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Jahr für Jahr entscheiden sich immer mehr Personen dafür, den neuen Partner über eine Partnervermittlung zu suchen. Der Grund liegt sicherlich darin, dass es im realen Leben zunehmend schwieriger wird, den richtigen Partner zu finden. Durch die Vielzahl an Vermittlungsverträgen kommt es natürlich auch zu zahlreichen rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Partneragentur.
Was kann getan werden, wenn es zu rechtlichen Problemen mit der Partnervermittlung kommt? Wie kündigt man einen Partnervermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, und wann darf man das überhaupt? Dieser Ratgeber soll Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Partnervermittlung, Partneragenturen, Singleclubs, Freizeitclubs und Kontaktagenturen geben.
Zu unterscheiden sind hierbei zum einen die herkömmlichen Partnervermittlungsagenturen, die in der Regel über eine Anzeige in der Tageszeitung oder einem Wochenblatt um Kunden werben und ein Vermittlungsbüro in der jeweiligen Stadt führen, und zum anderen die Online-Partnervermittlungen, die über ihre Homepages im Internet versuchen, kontaktwillige Singles zu vermitteln. Beide Systeme sind in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln.
Dieser Ratgeber schildert das Vorgehen gegen die Verträge mit herkömmlichen Partnervermittlungen. Haben Sie Probleme mit einer Kontaktbörse im Internet oder einer Online-Datingplattform, so lesen Sie bitte meinen Ratgeber speziell für Datingagenturen im Internet.
Im Folgenden stelle ich Ihnen mögliche Probleme vor, die es im Bereich der herkömmlichen Partnervermittlungen, Freundschaftstreffs, Singleclubs und Partneragenturen geben kann.
Viele Partnervermittlungen inserieren ihre zu vermittelnden Kunden in der Kleinanzeigensparte einer Tageszeitung oder eines Wochenblatts. In diesen Inseraten wird die konkrete Person kurz mit ihrem Aussehen, ihrem Beruf und ihren Hobbies beschrieben, und am Ende der Name der Vermittlungsagentur und eine Telefonnummer genannt.
Über diese Telefonnummer gelangen Sie nicht direkt zu der kontaktsuchenden Person, sondern in die Geschäftsstelle der vermittelnden Agentur. Rufen Sie unter dieser Nummer an, so sprechen Sie mit einer Mitarbeiterin der Partneragentur, die Ihnen nähere Informationen zu der inserierenden Person gibt. Meist werden Sie im Rahmen dieses Telefonats zu einem persönlichen Besuch in der Geschäftsstelle der Vermittlungsagentur eingeladen. Einige Partneragenturen legen viel Wert darauf, dass der Interessent zunächst zu ihnen ins Büro kommt, damit sie sich dort ein genaues Bild von ihm machen können, und damit feststellen, ob die Person aus dem Inserat und der Interessent zusammenpassen.
In der Geschäftsstelle der Partneragentur kommt es dann zu einem langen und ausführlichen Gespräch über die Ziele und Wünsche des Kunden, welche Vorstellungen von einer Beziehung er hat, wie der ideale Partner aussehen soll, welche Eigenschaften er oder sie mitbringen soll, und wie man sich das gemeinsame zukünftige Leben vorstellt. Die Mitarbeiterin der Agentur versucht auf diesem Weg, die partnersuchende Person mit einer Person aus ihrer Kartei zusammenzubringen. In vielen Fällen zeigt sich dann leider, dass die Person aus der Zeitungsannonce nicht zu den Vorstellungen des Kunden passt, und dass auch keine andere Person aus der Kartei passen würde.
In einer solchen Situation bieten manche Partneragenturen nun die Vermittlung in einen Freizeitclub, Freundschaftsclub, oder Singleclub an. Das sind Organisationen, die regelmäßige Freizeitveranstaltungen organisieren. Das Clubmitglied hat dabei die Möglichkeit, im Rahmen von gemeinsamen Cafebesuchen, Tanzveranstaltungen, sportlicher Betätigung oder Spielenachmittagen einen geeigneten Partner oder eine Partnerin kennenzulernen. Die Partneragentur, bei der der Kunde vorstellig wurde, ist dabei oft nicht die Betreiberin des Freizeitclubs, sondern fungiert nur als Vermittlerin. Meist handelt es sich um einen anderen Betreiber, mit dem die Partneragentur lediglich zusammenarbeitet.
In manchen Fällen kommt es nun vor, dass der Kunde nicht bemerkt, dass die Agenturmitarbeiterin von einem Freizeitclub oder Singleclub spricht, nicht aber mehr von der Vermittlung eines Partners im Rahmen ihrer Partneragentur. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, so geht der Single noch immer davon aus, dass er einen Vertrag für die Vermittlung einer ganz konkreten Person unterschreibt, nicht aber für einen Freizeitclub. Erst zuhause bemerken dann viele, dass sie eigentlich einen ganz anderen Vertrag unterschrieben haben, als sie eigentlich wollten.
