerhafte Handyrechnungen, Abrechnung von Drittanbietern, oder gravierende Verbindungsstörungen. In einem solchen Fall muss der Kunde seinem Mobilfunkanbieter schriftlich eine Frist von zwei bis drei Wochen setzen, um diesem die Chance zu geben, den Fehler oder die Störung zu beseitigen. Geschieht das innerhalb der gegebenen Frist nicht, kann der Mobilfunkkunde die außerordentliche Kündigung erklären.
Bitte lesen Sie hierzu meinen speziellen Ratgeber zur Kündigung des Handyvertrags. Dort schildere ich Ihnen ausführlich, welche einzelnen Gründe jeweils zu einer Sonderkündigung des Mobilfunkvertrags berechtigen, und welche nicht.
Wann darf mein Mobilfunkanbieter den Vertrag außerordentlich kündigen?
Eine außerordentliche Kündigung Ihres Handyvertrags durch den Anbieter ist immer dann möglich, wenn Sie Ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen. Die vertragliche Hauptpflicht des Kunden besteht in der Zahlung der monatlichen Mobilfunkrechnung. Können Sie diese nicht bezahlen, weil Sie beispielsweise in einen finanziellen Engpass geraten sind, oder haben Sie den Rechnungsausgleich vergessen, so kann Ihnen der Mobilfunkprovider den Vertrag kündigen. Das geschieht nicht sofort, sondern erst nach mehreren Warnungen.
Zunächst erhalten Sie schriftliche Mahnungen, anschließend wird Ihr Vertrag gesperrt, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 100 Euro beträgt. Kommen Sie trotz der Mahnungen Ihrer Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Mobilfunkanbieter das Recht, Ihnen die Kündigung des Vertrags zu erklären. Damit es nicht soweit kommt, sollten Sie bei einem Zahlungsrückstand sofort Ihren Provider kontaktieren und die Nichtzahlung begründen. Möglicherweise reagiert der Anbieter kulant und legt Ihren Vertrag für eine Weile still, bis sich Ihre finanzielle Situation wieder verbessert hat.
Darf der Mobilfunkanbieter meinen Anschluss sperren, wenn ich die Rechnung nicht bezahle?
Damit Ihr Mobilfunkanbieter den Vertrag sperren darf, muss ein Zahlungsrückstand von mehr als 100 Euro gegeben sein. In diesen Betrag dürfen Rechnungsbeträge, gegen die Sie Widerspruch eingelegt haben, nicht mit eingerechnet werden.
Bevor Ihr Mobilfunkanbieter den Anschluss sperrt, muss er das mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angekündigt haben. In dieser Ankündigung müssen Sie darüber informiert werden, dass bei einer weiteren Nichtbezahlung die Anschlusssperre droht. Außerdem müssen Sie in dem Schreiben Ihres Mobilfunkanbieters auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor Gericht hingewiesen werden.
Zunächst darf Ihr Provider lediglich eine Teilsperrung vornehmen. Das bedeutet im Normalfall, dass Sie nicht mehr selbst telefonieren, aber noch eingehende Anrufe empfangen können. Erst wenn eine weitere Woche vergangen ist, darf der Anbieter eine Vollsperrung vornehmen. Dann sind ausgehende und eingehende Gespräche gesperrt, SMS können nicht mehr verschickt, Internetverbindungen nicht mehr aufgebaut werden. Eine Nutzung des Anschlusses ist unmöglich.
Darf der Mobilfunkanschluss gesperrt werden, wenn die Rechnung außergewöhnlich hoch ausfällt?
Stellt Ihr Anbieter fest, dass Ihre Mobilfunkrechnung plötzlich sehr hoch ausfällt, obwohl diese in den vergangenen sechs Monaten wesentlich niedriger war, so kann Ihr Provider den Anschluss sperren. Damit schützt der Mobilfunkanbieter zum einen sich selbst, wenn er damit rechnen muss, dass der Kunde die hohe Handyrechnung nicht bezahlen kann, und der Kunde gegen die überhöhte Rechnung mit großer Wahrscheinlichkeit Widerspruch einlegen wird. Auf der anderen Seite schützt der Provider damit den Kunden vor zu hohen Mobilfunkrechnungen.
Die einzelnen Anbieter haben teilweise sehr unterschiedliche Kostengrenzen festgelegt, ab denen eine automatische Anschlusssperrung vorgenommen wird. Manche Anbieter verzichten jedoch auf eine solche Sperrung.
Darf mein Mobilfunkanbieter Schadensersatz für die Restlaufzeit verlangen, nachdem er mir die Kündigung erklärt hat?
