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Rechtliche Probleme mit dem Gas- und Stromversorgungsvertrag oder der Gasrechnung bzw. Stromrechnung gibt es reichlich. Vor allem die Themen fehlerhafte Rechnung, zu hoher Verbrauch, Preiserhöhung, Kündigung, Abschlagszahlung und Anbieterwechsel sorgen immer wieder für Schwierigkeiten. Der folgende Ratgeber soll eine erste Hilfestellung bieten und die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um Gas und Strom beantworten.
Themen des Ratgebers in der Übersicht:
Mit die meisten Anfragen in meiner Kanzlei zum Thema Gas oder Strom erhalte ich in Bezug auf überhöhte Rechnungen. Daher möchte ich Ihnen im Folgenden erläutern, wie in rechtlicher Hinsicht gegen eine zu hohe Gas- oder Stromrechnung vorgegangen werden kann.
Mein Stromverbrauch bzw. mein Gasverbrauch ist plötzlich viel zu hoch. Die letzte Abrechnung war für mich ein Schock. Was kann ich tun?
Sobald Sie Ihre Jahresabrechnung erhalten haben, sollten Sie diese genau überprüfen, warum die Rechnung so hoch ausgefallen ist. Eine zu hohe Verbrauchsabrechnung kann verschiedene Ursachen haben, welche unterschiedliche Reaktionen erfordern.
1. Möglichkeit: Offensichtlicher Fehler in der Rechnung
Weist Ihre Stromrechnung oder Gasrechnung einen „offensichtlichen“ Fehler auf und ist deswegen zu hoch oder schlicht falsch berechnet, so können Sie dieser unproblematisch widersprechen. Hierzu gibt Ihnen das Gesetz ein Recht zum sofortigen Widerspruch und zur Einbehaltung des geforderten Zahlbetrags.
Ein offensichtlicher Fehler liegt dann vor, wenn sich der Fehler direkt aus der Stromrechnung bzw. aus der Gasrechnung ergibt. Das kann beispielsweise ein Rechenfehler sein, wenn klar erkennbar ist, dass der Verbrauch mit dem Preis für die Verbrauchseinheit falsch multipliziert wurde, wenn sonstige Rechenfehler vorhanden sind, wenn die Rechnung eine andere Abnahmestelle als die Ihrige benennt, wenn falsche Zählerdaten oder fehlerhafte Zählerstände in der Rechnung verwendet werden etc.
Wichtig ist in diesen Fällen, dass sich der Fehler klar aus der Rechnung selbst ergeben muss, ohne dass weitere Informationen, Angaben oder Erläuterungen notwendig sind. Das heißt, für jeden muss erkennbar sein, dass hier eine fehlerhaft erstellte Abrechnung für Strom oder Gas vorliegt. Die Rechnung muss bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lassen, also bei objektiver Betrachtung keine Zweifel über die Fehlerhaftigkeit ermöglichen.
Dabei ist es wichtig, dass Sie diesen Rechnungsfehler in Ihrem Widerspruch deutlich machen, also so ausführlich und genau wie möglich beschreiben. Ihr Gas- oder Stromversorger muss anhand Ihres Widerspruchsschreibens sofort erkennen können, wo sich der Fehler in der Rechnung befindet.
Im Falle einer offensichtlich falschen Stromrechnung/Gasrechnung haben Sie das Recht zum Widerspruch und zur Nichtzahlung des geforderten Betrags. Erst nachdem der Fehler korrigiert ist, sind Sie zur Zahlung der Gasrechnung oder Stromrechnung verpflichtet.
2. Möglichkeit: Mehr als doppelt so hoher Verbrauch
Weist Ihre aktuelle Stromrechnung oder Gasrechnung plötzlich einen mehr als doppelt so hohen Verbrauch als im vorherigen Abrechnungszeitraum auf, ohne dass Sie diesen Mehrverbrauch wissentlich hervorgerufen haben, so haben Sie ein gesetzlich festgelegtes Recht zum Widerspruch und zur Zahlungsverweigerung.
Das gilt aber nur dann, wenn Sie zeitgleich eine Befundprüfung bei Ihrem Gas/Stromversorger beantragen. Eine Befundprüfung überprüft Ihre Zählvorrichtung, also den Gaszähler oder den Stromzähler. Im Falle einer Befundprüfung baut das Eichamt oder eine ähnliche Institution den jetzigen Zähler aus und unterzieht diesem eine genaue Überprüfung. Stellt sich heraus, dass der Zähler fehlerhaft gearbeitet hat, und Ihnen dadurch die zu hohe Stromrechnung oder Gasrechnung entstanden ist, erhalten Sie einen neuen funktionsfähigen Zähler eingebaut.
Es müssen somit zwei Voraussetzungen gegeben sein, um bei einer zu hohen Stromrechnung oder einer überhöhten Gasrechnung die Zahlung zurückhalten zu dürfen:
Dann können Sie zunächst abwarten, was die Überprüfung Ihres Stromzählers oder Gaszählers ergibt. Sie müssen bis zum Abschluss der Überprüfung keine Zahlungen aus der zu hohen Rechnung an den Energieversorger leisten. Erst wenn die Befundprüfung zeigt, dass Ihr Zähler einwandfrei funktioniert, müssen Sie den überhöhten Rechnungsbetrag für Gas oder Strom begleichen. Dann muss die Ursache für den zu hohen Verbrauch woanders gesucht werden.
Soll ich den Rechnungsbetrag zunächst bezahlen, obwohl dieser in meinen Augen zu hoch ist?
Haben Sie eine zu hohe Stromrechnung oder eine überhöhte Gasrechnung erhalten, so sind Sie zunächst zur Zahlung des Rechnungsbetrags verpflichtet. Nur dann, wenn, wie oben beschrieben, entweder ein offensichtlicher Rechnungsfehler vorliegt, oder wenn der Verbrauch mehr als doppelt so hoch ist und Sie eine Zählerüberprüfung beantragt haben, sind Sie zunächst zur Zahlungsverweigerung Ihrer Gasrechnung oder Stromrechnung befugt.
In allen anderen Fällen, also wenn der Verbrauch von Strom oder Gas nicht mehr als doppelt so hoch ist wie sonst, und kein offensichtlicher Fehler vorliegt, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den geforderten Rechnungsbetrag zunächst zu bezahlen.
Das liegt daran, dass die Versorgungsunternehmen zunächst in Vorleistung gehen müssen. Sowohl Strom als auch Gas ist in jeder Wohnung verfügbar, ohne dass ein Vertrag abgeschlossen wurde. Die Anbieter sind dazu verpflichtet, Strom und Gas jederzeit zur Entnahme bereit zu halten. Das bedeutet wiederum, dass die Versorger auf eine permanente finanzielle Liquidität angewiesen sind. Sie müssen die verbrauchten Energieeinheiten abrechnen können, ohne dass die Gefahr besteht, wegen jeder Rechnung einen Rechtsstreit führen zu müssen. Daher hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass Stromkunden und Gaskunden eine Zahlungspflicht trifft, selbst wenn die Rechnung in ihren Augen als zu hoch erscheint.
Nur in besonderen Fällen, wie dem der offensichtlichen Unrichtigkeit und dem des doppelt so hohen Verbrauchs ohne erkennbaren Grund, hat das Gesetz ein Zahlungsverweigerungsrecht eingeräumt.