Haben Sie einen solchen Freizeitclubvertrag unterzeichnet, obwohl Sie einen Vertrag für die Vermittlung eines Partners oder einer Partnerin unterschreiben wollten, so unterlagen Sie bei der Unterzeichnung einem Irrtum. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Vertrag mit der Freizeitagentur anfechten können. Die Anfechtung beseitigte den Vertragsabschluss von Anfang an.
Nutzen Sie hierzu den folgenden Mustertext: „Ich ging davon aus, einen Vertrag für die Vermittlung einer ganz konkreten Person zu unterschreiben. Ich wusste in dem Moment nicht, dass ich einen Vertrag für einen Freizeitclub unterzeichne. Hätte ich das bemerkt, so hätte ich nicht unterschrieben, da ich keine Mitgliedschaft in einem Freizeitclub wünschte. Aus diesem Grund fechte ich den Vertrag wegen Irrtums an“
Im Folgenden beschreiben Sie so genau und ausführlich wie möglich, wie es zu dem Irrtum kam, also warum Sie davon ausgingen, dass Sie einen ganz anderen Vertrag unterschreiben.
Neben der Anfechtung können Sie in einem solchen Fall noch weitere rechtliche Einwendungen geltend machen. Diese finden Sie in der Beschreibung weiter unten.
Es kann auch sein, dass der Kunde an eine unseriös agierende Partneragentur geraten ist, die bewusst verschweigt, dass sie einen Vertrag für einen Freizeitclub vorlegt. Sie lässt ihren Kunden im Glauben, dass er einen Vermittlungsvertrag für die konkret Person aus dem Inserat unterschreibt. In Wahrheit handelt es sich aber um einen Aufnahmevertrag in einen Freizeitclub. Meist geschieht dies im Zusammenhang mit Ablenkungen und Täuschungen, damit der Kunde nicht bemerkt, dass die Partneragentur ganz andere Vertragsunterlagen vorlegt, als vom Kunden gewünscht. Es kann sogar sein, dass der Raum in dem das Gespräch stattfindet abgedunkelt ist, dass die Schrift des Vertrags nur schwach auf blassem Papier abgedruckt ist, dass die Agenturmitarbeiterin Hektik vorgibt und einen nahen Termin benennt, der zur Eile bei der Unterzeichnung antreibt, oder dass die Agenturmitarbeiterin während der Unterzeichnung ihre Hand auf Teilen des Vertragstextes liegen lässt, so dass der Kunde diesen nicht vollständig sieht.
Haben Sie einen solchen Vertrag unterzeichnet, so wurden Sie bei Vertragsabschluss getäuscht. Damit können Sie den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Eine Anfechtung wegen Täuschung beseitigt den Vertragsabschluss von Anfang an. Sie werden dann so gestellt, als ob Sie den Vertrag für den Freizeitclub nie unterschrieben hätten.
In einer solchen Situation können Sie den folgenden Mustertext verwenden: „Ich fühle mich von Ihnen bei Vertragsabschluss getäuscht. Sie haben mich im Glauben belassen, dass Sie mir die Vertragsunterlagen für einen Vermittlungsvertrag einer ganz konkreten Person aus Ihrem Zeitungsinserat vorlegen. Tatsächlich aber haben Sie mir einen anderen Vertrag über die Aufnahme in einen Freizeitclub vorgelegt. Einen solchen Vertrag wollte ich nie abschließen. Hätte ich bemerkt, dass Sie mir andere Vertragsunterlagen vorlegen, so hätte ich diese nicht unterschrieben. Aus diesem Grund fechte ich den Vertrag wegen Täuschung an.“
Nun beschreiben Sie so ausführlich und genau wie möglich, wie die Täuschung der Partneragentur ablief. Aus Ihrer Schilderung muss hervorgehen, dass Sie den Vertrag nur aufgrund dieser Täuschung unterzeichnet haben. Hätten Sie bemerkt, um welchen Vertrag es sich tatsächlich handelt, so hätten Sie niemals unterschrieben.
Neben der Anfechtung können Sie in einem solchen Fall noch weitere rechtliche Einwendungen geltend machen. Diese finden Sie in der Beschreibung weiter unten.
Haben Sie in der Geschäftstelle einer Partneragentur versehentlich einen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Freizeitclub, einem Freundschaftstreff oder einem Singleclub unterschrieben, so sollten Sie so schnell wie möglich den Vertrag anfechten, kündigen, sowie weitere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten geltend machen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Schreiben schriftlich per Einschreiben mit Rückschein versenden und eine evtl. erteilte Bankeinzugsermächtigung widerrufen.
