Themen des Ratgebers in der Übersicht:
Wichtiger Hinweis:
Leider kann die Kanzlei Hollweck derzeit aus Kapazitätsgründen keine neuen Fälle im Bereich Handwerkerrecht annehmen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Sie können sich bei einem Problem mit einer Handwerker-Rechnung an Ihre örtliche Verbraucherzentrale wenden, welche in derartigen Fällen viel Erfahrung haben und gut helfen können. Vielleicht kann aber auch der hier veröffentlichte Ratgeber eine erste Hilfestellung bei Ihrem handwerkerrechtlichen Problem sein.
Mit welchem Stundenlohn bzw. welchen Kosten muss ich bei der Beauftragung eines Handwerkers rechnen?
Grundsätzlich ist jeder Handwerkerbetrieb berechtigt, die Höhe seines Stundensatzes selbst festzulegen. Hier herrscht die sogenannte "Vertragsfreiheit", das heißt, Sie können wählen mit welchem Handwerker Sie einen Reparaturvertrag abschließen oder auch nicht.
Insofern ist es ratsam, vor der Beauftragung Erkundungen einzuholen, wie teuer die Stundensätze in Ihrer Stadt allgemein sind. Setzen Sie sich hierzu mit der örtlichen Handwerkskammer oder Handwerksinnung in Verbindung und fragen dort nach. Alternativ rufen Sie verschiedene Firmen an und fragen nach den Preisen. Auf diese Weise gewinnen Sie einen guten Überblick über das in Ihrer Stadt maßgebliche Preisniveau. Der von Ihnen beauftragte Handwerksbetrieb sollte von diesem Durchschnittswert nicht allzu stark abweichen.
Aufgrund der Vertragsfreiheit haben Sie sogar einen gewissen Handlungsspielraum. Fragen Sie den von Ihnen gewählten Betrieb, ob er Ihnen preislich entgegen kommen kann. Die Stundensätze sind nicht fix, es besteht immer die Möglichkeit für den Kunden, einen niedrigeren Satz auszuhandeln. Sinnvoller als nach den Stundensätzen zu fragen ist es sowieso, sich direkt nach dem Endpreis zu erkundigen. Über den Endpreis können Sie am besten verschiedene Angebote von Handwerksbetrieben vergleichen.
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich. Der spätere Endpreis kann sich noch ändern. Macht Ihnen ein Handwerksbetrieb einen Kostenvoranschlag, so meint er damit die voraussichtlichen Kosten des von Ihnen gewünschten Auftrags. Erst nach Abschluss dieses Auftrags können die genauen Kosten feststehen.
Wird der im Rahmen eines Kostenvoranschlags genannte Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent überschritten, so muss der Handwerker den Kunden noch während der Arbeiten fragen, ob er damit einverstanden ist. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht, muss jedoch die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Tätigkeiten und Materialkosten bezahlen.
Verbindlich ist ein Kostenvoranschlag nur dann, wenn Sie das mit dem Handwerksbetrieb vor Ausführung der Tätigkeiten bzw. bei Vertragsabschluss so ausgemacht haben. In diesem Fall spricht man von einem Festpreis. Daran ist der Handwerker selbstverständlich gebunden. Abweichungen von einem Festpreis sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Kunden möglich.
Muss ich den Kostenvoranschlag bezahlen?
Nein, der Kostenvoranschlag selbst ist kostenlos und muss nicht extra vom Kunden bezahlt werden. Es sei denn, der Kunde hat hierüber eine spezielle Vereinbarung mit dem jeweiligen Handwerksbetrieb getroffen. In diesem Fall sind die Kosten des Kostenvoranschlags Vertragsbestandteil und müssen vom Kunden bezahlt werden. Ohne eine gesonderte Abmachung ist der Kostenvoranschlag aber immer unentgeltlich. Das ist so als ob Sie in ein Geschäft gehen und den dortigen Verkäufer nach dem Preis der von Ihnen gewünschten Ware fragen. Nennt der Verkäufer Ihnen dann den Preis, so ist diese Auskunft natürlich kostenfrei.
Es wurde mit dem Handwerker ein fester Termin vereinbart, nun kommt er jedoch nicht. Was nun?
Erscheint der Handwerker zu einem zeitlich fest fixierten Termin nicht oder erheblich zu spät, so haben Sie das Recht auf eine neue Terminvereinbarung. Diese Chance für einen zweiten Termin müssen Sie dem Handwerker geben, Sie dürfen den Vertrag nicht sofort kündigen. Der Handwerker darf die An- und Abfahrt aber nicht ein zweites Mal in Rechnung stellen.