Der Stromkunde und der Gaskunde muss somit die Rechnung bezahlen, kann aber anschließend die Rückzahlung des Rechnungsbetrags einfordern. Insofern besteht trotz erfolgter Zahlung die Möglichkeit zur Wiedererlangung des überwiesenen Geldes offen. Weist der Verbraucher seinem Anbieter nach, dass der Rechnungsbetrag fehlerhaft überhöht ist, so muss das Versorgungsunternehmen den zuviel bezahlten Betrag wieder an den Kunden zurückzahlen.
Geben Sie in der Betreffzeile Ihrer Überweisung den Text "Zahlung unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit" an. Damit verdeutlichen Sie Ihrem Anbieter, dass Sie die Rechnung noch überprüfen lassen und dass Sie das überwiesene Geld möglicherweise teilweise zurückfordern werden.
Sollten Sie nicht genug Geld haben, um den vom Stromanbieter oder Gasanbieter geforderten Betrag bezahlen zu können, so teilen Sie das diesem schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mit. Bitten Sie um eine Stundung, als auch um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Teilen Sie in Ihrem Brief mit, welche monatlichen Raten Sie aufbringen können. Zwar besteht kein gesetzliches Recht auf Stundung oder Ratenzahlung, die meisten Anbieter lassen aber mit sich reden.
Keinesfalls sollten Sie die Zahlung unter Hinweis auf die möglicherweise falsche Abrechnung verweigern, es sei denn, dass die oben beschriebenen Ausnahmefälle gegeben sind. Bitte bedenken Sie, dass die Jahresrechnung aus der Sicht des Anbieters gerechtfertigt ist. Zahlen Sie diese nicht oder nur teilweise, so wird er Sie ermahnen und schließlich die Angelegenheit an ein Inkassounternehmen oder eine Rechtsanwaltskanzlei abgeben, oder Ihnen eine Versorgungsunterbrechung androhen. Das bringt Ihnen zunächst nur weiteren Ärger.
Welche offensichtlichen Fehler können in einer Stromrechnung oder einer Gasrechnung auftreten?
Wie oben beschrieben, können Sie die Zahlung Ihrer Gas- oder Stromrechnung zunächst zurückbehalten, wenn diese einen offensichtlichen Fehler aufweist, bzw. nur anteilig in Höhe des berechtigten Anteils bezahlen. Im folgenden möchte ich Ihnen einige typische Beispielfälle benennen, in denen ein solcher offensichtlicher Rechnungsfehler gegeben ist:
Welche Überlegungen muss ich anstellen, bevor ich gegen meine Jahresrechnung einen Widerspruch einlege?
Der erste und wichtigste Schritt ist die genaue Überprüfung Ihrer Stromrechnung oder Ihrer Gasrechnung. Achten Sie darauf, ob alle in der Rechnung angegebenen Daten korrekt sind. Wurde der richtige Zeitraum abgerechnet? Sind die in der Rechnung enthaltenen Berechnungen richtig, oder haben sich Rechenfehler eingeschlichen? Hat Ihr Anbieter die von Ihnen übermittelten Zählerstände korrekt übernommen, oder wurden falsche Werte angesetzt? Liegt evtl. eine Schätzung vor, die zu hoch ausgefallen ist?
Nachdem Sie sichergestellt haben, dass alle Angaben in der Stromrechnung oder Gasrechnung richtig sind, sollten Sie einen Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum durchführen. Wurde genau der gleiche Zeitraum abgerechnet, oder ein längerer? Kam es im vergangenen Jahr zu Preiserhöhungen, so dass sich deshalb eine höhere Stromrechnung/Gasrechnung ergeben hat? Ist auf Ihrer Seite ein erhöhter Verbrauch zu verzeichnen, weil es evtl. einen besonders kalten und langen Winter gab, oder weil Sie neue Verbrauchsgeräte angeschafft haben? Gerade im Bereich Strom können neue Geräte zu einem plötzlichen und unerwarteten Strom-Mehrbedarf führen, der sich dann natürlich auf der Rechnung widerspiegelt.
Haben Sie auf diese Weise keinen Fehler ausfindig machen können, so sollten Sie überlegen, ob Sie anhand der oben benannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechnung widersprechen und die Zahlung zunächst zurückhalten bzw. nur anteilig bezahlen. Wie oben besprochen ist das dann möglich, wenn die Rechnung entweder einen offensichtlichen Fehler enthält, oder wenn Ihr Verbrauch ohne erkennbaren äußeren Grund plötzlich mehr als doppelt so hoch ist und Sie daher Ihren Zähler überprüfen lassen möchten.
Stehe ich plötzlich ohne Strom/Gas da, wenn ich der Rechnung widerspreche und nicht bezahle?
Nein, eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas darf vom Versorger nur dann vorgenommen werden, wenn der Zahlungsrückstand an berechtigten(!) Forderungen 100 Euro übersteigt. Strom- oder Gasrechnungen, gegen die Sie einen schlüssig begründeten und rechtmäßigen Widerspruch eingelegt haben, also unberechtigte Forderungen, dürfen in diese 100 Euro nicht eingerechnet werden.
Hierzu zählen somit nur Forderungen, die Sie aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht bezahlen können, nicht aber Forderungen, die Sie wegen Unrechtmäßigkeit bestritten haben. Sie müssen nicht befürchten, dass Ihnen plötzlich der Strom oder das Gas abgestellt wird. Zudem würden Sie über eine bevorstehende Versorgungsunterbrechung vorher schriftlich mindestens zweimalig informiert, so dass noch genügend Zeit verbleibt, eine Klärung herbeizuführen.
Ich habe festgestellt, dass der Stromverbrauch bzw. der Gasverbrauch laut Jahresrechnung sehr hoch war. Woran kann das liegen?
Oftmals resultiert eine hohe Stromrechnung oder eine hohe Gasrechnung schlicht daraus, dass der Kunde im vergangenen Abrechnungszeitraum mehr verbraucht hat als sonst. Ist der Strom- oder Gasverbrauch jedoch plötzlich unerwartet hoch, so kann das neben dem höheren Verbrauch auch in der Ursache eines defekten Zählers liegen. Um herauszufinden, ob Ihr Verbrauch von Gas oder Strom angestiegen ist, können Sie die in Ihrer Wohnung vorhandenen elektrischen Geräte bzw. die Gasverbrauchsstellen überprüfen:
Wie kann ich herausfinden, wieviel Strom oder Gas ich pro Tag im Durchschnitt nutze?
Um Ihren Tagesverbrauch zu ermitteln, empfiehlt es sich, zunächst ein Tagesprotokoll Ihres Strom- oder Gasverbrauchs anzufertigen. Notieren Sie sich sieben Tage lang jeden Tag zur selben Uhrzeit (beispielsweise abends um 21 Uhr) den Strom- oder Gasverbrauch, indem Sie Ihren Zähler ablesen und die aktuelle Zahl aufschreiben. Nachdem Sie sieben Tage lang Ihren Verbrauch abgelesen haben, addieren Sie die Werte und teilen die Summe durch sieben. Damit haben Sie Ihren durchschnittlichen Tagesverbrauch ermittelt.
Auf diese Weise erhalten Sie einen Überblick darüber, was Sie am Tag verbrauchen, und können diesen Verbrauch auf den Monat und das Jahr hochrechnen, indem Sie den durchschnittlichen Tagesverbrauch mit 30,4 Tagen (auf den Monat hochgerechnet) bzw. mit 365 Tagen (auf das Jahr hochgerechnet) multiplizieren. Bitte berücksichtigen Sie dabei den im Winter erhöhten Verbrauch. Vor allem bei Gas sollten Durchschnittsberechnungen nur in der kalten Jahreszeit durchgeführt werden, da der Gasverbrauch im Sommer wesentlich geringer ist.