Weiter unten finden Sie einen entsprechenden Musterbrief, den Sie hierfür nutzen können. Bitte bewahren Sie alle Dokumente im Zusammenhang mit der Partnervermittlung auf. Das kann beispielsweise die Kontaktanzeige aus der Tageszeitung sein, der Vertrag, bisheriger Schriftwechsel oder Werbeprospekte. Solche Unterlagen können später noch einmal wichtig werden.
Einige Partneragenturen haben sich darauf spezialisiert, direkt in die Wohnung der Partnersuchenden zu kommen und dort das Vermittlungsgespräch zu führen. Für viele partnersuchende Singles ist das angenehmer, da sie ein so wichtiges Gespräch in ihren eigenen vertrauten Räumen führen können, und nicht eine weit entfernte Geschäftstelle der Partneragentur aufsuchen müssen.
Zunächst schaltet die Partneragentur hierzu eine Anzeige in einer lokalen Tageszeitung oder einem Wochenblatt. Unter dem Anzeigentext steht eine Telefonnummer der Agentur, eine direkte Verbindung zur suchenden Person ist meist nicht möglich.
Ruft man diese Nummer nun an, so gelangt der partnersuchende Single direkt in die Büroräume der Partneragentur. Die Mitarbeiterin am Telefon hört den Wünschen des Anrufers zu, und meint , dass sie die Person aus der Anzeige gerne vermitteln könne. Hierzu ist jedoch ein Besuch in der Wohnung des Kunden wichtig. Das sei erforderlich, da sich die Mitarbeiterin der Partneragentur nur so ein Bild von den Lebensumständen des Kunden machen könne. Zudem sei auf diese Weise ein viel vertraulicheres Gespräch möglich, und die Agenturmitarbeiterin könne dadurch sehr gut einschätzen, ob der Kunde zur gesuchten Person aus der Anzeige passe. Für die Fahrt zur Wohnung müsse lediglich ein Betrag von beispielsweise 20 Euro als Fahrtkostenerstattung bezahlt werden, der Rest sei kostenlos.
Derart überzeugt stimmt der Kunde zu, und es findet ein Treffen in der Wohnung statt. Dort stellt sich zum einen der neue Kunde vor, äußert seine Wünsche in Bezug auf die Partnerschaft, welche Person er oder sie genau sucht, wie man sich die gemeinsame Zukunft vorstellt etc. Zum anderen stellt sich die Agenturmitarbeiterin vor, erzählt über die Vorgehensweise der Partneragentur, die in der Kartei vorhandenen Singles, wer davon zu einem passen könnte, und was für eine Vermittlung unternommen werden müsse.
Anschließend wird über die Person aus dem Zeitungsinserat gesprochen. Dabei kann es sein, dass die Agenturmitarbeiterin feststellt, dass diese Person überhaupt nicht zum Kunden passe. Dies begründet sie ausführlich. Natürlich liegt das Ziel der Agenturmitarbeiterin darin, passende Singles zueinander zu führen. Die Mitarbeiterin kennt alle zu vermittelnden Personen aus ihrer Kartei persönlich und kann dadurch eine ziemlich genaue Einschätzung abgeben.
Passt die Person aus dem Inserat nicht zum Kunden, so ist das zunächst unproblematisch, denn die Partneragentur führt zahlreiche weitere Singles in ihrem Datenbestand. Daraus werden nun mehrere passende Personen vorgestellt, die für eine Vermittlung in Frage kommen.
Findet der Kunde jedoch auch unter diesen Singles keine Person, die zu ihm oder ihr passen könnte, so haben manche Partneragenturen eine weitere Möglichkeit der Vermittlung. Sie bieten die Mitgliedschaft in einem Freizeitclub an, über den eventuell doch noch der passende Partner oder die passende Partnerin gefunden werden können. Ein solcher Freizeitclub, Singletreff oder Freundschaftsclub bietet das gegenseitige Kennenlernen bei gemeinsamen Aktivitäten an, z.B. beim Theaterbesuch, Tanzveranstaltungen, Spaziergänge, Spielenachmittage, Cafebesuche etc. Ein solcher Club kann tatsächlich eine Möglichkeit sein, einen Partner oder eine Partnerin kennenzulernen.
Problematisch sind aber die Fälle, in denen der Kunde einen solchen Vertrag versehentlich abschließt, obwohl er ihn eigentlich überhaupt nicht eingehen wollte. Manchmal kommt es vor, dass die Mitarbeiterin der Partneragentur stundenlang mit dem neuen Kunden redet. Am Ende lässt die Konzentration nach, und der Kunde ist erschöpft. Die Agenturmitarbeiterin hat bereits einen Vertrag für die Mitgliedschaft in einem Singletreff, einem Freizeitclub oder einem Freundschaftstreff vorgelegt, doch der Kunde bemerkt das nicht. Er geht davon aus, einen Vermittlungsvertrag für die konkrete Person aus dem Zeitungsinserat zu unterschreiben. Erst nachdem die Agenturmitarbeiterin wieder weg ist, bemerkt er den Fehler.
