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Leider kommt es immer wieder vor, dass Verbrauchern ungewollt ein Abo für Zeitungen, Magazine oder Zeitschriften aufgedrängt wird, welches sie gar nicht abschließen wollten. In solchen Fällen ist die Frage berechtigt, wie ein solches Zeitungsabo so schnell wie möglich wieder gekündigt, oder auf andere Weise beendet werden kann, ohne dass die dazugehörige Rechnung bezahlt werden muss.
Dieser Ratgeber der Kanzlei Hollweck schildert Ihnen die Vorgehensweise, wie Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Wege ausnutzen können, um den Zeitungsabo-Vertrag schnellstmöglich zu beenden. Der Schwerpunkt wird dabei auf die Kündigung des Abonnements gelegt, auf den Widerruf, und die Anfechtung. Im unteren Teil des Ratgebers finden Sie einen ausführlichen Musterbrief, der alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anwendet, um das Abo auf dem sichersten Weg zu beenden. Zudem schildere ich Ihnen, wie Sie einer Rechnung oder Mahnung aus dem Abovertrag widersprechen können.
Im Folgende stelle ich Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten vor, wie es zu einem ungewollten Zeitschriftenabo kommen kann. Zudem stelle ich die rechtlichen Einwendungen vor, mit deren Hilfe Sie das unerwünschte Zeitungsabo wieder beenden können.
Bei einigen Onlinebestellungen erhalten Sie im Anschluss an die Bestellung ein „Dankeschön“ in der Form, dass Sie sich unter mehreren Zeitschriften ein kostenloses Probeabonnement aussuchen können. Meist umfasst dieses eine bestimmte Anzahl von Ausgaben und endet automatisch. Manchmal kommt es aber vor, dass ein solches Probeabo nach Ablauf der Testzeit automatisch in einen regulären Abovertrag für die jeweilige Zeitschrift übergeht. Ist diese Regelung undeutlich gestaltet, so kann sie vom Kunden leicht übersehen werden.
Sollten Sie eine solche Verlängerung nicht wünschen, so können Sie das ungewollte Zeitschriftenabo mit den entsprechenden rechtlichen Einwendungen wieder beenden. Da es sich um einen online abgeschlossenen Abovertrag handelt, können Sie diesen mit dem „Widerruf“ zunichte machen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem Sie eine deutliche Widerrufsbelehrung erhalten haben, und endet nach 14 Tagen. Fehlt eine solche, so beträgt die Widerrufsfrist sogar ein Jahr und 14 Tage. Haben Sie nicht gesehen, dass das Probeabo automatisch in ein reguläres Abo übergeht, so können Sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Gehen Sie davon aus, dass der Hinweis auf den Übergang absichtlich undeutlich gehalten wurde, so ist sogar eine Anfechtung wegen Täuschung möglich.
Es kann sein, dass Sie einen Anruf erhalten, in dem Sie darüber informiert werden, dass Sie an einem Gewinnspiel teilgenommen und nun tatsächlich gewonnen haben. Um den Gewinn zu erhalten, müssten Sie aber ein Zeitschriftenabo abschließen. Das kann laut dem Anrufer aus steuerlichen Gründen sein, oder um eine Gebühr für die Gewinnauszahlung o.ä. zu umgehen. Sagen Sie zu, so haben Sie einen kostenpflichtigen Zeitschriftenabovertrag abgeschlossen.
Wichtig ist, dass Sie im Anschluss auch den versprochenen Gewinn erhalten. Ist das nicht der Fall, so kann der Zeitungsabovertrag in rechtlicher Hinsicht wieder rückgängig gemacht werden, denn er steht einzig und alleine im Zusammenhang mit der Gewinnausgabe. Unabhängig davon hat der Kunde in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Abovertrag per Widerruf zu stornieren. Denn ein am Telefon abgeschlossenes Abonnement kann unproblematisch widerrufen werden.
Vor allem in Fußgängerzonen werden oftmals Probeabos oder Testabos an die vorbeilaufenden Passanten vermittelt. In einigen Fällen kommt es dabei zu einem versehentlichen und ungewollten Abschluss eines Abovertrags für eine Zeitschrift, Zeitung oder ein Magazin.