Die von Ihnen ermittelten Durchschnittswerte müssen ungefähr mit dem in Ihrer Gasrechnung oder in Ihrer Stromrechnung angegebenen Werten übereinstimmen. Ermitteln Sie hier eine erhebliche Differenz, so kann mit der Jahresrechnung etwas nicht stimmen.
Da ich alle anderen Fehlerquellen ausschließen kann, muss der Zähler defekt sein. Wie bringe ich meinen Anbieter dazu, den Gas- bzw. Stromzähler zu überprüfen?
Ein defekter Zähler kommt viel häufiger vor als Sie denken. Eine technische Überprüfung ist daher ratsam. Wenden Sie sich hierzu schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an Ihren Gas- oder Stromanbieter und fordern Sie diesen auf, eine "Befundprüfung gemäß § 32 Eichordnung" in die Wege zu leiten. Ihr Anbieter gibt diesen Antrag an eine amtliche Prüfstelle weiter, welche den Ausbau des Zählers und dessen Überprüfung vornimmt. Ungefähr zehn Prozent aller Zähler sind nicht richtig geeicht oder defekt. Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Gas/Stromzähler nicht korrekt funktioniert, so ist ein solcher Antrag auf Befundprüfung sehr zu empfehlen.
Die "Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte der Elektrizität EC 11" in Berlin teilt zur Befundprüfung bei Stromzählern das folgende mit: "Eine Messprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit des Messgerätes (z.B. Elektrizitätszähler) darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden. Die beantragte Befundprüfung erfolgt auf Grundlage der Eichordnung - Allgemeine Vorschriften (EO) § 32. Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Bauartzulassung entspricht."
Ergibt die Befundprüfung, dass der Zähler fehlerhaft gearbeitet und mit einem bestimmten Prozentsatz abweichend gemessen hat, so muss der Versorger seinem Kunden diese Differenz erstatten. Das bedeutet, dass der Strom- oder Gaskunde seine bereits geleisteten Zahlungen anteilig zurückerstattet bekommt.
Ist die Abweichung des Zählers nicht genau feststellbar, oder ist der Zähler vollständig defekt, so wird der Verbrauch seit der letzten fehlerfreien Ablesung vom Versorger per Schätzung ermittelt. Diese Schätzung richtet sich nach dem Durchschnittsverbrauch aus der Zeit bevor der Zähler fehlerhaft arbeitete und dem Durchschnittsverbrauch für die Zeit nachdem ein neuer Zähler eingesetzt wurde.
Wann muss mich mein Gas-/Stromversorger über eine Änderung der Preise informieren?
Plant Ihr Anbieter eine Erhöhung des Gaspreises bzw. des Strompreises, so muss er sie der gesetzlichen Definition nach „rechtzeitig“ darüber informieren, in jedem Fall aber vor Ablauf der momentan laufenden Abrechnungsperiode.
Wie muss mich mein Anbieter über eine Preiserhöhung informieren?
Ihr Gasanbieter oder Stromanbieter muss Sie der gesetzlichen Definition nach auf „transparente und verständliche Weise“ über eine beabsichtigte Änderungen des Preises informieren. Das bedeutet, Sie müssen als Kunde sofort erkennen können, dass Sie eine Preiserhöhung für Strom oder Gas in Händen halten. Das Schreiben in Bezug auf die Preiserhöhung muss als solches deutlich erkennbar sein.
Darf ein Stromanbieter/Gasanbieter die Information über eine Preiserhöhung zwischen anderen Informationen verstecken?
Nein, eine solche Vorgehensweise ist in keinem Fall möglich. Es reicht nicht aus, wenn die Information über eine Preiserhöhung zwischen anderen Informationen versteckt ist, diese muss klar und deutlich sofort für den Kunden erkennbar sein.
Leider gibt es immer wieder unseriöse Anbieter von Strom und Gas, die versuchen, mit Hilfe von versteckten Preiserhöhungen die Kündigungsfrist zu umgehen. Manchmal erhält der Kunde ein Schreiben, das eher einer Werbebroschüre ähnelt, und in dieser finden sich dann versteckt zwischen anderen Seiten mit allgemeinen Informationen über das Unternehmen und die Energiegewinnung plötzlich ein paar wenige Zeilen über Änderungen des Preises für Gas oder Strom.
Manchmal ergeht eine E-Mail, in der erst seitenlang z.B. über die Umstellung auf umweltverträgliche Energiegewinnung usw. geschrieben wird, und lediglich ein einzelner Absatz mitten in der E-Mail teilt unauffällig mit, dass eine Preiserhöhung stattfinden wird, dass also die Grundgebühren und der Arbeitspreis heraufgesetzt werden.
Haben Sie ein solches Schreiben Ihres Versorgers erhalten, so stellt dieses eine unwirksame Preiserhöhung dar. Sie werden als Kunden dann so gestellt, als ob Sie überhaupt keine Preiserhöhung erhalten haben, der alte Preis gilt weiter.
Darf ich bei einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen?
In der Grundversorgung: Erhöht Ihr Stromanbieter als Grundversorger oder Ihr Gasanbieter als Grundversorger den Preis, so haben Sie das gesetzlich festgeschriebene Recht zur sofortigen Kündigung. Das bedeutet, Sie können den Vertrag mit dem Grundversorger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diese Möglichkeit zur sofortigen außerordentlichen Kündigung besteht ab dem Moment, in dem Sie über die bevorstehende Preiserhöhung für Strom oder Gas erfahren haben.
Außerhalb der Grundversorgung: Bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung, also z.B. bei Energie-Discountern, ergibt sich die Kündigungsfrist meist aus dem Vertrag. Dabei ist die Benachrichtigung über die Preiserhöhung und die damit anlaufende Kündigungsfrist vom Versorgungsunternehmen so zu gestalten, dass der Kunde den erhöhten Preis nicht bezahlen muss, wenn er die Sonderkündigung erklärt hat. Handelt es sich um einen seriösen Versorger, so akzeptiert er die Kündigung und lässt Ihren Vertrag noch bis zum Ende der vereinbarten Bezugszeit zum bisherigen Preis weiterlaufen. Dann tritt die Kündigung ein, und der Energiebezug wird beendet, so dass Sie vom neuen höheren Preis verschont bleiben.
Wann kann ich den Vertrag kündigen, wenn mein Versorger die Preiserhöhung versteckt hat?
Das Recht zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung haben Sie immer dann, sobald Sie über die bevorstehende Preiserhöhung für Strom oder Gas in gesetzlich korrekter Weise informiert worden sind. Das bedeutet, Sie müssen eine eindeutige, klare und verständliche Information über die Preiserhöhung erhalten haben. Dieses Schreiben muss Sie tatsächlich erreicht haben, das heißt, Sie müssen es erhalten haben, so dass Sie es lesen konnten. Besteht Streit über die Frage, ob Sie das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bekommen haben, so trifft die Beweislast Ihren Gas/Stromversorger. Dieser muss beweisen, dass Sie die Information über die Preiserhöhung erhalten haben.