Haben Sie einen solchen Freizeitclubvertrag unterzeichnet, obwohl Sie einen Vertrag für die Vermittlung eines Partners oder einer Partnerin unterschreiben wollten, so unterlagen Sie bei der Unterzeichnung einem Irrtum. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Vertrag mit der Partneragentur anfechten können. Die Anfechtung beseitigte den Vertragsabschluss von Anfang an.
Nutzen Sie hierzu den folgenden Mustertext: „Ich ging davon aus, einen Vertrag für die Vermittlung einer ganz konkreten Person zu unterschreiben. Ich wusste in dem Moment nicht, dass ich einen Vertrag für einen Freizeitclub unterzeichne. Hätte ich das bemerkt, so hätte ich nicht unterschrieben, da ich keine Mitgliedschaft in einem Freizeitclub wünschte. Aus diesem Grund fechte ich den Vertrag wegen Irrtums an“
Im Folgenden beschreiben Sie so genau und ausführlich wie möglich, wie es zu dem Irrtum kam, also warum Sie davon ausgingen, dass Sie einen ganz anderen Vertrag unterschreiben.
Neben der Anfechtung können Sie in einem solchen Fall noch weitere rechtliche Einwendungen geltend machen. Diese finden Sie in der Beschreibung weiter unten.
Leider gibt es auch Fälle in, denen Sie an eine unseriös agierende Partneragentur geraten. Eine solche Agentur führt ebenfalls zuhause bei Ihnen in der Wohnung ein Vermittlungsgespräch durch, versucht Sie dann aber unter Zuhilfenahme einer Täuschung in einen Vertrag über einen Freizeitclub zu bringen. Dabei geht die unseriöse Partneragentur so vor, dass Sie Ihnen die Vermittlung des Singles aus dem Zeitungsinserat verspricht, und Sie davon überzeugt, einen hierzu notwendigen Vermittlungsvertrag zu unterschreiben. Ohne dass Sie es bemerken, legt Ihnen die unseriöse Partneragentur dann einen ganz anderen Vertrag vor. Dieser beinhaltet nicht die Vermittlung, sondern die Aufnahme in einen Freizeitclub. Nach der Unterzeichnung hat es die Mitarbeiterin meist sehr eilig, sie muss schnell zu einem anderen Termin o.ä., und verschwindet aus Ihrer Wohnung. Die Unterlagen nimmt sie mit.
Haben Sie einen solchen Vertrag unterzeichnet, so wurden Sie bei Vertragsabschluss getäuscht. Damit können Sie den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Eine Anfechtung wegen Täuschung beseitigt den Vertragsabschluss von Anfang an. Sie werden dann so gestellt, als ob Sie den Vertrag für den Freizeitclub nie unterschrieben hätten.
In einem solchen Fall können Sie den folgenden Mustertext verwenden: „Ich fühle mich von Ihnen bei Vertragsabschluss getäuscht. Sie haben mich im Glauben gelassen, dass Sie mir die Vertragsunterlagen für einen Vermittlungsvertrag einer ganz konkreten Person aus Ihrem Zeitungsinserat vorlegen. Tatsächlich aber haben Sie mir einen ganz anderen Vertrag über die Aufnahme in einen Freizeitclub vorgelegt. Einen solchen Vertrag wollte ich nie abschließen. Hätte ich bemerkt, dass Sie mir ganz andere Vertragsunterlagen vorlegen, so hätte ich diese nicht unterschrieben. Aus diesem Grund fechte ich den Vertrag wegen Täuschung an.“
Nun beschreiben Sie so ausführlich und genau wie möglich, wie die Täuschung der Partneragentur ablief. Aus Ihrer Schilderung muss hervorgehen, dass Sie den Vertrag nur aufgrund dieser Täuschung unterzeichnet haben. Hätten Sie bemerkt, um welchen Vertrag es sich tatsächlich handelt, so hätten Sie niemals unterschrieben.
Neben der Anfechtung können Sie in einem solchen Fall noch weitere rechtliche Einwendungen geltend machen. Diese finden Sie in der Beschreibung weiter unten.
Haben Sie einen Partnervermittlungsvertrag unterzeichnet und möchten Sie diesen aus bestimmten Gründen vorzeitig beenden, so ist es wichtig, dass Sie bereits erfolgte Zahlungen rückgängig machen.
Haben Sie die Forderungen per Lastschriftverfahren bezahlt, so können Sie diese direkt über Ihre Bank per Lastschriftrückbuchung rückgängig machen. Das ist acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung möglich. In bestimmten Fällen, vor allem wenn eine rechtswidrige Forderung gegeben ist, kann eine Rückbuchung sogar über einen Zeitraum von 13 Monaten hinweg erfolgen. Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber zur Lastschriftrückbuchung.