Denn manchmal wird ein Auftragszettel verwendet, auf dem groß und deutlich das Wort „Gratis“ aufgedruckt ist. Mit diesem Wort „Gratis“ ist der Testzeitraum gemeint, nicht jedoch das sich daran anschließende reguläre Zeitungsabo. Eine Person spricht dabei die vorbeigehenden Fußgänger an und macht ihnen ein Angebot für ein Gratisabo oder ein Schnupperabo/Testabo einer bestimmten Zeitschrift, Zeitung oder eines Magazins. Dabei wird dem Passanten vermittelt, dass der Bezug tatsächlich zunächst umsonst sei. Es handelt sich dabei aber nicht um ein kostenfreies Zeitungsabo, sondern um einen ganz normalen Abonnement-Vertrag, bei dem lediglich der erste oder die ersten beiden Monate kostenlos sind. Dieser Vertrag endet nicht automatisch, sondern mündet ohne aktive Kündigung in einen Bezugszeitraum von einem Jahr.
Diese Informationen sind auf dem „Gratis-Zettel“ in einigen Fällen nicht deutlich genug sichtbar, sondern in kleiner grauer Schrift am Rand oder auf der Rückseite abgedruckt. Manchmal wird der Irrtum erst dann bemerkt, wenn die erste Rechnung vom Zeitungsverlag kommt. Natürlich möchte der Kunde das ungewollte kostenpflichtige Zeitungsabo so schnell wie möglich wieder kündigen.
Das ist in einem solchen Fall einfach möglich, da ein auf der Straße abgeschlossener Zeitungsabovertrag per Widerruf wieder rückgängig gemacht werden kann. Aufgrund des „Gratis“-Aufdrucks besteht meist auch die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, wenn der Abonnent davon ausging, dass es sich um ein ausschließlich kostenloses Testangebot handelt, das nicht automatisch in einen regulären kostenpflichtigen Vertrag übergeht.
Hier wird der Passant auf offener Straße angesprochen und um Teilnahme an einer Umfrage gebeten. Die Umfrage kann über das Zeitunglesen sein, aber auch über ein anderes Thema wie z.B. Lottospiele, Spendenbereitschaft, Einkaufsverhalten, Autonutzung etc. Als Dankeschön für die Teilnahme erhält der Passant ein kostenloses Zeitungsabo.
Ein solches Abo läuft meist nur kurze Zeit und endet anschließend automatisch. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Kunde als Dankeschön nur ein kostenloses Probeabo erhält, das nach einer Weile automatisch in einen normalen kostenpflichtigen Abovertrag übergeht. Dementsprechend kommen bereits nach kurzer Zeit Rechnungen nach Hause, und der Kunde bemerkt erst jetzt, dass er ein kostenpflichtiges Zeitschriftenabo abgeschlossen hat.
In einem solchen Fall kann das Abo zumeist per Widerruf wieder rückgängig gemacht werden. Wusste der Kunde nicht, dass das kostenlose Probeabo automatisch in ein normales Abo übergeht, oder hat er das missverstanden, so kann der Abovertrag in der Regel mit einer Anfechtung wieder beseitigt werden.
Manchmal werden Abos verkauft, um damit soziale oder gemeinnützige Projekte zu unterstützen. Der Mitarbeiter eines Verlags spricht Passanten in der Öffentlichkeit an oder klingelt direkt an der Haustür. Anschließend führt er mit dem Angesprochenen ein langes Gespräch, in dem er darauf hinweist, dass durch den Abschluss eines von ihm angebotenen Zeitungsabos ein bestimmtes soziales und gemeinnütziges Projekt unterstützt wird.
Wird ein Abo abgeschlossen, so unterstützt man damit etwas Gutes. Das Projekt kann von ganz unterschiedlichem Inhalt sein, beispielsweise sollen ehemalige straffällige Jugendliche durch das Austragen von Zeitungen zu einem geregelten Tagesablauf geführt werden, oder man unterstützt Langzeitarbeitslose, wieder einem Job nachgehen zu können, oder es werden Behindertenwerkstätte oder Tierheime mit den Gewinnen aus dem Zeitungsabo unterstützt, oder neu angelernte Zeitungsausträger sollen auf Ihre Zuverlässigkeit getestet werden etc.
Da es sich bei einem derartigen Abovertrag um ein an der Haustür abgeschlossenes Abonnement handelt, kann der Vertrag über einen Widerruf wieder beseitigt werden.
Manchmal werben Anzeigen in Tageszeitungen damit, beispielsweise Produkttester zu werden. Die Arbeit besteht darin, dass der Tester regelmäßig verschiedene neue Produkte nach Hause geliefert bekommt, die er dann testen solle. Anschließend darf er die Produkte behalten.
