Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung der "Die Verwaltungs UG" für einen Vertrag mit der Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. Abgerechnet wird ein Branchenbucheintrag auf dem Onlineportal "netbranchen.com". Meinem Mandanten war ein solcher kostenpflichtiger Vertragsschluss für ein Online-Branchenportal unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma für einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag für ein Online-Branchenportal, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss dazu erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zahlungsdienstleister wie die "Die Verwaltungs UG" aus München hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. ("NetService") aus Izmir in der Türkei für das Branchenverzeichnis "netbranchen.com" ereignet hat.
Forderung der "Die Verwaltungs UG" für das Unternehmen NetService
Einer meiner Mandanten erhielt plötzlich und unerwartet eine Rechnung der „Die Verwaltungs UG“. Darin rechnet die „Die Verwaltungs UG“ einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.186,43 Euro ab, der sich aus einem Grundpreis in Höhe von 499,00 Euro, Einstellung- und Pflegekosten in Höhe von 299,00 Euro sowie einer graphischen Gestaltung in Höhe von 199,00 zzgl. der Umsatzsteuer zusammensetzt.
„Die Verwaltungs UG“ teilte in der Rechnung mit, dass sie den Werbeeintrag für das Internet-Branchenbuch „www.netbranchen.com“ abrechne. Der Betrag müsse nun innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an die „Die Verwaltungs UG“ überwiesen werden.
Mein Mandant konnte sich an einen solchen Vertragsabschluss aber in keinster Weise erinnern. Er kannte weder die „Die Verwaltungs UG“ noch die Firma „Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti." bzw. „NetService“, welche das Online-Branchenverzeichnis betreibt.
Die Rechnung kam per E-Mail an meinen Mandanten. Beigefügt war ein Formular, das mit „Branchenbuch Eintrags Angebot“ und „NetService“ betitelt war. Das Formular trug unten rechts die Unterschrift meines Mandanten.
Anscheinend hatte er dieses Formular vor einiger Zeit erhalten, dann in der Eile unterschrieben und als PDF an die „Die Verwaltungs UG“ zurückgeschickt. Er hatte damals aber mit Sicherheit keinen neuen kostenpflichtigen Vertrag für die Eintragung in ein Online-Gewerberegister abschließen wollen. Er hatte bereits diverse Medien, in denen er Anzeigen publizierte, und wollte keinen weiteren Vertrag.
Möglicherweise hatte er in einer beruflichen Stresssituation das Formular falsch verstanden und ging davon aus, dass dieses von einem Unternehmen stammt, mit dem er bereits einen Werbevertrag führt. Vielleicht hatte er die Angaben in dem Formular dann kurz auf ihre Richtigkeit überprüft, und schließlich zurückgesendet. Er konnte vermutlich auf die Schnelle nicht erkennen, dass es sich dabei um einen neuen Vertrag mit der Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. (NetService) handelte.
Auch jetzt erschien ihm das Formular so, als ob es nur der Überprüfung von bereits getätigten Angaben für eine Werbeanzeige diene. Er konnte auf den ersten Blick nicht feststellen, wer der Vertragspartner ist, welche Leistung angeboten wird, und was das ganze kosten würde.
Erst bei genauem Hinsehen machte er dies in kleiner Schrift ausfindig. Tatsächlich stand im Formular, dass es sich um eine Beauftragung an die Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. (NetService) handelte. Diese würde nach Auftragsunterzeichnung einen Werbeeintrag in einem ihrer Internetportale erstellen. Anschließend dürfe die Rechnung von einem anderen Dienstleister geltend gemacht werden. Daher kam vermutlich die jetzt vorliegende Rechnung der „Die Verwaltungs UG“.
Laut dem Text auf dem Formular würde die Laufzeit des Vertrags drei Jahre dauern. Der Vertrag würde sich zudem automatisch verlängern, wenn nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt würde.
Mein Mandant benötigt diesen zusätzlichen Werbeeintrag auf dem Portal „netbranchen.com“ nicht. Zudem sind ihm die Kosten dafür zu hoch. Was kann er nun tun? Gibt es eine Möglichkeit, aus dem ungewollten und versehentlichen Vertragsabschluss wieder herauszukommen?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie plötzlich und unerwartet eine Rechnung für einen Branchenbucheintrag erhalten, obwohl Sie sich nicht an einen solchen kostenpflichtigen Vertragsabschluss erinnern, so können Sie wie folgt vorgehen:
Überprüfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene und an den Branchenbuchanbieter zurückgeschickte Formular noch vor, oder lag es der Rechnung bei, so sollten Sie dieses zunächst einer genauen Überprüfung unterziehen. Wichtig ist, dass die vertragswesentlichen Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und die vertraglichen Leistungen groß und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte dürfen sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern müssen auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Weiterhin müssen die Angaben zu Ihrem Vertragspartner mit denen in der Rechnung übereinstimmen. Wird die Rechnung von einem anderen Unternehmen geltend gemacht, so muss auch dies deutlich aus dem Formular hervorgehen. Sind diese Punkte nicht gegeben, so kann es sein, dass alleine dadurch kein rechtlich korrekter Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht dann evtl. die Möglichkeit, den Vertragsschluss an sich rechtlich zu beanstanden.