Wurde die Forderung von Ihnen selbst überwiesen, egal ob per EC-Kartenlesegerät der Vermittlungsagentur, über eine selbst getätigte Banküberweisung oder einen vorausgefüllten Überweisungsschein, ist eine Lastschriftrückbuchung leider nicht möglich. Gehen Sie in einem solchen Fall direkt zu Ihrer Bank und schildern die Situation. Ich kenne viele Fälle in denen die Bank doch noch eingreifen und eine Kontobelastung rückgängig machen konnte.
Meiner Kanzlei sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die partnersuchende Person verstorben ist und anschließend die Erben mit den Kosten der Partneragentur konfrontiert wurden. Rechtlich ist es so, dass ein Erbe nicht nur das Vermögen des Verstorbenen erbt, sondern auch dessen Schulden. Bestehen nun offene Forderungen einer Partnervermittlung, so gehen diese Forderungen in die Erbmasse mit über und der Erbe ist dazu verpflichtet diese Schulden zu begleichen.
Das heißt aber nicht, dass Sie als Erbe sofort die Rechnung oder Mahnung einer Partneragentur bezahlen sollten, falls Sie in der Erbmasse eine solche gefunden haben oder diesbezüglich direkt von der Vermittlungsagentur angeschrieben wurden. Mein Rat ist, eine solche Forderung in jedem Fall rechtlich zu überprüfen. Denn als Erbe erben Sie nicht nur die Zahlungspflicht, sondern gleichzeitig auch die Möglichkeit, rechtliche Einwendungen gegen die Forderung zu erheben.
Das Vermittlungsverhältnis an sich endet mit dem Tod der zu vermittelnden Person. Das heißt, Forderungen aus einem aktiven Partnervermittlungsvertrag dürfen maximal bis zum Todeszeitpunkt berechnet werden. Eine Geltendmachung von Forderungen nach dem Todeszeitpunkt ist für die Partneragentur nicht mehr möglich, da sie aufgrund des Todes keine Vermittlungsleistung mehr erbringen kann und die zu vermittelnde Person als Vertragspartner nicht mehr vorhanden ist. Der Vertrag endet damit.
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen die folgende Vorgehensweise:
1. Teilen Sie der Partneragentur mit, dass der Kunde verstorben ist, und weisen dies mithilfe der Sterbeurkunde nach. Im selben Schreiben legen Sie gegen die noch bestehenden Forderungen Widerspruch ein.
2. Nun bitten Sie um einen Nachweis, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Denn dies muss zu Lebzeiten der verstorbenen Person der Fall gewesen sein,
damit überhaupt ein Vergütungsanspruch der Vermittlungsagentur entstanden sein konnte. Diesen Nachweis muss die Agentur aktiv erbringen, die bloße Behauptung reicht nicht aus.
3. Sprechen Sie in Ihrem Schreiben rein vorsorglich die außerordentliche Kündigung des Vermittlungsvertrags aus. Als Kündigungsgrund greift hier der Tod der zu vermittelnden Person. Zwar endet der Vertrag automatisch mit dem Tod, dennoch wird dies manchmal von der einen oder der anderen Partneragentur angezweifelt. Der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bringt daher Rechtssicherheit in die Angelegenheit. Um ganz sicher zu gehen können Sie zusätzlich die „Anfechtung“ des Vermittlungsvertrags als zusätzliche rechtliche Einwendung erklären.
4. Prüfen Sie,wann der Vertrag abgeschlossen wurde und ob evtl. noch ein Widerrufsrecht besteht. Denn wurde der Vertrag in der Wohnung abgeschlossen, so besteht ab Erhalt der Widerrufsbelehrung eine 14-tägige Widerrufsfrist. Hat die verstorbene Person jedoch keine Widerrufsbelehrung von der Agentur erhalten, war diese fehlerhaft formuliert, oder kann die Vermittlungsagentur den Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verstorbenen nicht nachweisen, so besteht eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.
Im Rahmen des von Ihnen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags haben Sie der Partneragentur genaue Angaben zu der von Ihnen gewünschten Person gemacht. Die Vermittlungsagentur ist daher verpflichtet, Ihnen Personen zu vermitteln, die diesen Wünschen entsprechen.
Geschieht das nicht, und werden Ihnen Partnervorschläge für ganz andere Personentypen gemacht, oder Personen die zu weit weg wohnen, oder von den Freizeitaktivitäten her nicht passen, so erbringt die Partneragentur nicht ihre vertraglich geschuldete Leistung. Sie haben dann das Recht, Widerspruch gegen die Forderungen einzulegen, und müssen zunächst keine Zahlungen leisten.
Wenden Sie sich in einem solchen Fall schriftlich an die Agentur und teilen mit, warum die gemachten Partnervorschläge nicht Ihren Wünschen entsprechen. Teilen Sie im selben Schreiben noch einmal mit, welche Personen Ihnen konkret vermittelt werden sollen. Schreiben Sie weiterhin, dass Sie Ihre Zahlungen einstellen und diese erst dann wieder leisten, wenn die Partneragentur die von Ihnen gewünschten Personen vorschlägt. Machen Sie die "Einrede der Nichtleistung" geltend.