Lässt sich ein Interessent auf eine solche Annonce ein und sucht diejenigen auf, die die Kleinanzeige geschaltet haben, so erfährt er überraschendes: Um den Job zu bekommen, muss zunächst eine Gebühr von beispielsweise 200 Euro bezahlt werden. Diese Gebühr kann nur umgangen werden, wenn man ein Zeitschriftenabo abschließt. Natürlich nutzen viele dieses Angebot, da sie dann für die Gebühr zugleich ein Abo in ähnlichem Gegenwert erhalten.
Nach einiger Zeit stellt sich dann heraus, dass die versprochenen Produkte zum Testen ausbleiben, das Zeitungsabo aber dennoch an den Verlag bezahlt werden muss. Das ist rechtlich nicht erlaubt. Wird ein Zeitungsabovertrag in Verbindung mit einem anderen Vertrag abgeschlossen, so sind diese beiden Verträge in rechtlicher Hinsicht über eine Bedingung verbunden. Diese besteht darin, dass der Vertrag über das Abo nur deswegen abgeschlossen wurde, um den Vertrag über die Produkttests abzuschließen. Tritt nun im Rahmen des Produktetest-Vertrags ein rechtliches Problem auf, so hat das auch Einfluss auf das Zeitschriftenabo. Daher kann der Abovertrag rückgängig gemacht werden, der Abokunde ist zu keinen Zahlungen verpflichtet.
Es gibt in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Möglichkeiten, um ein ungewolltes Zeitungsabo schnell wieder zu beenden. Der effektivste Weg ist der des Widerrufs innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des Abo-Vertrags. Darüber hinaus können Sie den Vertrag anfechten. Schließlich besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche und sofortige Kündigung des Abovertrags auszusprechen. Im folgenden zeige ich Ihnen die verschiedenen Wege auf, um ein ungewolltes Abo so schnell wie möglich zu beenden.
Wie kündige ich ein Zeitungsabo mit der normalen „ordentlichen“ Kündigungsfrist?
Die Kündigung eines Zeitungsabo-Vertrags zum regulären Laufzeitende ist jederzeit problemlos möglich. Sie können also sowohl ein gewolltes, als auch ein ungewolltes Zeitungsabo über eine normale „ordentliche“ Kündigung zum regulären vertraglich vereinbarten Laufzeitende kündigen. Der Bezug der Zeitung, Zeitschrift oder des Magazins endet dann nach Ablauf des Bezugszeitraums, welcher meist ein oder zwei Jahre beträgt.
Gewollte Zeitungsabos können Sie über diese ordentliche Kündigung beenden. Ungewollte Zeitungsabos können Sie auch über die außerordentliche sofortige Kündigung vorzeitig beenden. Hierzu finden Sie weiter unten entsprechende Hinweise.
Achten Sie bei einer normalen Kündigung darauf, dass Sie die im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (das „Kleingedruckte“) enthaltene Kündigungsfrist einhalten. Ihre Kündigungserklärung muss spätestens bis zu diesem Zeitpunkt beim Empfänger (Zeitungsverlag oder Pressevertriebszentrale) eingegangen sein. Es kommt nicht darauf an, wann Sie Ihre Kündigung losschicken oder welches Datum der Poststempel trägt, sondern es kommt auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger an.
Damit die Kündigung tatsächlich ankommt, und Sie den Zugang später beweisen können, empfehle ich Ihnen den Versand Ihrer Kündigung vorab per E-Mail und als Fax, und anschließen postalisch per Einschreiben mit Rückschein.
Für eine normale ("ordentliche") Kündigung können Sie den folgenden Musterbrief verwenden:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
Vorab per E-Mail an: (E-Mail-Adresse Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Vertrag über ein Zeitungsabonnement vom (Datum)
Betreff: Kündigung des Zeitungsabonnements
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den am (Datum) abgeschlossenen Zeitungsabonnement-Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung schriftlich oder per E-Mail. Haben Sie hierfür vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Nachdem Sie die Kündigung an den Verlag oder an die dafür zuständige Pressevertriebszentrale geschickt haben, sollte man Ihnen die Kündigung nach kurzer Zeit bestätigen. Geschieht das nicht, so bitten Sie erneut um Bestätigung der Kündigung und des Kündigungsdatums.