Geben Sie dem Handwerksbetrieb am besten Ihre Handynummer und bitten Sie diesen, Sie zu informieren, falls der für Sie eingesetzte Mitarbeiter später als zu dem verabredeten Zeitpunkt bei Ihnen eintreffen wird.
Entsteht Ihnen durch das Nichterscheinen des Handwerkers ein Schaden, beispielsweise weil Sie in dieser Zeit gewartet haben und nicht arbeiten konnten, so können Sie diesen Schaden vom Handwerker ersetzt verlangen. Dazu ist aber ein konkret in Euro bezifferbarer Schaden notwendig, und der Handwerker muss schuldhaft zu spät gekommen sein.
Muss ich es akzeptieren, wenn der Handwerker mir keinen genauen Termin benennt, sondern nur eine ungefähre Zeitspanne, in der er kommen wird?
Nein, das müssen Sie nicht akzeptieren. Sie haben das Recht auf eine konkrete und exakte Terminvereinbarung. Kann Ihnen der Handwerker keinen genauen Termin benennen, so lassen Sie sich einfach den ersten Termin des Tages geben. Dann wissen Sie genau wann der Handwerker kommt, da in diesem Fall keine vorherigen Termine zu zeitlichen Verschiebungen führen können.
Es sind gleich zwei Handwerker bei mir erschienen. Muss ich beide bezahlen?
Sie sind nur dann zur Bezahlung von zwei Handwerkern verpflichtet, wenn die bei Ihnen auszuführenden Reparaturarbeiten schwierig sind und nur von zwei oder mehreren Personen bewerkstelligt werden können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sicherheitserfordernisse ein Arbeiten zu zweit erfordern. Handelt es sich dagegen um einfache Arbeiten, die eine einzelne Person leicht erledigen kann, so müssen Sie nur einen Handwerker oder Monteur bezahlen. Sind Sie unsicher, warum zwei Mitarbeiter geschickt wurden, obwohl Ihrem Eindruck nach die Arbeiten auch von einer Person erledigt werden könnten, so rufen Sie im Handwerksbetrieb an und fragen nach, warum zwei seiner Leute geschickt wurden.
Stellt Ihnen der Handwerksbetrieb im Anschluss an die Reparaturarbeiten eine Rechnung über zwei Handwerker aus, obwohl das nicht nötig gewesen wäre, so müssen Sie nur einen bezahlen. Ansonsten hätte die Handwerksfirma immer die Möglichkeit, bei jedem Reparaturauftrag zwei oder drei Mitarbeiter zum Kunden nach Hause zu schicken und auf diese Weise das doppelte oder dreifache an Einnahmen pro Auftrag zu erzielen. Selbstverständlich ist das nicht erlaubt.
Während den Reparaturarbeiten merkt der Handwerker plötzlich, dass er ein bestimmtes Werkzeug in der Firma vergessen hat. Er fährt zurück und holt es. Muss ich diese Zeit- und Fahrtkosten bezahlen?
Nein, natürlich müssen Sie diese zusätzlichen Kosten als Kunde nicht tragen. Wenn der Monteur oder der Handwerker etwas vergessen hat, so ist das seine eigene Schuld. Er ist Fachmann und muss vor Ausführung der Arbeiten genau wissen, welche Teile oder Werkzeuge er hierfür benötigt. Das gilt auch für Ersatzteile, die für die Reparatur erforderlich sind. Der Handwerker ist vor dem Besuch in Ihrer Wohnung dazu verpflichtet, sich nach den zu reparierenden Geräten oder Anlagen zu erkundigen. Er muss nach dem genauen Gerätetyp, Gerätenummer und Markennamen fragen und aufgrund dieser Angaben seine Arbeiten planen.
Es kann sogar erforderlich sein, dass der Handwerksbetrieb sich vor Ausführungen der Arbeiten bei Ihnen zuhause ein Bild von dem Auftragsgegenstand macht und die für die Reparatur erforderlichen Schritte plant. Diese Tätigkeiten gehören zum Auftrag dazu und sind von Ihnen im Rahmen der Gesamtrechnung zu bezahlen. Darüber hinausgehende Kosten, die auf Vergesslichkeit oder ungenaues Arbeiten des Handwerkers zurückzuführen sind, müssen von Ihnen nicht bezahlt werden.