Inzwischen gibt es Vermittlungsagenturen auf dem Markt, die sich darauf spezialisiert haben, dem Kunden eine fest bestimmte Anzahl an Partnervorschlägen zu machen. Diese suchen sie aus ihrem Karteibestand aus und sichern dabei zu, dass diese Vorschläge sehr gut zum Suchprofil des Kunden harmonieren. In der Realität ist es dann aber so, dass der Kunde meist schon einen Tag später einen Brief erhält, in dem diese Vorschläge benannt sind, aber überhaupt nicht zu den Suchwünschen des Kunden passen.
Die Agentur versucht durch den schnellen Versand der Partnervorschläge ihre vertragliche Leistungspflicht zu erbringen. Denn wenn diese erbracht ist, verliert der Kunde sein Recht auf Widerruf (was zuvor von der Agentur vertraglich vereinbart wurde).
Rechtlich betrachtet ist die vertraglich geschuldete Leistung durch einen wahllosen übereilt schnellen Versand von Partnervorschläge nicht erbracht. Denn zum einen kann es nicht möglich sein, dass das Aussuchen von passgenauen Partnern so schnell geht, dass der Versand der Vorschläge noch am selben Tag des Vertragsschlusses möglich ist. Zum anderen gilt die vertraglich geschuldete Leistung als noch nicht erbracht, wenn es sich bei diesen Vorschlägen um Personen handelt, die nicht zum Suchprofil des Kunden passen. Das Recht auf Widerruf bleibt dann bestehen. (Lesen Sie hierzu bitte auch den nächsten Problempunkt)
In manchen Fällen bietet Ihnen die Partneragentur die Möglichkeit, sofort mit der Vermittlung zu beginnen. Das ginge aber nur dann, wenn Sie einen Verzicht auf Ihr gesetzliches Widerrufsrecht unterschreiben.
Grundsätzlich ist ein solcher Ausschluss des Widerrufsrechts nicht möglich, da der Gesetzgeber nicht wollte, dass Verbrauchern ihr Widerrufsrecht genommen wird. Der Verzicht auf das Widerrufsrecht ist daher nur in sehr engen Grenzen möglich. Haben Sie einen solchen Verzicht unterschrieben, so muss genau geprüft werden, ob dies rechtlich zulässig war. War es das nicht, was oftmals der Fall ist, so können Sie ganz normal Ihr Widerrufsrecht ausüben.
In einigen Fällen enthält sogar schon der unterschriebene Verzicht eine Textpassage, die den Verzicht unwirksam machen kann. Denn steht dort beispielsweise, dass ein Widerruf nicht mehr möglich ist, wenn die Partneragentur die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht hat, so kann dennoch ein Widerruf möglich sein. Denn wurde der Vermittlungsvertrag z.B. für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen, so läuft die vertragliche Leistungspflicht für diesen Zeitraum. Sie ist erst dann erfüllt, wenn der Vertragszeitraum abgelaufen ist. Oder wurde seitens der Vermittlungsagentur zugesagt, dass diese eine bestimmte Anzahl von Partnervorschlägen macht, dann aber zum Profil des Kunden unpassende Vorschläge erbringt, so liegt ebenfalls noch keine vollständige Leistung vor. Das ist erst dann der Fall, wenn die Vorschläge tatsächlich auf die Suchwünsche des Kunden passen.
Im Folgenden stelle ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Einwendungen vor, die gegen die Forderung einer Partneragentur oder Vermittlungsagentur vorgebracht werden können.
Nach unserem Rechtssystem ist eine sofortige Kündigung immer dann möglich, wenn der Auslöser für den Kündigungswillen so gravierend ist, dass dem Kündigenden unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er das Vertrauen in den Vertragspartner und die weitere Zusammenarbeit verloren hat. Dann kann der Agenturvertrag mit sofortiger und außerordentlicher Wirkung gekündigt werden, es ist nicht einmal eine Fristsetzung erforderlich. Gerade bei so privaten Angelegenheiten wie der Partnervermittlung kann es schnell passieren, dass der Kunde das Vertrauen in die Partnervermittlung verliert.
Ein Vertrag kann immer dann aufgrund von Täuschung angefochten werden, wenn die Partneragentur vor dem Vertragsabschluss einen Irrtum hervorgerufen hat, der Sie letztendlich zur Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages motiviert hat. Sie können eine Täuschung daran erkennen, dass Sie den Vertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterzeichnet hätten, wenn Sie von Anfang an alle Vertragsdetails in vollem Umfang gekannt hätten.
Verschweigt Ihnen die Partnervermittlung den einen oder den anderen Umstand, und haben Sie den Vertrag aufgrund dieses Nichtwissens letztendlich unterzeichnet, so ist von einer Täuschung auszugehen, die mit Hilfe des rechtlichen Mittels der Anfechtung angegriffen werden kann. Eine Anfechtung beseitigt den Vertrag so, als ob es ihn nie gegeben hätte.