Aus rechtlichen Gründen ist zwar keine Kündigungsbestätigung erforderlich, da Sie die Kündigung durch Fax und Einschreiben nachweisen können, eine solche Bestätigung dient aber Ihrer Rechtssicherheit, da Sie dann schwarz auf weiß die Beendigung des Zeitungsabos sehen können, als auch das genaue Beendigungsdatum.
Kann ich ein Zeitungsabo widerrufen?
Ob Sie ein Zeitungsabo innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen können, hängt davon ab, auf welche Weise bzw. wo Sie den Zeitungsabo-Vertrag abgeschlossen haben. Ein Widerruf ist sowohl bei einem gewollten Zeitungsabo möglich, als auch bei einem ungewollten Abo. Wichtig: Der Widerruf ist nur bei einem Abonnement möglich, er greift nicht bei der Bestellung von Einzelheften.
Wie lange kann ich widerrufen und wann beginnt die Widerrufsfrist?
Für den Widerruf eines Zeitungsabos haben Sie 14 Tage Zeit. Diese Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn Sie über die Möglichkeit zum Widerruf deutlich belehrt wurden. Das heißt, direkt bei den Vertragsunterlagen muss sich eine gut lesbar gestaltete Widerrufsbelehrung befinden, die Sie über Ihr Widerrufsrecht aufklärt. Liegt keine Widerrufsbelehrung bei, so können Sie den Vertrag ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt der ersten Zeitung.
Wie erkläre ich den Widerruf des Zeitungsabos?
Ein Widerruf ist formlos möglich, das heißt, Sie müssen keine besondere Formulierung oder einen bestimmten Vordruck verwenden. Entscheiden ist, dass Sie klar zu erkennen geben, welcher Zeitungsabo-Vertrag genau widerrufen werden soll. Als Formulierung können Sie diesen Mustertext verwenden:
„Hiermit widerrufe ich den am (Datum) abgeschlossenen Zeitungsabonnement-Vertrag gemäß meinem Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Bitte bestätigen Sie mir den Widerruf schriftlich oder per E-Mail. Haben Sie hierfür vielen Dank.“.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn Sie den Widerruf per E-Mail erklären. Ich rate jedoch dazu, das Zeitungsabo zusätzlich per Fax und per Einschreiben zu widerrufen. Wichtig ist, dass Sie später beweisen können, dass Sie den Widerruf tatsächlich abgeschickt haben. Hierzu benötigen Sie einen Nachweis, beispielsweise den Sendebericht Ihres Faxgeräts oder den Rückschein eines Einschreibens. Den sichersten Weg gehen Sie daher dann, wenn Sie Ihren Widerruf auf allen drei Wegen verschicken, per E-Mail, per Fax und per Einschreiben.
Für den Widerruf eines Zeitungsabos können Sie den folgenden Musterbrief verwenden:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
Vorab per E-Mail an: (E-Mail-Adresse Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Vertrag über ein Zeitungsabonnement vom (Datum)
Betreff: Widerruf des Zeitungsabonnements
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den am (Datum) abgeschlossenen Zeitungsabonnement-Vertrag gemäß meinem Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Bitte bestätigen Sie mir den Widerruf schriftlich oder per E-Mail. Haben Sie hierfür vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Kann ich den Vertrag über ein ungewolltes Zeitungsabo wegen Täuschung anfechten?
Verträge, die Ihnen durch eine Täuschung aufgedrängt werden, können neben dem Widerruf oder der normalen Kündigung auch vorzeitig beendet werden. Hierzu dienen die rechtlichen Einwendungen der Anfechtung wegen Täuschung und der außerordentlichen Kündigung.
Ein typischer Fall von Täuschung liegt beispielsweise dann vor, wenn Ihnen gesagt wurde, dass der Abschluss eines Zeitungsabos soziale Projekte unterstützt, dies in Wahrheit aber überhaupt nicht der Fall ist. Manchmal werden Kunden mit dem Argument in ein Zeitungsabo gelockt, dass durch das Austragen von Zeitungen jugendliche Straftäter resozialisiert werden sollen. Oder dass durch den Abschluss eines Zeitschriftenabos behinderte Menschen unterstützt werden etc.
Schließen Sie ein derartiges Zeitungsabonnement ab, in dem Glauben, damit Gutes zu tun, stellt sich dann aber heraus, dass das überhaupt nicht der Fall ist, so wurden Sie getäuscht. Ein solcher Vertrag kann wegen Täuschung angefochten werden.