Geschieht die Info über die bevorstehende Preisanpassung beispielsweise per E-Mail, so müsste der Gas/Stromversorger beweisen, dass Sie die E-Mail erhalten haben und lesen konnten. Landet diese in Ihrem Spam-Filter, oder geht aus technischen Gründen unterwegs verloren, so haben Sie diese nie erhalten, die Preiserhöhung ist damit nicht wirksam geworden. Erhalten Sie die Preisinfo per normaler Post, so kann auch dieses Schreiben unterwegs verloren gehen, so dass Sie es nicht erhalten. Ihr Gas/Stromversorger müsste aber beweisen, dass das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bei Ihnen angekommen ist.
In beiden Fällen, egal ob per E-Mail oder per Post, kann ein solcher Nachweis letztlich nur dann von Ihrem Versorger erbracht werden, wenn er sich den Erhalt der Preisanpassung von Ihnen schriftlich bestätigen lässt, oder wenn er einen Brief per Einschreiben versenden würde.
Lässt Ihnen Ihr Versorger ein Preisanpassungsschreiben zukommen, das die Information über die Preiserhöhung für Strom oder Gas lediglich zwischen den Absätzen versteckt, so fehlt es bereits an einer gesetzlich vorgeschriebenen transparenten und eindeutigen Preiserhöhungsinformation. Ein solches Schreiben führt zu keiner wirksamen Preiserhöhung.
Zudem muss Ihr Strom/Gasanbieter beweisen, dass Sie dieses Schreiben tatsächlich erhalten haben. Ist das nicht der Fall, weil Sie beispielsweise keine E-Mail über die Preiserhöhung bekommen haben, so wird diese Preisanpassung nicht wirksam.
Es ergibt sich für den Versorger dann keine Möglichkeit, eine Preiserhöhung für Ihre Gas- oder Stromlieferung durchzusetzen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen geben sind, also dass das Preiserhöhungsschreiben eindeutig und verständlich abgefasst ist, Sie dieses tatsächlich erhalten haben, und keine Kündigung erklärt haben, hat Ihr Gas/Stromanbieter das Recht zur Erhöhung der Preise.
Warum darf der Grundversorger den Preis für den Gas- oder Strombezug einseitig erhöhen? Und wie widerspreche ich einer solchen Preiserhöhung?
Bei Kunden der Grundversorgung (also Kunden ohne Spezialtarif oder einem Anbieter der nicht Grundversorger ist) hat der Versorger aufgrund gesetzlicher Grundlagen das Recht, den Preis einseitig zu erhöhen. Eine vertragliche Vereinbarung mit den Kunden ist nicht notwendig. Jedoch muss sich die Preisneufestlegung im Rahmen der "Billigkeit" bewegen. Maßlose Preiserhöhungen sind dadurch nicht erlaubt.
Anders verhält es sich bei Kunden außerhalb der Grundversorgung (Sondervertragskunden): Hier kommt es auf die Regelungen an, die im Energieliefervertrag zwischen Verbraucher und Energieunternehmen getroffen wurden. Gibt es in diesem Vertrag Regelungen zur einseitigen Preiserhöhung, wurden diese Regelungen wirksam getroffen und hat der Kunde diesen vertraglich zugestimmt, so bestimmt sich das Preiserhöhungsrecht nach diesen Vertragsbestimmungen. Jedoch unterliegen auch hier die Preiserhöhungen der Billigkeitskontrolle.
Ob die Preisanpassung eines Versorgers billig ist oder nicht, bestimmt sich alleine nach objektiven Kriterien: Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten des Grundversorgers und inwieweit führen diese Kosten zu einer berechtigten Preiserhöhung? Die tatsächlichen Kostensteigerungen in der Produktion bzw. Beschaffung von Gas oder Strom dürfen somit in eine Erhöhung des Endverbraucherpreises fließen, alle anderen Kriterien in der Regel jedoch nicht. Daher ist eine Offenlegung der Kalkulation durch den Gas- bzw. Stromversorger entscheidend. Nur durch die Darlegung anhand konkreter Unterlagen und Berechnungen kann der Versorger seine Preiserhöhung für Strom oder Gas rechtfertigen.
Sobald Ihnen Ihr Grundversorger eine Preiserhöhung des Strompreises oder Gaspreises mitgeteilt hat, und Sie der Meinung sind, dass diese Preiserhöhung unbillig und ungerechtfertigt ist, Sie den Vertrag aber nicht kündigen möchten, sollten Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch gegen diese Erhöhung einlegen. In der Regel haben Sie acht Wochen Zeit, um gegen die Rechnung zu widersprechen.
Berufen Sie sich in Ihrem Schreiben auf "Unbilligkeit" des gesamten neuen Preises, nicht nur auf die Unbilligkeit der Preiserhöhung. Verlangen Sie eine für einen technischen Laien verständliche und nachvollziehbare Erklärung, wie es zu dieser Preiserhöhung kommen konnte und wie diese zu rechtfertigen ist. Verlangen Sie nicht nur die Erklärung, sondern bitten Sie auch um Kopien der für die Preisberechnung relevanten Dokumente bzw. fragen Sie nach einem persönlichen Termin zur Einsichtnahme in alle zugrundeliegenden Unterlagen.
Außerdem teilen Sie Ihrem Strom- bzw. Gasversorger mit, welchen Preis Sie ab sofort bezahlen werden. Schlüsseln Sie ihm genau auf, mit welchen monatlichen Abschlagszahlungen er rechnen kann, und welchen Teilbetrag Sie aufgrund der vermuteten Unbilligkeit nicht bezahlen werden. Am sinnvollsten ist es, wenn Sie das Preisniveau heranziehen, das vor der Erhöhungsankündigung galt, also Ihr bisher gezahlter Preis. Kalkulieren Sie evtl. einen geringen Aufschlag ein, wenn dieser in Ihren Augen gerechtfertigt ist. Zahlen Sie anschließend nur den von Ihnen angekündigten Betrag.
Warten Sie nun auf Post von Ihrem Energieversorger. Dieser ist angehalten, Ihnen die Preiserhöhung genau und verständlich zu erklären. Tut er das in einer unverständlichen und für einen Laien nicht nachvollziehbaren Weise, so teilen Sie ihm das mit und verlangen eine erneute Erklärung, diesmal jedoch eine verständliche. Sie haben das Recht auf eine nachvollziehbare Erklärung. Solange Sie diese nicht erhalten haben, müssen Sie nicht mehr bezahlen als die im Rahmen der Billigkeit festgelegten Beträge. Erklärt Ihnen Ihr Gasversorger bzw. Stromversorger den höheren Preis auf eine gute und nachvollziehbare Weise, so können Sie den neuen Preis für Gas oder Strom anerkennen und von nun an bezahlen.
Solange Sie nicht von der Billigkeit überzeugt sind, brauchen Sie den neuen Preis nicht zu bezahlen. Teilen Sie das Ihrem Versorger schriftlich mit. Warten Sie ab und bezahlen weiterhin nur den von Ihnen als gerechtfertigt angesehenen Preis. Der Versorger hat letztendlich dann nur noch die Möglichkeit, Sie vor Gericht auf Zahlung des neuen Preises zu verklagen.
Die Wahrscheinlichkeit für ein Verfahren vor Gericht ist derzeit glücklicherweise eher gering. Die Versorger erheben nur in seltenen Fällen Klage. Der Grund liegt darin, dass diese ihre internen Berechnungsgrundlagen nicht vor der Öffentlichkeit preisgeben möchten. In einem gerichtlichen Verfahren müssten sie das aber tun. Zudem besteht dann die Gefahr, dass der Richter den erhöhten Preis als unbillig ansieht und ein abweisendes Urteil spricht. Dann hat der Versorger eine ganze Welle weiterer Gerichtsverfahren zu befürchten, da dann auch andere Verbraucher sich dazu entschließen könnten, gerichtlich gegen den Versorger vorzugehen bzw. bei erneuten Preiserhöhungen eher dazu bereit sind, Widerspruch gegen die Erhöhung einzulegen.