Überprüfung des Zahlungsempfängers: In einem nächsten Schritt überprüfen Sie die Rechnung, die Ihnen zugegangen ist. Stammt diese von dem Unternehmen, das im von Ihnen unterschriebenen Formular genannt wurde? Ihr Vertragspartner und das das Geld einfordernde Unternehmen müssen grundsätzlich identisch sein. Denn durch den Vertrag haben Sie sich ausschließlich zur Zahlung an die im Formular benannte Firma verpflichtet. Verlangt ein anderes Unternehmen die Zahlung, so muss es die Berechtigung hierzu nachweisen. Selbst wenn Ihnen eine Zahlungsaufforderung vorliegt, so dürften Sie bei abweichendem Unternehmensnamen überhaupt keine Zahlung an dieses leisten. Denn ohne eine vertragliche Grundlage oder den Nachweis einer Forderungsabtretung / Bevollmächtigung darf das Unternehmen weder Forderungen an Sie stellen, noch müssen Sie Zahlungen an dieses leisten.
In dem hier gegebenen Fall hatte die Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. (NetService) im Formulartext geschrieben, dass sie sich vorbehält, „den Vertrag an einen anderen, dem Auftraggeber vorgestellten Abwickler, Buchhalter sowie Finanz Management Unternehmen zu übertragen“. Das bedeutet, dass NetService zunächst gegenüber meinem Mandanten hätte mitteilen müssen, welches Unternehmen sich bei ihm meldet und die Zahlung einverlangt. Das ist bislang nicht geschehen. Mein Mandant hat lediglich die Rechnung der „Die Verwaltungs UG“ erhalten.
Laut dem Vertrag darf mein Mandant daher keine Zahlungen an die „Die Verwaltungs UG“ leisten. Denn er kann ohne eine Bestätigung seines Vertragspartners nicht erkennen, ob dieser mit der Rechnungsstellung der „Die Verwaltungs UG“ einverstanden ist. Zudem heißt es im Vertragstext eindeutig, dass NetService ein anderes Unternehmen gegenüber dem Kunden erst vorstellen muss. Erst wenn das geschehen ist, wäre eine Zahlung an die „Die Verwaltungs UG“ überhaupt rechtlich möglich.
Rekonstruktion des damaligen Vorgangs: Versuchen Sie sich daran zu erinnern, wie es zur Unterzeichnung des Formulars kam. Wann und unter welchen äußeren Umständen haben Sie unterschrieben? Haben Sie damals eindeutig erkannt, um welche Leistung es sich handelt, von welchem Vertragspartner, und zu welchen Kosten? Falls nein, so kann es sein dass Sie sich bei der Unterzeichnung in einem Irrtum befanden. Dann kann geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt.
Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu überprüfen, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht gegeben sind.
In dem hier vorgestellten Fall hatte sich mein Mandant bei Unterzeichnung des Formulars geirrt, da er dachte, er müsse lediglich die Daten eines bereits in einer vertraglichen Beziehung stehenden Werbeunternehmens überprüfen. Er dachte nicht, dass es sich um ein neues Angebot handelt, und konnte das aus seiner Sicht auch nicht sofort erkennen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Vertrag durch eine Irrtumsanfechtung beseitigt werden kann.
Eine weitere rechtliche Einwendung in derartige Fällen wäre eine außerordentliche sofortige Kündigung. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit dem Branchenbuchanbieter sofort. Hier muss geprüft werden, ob ein sog. "wichtiger Grund" für die sofortige Vertragsbeendigung vorliegt.
Neben der Vertragsanfechtung und der Kündigungsmöglichkeit kann geprüft werden, ob der Vertragsabschluss an sich bestritten werden kann, wie oben bereits angedeutet. Denn ein wirksamer Vertragsschluss erfordert immer „zwei übereinstimmende Willenserklärungen", die aus Angebot und Annahme bestehen. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, oder dass sie es mit einem gänzlich anderen Unternehmen zu tun hat, so besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Willenserklärungen in rechtlicher Hinsicht nicht decken. In einem solchen Fall ist möglicherweise kein wirksamer Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter entstanden. Es besteht dann evtl. keine vertragliche Grundlage für das Aufstellen einer Forderung.
Schriftlicher Widerspruch: In einem weiteren Schritt können Sie nun schriftlich auf die Rechnung reagieren und einen „Widerspruch“ gegen die Rechnung oder Mahnung einlegen. Durch den Widerspruch wird dem Branchenbuchanbieter mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfährt die Firma, dass Sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus.
Durch Ihren Widerspruch und den von Ihnen geltend gemachten rechtlichen Einwendungen kann der Branchenbuchanbieter den gesamten Vorgang überprüfen und eine Aufklärung herbeiführen.
Wichtig ist, dass Sie schriftlich vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den möglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag auch meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Probleme mit einem Branchenbuchvertrag“. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen für Sie hierzu in Frage kommen könnten. Zudem finden Sie dort für viele Situationen passende Musterformulierungen.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag
Kostenlose Erstanfrage zur Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. (NetService) bzw. der "Die Verwaltungs UG" für einen Brancheneintrag in dem Verzeichnis "netbranchen.com"
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. (NetService) oder der "Die Verwaltungs UG" erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt, oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Branchenbuch-Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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- Welche Forderungen macht die Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Netprom Reklam Tic. Ltd. Şti. bekannt?
- Wie kam es zu dem Vertragsabschluss?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung von "Die Verwaltungs UG" oder eines anderen Dienstleisters erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt der Dienstleister an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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