Die Anfechtung wegen Täuschung muss dem Zeitschriftenverlag schriftlich mitgeteilt werden. Ansprechpartner ist zunächst das Zeitungs-Unternehmen, dessen Adresse sich auf Ihren Vertragsunterlagen bzgl. des Zeitungsabos befindet. Haben Sie bereits eine Rechnung oder eine Mahnung erhalten, so können Sie der Rechnung die genaue Adresse des Verlags entnehmen. Haben Sie ein Begrüßungsschreiben oder eine Rechnung/Mahnung direkt von einer Pressevertriebszentrale bekommen, die für den Verlag agiert, so ist diese Ihr Ansprechpartner.
Wichtig ist, dass der Versender der Zeitschriften Ihre Anfechtung tatsächlich erhält. Hierzu sollten Sie auf der Post ein Einschreiben mit Rückschein in Auftrag geben. Das Einschreiben führt dazu, dass Ihr Brief tatsächlich den Verlag oder die Pressevertriebszentrale erreicht, der Rückschein ist für Sie später der Beleg, dass das Einschreiben angekommen ist, und Ihre Anfechtung des Zeitungsabonnements wirksam zugegangen ist.
Eine andere Möglichkeit des Versendens stellt das Fax dar, wenn Sie an Ihrem Faxgerät eine Sendeberichtsbestätigung ausgedruckt erhalten. Das ist bei den meisten Faxgeräten inzwischen der Fall, auch bei den Online-Faxversendungen. Der Sendebericht zeigt an, dass das Fax bei der Gegenseite angekommen ist. Schließlich können Sie Ihre Anfechtung wegen Täuschung per PDF im E-Mail-Anhang an den Zeitungsverlag schicken, erhalten hierfür aber keinen Zugangsnachweis.
Meine Empfehlung ist daher, alle drei Versendungsmöglichkeiten parallel zu nutzen, um das Zeitungsabonnement anzufechten: Schicken Sie Ihr Schreiben vorab per PDF im E-Mail-Anhang und als Fax an den Zeitungsverlag oder die Pressevertriebszentrale, und anschließend per Einschreiben mit Rückschein. Damit können Sie ganz sicher gehen, dass Ihre Anfechtung den Empfänger erreicht und Sie den Zugang desselben beweisen können.
Wie formuliere ich die Anfechtung eines Zeitungsabos wegen Täuschung?
Hat man Sie aufgrund einer Täuschungshandlung in ein ungewolltes Zeitungsabo gelockt, so können Sie den folgenden Mustertext für Ihr Schreiben an den Zeitungsverlag verwenden:
„Hiermit erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Täuschung des von mir abgeschlossenen Zeitungsabonnements. Sie haben mich bei Vertragsabschluss darüber getäuscht, dass (nun beschreiben Sie die Ihnen gegenüber verübte Täuschung so ausführlich und genau wie möglich). Hätte ich von Anfang an gewusst, dass das so ist, hätte ich das Zeitungsabonnement nie abgeschlossen.“
Wichtig ist, dass Sie in Ihrem Schreiben deutlich machen, auf welche Weise Sie getäuscht wurden, und warum Sie den Vertrag über das Abonnement nie abgeschlossen hätten, wäre die Täuschung nicht gegen Sie verübt geworden.
Wie lange habe ich für eine Anfechtung Zeit?
Sie können das Zeitungsabo innerhalb von einem Jahr anfechten. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem Sie die Täuschung entdeckt haben. Meistens ist das dann der Fall, wenn Sie durch Recherchen im Internet o.ä. herausgefunden haben, dass durch das von Ihnen abgeschlossene Zeitungsabo keinerlei soziale Projekte unterstützt werden, dass das Abo nicht gratis ist, oder dass die im Zusammenhang mit dem Abovertrag versprochene Tätigkeit nicht stattfindet. Dass ein Testabo nicht kostenlos ist bemerken Sie meist sofort, wenn Sie die erste Rechnung vom Zeitungsverlag oder einer Pressevertriebszentrale erhalten haben.