Ihr Versorger muss Sie weiterhin konstant mit Strom oder Gas beliefern. Da Sie die Preiserhöhung aufgrund von Unbilligkeit bestreiten, liegt kein Ausnahmefall vor, nach dem der Versorger die Lieferung einstellen darf. Sofern Ihr Versorger die Einstellung der Strom- oder Gaslieferung androht, müsste im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens umgehend gegen die drohende Nichtversorgung vorgegangen werden.
Ein Gas- oder Stromversorgungsvertrag kann jederzeit von Ihnen gekündigt werden, selbst wenn Sie noch keinen neuen Anbieter haben. Befinden Sie sich bei einem Anbieter außerhalb der Grundversorgung, so fallen Sie nach der Kündigung automatisch in die Grundversorgung zurück. Das liegt daran, dass durch die Kündigung zunächst alleine das rechtliche Vertragsverhältnis beendet wird. Der Strom bzw. das Gas fließt dennoch weiterhin in Ihre Wohnung oder in Ihr Haus und muss von Ihnen bezahlt werden.
Möchten Sie Gas oder Strom vollständig abbestellen, so müssen Sie Ihrem Grundversorger die Kündigung erklären und um eine Trennung vom Netz bitten. Es kommt dann ein Techniker des Netzbetreibers zu Ihnen der vor Ort in der Wohnung oder in Ihrem Haus die Gasversorgung bzw. die Stromversorgung unterbricht.
Mit welcher Frist kann ich den Gas/Stromanschluss kündigen?
Das Vertragsverhältnis mit Ihrem Grundversorger kann in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen oder zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung, also z.B. Verträge mit Energiediscountern oder Spezialverträge mit dem Grundversorger, gilt immer die jeweilige Kündigungsfrist, die in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGBs) vertraglich vereinbart wurde. Bitte überprüfen Sie hierzu den Vertrag, den Sie mit Ihrem Versorger abgeschlossen haben. In diesem muss sich eine Stelle finden, in der die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist benannt ist.
Wie erkläre ich die Kündigung? Ist es überhaupt sinnvoll, selbst zu kündigen?
Damit die Kündigung bei Ihrem Strom- bzw. Gasversorger ankommt, empfehle ich Ihnen die Verwendung eines Einschreibens mit Rückschein. Zusätzlich können Sie die Kündigung vorab per Fax und per E-Mail übermitteln. Grundsätzlich empfiehlt es sich aber, die Kündigung von Ihrem neuen Versorger aussprechen zu lassen. Dadurch wird ein reibungsloser Übergang vom alten Versorger zum neuen Gasversorger/Stromversorger gewährleistet.
Darf der Grundversorger meinen Vertrag kündigen? Kann es dann sein, dass ich komplett ohne Strom oder Gas dastehe?
Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das ist zum einen dann der Fall, wenn Sie trotz Mahnung wiederholt Ihre Strom- oder Gasrechnung nicht bezahlen und der Grundversorger die Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt hat. Ein weiterer Fall wäre dann gegeben, wenn Sie sich widerrechtlich verhalten, indem Sie beispielsweise mehrmals den Zähler manipulieren oder ähnliche rechtswidrige Vorfälle verursachen. In diesen Fällen wird eine technische Unterbrechung des Strom- oder Gasanschlusses durchgeführt. Ein Techniker des Netzbetreibers kommt in Ihr Haus und unterbricht manuell die Strom- oder Gaszufuhr.
Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Die normale Kündigung eines Gas/Stromversorgungsvertrags wird als „ordentliche“ Kündigung bezeichnet. Hier gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, mit der der Gas/Stromvertrag zum Ende der Laufzeit beendet wird. Ein „Sonderkündigungsrecht“ liegt dann vor, wenn der Gas/Stromvertrag vorzeitig beendet werden soll, vor Ablauf der normalen Laufzeit. In rechtlicher Hinsicht wird die Sonderkündigung als „außerordentliche Kündigung“ bezeichnet.
Für eine Sonderkündigung benötigt der Gas/Stromkunde einen „wichtigen Grund“, der ihn zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wichtig ist, dass der Kunde seinen Gas/Stromanbieter im Falle einer Sonderkündigung noch einmal die Chance gibt, den evtl. vorliegenden Fehler oder die Leistungsstörung zu beheben. Hierzu setzt der Kunde dem Versorger eine Frist von mindestens zwei Wochen, um diesem die Möglichkeit zu geben, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Natürlich benötigen nicht alle Sonderkündigungsgründe eine Fristsetzung, es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Folgenden möchte ich Ihnen einige der wichtigsten Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung vorstellen:
Kann ich die monatliche Abschlagszahlung beeinflussen?
Im Normalfall wird der monatliche Abschlag nach dem Verbrauch des Vorjahres berechnet. Liegt ein solcher Vergleichswert nicht vor, weil der Kunde z.B. neu in die Wohnung oder in ein Haus eingezogen ist, so wird die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden berechnet.
Eine Erhöhung der Abschlagszahlung während des Abrechnungszeitraums ist dann möglich, wenn sich die allgemeinen Preise erhöhen, also die gesetzlich vorgeschriebenen Preise wie Umsatzsteuer oder Abgaben.
Hat der Kunde einen geringeren Verbrauch, als über den Abschlag monatlich berechnet wird, so muss der Versorger diesen geringeren Verbrauch in der Abschlagshöhe berücksichtigen und den Zahlbetrag entsprechend reduzieren: Ist die vom Gas- bzw. Stromlieferanten festgesetzte Abschlagszahlung zu hoch angesetzt, so teilen Sie Ihrem Strom/Gasanbieter den Betrag mit, den Sie stattdessen monatlich zahlen möchten. Begründen Sie den Wunsch mit dem in Ihrem Haushalt stattgefundenen Veränderungen. Zieht beispielsweise ein Familienmitglied aus, so ändert sich dementsprechend der Energieverbrauch. Das gleiche geschieht, wenn Sie längere Zeit im Jahr nicht zuhause sind oder wenn Sie sich neue energiesparende technische Geräte angeschafft haben. Auf die Jahresendabrechnung haben Sie selbstverständlich keinen Einfluss. Diese rechnet den laut Zählerstand gegebenen Jahresverbrauch ab, unabhängig von Ihrer jeweiligen Lebenssituation.
Im Gegenzug muss der Kunde bei einer Erhöhung des Stromverbrauchs oder des Gasverbrauchs seinem Versorger ebenfalls eine Mitteilung machen. Zu einer Erhöhung kann es dann kommen, wenn weitere Personen in die Wohnung einziehen, oder wenn besonders energieintensive Geräte gekauft und genutzt werden. Der Versorger kann dann den monatlichen Abschlag entsprechend nach oben anpassen.
Wird im Rahmen der Jahresrechnung festgestellt, dass der monatliche Abschlag für Strom oder Gas zu hoch angesetzt war, und ergibt sich ein Guthaben bzw. ein Rechnungsüberschuss, so muss der Versorger dieses Guthaben umgehend an den Kunden erstatten, oder spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. Das gleiche gilt, wenn der Energieversorgungsvertrag endet. In diesem Fall ist ein sich durch die Abschläge ergebendes Guthaben umgehend an den Stromkunden bzw. an den Gaskunden zu erstatten.