Der Handwerker benötigt ein bestimmtes Spezialgerät. Dessen Einsatz ist sehr teuer. Muss ich das bezahlen?
Ja, diesen Rechnungsposten müssen Sie begleichen. Es liegt im Ermessen des Handwerkers, zu entscheiden, welche Geräte oder Werkzeuge eingesetzt werden. Kann die Reparatur nur mit einem teuren Spezialgerät erfolgreich zu einem guten Ende geführt werden, so müssen Sie das als Kunde hinnehmen.
Selbstverständlich können Sie als Auftraggeber den Auftrag jederzeit abbrechen. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen Sie aber dennoch tragen. Vermeiden Sie derartige Überraschungen, indem Sie von Anfang an um eine genaue Einschätzung der Kosten bitten. Fragen Sie zusätzlich, ob die benannten Kosten noch teurer werden können und in welchem Falle.
Ist die von Ihnen beauftragte Firma jedoch von Anfang an bereits eine Spezialfirma für den von Ihnen gewünschten Einsatz, so sind auch die eingesetzten Werkzeuge schon im Preis mit enthalten. Die Berechnung der Spezialgeräte findet dann über den Stundensatz statt, ein extra Rechnungsposten ist nicht erlaubt.
Was ist die Abnahme und was muss ich dabei beachten?
Sobald der Handwerker seine Arbeit erledigt hat, stellt sich für Sie als Kunden die Frage, ob er seine Arbeit ordnungsgemäß und so wie von Ihnen gewünscht erledigt hat. Ist das der Fall, so sagen Sie ihm, dass Sie mit dem Werk zufrieden sind. Das ist die "Abnahme". Sie signalisieren dem Handwerker, dass der Auftrag zu Ihrer Zufriedenheit beendet wurde.
Sind Sie dagegen unzufrieden, weil noch nicht alles nach Ihren Wünschen erledigt ist, so findet keine Abnahme statt. Der Handwerker bleibt weiterhin in der Pflicht, den Auftrag nach Ihren Wünschen zu einem zufriedenstellenden Ende zu bringen.
Wichtig ist, dass Sie die Abnahme bei lediglich "unwesentlichen" Mängeln nicht verweigern dürfen. Ein Mangel gilt nach allgemeiner Ansicht dann als unwesentlich, wenn der Kunde trotz dieses Mangels das Werk im wesentlichen so erhalten hat, wie von ihm gewünscht. Das hat den Hintergrund, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung allen bekannt ist, dass handwerkliche Arbeiten nie vollkommen perfekt ausgeführt werden können. Haben Sie z.B. einen Handwerker zum Tapezieren Ihrer Wohnung beauftragt, und ist eine Kante oben am Übergang von der Tapete zur Decke nicht ganz gerade abgeschnitten, so müssen Sie das hinnehmen, da es sich dabei nicht um einen wesentlichen Mangel des Werkes handelt.
Welche rechtliche Wirkung hat die Abnahme?
Sobald Sie die Abnahme erklärt haben, geben Sie Ihr Einverständnis mit der erbrachten Leistung bekannt. Sie teilen damit dem Handwerker mit, dass er ab jetzt nicht weiter für Sie tätig werden muss, da alles zu Ihrer Zufriedenheit erledigt ist. Damit erlischt die Pflicht des Handwerkers, im Rahmen dieses Auftrags weiter für Sie zu arbeiten. Gleichzeitig erhält der Handwerker nun seinen Anspruch auf Bezahlung der Leistungen. Er darf Ihnen eine Rechnung ausstellen und deren Bezahlung verlangen.
Wichtig ist die Abnahme vor allem in Bezug auf Mängel in der Arbeit: Nach erfolgter Abnahme beginnt die "Gewährleistung" und damit auch die zweijährige "Gewährleistungsfrist" zu laufen. Entdecken Sie einen Mangel in der vom Handwerker verrichteten Arbeit, so haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Dieses Recht erlischt nach zwei Jahren.
Schließlich führt eine erfolgreich durchgeführte Abnahme dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der Kunde für das Werk verantwortlich ist. Das ist gerecht, denn ab der Abnahme darf der Kunde das Werk schließlich auch nach seinem Belieben nutzen. Vor der Abnahme trägt noch der Handwerker die Verantwortung.
Worauf muss ich somit bei der Abnahme achten?