Nachdem der Zeitschriftenverlag oder die Pressevertriebszentrale Ihre Anfechtung erhalten hat, und Sie den Zugang durch einen Einschreiben-Rückschein oder die Sendebestätigung Ihres Faxgeräts nachweisen können, entfaltet die Anfechtung ihre Wirkung: Der Zeitungsabo-Vertrag wird von Anfang an als „nichtig“ behandelt, Sie werden damit so gestellt, als ob Sie das Zeitungsabo nie abgeschlossen hätten. Dadurch besitzt der Verlag oder die Pressevertriebszentrale keine vertragliche Grundlage mehr, um weitere Zahlungen für das Zeitungsabo von Ihnen verlangen zu dürfen.
Kann ich den Vertrag über ein ungewolltes Zeitungsabo über eine außerordentliche sofortige Kündigung beenden?
In rechtlicher Hinsicht stellt ein Vertrag über ein Zeitungsabonnement ein „Dauerschuldverhältnis“ dar, welches von jeder Vertragspartei zu jeder Zeit außerordentlich, also unabhängig von der normalen Kündigungsfrist, gekündigt werden kann. Eine solche Kündigung ist dann möglich, wenn für die Kündigung ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein wichtiger Grund ist meist dann gegeben, wenn es für die Person, die kündigen möchte, unzumutbar wäre, länger am Vertrag festhalten zu müssen. Ist das der Fall, so kann der Zeitungsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Gerne können Sie für Ihr Kündigungsschreiben an den Zeitungsverlag oder die Pressevertriebszentrale die folgende Musterformulierung für eine außerordentliche sofortige Kündigung des Abovertrags nutzen:
„Hiermit erkläre ich Ihnen die sofortige außerordentliche Kündigung des von mir abgeschlossenen Zeitungsabos. Der Kündigungsgrund liegt darin, dass ich kein Vertrauen mehr in Sie als Vertragspartner habe. (An dieser Stelle beschreiben Sie so ausführlich wie möglich, warum Sie kein Vertrauen mehr in Ihren Vertragspartner haben) Diese Kündigung wird mit sofortiger Wirkung wirksam. Hilfsweise erkläre ich die ordentliche Kündigung. Bitte bestätigen Sie die Kündigung schriftlich oder per E-Mail innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens. Haben Sie hierfür vielen Dank.“
Was ist der Nachteil an einer außerordentlichen Kündigung?
Eine Kündigung kann immer nur für die Zukunft erklärt werden, nicht rückwirkend. Das heißt, Sie werden zwar von zukünftigen Zahlungen auf das Abo befreit, können aufgrund der Kündigung bisher geleistete Beträge aber nicht zurückverlangen. Eine Kündigung beendet den Vertrag somit ab dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung dem Empfänger (Zeitungsverlag oder Pressevertriebszentrale) zugeht. Eine Anfechtung oder ein Widerruf dagegen beendet den Vertrag von Anfang an rückwirkend, so dass Sie in rechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als ob Sie nie einen Vertrag abgeschlossen hätten.
Der Widerruf oder die Anfechtung ist für Sie daher die bessere rechtliche Einwendung, um effektiv aus einem ungewollten Zeitungsabo-Vertrag herauszukommen. Im Idealfall kombinieren Sie den Widerruf und die Anfechtung mit der außerordentlichen Kündigung des Zeitungsabos, um in rechtlicher Hinsicht ganz sicher zu gehen.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Zeitungsverlag oder die Pressevertriebszentrale von Ihnen Schadensersatz verlangt, wenn Sie vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit die Kündigung erklären. Im Normalfall kommt eine solche Schadensersatzforderung aber nicht vor. Denn damit jemand von Ihnen Schadensersatz verlangen darf, müssten Sie mit Absicht („vorsätzlich“) oder versehentlich („fahrlässig“) einen Schaden beim Verlag hervorgerufen haben. Das ist bei einer außerordentlichen Kündigung bei Vertrauensverlust so gut wie nie der Fall, da nicht Sie, sondern die Gegenseite den Kündigungsgrund verursacht hat. Eine Schadensersatzforderung wird wegen der Kündigung daher nicht auf Sie zukommen. Sie können beruhigt eine solche außerordentliche Kündigung aussprechen.