Ich habe vertraglich eine Vorauszahlung vereinbart. Wie hoch darf diese ausfallen? An welchen Werten muss sich mein Versorger orientieren?
Haben Sie im Rahmen Ihres Liefervertrags für Gas/Strom eine Vorauszahlung vereinbart, so darf diese nicht beliebig hoch festgesetzt werden. Ihr Versorger muss sich bei der Festlegung der Vorauszahlung an Ihrem bisherigen Verbrauchsverhalten orientieren. Ist dieses nicht bekannt, so muss sich die Vorauszahlung für Gas oder Strom an vergleichbaren Verbrauchsverhalten anderer Stromkunden oder Gaskunden orientieren. Das bedeutet, Ihr Strom/Gasanbieter muss anhand Ihrer Wohnungsgröße und der Anzahl der darin lebenden Personen den Verbrauch für Strom/Gas schätzen und anhand dessen dann die Vorauszahlung festlegen. Ist diese zu hoch, ohne dass Ihr Versorger das entsprechend begründet, so haben Sie das Recht auf Herabsetzung der Vorauszahlung.
Wann darf mein Versorger die Vorauszahlung verlangen?
Handelt es sich um einen neuen Vertragsabschluss, so darf Ihr Stromversorger oder Gasversorger die Vorauszahlung erst dann verlangen, wenn die Lieferung begonnen hat. Das heißt, Sie müssen die erste Vorauszahlung erst nach dem im Vertrag benannten Datum des Lieferbeginns bezahlen.
Kann ich von meinem Gas/Stromanbieter eine Herabsetzung der Vorauszahlungen verlangen?
Eine Herabsetzung Ihrer Vorauszahlung für Strom oder Gas ist möglich und rechtlich erlaubt, wenn Sie einen geringeren Verbrauch als der Durchschnitt aufweisen. Können Sie nachweisen, dass Ihr Verbrauch geringer ist als der von anderen vergleichbaren Gaskunden oder Stromkunden, so haben Sie ein gesetzlich festgelegtes Recht auf Herabsetzung der Vorauszahlung.
Um das zu erreichen, schildern Sie Ihrem Gas-/Stromversorger Ihre konkrete Lebens- und Wohnsituation. Teilen Sie ihm mit, welche elektrischen Geräte Sie benutzen (Strom), oder wieviel Sie heizen und kochen (Gas). Sind Sie beispielsweise aus beruflichen oder privaten Gründen oft außer Haus und übernachten in anderen Städten, so weisen Sie einen erheblich geringeren Strom- oder Gasverbrauch auf als andere vergleichbare Kunden. Die Höhe der Vorauszahlungen muss dann herabgesetzt werden. Ähnliches gilt, wenn Sie besonders energiesparende Geräte verwenden, wenig heizen, oder wenn ein Familienmitglied aus der Wohnung auszieht.
Es gibt viele Situationen, in denen Ihr Verbrauch von Strom oder Gas sinken kann und Sie dann einen Anspruch auf Herabsetzung der Vorauszahlungen haben. Am besten ist es natürlich, wenn Sie über mehrere Tage hinweg Ihren Tagesverbrauch ermitteln und diesen dann auf den Monat und auf das Jahr hochrechnen. Dadurch lässt sich Ihr geringerer Verbrauch am genauesten feststellen und dementsprechend ein gut angepasster monatlicher Abschlag berechnen.
Ich möchte meinen Strom- bzw. Gasanbieter wechseln. Soll ich zuvor bei meinem alten Anbieter kündigen?
Nein, die Kündigung sollten Sie nicht selbst erklären. Lassen Sie das Ihren neuen Anbieter vornehmen. Denn wenn Sie selbst kündigen, und es kommt zu Problemen beim Wechsel, dann sind Sie kurzzeitig ohne Vertrag und fallen wieder in die Grundversorgung. Es erspart daher Ärger, wenn die Kündigung direkt vom neuen Lieferanten vorgenommen wird. Insofern ist ein Wechsel heutzutage sehr einfach und problemlos möglich. Vergleichen Sie die Kosten auf einem Onlineportal und beauftragen Sie dann Ihren Wunschanbieter mit der Belieferung von Gas oder Strom. Um alles weitere muss sich der neue Anbieter kümmern. Es ist nicht möglich, durch einen Anbieterwechsel plötzlich ohne Strom oder Gasversorgung zu sein. Die Versorgung ist kontinuierlich gewährleistet.
Worauf muss ich beim Anbieterwechsel achten?
Lassen Sie sich von Ihrem alten und Ihrem neuen Anbieter schriftlich mitteilen, wann genau zu welchem Zeitpunkt der Wechsel erfolgt. Im Regelfall sollte der Termin des Wechsels im Vertrag des neuen Anbieters stehen. Zu diesem Zeitpunkt notieren Sie sich den Zählerstand. Lassen Sie sich nach Möglichkeit die Zahl durch eine andere Person bestätigen, damit Sie später als Beweis einen Zeugen benennen können, falls es zu Problemen kommt.
Die Bestätigung des Wechsels und des Wechseltermins ist wichtig, denn ich habe in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits viele Fälle erlebt, in denen der Anbieterwechsel nicht problemlos vonstatten ging. So gibt es Fälle, in denen der neue Anbieter nicht liefert, der Kunde das aber nicht erfährt. Er bleibt dann beim bisherigen Versorger, ohne das zu wissen, und zahlt möglicherweise bereits an den neuen Anbieter. Später erhält der Kunde dann eine Rechnung vom alten Anbieter, so dass er sich plötzlich mit zwei Rechnungsstellern konfrontiert sieht.
Teilen Sie den Zählerstand zum Zeitpunkt des Wechseltermins Ihrem alten und neuen Anbieter schriftlich mit. Achten Sie dann bei der ersten Abrechnung, die Sie vom neuen Anbieter erhalten, als auch bei der Endabrechnung vom alten Anbieter, genau darauf, dass der von Ihnen notierte Zählerstand mit der Zahl auf der Abrechnung übereinstimmt. Sollte es hierbei Fehler geben, so teilen Sie diese sofort schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den entsprechenden Gas- oder Stromanbieter mit. Viele Probleme beim Anbieterwechsel sind auf Ungenauigkeiten bei der Verwendung des Zählerstandes zurückzuführen. Durch die oben beschriebene Vorgehensweise vermeiden Sie diese Probleme.
Zudem empfiehlt es sich, die vom neuen Versorger genannten Kosten für Ihre zukünftige Strom- oder Gaslieferung zu dokumentieren, oder sich schriftlich bestätigen zu lassen. Bitten Sie Ihren neuen Stromversorger oder Gasversorger um eine Bestätigung der auf dem Online-Vergleichsportal benannten Lieferbedingungen. Entscheidend ist vor allem der Preis für die verbrauchten Einheiten und die monatliche Grundgebühr, die Vertragsdauer, die Kündigungsfrist und die Höhe der Vorauszahlungen bzw. der Abschlagszahlungen.
Es gibt Fälle, in denen die tatsächlichen Kosten von den genannten abweichen. Auf diese Weise versuchen manche dubiose Stromanbieter und Gasanbieter höhere Einnahmen zu erzielen. Diese bestreiten dann, dass ein Vertrag zu den im Vergleichsportal benannten günstigen Preisen zustande gekommen ist und stellen dem Kunden wesentlich höhere Gebühren in Rechnung.