Ein weiterer Anfechtungsgrund besteht dann, wenn Sie sich beim Unterschreiben des Vertrags im Irrtum befunden haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie beispielsweise davon ausgingen, dass Sie einen ganz anderen Vertrag unterzeichnen, als der, der Ihnen vorlag. Dann befinden Sie sich in einem Irrtum, denn Sie schließen versehentlich einen Vertrag ab, den Sie überhaupt nicht unterzeichnen wollten.
Wurde der Vertrag mit der Agentur unter bestimmten Umständen abgeschlossen, so kann auch an einen Widerruf gedacht werden. Verträge können dann widerrufen werden, wenn Sie beispielsweise auf offener Straße oder generell in der Öffentlichkeit angesprochen wurden und zu einem Vertragsabschluss überredet wurden, oder wenn das am Arbeitsplatz geschah, auf einer öffentlichen Veranstaltung oder Feier, oder wenn man Sie zuhause besucht hat.
Außerdem kommt ein Widerruf dann in Betracht, wenn der Partnervertrag telefonisch, per Fax, Brief oder im Internet online abgeschlossen wurde. Der Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an.
Gerade Verträge, die bei Ihnen zuhause in der Wohnung abgeschlossen wurden, lassen sich meist mit Hilfe des Rechts zum Widerruf rückgängig machen.
Zu prüfen ist außerdem, ob bei Ihnen ein Fall des Wuchers vorliegt. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Unternehmen ihre Kunden völlig überteuerte Verträge abschließen lassen und dabei die Unwissenheit oder Unerfahrenheit des Kunden ausnutzen. Haben Sie einen Vertrag mit einer Partnervermittlung abgeschlossen, und erscheint Ihnen der Preis für die angebotene Leistung als völlig überhöht, so kann möglicherweise ein Fall des Wuchers vorliegen.
Eine weitere Möglichkeit, den Vertrag mit der Partnervermittlung zu lösen ist die, eine Kündigung mangels Vertrauensverlustes in die Erfüllung vertraulicher Dienste auszusprechen. Immer dann, wenn im Rahmen eines Vertrages die eine Partei bestimmte vertrauliche Aufgaben in die Hände der anderen Vertragspartei legt, handelt es sich um eine spezielle Form des Dienstvertrags, der laut Gesetzbuch eine sofortige Kündigung vorsieht.
Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit lässt sich damit begründen, dass derjenige, der vertrauliche Dienste an eine andere Person überträgt, eine Möglichkeit haben muss, diese Dienste wieder an sich zu ziehen, wenn er kein Vertrauen mehr in die andere Person hat. Es ist in einem solchen Fall nicht zumutbar, eine monatelange Kündigungsfrist abzuwarten. Dazu sind die entsprechenden Aufgaben und Dienste zu vertrauensvoll, als dass sie in den Händen einer anderen Person verbleiben können.
Zu derartigen vertraulichen Diensten gehört auch die Vermittlung eines Partners bzw. die Partnersuche. Haben Sie die Partnervermittlung in die Hände einer Agentur vertrauensvoll übertragen, so muss es für Sie rechtlich eine Möglichkeit geben, die Zusammenarbeit dann beenden zu können, wenn Sie das Vertrauen in die Partneragentur verloren haben.
Hat Ihnen die Agentur eine ganz bestimmt Leistung zugesagt, diese dann aber nicht erbracht, so müssen Sie keine Zahlungen an die Agentur leisten. Denn dann greift die „Einrede der Nichtleistung“, welche gesetzlich normiert ist. Diese besagt, dass die eine Seite eines Vertrags dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn die andere Seite ihre vertraglich zugesagte Leistung nicht erbringt, noch nicht erbracht hat, oder fehlerhaft erbringt. Schreiben Sie der Vermittlungsagentur in einem solchen Fall, dass Sie die „Einrede der Nichtleistung“ geltend machen, und erklären welche Leistungen bislang nicht oder falsch erbracht wurden.
An dieser Stelle finden Sie zwei Musterbriefe, die Sie auf Ihre jeweilige Situation anpassen können. Der erste Musterbrief kommt dann zur Anwendung, wenn der Vertrag mit der Partnervermittlung zwar an sich korrekt ist, die Agentur aber unberechtigte Forderungen an Sie stellt, als z.B. falsch berechnete oder zu hohe Mitgliedsbeiträge. Den zweiten Musterbrief können Sie verwenden, wenn Sie den Vertrag mit der Partnervermittlung vollständig beenden möchten.
Wichtig ist, dass Sie umgehend schriftlich reagieren, sobald Sie bemerkt haben, dass es Probleme in dem von Ihnen abgeschlossenen Vermittlungsvertrag gibt. In diesem Schreiben müssen Sie so ausführlich und genau wie möglich schildern, welche Probleme das sind, und wie diese nach Ihren Wünschen gelöst werden könnten.