Um einen ungewollten Zeitungsabonnement-Vertrag so schnell wie möglich zu beenden, empfehle ich Ihnen zum einen den Widerruf und die Anfechtung auszusprechen, und hilfsweise die außerordentliche Kündigung zu erklären. Da Sie dann alle in Frage kommenden rechtlichen Einwendungen ausschöpfen, schlagen Sie den sichersten Weg ein, um das Abo rechtssicher und dauerhaft zu beenden. Nutzen Sie den folgenden Musterbrief, um das ungewollte Zeitschriftenabo zu beenden:
Musterschreiben zur Beendigung eines ungewollten Zeitungsabos:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
Vorab per E-Mail an: (E-Mail-Adresse Zeitungsverlag/Pressevertriebszentrale)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Vertrag über ein Zeitungsabonnement vom (Datum)
Betreff: Widerruf, Anfechtung und Kündigung Zeitungsabo
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den am (Datum) abgeschlossenen Zeitungsabonnement-Vertrag gemäß meinem Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
Sollten Sie davon ausgehen, dass der Widerruf verfristet ist, so weise ich Sie bereits jetzt darauf hin, dass das nicht der Fall ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Das ist hier nicht geschehen, ich habe von Ihnen keine rechtlich wirksame, deutliche, und klar erkennbare Widerrufsbelehrung erhalten. Somit ist die Frist zum Widerruf noch überhaupt nicht abgelaufen, ein Widerruf des Zeitungsabos ist innerhalb eines Jahres möglich.
Zudem handelt es sich hierbei um die Lieferung von Zeitungen, also die Lieferung von Ware. Die Widerrufsfrist beginnt in einem solchen Fall mit Erhalt der ersten Warenlieferung, also dem Erhalt der ersten Zeitung. Da diese erst vor wenigen Tagen bei mir eingetroffen ist, ist die 14-tägige Widerrufsfrist bislang nicht abgelaufen. (Beschreiben Sie hier, wann Sie die erste Zeitung erhalten haben)
Zudem erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Täuschung des von mir abgeschlossenen Zeitungsabonnements: (An dieser Stelle begründen Sie, warum Sie sich über den Vertragsschluss des Zeitungsabos getäuscht fühlen. Schildern Sie so ausführlich wie möglich, wann, wo und wie Sie den Abovertrag abgeschlossen haben und wie man Sie dabei getäuscht hat. Es muss erkennbar sein, dass Sie ohne die Täuschungshandlung niemals den Abovertrag unterzeichnet hätten)
Rein vorsorglich erkläre ich Ihnen die sofortige und außerordentliche Kündigung des von mir ungewollt abgeschlossenen kostenpflichtigen Zeitungsabos. Der Kündigungsgrund liegt darin, dass ich kein Vertrauen mehr in Sie als Vertragspartner besitze. Wie oben beschrieben, haben Sie mich bei Vertragsabschluss getäuscht. Es ist nicht hinnehmbar, dass Sie mich als Vertragspartner bei Vertragsabschluss täuschen. Ich beziehe mich dabei auf mein gesetzlich festgelegtes Recht, Verträge über eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beenden zu können, wenn mir unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung Ihrer und meiner Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann. Das ist hier der Fall. Hilfsweise erkläre ich Ihnen die ordentliche Kündigung des Vertrags.
Ich widerspreche Ihren bisherigen und den zukünftigen noch zu erwartenden Forderungen aus dem nun angefochtenen und gekündigten Vertragsverhältnis. Der Widerspruch wird dauerhaft aufrecht erhalten. Ich werde keine Zahlungen mehr an Sie leisten, da diese unberechtigt sind.
Zudem entziehe ich Ihnen die Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine Beträge mehr von meinem Bankkonto ab. Rein vorsorglich widerspreche ich hiermit der Weitergabe meiner Daten in jeglicher Hinsicht.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Wie verhalte ich mich, wenn mein Schreiben nicht anerkannt wird und ich weiterhin Rechnungen vom Zeitungsverlag oder einer Pressevertriebszentrale erhalte?
Nach Erhalt des oben abgedruckten Schreibens sollte der Verlag bzw. die Pressevertriebszentrale Ihnen die Kündigung und die Beendigung des Abonnements schriftlich bestätigen. Ist das nicht der Fall, so leisten Sie dennoch keine weiteren Zahlungen mehr an den Zeitungsverlag oder die Pressevertriebszentrale. Durch den Widerruf, die Anfechtung und die Kündigung haben Sie den Vertrag beendet und sind zu keinen weiteren Zahlungen mehr verpflichtet. Es besteht keine vertragliche Grundlage mehr, auf deren Basis man Ihnen Rechnungen ausstellen dürfte.