Zwar ist ein solches Verhalten in rechtlicher Hinsicht angreifbar, so dass der Kunde in keinem Fall die angeblich höheren Preise bezahlen muss. Dennoch ersparen Sie sich viel Ärger und Aufwand, wenn Sie sich bereits vor dem Wechsel die genannten Preise kurz per E-Mail oder sogar schriftlich per Post bestätigen lassen.
Muss mir der neue Anbieter den Wechsel bestätigen?
Ihr neuer Strom/Gasversorger ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Wechsel unverzüglich zu bestätigen. Hierbei reicht eine E-Mail aus. In dieser Bestätigung muss Ihnen der neue Gasanbieter oder Stromanbieter verbindlich erklären, dass es zu einem Anbieterwechsel kommt, und zu welchem Termin der Lieferantenwechsel genau stattfinden wird. Kann Sie der Anbieter an der gewünschten Entnahmestelle nicht beliefern, oder nicht zu dem gewünschten Termin, oder überhaupt nicht, so muss er Ihnen auch das anzeigen.
Wie lange darf ein Anbieterwechsel bei Strom und Gas dauern?
Der Wechsel eines Gas- bzw. Stromanbieters darf maximal drei Wochen in Anspruch nehmen. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihr neuer Wunschversorger die Lieferung übernehmen. Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem Moment, zu dem sich der neue Anbieter bei dem für Ihre Wohnung zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Der Netzbetreiber muss dabei den Zugang der Anmeldung dokumentieren.
Ist der Anbieterwechsel kostenlos?
Ja, ein Wechsel des Strom- oder Gasanbieters ist kostenfrei möglich, Ihnen dürfen keine zusätzlichen Kosten, die durch den Wechsel entstehen, in Rechnung gestellt werden, das komplette Wechselverfahren ist für den Kunden kostenlos.
Habe ich ein Recht auf Schadensersatz, wenn die Frist von drei Wochen für den Wechsel überschritten wird?
Ja, Sie haben als Endverbraucher ein Recht auf Schadensersatz, wenn der Anbieterwechsel länger als drei Wochen dauert. Ich kenne aus meiner Praxis als Rechtsanwalt Fälle, in denen der neue Anbieter teilweise Monate benötigte, um den Wechsel zu vollziehen. Das Problem dabei ist, dass der Kunde in dieser Zeit die höheren Kosten des alten Stromanbieters oder Gasversorgers bezahlen muss. Erst nach erfolgtem Wechsel kann der Kunde die günstigeren Preise des neuen Versorgers nutzen. Die Differenz zwischen dem niedrigeren neuen Preis und dem höheren alten Preis stellt für den Verbraucher einen Schaden dar, welchen er vom neuen Anbieter ersetzt verlangen kann. Hierzu hat er einen gesetzlich festgelegten Anspruch.
Sollte dies bei Ihnen vorgefallen sein, so berechnen Sie für jeden Monat der Verzögerung die Differenz zwischen dem alten und neuen Preis und lassen diese Aufstellung Ihrem neuen Gas- oder Stromanbieter zukommen, mit der Bitte um Erstattung.
Wer kümmert sich um das Gas- und Stromnetz, wenn ich einen Vertrag bei einem anderen Anbieter als dem Grundversorger abschließe? Übernimmt der neue Anbieter die Wartungsarbeiten oder Reparaturarbeiten?
In Deutschland ist der Netzbetrieb vom Versorgungsbetrieb getrennt. Es gibt für jede Stadt einen Netzbetreiber, der sich um Reparaturen und Wartungsarbeiten kümmert. Mit diesem haben Sie in der Regel nichts zu tun. Ihr Gas- oder Stromanbieter muss an diesen Netzbetreiber eine Gebühr für die Nutzung der Leitungen bezahlen. Dafür kümmert sich der Netzbetreiber um den Erhalt der Netze und Leitungen. Der Versorger, der Ihnen letztendlich Strom und Gas liefert, hat mit dem Betrieb des Netzes nichts zu tun.
Welchen Strom- bzw. Gasanbieter soll ich wählen? Wie gehe ich bei einem Wechsel konkret vor, um rechtliche Probleme zu vermeiden?
Grundsätzlich entscheidet bei der Anbieterwahl für Strom oder Gas der Preis. Da die Leistung vergleichbar ist, kommt es ausschlaggebend auf die Kosten an. Dennoch sollten Sie nicht gleich den günstigsten Anbieter wählen, sondern bei der Suche die im Folgenden aufgelisteten Punkte berücksichtigen:
Was ist die "Grundversorgung" mit Strom und Gas?
Unter "Grundversorgung" versteht man die gesetzlich festgeschriebene Versorgung des örtlich zuständigen Grundversorgers mit Strom und Gas. Jeder Einwohner einer Stadt hat diesen Anspruch, da die Belieferung mit Strom und Gas zur Daseinsvorsorge gehört. In Berlin ist beispielsweise Vattenfall der Stromgrundversorger, und GASAG der Gasgrundversorger.
Allgemein ausgedrückt ist Grundversorger immer das Energieunternehmen, das die meisten Haushalte in der Stadt mit Strom oder Gas versorgt. Die Grundversorgung muss zu allgemein festgelegten und öffentlich bekannten Bedingungen und Preisen erfolgen. Wer in einer Stadt ein Energieversorgungsnetz betreibt, der muss alle drei Jahre feststellen, welches Energieunternehmen über dieses Netz die meisten Haushalte beliefert. Alle drei Jahre wird dann festgelegt, wer Grundversorger ist.
Rechtlich unabhängig vom jeweiligen Grundversorger ist der Betreiber der Netze. So wird das Gasleitungsnetz in Berlin von der NBB betrieben, der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG. Das Stromnetz wird von der Stromnetz Berlin GmbH betrieben, welches zum Vattenfall-Konzern gehört.
Muss ich befürchten, dass ich plötzlich kein Gas oder keinen Strom mehr geliefert bekomme? Beispielsweise weil mein Anbieter insolvent geht? Oder weil ich den Anbieter wechseln will?
Nein, Sie müssen nicht befürchten, plötzlich ohne Gas- oder Stromversorgung dazustehen. Gas und Strom wird kontinuierlich, ohne Unterbrechung, in Ihren Haushalt eingespeist. Selbst wenn Ihr Anbieter Insolvenz angemeldet hat oder wenn es Probleme bei einem Anbieterwechsel gibt, erhalten Sie permanent Ihre Strom- und Gaslieferungen in die Wohnung oder in Ihr Haus.
Denn kommt es zu einer Unterbrechung, so schaltet sich automatisch der Grundversorger ein. Dieser ist dazu verpflichtet, in allen Problemfällen immer die Versorgung zu gewährleisten. Eine Unterbrechung ist nicht möglich. Die Grundversorger bezeichnen diese Form der Energielieferung als "Ersatzversorgung". Sie ist immer gewährleistet. Eine Unterbrechung wäre in einem solchen Fall ohnehin nur dadurch möglich, indem ein Techniker zu Ihnen ins Haus kommt und den Gas- oder Stromanschluss mechanisch deaktiviert.
Diese Ersatzversorgung wird zunächst drei Monate lang ohne vertragliche Grundlage durchgeführt. Dennoch ist diese Art der Versorgung selbstverständlich kostenpflichtig. Nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung müssen Sie einen Energielieferungsvertrag mit dem Grundversorger ausmachen, oder aber mit einem anderen Versorger.