Musterbrief an eine Partneragentur gegen eine unberechtigte Forderung
An
(Name Partneragentur)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer der Partneragentur)
Vorab per E-Mail an: (E-Mail-Adresse der Partneragentur)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Partnervermittlungsvertrag vom (Datum)
Widerspruch Forderung vom (Datum) über (Betrag)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich ich Widerspruch gegen Ihre Forderung vom (Datum) über (Betrag) ein. Diese Forderung ist unberechtigt und wird von mir nicht bezahlt werden.
(An dieser Stelle schildern Sie nun so ausführlich und genau wie möglich, warum die von der Agentur geltend gemachte Forderung in Ihren Augen unberechtigt ist.)
Einer Datenweitergabe an ein Inkassounternehmen, an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an eine Auskunftei wird vollständig widersprochen. Der hier geäußerte Widerspruch bzgl. der Forderung, als auch der Datenweitergabe, wird von mir dauerhaft aufrecht erhalten.
Zudem widerrufe ich Ihnen hiermit die Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine weiteren Beträge von meinem Konto ab. Von mir unterschriebene Überweisungsträger dürfen Sie ab sofort nicht mehr verwenden.
Ich bitte Sie um Stornierung der hier bestrittenen Forderung und um eine anschließende Forderungskorrektur. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Musterbrief zur Beendigung eines ungewollten Vertrags mit einer Partneragentur
Im Folgenden finden Sie einen Musterbrief, den Sie bei einem ungewollten oder fehlerhaft abgeschlossenen Vermittlungsvertrag heranziehen können. Der Brief beendet das Vermittlungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
In diesem Schreiben müssen Sie so ausführlich wie möglich schildern, welche Erwartungen Sie an die Partnervermittlung hatten, und warum diese durch den jetzt vorliegenden Vertrag nicht erfüllt werden können. Fühlten Sie sich bei Vertragsschluss getäuscht oder überrumpelt, so schildern Sie auch diese Umstände so genau wie möglich. Sehr wichtig ist, dass aus Ihrem Schreiben erkennbar wird, dass Sie den Vertrag mit der Partneragentur niemals abgeschlossen hätten, wenn Sie die wahren Umstände des Vertragsschlusses gekannt hätten.
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Partneragentur)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer der Partnervermittlung)
Vorab per E-Mail an: (E-Mail-Adresse der Partnervermittlung)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Vermittlungsvertrag vom (Datum)
Betreff: Beendigung des Vermittlungsvertrags
Widerspruch Forderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben bezeichneten Vertrag mit sofortiger Wirkung. Ich beziehe mich dabei auf mein gesetzlich festgelegtes Recht, Verträge außerordentlich kündigen zu dürfen, wenn man kein Vertrauen mehr in seinen Vertragspartner hat. Ihren Forderungen widerspreche ich, weitere Zahlungen werden nicht erfolgen.
Vorsorglich erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Täuschung. Sie haben mich bei Vertragsabschluss nicht vollständig über den Inhalt des Vermittlungsvertrags aufgeklärt. Hätte ich von Anfang an alle Details gewusst, so hätte ich diesen Vertrag niemals unterschrieben.
Ebenso rein vorsorglich erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Irrtums, da ich einen derartigen Vertrag niemals unterzeichnen wollte.
Zudem erkläre ich Ihnen rein vorsorglich den Widerruf des Vertrags
(An dieser Stelle schildern Sie nun so ausführlich und genau wie möglich, wie Sie auf die Partneragentur kamen, und welche Erwartungen bzw. Wünsche Sie an diese hatten. Dann schreiben Sie, was sich tatsächlich zugetragen hat, inwieweit also Ihre Vorstellungen und Wünsche enttäuscht wurden. Machen Sie deutlich, dass Sie sich getäuscht fühlen, wenn dem so ist, und wodurch. Aus Ihrer Schilderung muss klar hervorgehen, dass Sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätten, wenn man Ihnen von Anfang an die Wahrheit gesagt hätte. Haben Sie sich bei Vertragsschluss geirrt, so beschreiben Sie diesen Irrtum und dessen Zustandekommen so genau und ausführlich wie möglich.)
Zudem widerrufe ich Ihnen hiermit die Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine weiteren Beträge von meinem Konto ab. Von mir unterschriebene Überweisungsträger dürfen Sie ab sofort nicht mehr verwenden. Die bereits von mir bezahlten Mitgliedsbeiträge bitte ich Sie, auf folgende Bankverbindung zu überweisen: (Angabe Ihrer Bankverbindung).
Ich bitte Sie, mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Haben Sie ein Problem im Bereich Partnervermittlungsagentur, Freizeitclub oder Singleclub, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
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Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Partnervermittlung der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
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Abwehr von unberechtigten Forderungen