Ab diesem Moment sollten Sie konsequent Ihren Forderungswiderspruch aufrecht erhalten. Gehen dennoch weitere Rechnungen oder Mahnungen des Verlags oder der Vertriebszentrale bei Ihnen ein, so widersprechen Sie auch diesen. Sind Sie wie hier beschrieben vorgegangen, so sind Sie in rechtlicher Hinsicht nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet.
Bitte lesen Sie zum Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen, Rechnungen und Mahnungen auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber zum Widerspruch hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Was mache ich, wenn bereits Geld von meinem Bankkonto abgebucht wurde?
Wurde aufgrund des angeblichen Zeitungsabonnement-Vertrags bereits Geld von Ihrem Konto abgebucht, so veranlassen Sie bitte direkt über Ihre Bank eine Rückbuchung. Eine solche ist bei einer Lastschrift bis zu acht Wochen nach erfolgter Abbuchung möglich. Handelt es sich um rechtswidrige Abbuchungen, so können Sie eine Rückbuchung sogar über 13 Monate hinweg veranlassen.
Weitere Informationen zur Rückbuchung finden Sie in meinem Ratgeber zur Rückbuchung einer Lastschrift. Um zukünftige Abbuchungen zu vermeiden entziehen Sie dem Zeitungsverlag bitte unbedingt Ihre Einzugsermächtigung.
Wie verhalte ich mich, wenn ich Mahnungen von einem Inkassobüro oder einem Rechtsanwalt erhalte?
Hat der Zeitungsverlag oder die Pressevertriebszentrale die Forderung an ein Inkassounternehmen oder an eine Anwaltskanzlei abgegeben, so halten Sie auch gegenüber diesen Ihren Widerspruch aufrecht. Machen Sie deutlich, dass Sie den Forderungen widersprechen. Legen Sie eine Kopie Ihres ersten Schreibens anbei.
Achten Sie darauf, dass das Inkassobüro oder der Anwalt Ihren Widerspruch tatsächlich erhält, indem Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendeberichtsbestätigung versenden und der Gegenseite vorab per PDF im E-Mail-Anhang zukommen lassen.
Für weitere Informationen in Bezug auf eine Inkassomahnung lesen Sie bitte meinen Ratgeber zum Thema Inkasso hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Was mache ich mit den Zeitungen, die ich erhalten habe?
Hat man Ihnen ein kostenloses Zeitungsabo versprochen, so können Sie zugesandte Zeitungen beruhigt behalten, denn Sie haben sie rechtmäßig gratis erhalten. Ist der Verlag später anderer Ansicht, so erklären Sie wie oben beschrieben die Anfechtung/Kündigung.
Zeitungen, die nach der Anfechtung/Kündigung bei Ihnen eintreffen, können Sie ebenfalls behalten und lesen, denn es handelt sich dann um „unverlangte Ware“. Meine Empfehlung lautet, diese Zeitungen zunächst für eine Weile aufzuheben, und abzuwarten, ob man diese von Ihnen zurückfordert. Im Normalfall kommt es aber nicht zu einer solchen Rückforderung. Meist erklärt der Verlag oder die zuständige Pressevertriebszentrale dann einfach, dass Sie diese behalten dürfen.
Haben Sie ein kostenpflichtiges Abo aufgrund einer Täuschung abgeschlossen, und erklären später wegen der Täuschung die Anfechtung und Kündigung, so wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst. Da Sie erst mit Entdecken der Täuschung von Ihrem Anfechtungs- und Kündigungsrecht erfahren haben, müssen Sie die bis zu diesem Datum erhaltenen Zeitungen nicht aufheben. Mit Ausspruch der Anfechtung/Kündigung sollte Ihnen der Verlag keine weiteren Exemplare mehr zukommen lassen. Geschieht das doch, so handelt es sich wiederum um „unverlangte Ware“, die Sie nicht aufbewahren müssen. Mein Rat lautet auch hier, diese Zeitungen für eine Weile zur Seite zu legen und abzuwarten, ob man mit einer Rückforderung an Sie herantritt.
Handelt es sich um ein rechtmäßiges gewolltes Zeitungsabo, und Sie erklären den Widerruf, so müssen Sie evtl. die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erhaltenen Zeitungen bezahlen oder zurückgeben. Im Regelfall dürfen Sie diese aber meist aus Kulanz behalten.
Haben Sie ein Problem im Bereich Zeitungs/Zeitschriftenabonnement, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Zeitungsverlage der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
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Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz
Abwehr von unberechtigten Forderungen