Gibt es eine Pflicht zum Abschluss eines Stromliefervertrags bzw. Gasliefervertrags?
Grundsätzlich sind Sie frei in der Entscheidung, ob Sie sich mit Strom und Gas beliefern lassen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, mit einem Strom-/Gaslieferanten einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Wenn Sie den Energieversorgungsvertrag kündigen, fallen ab dem Datum der Kündigung keine Gebühren mehr für Sie an. Es besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Versorgungsvertrags.
Die Kündigung eines Gasvertrags rentiert sich z.B. dann, wenn in Ihrer Wohnung lediglich ein Gasanschluss zum Kochen bereit gehalten wird. Bevorzugen Sie das Kochen mit einem Elektroherd, so können Sie den Gasanschluss kündigen, um die Grundgebühren für die Gasversorgung zu sparen. Sie müssen in einem solchen Fall Ihren Gasversorger ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anschluss vollständig deaktiviert werden soll, so dass dieser stillgelegt wird und Sie ihn nicht mehr nutzen können. Hierzu muss ein Techniker zu Ihnen kommen und den Anschluss mechanisch stilllegen. Erst dann entfallen die Grundgebühren. Es reicht also nicht aus, den noch vorhandenen Anschluss einfach nicht mehr zu benutzen.
Ich bin in eine neue Wohnung eingezogen. Dort war schon Strom in den Leitungen. Natürlich habe ich Strom benutzt. Wer ist nun mein Stromanbieter?
Wenn Sie in eine neue Wohnung eingezogen sind, aber noch keinen Vertrag mit einem Stromanbieter abgeschlossen haben, so fallen Sie automatisch in die „Ersatzversorgung“. Eine Ersatzversorgung liegt immer dann vor, wenn Sie Strom oder Gas entnehmen, aber noch keinen Vertrag über die Belieferung abgeschlossen haben.
Sie beziehen Strom und Gas zunächst von Ihrem Grundversorger. Diesem müssen Sie sobald wie möglich Ihren Einzug mitteilen. Es kommt dann ein Strom-/Gaslieferungsvertrag mit dem Grundversorger zustande. Dieser hat die Möglichkeit, die bislang ohne vertragliche Grundlage entnommene Energie abzurechnen. Ihrem Grundversorger können Sie anschließend kündigen und zu einem anderen, evtl. günstigeren Stromanbieter bzw. Gasanbieter wechseln, nachdem Sie sich in Ruhe einen Überblick über die Anbieter an Ihrem Wohnort gemacht haben.
Es ist möglich, bereist vor Einzug in eine neue Wohnung einen Strom/Gaslieferungsvertrag mit einem anderen Anbieter als dem Grundversorger abzuschließen. Hierzu müssen Sie sobald wie möglich schon vor dem Einzug aktiv werden und den Strom/Gaslieferungsvertrag abschließen. Da dies einen gewissen Aufwand darstellt (schon vor dem Einzug benötigen Sie die Zählerdaten etc.) ist diese Vorgehensweise nicht ratsam. Da Sie beim Grundversorger eine kurze Kündigungsfrist haben, spricht nichts dagegen, in den ersten Monaten diesen als Vertragspartner zu akzeptieren und dann in Ruhe zu prüfen, wer für Ihr Versorgungsgebiet den günstigsten Strom oder das günstigste Gas anbietet.
In welchen Zeiträumen darf Strom und Gas abgerechnet werden?
Ihr Strom- bzw. Gaslieferant ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Sie müssen als Kunde nicht die lediglich jährliche Abrechnung akzeptieren, sondern können einen kürzeren Zeitraum wählen. Allerdings darf Ihr Anbieter bei Wahl eines kürzeren Abrechnungszeitraums entsprechende Mehrkosten in Rechnung stellen, so dass die kürzere Abrechnungsperiode teurer ist als die jährliche. Spätestens nach zwölf Monaten muss Ihnen Ihr Gas/Stromanbieter eine Rechnung zukommen lassen. Zwar gibt das Gesetz Ihrem Anbieter nach Ablauf von zwölf Monaten noch etwas Spielraum, dieser darf jedoch die zwölfmonatige Abrechnungsperiode nicht wesentlich überschreiten.
Wann muss der Anbieter die Rechnung erstellen?
Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums muss Ihr Gas/Stromanbieter innerhalb von sechs Wochen die Rechnung erstellen. Haben Sie den Vertrag gekündigt, so muss die Schlussrechnung ebenfalls innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erstellt werden.
Wie und wo kann ich mich beschweren, wenn mein Gasversorger oder Stromversorger bei Abschluss des Vertrags wesentliche gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat? Oder wenn die Leistung mangelhaft ist?
Immer wieder kommt es vor, dass Versorgungsunternehmen bei Abschluss eines Versorgungsvertrags Fehler machen, die versprochene Leistung nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, den Anschluss überhaupt nicht herstellen, Zählerwerte falsch ablesen etc.
In einem solchen Fall haben Sie das Recht zur Beschwerde direkt bei Ihrem Gas/Stromversorger. Teilen Sie diesem mit, was genau Sie bemängeln. Ihr Gas- bzw. Stromanbieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt Ihrer Beschwerde Stellung zu dem Vorwurf zu beziehen. Kann er den Mangel im Vertrag oder in der Leistung nicht beheben, so muss er dies schriftlich begründen und auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens hinweisen.
Wann muss ich eine Unterbrechung der Versorgung befürchten?
Eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas müssen Sie vor allem dann befürchten, wenn Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Geraten Sie in einen Zahlungsrückstand von mehr als 100 Euro, so darf Ihr Versorger den Strom bzw. das Gas abstellen. Hierzu müssen Sie zunächst eine Mahnung erhalten und auf die drohende Versorgungsunterbrechung deutlich hingewiesen werden. Erst weitere vier Wochen nach dieser Mahnung darf Ihnen das Gas bzw. der Strom abgestellt werden, wobei der konkrete Tag der Unterbrechung noch einmal drei Tage zuvor schriftlich bekanntgegeben werden muss. Anschließend kommt ein Techniker zu Ihnen in das Haus oder in Ihre Wohnung und nimmt vor Ort eine Unterbrechung der Leitungen vor.
In den Betrag von 100 Euro dürfen lediglich unbestrittene berechtigte Forderungen eingerechnet werden. Strom- oder Gasrechnungen, gegen die der Kunde bereits einen schlüssig begründeten Widerspruch eingelegt hat, dürfen nicht hinzugerechnet werden. Der Grenzbetrag von 100 Euro gilt damit nur für die Fälle, in denen der Kunde aufgrund von finanziellen Engpässen seine Gasrechnung oder Stromrechnung nicht begleichen kann. Unberechtigte und fehlerhafte Energierechnungen, denen schriftlich widersprochen wurde, fallen nicht darunter. Ebensowenig dürfen Forderungen aus Gaspreiserhöhungen bzw. Strompreiserhöhungen eingerechnet werden, denen der Kunde aufgrund von Unbillligkeit widersprochen hat und darüber noch nicht gerichtlich entschieden wurde.
Weder Strom noch Gas darf abgestellt werden, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Nichtzahlung stehen, und der Kunde darlegt, dass er bald wieder Zahlungsfähig ist. Der Gas/Stromkunde muss seinem Versorger demnach darstellen, dass seine Zahlungsschwierigkeit nur vorübergehend ist und er die offenen Beträge bald ausgleichen kann. Zudem darf die offene Nachforderung nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Haben Sie ein Problem im Bereich Energierecht, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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