Das wichtigste ist, dass Sie die vom Handwerker verrichtete Arbeit genau überprüfen, und erst dann Ihre Abnahme erklären, wenn Sie wirklich keine Mängel erkennen können. Das Gesetzbuch spricht hier von einem "vertragsmäßig hergestellten Werk". Ist das der Fall, wurde die Arbeit genau nach Vorgabe des Vertrags erledigt, sind Sie zur Abnahme verpflichtet. Aber auch nur dann. Entspricht das Werk noch nicht Ihren vertraglich vereinbarten Wünschen, haben Sie im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, diese Mängel zu rügen.
Was muss ich unternehmen, wenn ich Mängel in der Arbeit des Handwerkers feststelle?
Sofern Sie nach erfolgter Abnahme einen Mangel in der vom Handwerker verrichteten Arbeit feststellen, können Sie von diesem eine Nachbesserung verlangen. Nachbesserung heißt, dass der Handwerker versuchen muss, diesen Mangel zu beseitigen. Dabei hat der Handwerker das Wahlrecht, entweder zu reparieren oder die Arbeit komplett neu zu erledigen. Der Handwerker muss entscheiden, welches die in Ihrem Fall bessere Methode ist.
Wie oft darf der Handwerker nachbessern?
In der Regel hat der Handwerker das Recht, ein bis zwei mal sein Werk nachzubessern. Die genaue Anzahl ist gesetzlich nicht geregelt, es kommt daher immer auf den Einzelfall an. Ist abzusehen, dass bereits nach einmaligem Reparaturversuch trotz aller Bemühungen des Handwerkers kein funktionsfähiges Werk herzustellen ist, so gilt der Nachbesserungsversuch schon nach einer einzigen Reparatur als fehlgeschlagen. Der Kunde muss in diesem Fall keinen zweiten Versuch akzeptieren. Ist es aber so, dass ein zweiter Reparaturversuch des Handwerkers evtl. doch noch zum gewünschten Erfolg führen könnte, so muss der Kunde einen zweiten Versuch akzeptieren.
Was soll ich tun, um den Handwerker zur Nachbesserung aufzufordern?
Sinnvoll ist die folgende Vorgehensweise: Sobald Sie einen Mangel entdeckt haben, fordern Sie den Handwerker zunächst mündlich, telefonisch, oder per E-Mail auf, sein Werk nachzubessern. Kommt der Handwerker dem nicht nach, so fordern Sie ihn schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auf und setzen Sie ihm eine dreiwöchige Frist zum Tätigwerden. Unternimmt der Handwerker daraufhin einen Reparaturversuch, scheitert aber dabei, so setzen Sie Ihm erneut schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine dreiwöchige Frist zum Nachbessern. Gelingt es dem Handwerker wieder nicht, den Mangel zu beheben, so sind Sie nicht dazu verpflichtet, ihn erneut zum Nachbessern aufzufordern.
Was ist, wenn die Nachbesserung misslingt?
Hat es der Handwerker nach zwei Reparaturversuchen noch immer nicht geschafft, den Mangel zu beseitigen, obwohl Sie Ihn hierzu schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und unter Fristsetzung dazu aufgefordert haben, so können Sie als Kunde Ihr Recht zum Rücktritt oder zur Minderung des Preises nutzen.
Im Falle eines Rücktritts erhalten Sie den bereits bezahlten Rechnungsbetrag zurück. Der Handwerker erhält das von ihm eingesetzte Material zurück, bzw. sogar das gesamte Werk, falls das technisch und tatsächlich möglich ist.
Bei der Minderung können Sie den Endpreis im angemessenen Verhältnis herabsetzen. Das heißt, Sie müssen nur den Preis bezahlen, den das Werk wert ist, inklusive des noch immer vorhandenen Mangels.
Wie erkläre ich den Rücktritt bzw. die Minderung?
Nachdem Sie dem Handwerker ein oder zwei mal die Chance gegeben haben, sein Werk nachzubessern, dies ihm aber nicht gelungen ist, können Sie entweder den Rücktritt erklären oder eine Minderung des Endpreises vornehmen. Die Erklärung sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein geschehen, um den Zugang Ihres Schreibens nachweisen zu können. Erklären Sie darin Ihren Rücktritt oder die Minderung und geben noch einmal kurz die Begründung dafür an. Benennen Sie im selben Schreiben Ihre Bankverbindung und äußern die Bitte um Rücküberweisung der bereits bezahlten Geldbeträge. Setzen Sie hierzu eine Frist von drei Wochen ab Zugang des Briefes.
Mit Zugang der Rücktrittserklärung ist der Rücktritt rechtlich wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob der Handwerker den Rücktritt akzeptiert oder nicht. Er muss ihn akzeptieren.