Schadensersatz darf immer nur dann vom Kunden verlangt werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden beim Mobilfunkprovider verursacht hat. Das heißt, der Kunde muss versehentlich (fahrlässig) oder sogar absichtlich (vorsätzlich) seinem Mobilfunkanbieter einen finanziellen Schaden zugefügt haben. Eine Schadensersatzberechnung findet meistens dann statt, wenn der Kunde mehrere Mobilfunkrechnungen nicht bezahlt und der Provider aufgrund des Zahlungsausbleibs den Handyvertrag kündigt. Für die vertragliche Restlaufzeit macht der Anbieter dann eine Schadensersatzforderung geltend.
Diese Forderung nach Schadensersatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um fehlerfreie Handyrechnungen gehandelt hat. Lag aber eine fehlerhafte Handyrechnung vor, gegen die der Kunde Widerspruch eingelegt hatte, so darf der Mobilfunkanbieter weder den Vertrag sperren noch kündigen. Wird dennoch gekündigt, und für die Restlaufzeit eine Schadensersatzforderung geltend gemacht, so ist diese ungerechtfertigt. Der Kunde ist in einem solchen Fall zu keinen Schadensersatzzahlungen verpflichtet.
Darf mein Mobilfunkprovider eine unbezahlte Rechnung an die Schufa melden?
Eine Schufa-Meldung kann nur dann stattfinden, wenn Ihr Mobilfunkanbieter mit der Schufa zusammenarbeitet. Das macht nicht jeder Provider, da hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Besteht ein Vertrag mit der Schufa, so darf ein Schufa-Negativeintrag nur dann veranlasst werden, wenn es sich um eine unbezahlte und unbestrittene Rechnung handelt. Haben Sie bereits Widerspruch gegen eine fehlerhafte Handyrechnung eingelegt, so darf diese Rechnung nicht an die Schufa gemeldet werden. Es handelt sich dann um eine bestrittene Forderung, welche nicht in den Schufa-Datenbestand eingetragen werden darf. Selbst wenn die Forderung bereits an ein Inkassounternehmen abgegeben wurde, darf bei einer widersprochenen Handyrechnung kein Schufa-Eintrag erfolgen.
Schließen Sie einen neuen Handyvertrag ab, so nehmen die meisten Mobilfunkanbieter eine Überprüfung Ihrer finanziellen Bonität über die Schufa vor. Hierzu erhält der Mobilfunkprovider Auskunft von der Schufa, ob gegen Sie unbezahlte Rechnungen vorliegen. Ist das der Fall, so wird der Mobilfunkprovider vermutlich keinen neuen Handyvertrag mit Ihnen abschließen. Eine solche Anfrage findet Eingang in den Schufa-Datenbestand, bleibt dort aber nur für wenige Monate stehen und hat keinen Einfluss auf Ihre Bonität. Bitte lesen Sie zum Thema "Schufa" auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber Schufa.
Was ist zu tun, wenn Drittanbieter auf der Handyrechnung auftauchen?
Drittanbieter sind andere Unternehmen, die ihre Leistung über die Mobilfunkrechnung abrechnen. Da neben dem Kunden und dem Mobilfunkanbieter eine dritte Partei hinzutritt, werden diese Unternehmen „Drittanbieter“ genannt. Oft werden solche Firmen auch als Fremdanbieter, Mehrwertdienste, Premiumdienste oder Sonderrufnummern bezeichnet. Das Grundprinzip liegt darin, dass diese Unternehmen dem Kunden bestimmte Angebote/Leistungen verkaufen, hierfür aber selbst keine Rechnung erstellen. Die Rechnungsbeträge werden über die Mobilfunkrechnung des Kunden abgerechnet.
Wenn Sie ein Problem speziell mit Drittanbietern oder Premiumdiensten auf Ihrer Handyrechnung haben, so empfehle ich Ihnen hierzu meinen Ratgeber-Artikel Drittanbieter auf der Mobilfunkrechnung. Dort finden Sie Antworten auf fast alle Fragen rund um das Drittanbieter-Problem.
Welche Regelungen gelten speziell für den Prepaid-Mobilfunkvertrag?
Grundsätzlich gelten für den Prepaid-Handyvertrag die selben Grundsätze wie hier in diesem Artikel für den normalen Mobilfunkvertrag vorgestellt. Da es aber dennoch ein paar Besonderheiten gibt, habe ich hierfür einen speziellen Ratgeber zum Thema "Prepaid Handyvertrag" geschrieben.
Haben Sie ein Problem im Bereich Mobilfunk, Mobilfunkanbieter oder Handyrechnung, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
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