Wenn Sie statt des Rücktritts lieber eine Minderung des Endpreises wünschen, so teilen Sie das ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein dem Handwerksbetrieb mit. Sie müssen einen genauen Minderungsbetrag festlegen, um den der Preis herabgesetzt werden soll. Das ist für den technischen Laien oftmals schwierig zu berechnen. Versuchen Sie abzuschätzen, was das Endprodukt bzw. was die ausgeführten Arbeiten mit dem immer noch vorhandenen Mangel für einen Wert haben und setzen Sie die Differenz als Minderungsbetrag fest.
Versuchen Sie evtl. über das Internet Informationen einzuholen, welchen Wert das Produkt noch hat, bzw. gehen Sie in einen Baumarkt und fragen dort kurz einen Fachmann, welcher Minderungsbetrag angemessen ist. Setzen Sie diesen jedoch nicht zu hoch an, es muss ein realistischer und angemessener Betrag sein. In Ihrem Schreiben setzen Sie eine Frist von drei Wochen ab Zugang und teilen dem Handwerksbetrieb mit, dass Sie um Rücküberweisung des zuviel bezahlten Betrages auf Ihre angegebene Bankverbindung bitten. Ebenso wie die Rücktrittserklärung ist auch die Minderung mit Zugang Ihres Schreibens bei der Handwerksfirma rechtlich wirksam.
Darf ich den Mangel auch selbst ausbessern bzw. eine andere Handwerksfirma mit der Ausbesserung beauftragen?
Ja, die Beauftragung einer anderen Handwerksfirma ist dann möglich, nachdem Ihr Handwerker zwei Nachbesserungsmöglichkeiten hatte und es ihm im Rahmen dieser beiden Termine nicht gelungen ist, den Fehler auszubessern. In diesem Fall haben Sie das Recht, eine andere Firma mit der Ausbesserung zu beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten dem ursprünglich tätigen Handwerksbetrieb in Rechnung zu stellen. Genauso können Sie selbst Ausbesserungsarbeiten vornehmen und die dabei angefallenen Kosten dem Handwerker in Rechnung stellen. Wichtig ist, genau wie bei Rücktritt und Minderung, dass Sie zuvor Ihrem Handwerker schriftlich per Einschreiben eine angemessene Frist gesetzt haben, damit dieser die Möglichkeit hatte, den Mangel zu beseitigen.
Darf ich Schadensersatz vom Handwerker verlangen?
Sie haben dann einen Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens, wenn dieser Schaden konkret in einem Eurobetrag bezifferbar ist und der Handwerker schuldhaft gehandelt hat, damit dieser Schaden entstehen konnte. Schuldhaft handeln heißt, der Handwerker hat entweder fahrlässig (versehentlich) oder sogar vorsätzlich (willentlich) den Schaden bei Ihnen herbeigeführt. Die Frage, ob ein Anspruch auf Schadensersatz tatsächlich entstanden ist, kann nur für jeden Einzelfall beantwortet werden, eine allgemeine Aussage ist an dieser Stelle nicht pauschal möglich.
Wie lange kann der Kunde seine Gewährleistungsansprüche nutzen?
Die Frist bei Mängeln beträgt zwei Jahre und beginnt am Tag nach der Abnahme. Bei Bauwerken gilt eine längere Frist, hier hat der Kunde fünf Jahre Zeit, die Fehler zu reklamieren. Es ist dabei egal, ob es sich um ein neu errichtetes Bauwerk handelt oder ob lediglich ein Umbau vorgenommen wurde. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn an einem Haus eine Renovierungsmaßnahme vorgenommen wird, die fest und unbeweglich mit dem Haus verbunden ist, beispielsweise das Dach, die Heizungsanlage, Decken, Fußböden etc.
Reine Reparaturleistungen, Ausbesserungen oder Instandhaltungen unterliegen jedoch der zweijährigen Verjährungsfrist.
Entscheidend ist immer die Frage, ob die Arbeiten dem einer Neuherstellung vergleichbar sind (dann gelten die fünf Jahre Verjährungsfrist) oder ob es sich lediglich um Ausbesserungen handelt (dann gelten die zwei Jahre Verjährungsfrist).
Darf der Handwerker die Gewährleistungsrechte des Kunden (Nachbesserung, Rücktritt, Minderung) ausschließen?
Ja, ein solcher Ausschluss ist möglich, wenn der Kunde dieser Vereinbarung zustimmt. Ein seriöser Handwerksbetrieb nimmt einen derartigen Ausschluss natürlich nicht vor. Sollte der von Ihnen beauftragte Handwerksbetrieb eine solche Vereinbarung wünschen, so beauftragen Sie besser einen anderen Handwerker. Selbst wenn ein solcher Ausschluss der Gewährleistungsrechte vorgenommen wurde, so ist dieser nicht wirksam, wenn der Handwerker einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn der Handwerker dem Kunden eine Garantie für die Beschaffenheit seines Werkes abgegeben hat.
Der Handwerker berechnet plötzlich eine bestimmte Mehrarbeit, ohne dass er mich vorher darüber informiert hat. Ist das erlaubt?
Nein, eine Abrechnung über Mehrarbeit darf nicht geschehen. Die Rechnung darf nur das enthalten, was Sie vorher in Auftrag gegeben haben. Entstehen dem Handwerker während der Arbeit plötzlich Mehraufwendungen, beispielsweise weil er einen neuen, bislang unbekannten Fehler entdeckt hat, so muss er Sie umgehend darüber informieren. Er muss Ihnen mitteilen, welche weiteren Kosten Ihnen durch diesen Mehraufwand entstehen. Sie haben das Recht, das zu akzeptieren, oder abzulehnen. Ungefragt darf der Handwerker zwar arbeiten, aber keine Rechnungen über diese Tätigkeiten schreiben.
Der Handwerker verlangt von mir, dass ich die Rechnung sofort vor Ort in bar bezahle. Muss ich das hinnehmen?
Nein, der Handwerker darf Sie nicht unter Druck setzen und Sie zur Bezahlung in bar vor Ort in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus zwingen. Sie haben das Recht, eine Rechnung zu erhalten und diese zu überweisen.
Schließlich müssen Sie die Gelegenheit bekommen, die Rechnung genau zu überprüfen und evtl. falsche Abrechnungsposten ausfindig zu machen. Das ist nicht möglich, wenn Sie direkt im Anschluss an die Reparaturarbeiten die Rechnung in bar bezahlen sollen. Doch genau das möchten manche unseriöse Handwerker ausnutzen, wenn sie Sie dazu auffordern, sofort im Anschluss an die Arbeiten die Rechnung bar zu bezahlen. Selbst ein Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGBs", das "Kleingedruckte"), dass Rechnungen sofort in bar zu begleichen sind, ist wirkungslos und nichtig.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie vor Ausführung der Reparaturarbeiten die Bezahlung in bar ausdrücklich mit dem Handwerker vereinbart haben und Sie mit dieser Vereinbarung einverstanden sind. Im deutschen Recht gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit, das heißt, der Inhalt von Verträgen kann zwischen den Vertragsparteien frei verhandelt werden. Dazu gehört auch die Art und Weise des Bezahlens.
Eine Überweisung ist in jedem Fall aus steuerlichen Gründen vorzugswürdig. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt steuerlich geltend machen. Die bezahlten Lohnkosten des Handwerkers oder des Monteurs mindern unmittelbar die von Ihnen zu zahlende Steuerschuld. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Handwerkerrechnung überwiesen wurde. Das Finanzamt verlangt die Vorlage der Rechnung und einen Kontoauszug als Beweis für die Bezahlung. Bei einer Barzahlung entfällt daher die steuerliche Abzugsmöglichkeit.
Darf der Handwerker bei der Abrechnung angefangene Stunden auf volle Stunden aufrunden und mir in Rechnung stellen?
Nein, das darf der Handwerker nicht. Zwar kommt es manchmal vor, dass Handwerksbetriebe bei der Abrechnung jede angefangene Stunde, auch wenn nur wenige Minuten vergangen sind, auf eine volle Stunde oder zumindest auf eine halbe Stunde aufrunden. Diese Vorgehensweise ist aber nicht erlaubt. Gestattet ist lediglich eine geringe Aufrundung auf beispielsweise volle fünf Minuten.
Dürfen Pausen als Arbeitszeit berechnet werden?
Nein, Pausen darf Ihnen der Handwerker nicht in Rechnung stellen. Eine Abrechnung ist lediglich über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit möglich. Ansonsten könnte der Handwerker beliebig lange Pausen machen und Ihnen diese in Rechnung stellen. Das ist natürlich nicht erlaubt.
Muss ich kaputtes Werkzeug bezahlen, das der Handwerker selbst kaputt gemacht hat?
Nein, selbstverständlich müssen Sie Werkzeug und Maschinen, die ein Handwerker bei Reparaturarbeiten zerstört oder beschädigt hat, nicht selbst bezahlen. Zwar versuchen das manche Handwerker in seltenen Fällen und setzen diese Posten auf die Abrechnung, bezahlen müssen Sie das aber auf keinen Fall.
Der Handwerker als Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, was mit den von ihm benutzen Geräten und Maschinen passiert. Lassen Sie diese Posten auf der Handwerkerrechnung einfach weg. Es ist unberechtigt, derartiges in Rechnung zu stellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie selbst für die Beschädigung verantwortlich sind. Dann müssen Sie das kaputte Werkzeug dem Handwerker ersetzen.
Dürfen auf der Handwerkerrechnung "Fahrzeugkosten" auftauchen?
Fahrzeugkosten dürfen als Pauschale auf der Abrechnung geltend gemacht werden. Das sind Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt der PKWs und evtl. LKWs des Handwerkerbetriebes. Diese sind von den Fahrt- oder Wegekosten zu unterscheiden, die ebenfalls auf der Rechnung stehen können. Zwar haben die Fahrzeugkosten nichts mit dem konkreten Auftrag zu tun, es wurde jedoch bereits gerichtlich entschieden, dass diese Kosten beim Kunden abgerechnet werden dürfen. Grundsätzlich sollte es ein Handwerksbetrieb vermeiden, derartige Kosten auf die Rechnung zu setzen. Es ist sinnvoller, diese über die Stundensätze zu verrechnen.
Wie hoch dürfen Fahrtzeiten und Wegekosten auf der Rechnung angesetzt werden?
Üblich ist es, für Fahrt- und Wegekosten einen um zehn Prozent niedrigeren Betrag als für eine normale Arbeitsstunde anzusetzen. Akzeptieren Sie die Rechnung nicht, wenn die Kosten für die Fahrt genauso hoch sind wie für die normale Arbeitszeit. Lassen Sie es in einem derartigen Fall jedoch besser nicht auf einen Gerichtsprozess ankommen, da die Gerichte hier noch immer sehr unterschiedlich entscheiden.
Wie hoch dürfen pauschale Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeiten auf der Rechnung sein?
Grundsätzlich darf der Handwerker einen Zuschlag auf die Rechnung erheben, wenn Sie ihn nachts oder am Wochenende beauftragt haben. Diese Zuschläge sollten allerdings 50% bis 70% des Rechnungsbetrages nicht überschreiten, höhere Beträge sind branchenunüblich. Wichtig ist zu wissen, dass diese Zuschläge nur auf die Arbeitszeiten und auf die Fahrtzeiten gemacht werden dürfen. Ein Zuschlag auf das Material ist nicht erlaubt. Legt Ihnen der Handwerker dennoch eine derartige Abrechnung vor, so müssen Sie diese nicht akzeptieren.
Was ist, wenn die Rechnung unverständlich ist bzw. Begriffe enthält, die ich als technischer Laie nicht verstehe?
Eine Rechnung muss fehlerfrei und verständlich sein. Natürlich ist es bei Handwerkerrechnungen so, dass viele Begriffe und Tätigkeiten aus der Fachsprache des Handwerkers stammen. In diesen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Erläuterung, was genau mit diesen Fachbegriffen gemeint ist. Der Handwerksbetrieb darf hinter unbekannten Begriffen aber keine überhöhten Abrechnungsposten verstecken.
Überweisen Sie in einem solchen Fall lediglich einen Teilbetrag der Rechnung und halten Sie den restlichen Betrag bis zur Klärung zurück. Viele Rechnungsposten müssen in den abgerechneten Stundensätzen bereits enthalten sein, so dass Positionen wie beispielsweise "Verwaltungsaufwand", "Schreibgebühren" oder "Personalkostenpauschale" nicht extra in Rechnung gestellt werden dürfen.
Ab wann gerate ich bei Nichtzahlung der Handwerkerrechnung in Zahlungsverzug?
Nach Abschluss der Reparaturarbeiten müssen Sie eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Rechnung erhalten. Erst nach Erhalt einer solchen Rechnung sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Die meisten Handwerksbetriebe verschicken Ihre Rechnung nach Abschluss der Arbeiten per Post und setzen dann eine Zahlungsfrist von fünf bis zehn Tagen. Diese sollten Sie einhalten.
Zahlen Sie nicht, so geraten Sie erst dann in Zahlungsverzug, nachdem Sie der Handwerksbetrieb zur Zahlung gemahnt hat. Ab dem Erhalt einer solchen Mahnung sind Sie verpflichtet, die Kosten des Verzugs zu bezahlen. Das sind Zinsen, weitere Mahngebühren, Inkassogebühren und Rechtsanwaltsgebühren.Befindet sich auf der Rechnung aber bereits ein Hinweis, dass Sie bei Nichtzahlung automatisch nach 30 Tagen in Verzug geraten, so ist keine gesonderte Mahnung notwendig. Ist die Rechnung jedoch nicht korrekt bzw. fehlerhaft, so geraten Sie selbstverständlich nicht in Verzug.
Was ist generell zu tun, wenn mir der Handwerker eine in meinen Augen fehlerhafte Rechnung vorlegt?
Ist eine Rechnung aus Ihrer Sicht nicht in Ordnung, so müssen Sie diese nicht bezahlen. Erheben Sie in einem solchen Fall schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Faxprotokoll (Sendebericht) Widerspruch gegen die Rechnung. Setzen Sie dem Handwerksbetrieb eine Frist von 14 Tagen und verlangen Sie die Ausstellung einer korrekten Rechnung bzw. bitten Sie um Aufklärung über die streitigen oder unverständlichen Abrechnungsposten.
Als Kunde haben Sie einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Rechnung. Erst nachdem Sie diese erhalten haben, sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Vorher sind Sie zu keiner Zahlung verpflichtet und können auch nicht in Verzug geraten. Entscheidend ist Ihre Sicht als Kunde. Es kommt nicht darauf an, ob der Handwerker seine Rechnung versteht oder nicht. Sie als technischer Laie müssen die Rechnungsposten verstehen können. Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie etwas bezahlen, was in Ihren Augen nicht korrekt ist.
Die Handwerksfirma muss sich also bemühen, Ihnen die Rechnung zu erklären oder aber zu korrigieren. Gelingt es Ihnen nicht, innerhalb der gesetzten Frist eine Einigung zu erzielen, so lassen Sie die Rechnung gerichtlich überprüfen. Sollten Sie zumindest einen Teil der Rechnung als korrekt ansehen, so zahlen Sie lediglich diesen Teilbetrag und erheben nur gegen den inkorrekten Teil einen Widerspruch.
Bitte lesen Sie zum Widerspruch gegen eine fehlerhafte Rechnung auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber zum Rechnungswiderspruch hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Kann mir die Handwerkskammer helfen, wenn ich Probleme mit einem Handwerker habe?
Ja, die Handwerkskammer betreibt eine Schlichtungsstelle für Handwerkerleistungen. Diese Schlichtungsstelle versucht zwischen den Handwerkern, die Mitglieder in der Handwerkskammer sind, und den Kunden streitschlichtend zu vermitteln. Diese Schlichtung ist für den Kunden kostenlos und gebührenfrei.
Wenden Sie sich hierzu an Ihre örtlich zuständige Handwerkskammer und beschreiben Sie das Problem so ausführlich und genau wie möglich. Geben Sie den beauftragten Handwerksbetrieb an und fügen Sie nach Möglichkeit bereits erhaltene Rechnungen in Kopie bei. Die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer versucht dann zwischen Ihnen und dem Handwerker eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Kann mir die Handwerkskammer einen Sachverständigen für ein Gutachten vermitteln?
Ja, die Berliner Handwerkskammer führt beispielsweise eine Liste von ca. 150 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Handwerkern ein Gutachten erstellen können. Die Sachverständige werden von dem Kunden privat beauftragt und können gemeinsam mit diesem einen individuellen Stundensatz für ihre Arbeit aushandeln. In der Regel liegt der Stundensatz für einen Gutachter zwischen 45,00 EUR bis 100,00 EUR (Wird ein Gutachter vom Gericht beauftragt, so liegt der Stundensatz zwischen 60,00 EUR und 80,00 EUR, da dann die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) vorgenommen wird).
Hinweis:
Leider kann die Kanzlei Hollweck derzeit aus Kapazitätsgründen keine neuen Fälle im Bereich Handwerkerrecht annehmen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Sie können sich bei einem Problem mit einer Handwerker-Rechnung an Ihre örtliche Verbraucherzentrale wenden, welche in derartigen Fällen viel Erfahrung haben und gut helfen können. Vielleicht kann aber auch der hier veröffentlichte Ratgeber eine erste Hilfestellung bei Ihrem handwerkerrechtlichen Problem sein.
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
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