Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG für einen Vertrag mit der Digi Medien GmbH. Abgerechnet wird ein Branchenbucheintrag auf dem Onlineportal "brancheneintrag.online" der Digi Medien GmbH. Meinem Mandanten war ein solcher kostenpflichtiger Vertragsschluss für ein Online-Branchenportal unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma für einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag für ein Online-Branchenportal, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss dazu erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassodienstleister wie die KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG aus Herisau in der Schweiz hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Digi Medien GmbH aus Wilmington in den USA für das Branchenverzeichnis "brancheneintrag.online" ereignet hat.
Rechnung der KVG AG für einen Eintrag im Online-Gewerbeverzeichnis "brancheneintrag.online"
Einer meiner Mandanten erhielt im Mai 2022 eine E-Mail mit einem PDF im Anhang. Diese E-Mail war mit „Branchenbucheintrag 2022/2023“ überschrieben und enthielt den folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei im Anhang der Eintragungsantrag als PDF-Datei für die Veröffentlichung im Branchenbuch 2022/2023. Bitte prüfen Sie die darin enthaltenen Daten auf ihre Richtigkeit und senden Sie uns den Eintragungsantrag bei Annahme für die korrekte Veröffentlichung Ihrer Firmendaten unterschrieben per Email oder an die im Antrag aufgeführte Faxnummer zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Serviceteam der
Digi Medien GmbH
Mein Mandant dachte, dass es sich bei dieser E-Mail um eine Abgleichung von bereits erfassten Daten handelte. Er betreibt ein Ladengeschäft, das in verschiedenen Onlinemedien Werbung schaltet bzw. Brancheneinträge führt. Er ging somit davon aus, dass es sich um einen bereits bestehenden Vertrag handelt, bei dem nur die Daten überprüft bzw. abgeglichen werden müssen. Er öffnete daher den Anhang mit dem PDF, unterschrieb in der Eile des beruflichen Alltags das sich dort befindliche Formular, und schickte es an den Absender zurück.
Im Juni 2022 erhielt mein Mandant plötzlich eine Rechnung der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG mit einem Forderungsbetrag über 899 Euro. In dieser Zahlungsaufforderung teilte die KVG mit, dass ihre Mandantin, die Digi Medien GmbH, die KVG AG dazu beauftragt hat, die im Schreiben benannte Forderung über 899 Euro einzuziehen. Es handele sich dabei um einen „Business Eintrag“ unter „www.brancheneintrag.online“. Dieser Vertrag wurde dem Rechnungsschreiben beigefügt.
Mein Mandant schaute sich erst jetzt den beigefügten Vertrag genauer an und erkannte das damalige Formular wieder, das er im guten Glauben an eine bereits bestehende Vertragsbeziehung unterschrieben hatte. Dort wurde in kleiner Schrift tatsächlich die Digi Medien GmbH als Vertragspartner genannt, als auch die Kosten von 899 Euro pro Jahr sowie die Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren.
Mein Mandant wollte einen solchen Vertrag aber überhaupt nicht eingehen, da ein neuer Branchenbucheintrag für das Ladengeschäft nicht notwendig war. Zudem waren die Kosten für ihn zu hoch angesetzt. Mein Mandant hatte bei Unterzeichnung des Formulars nicht erkannt, dass es sich dabei um einen neuen kostenpflichtigen Werbevertrag mit der Digi Medien GmbH handelt. Hätte er dies rechtzeitig bemerkt, so hätte er niemals unterschrieben. Zudem erhielt er bislang keine Rechnung der Digi Medien GmbH direkt, nur von der KVG AG, welche hier anscheinend als Zahlungsdienstleister oder als Inkassodienstleister arbeitet. Was kann man in einer solchen Situation nun tun?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie plötzlich und unerwartet eine Rechnung für einen Branchenbucheintrag erhalten, obwohl Sie sich nicht an einen kostenpflichtigen Vertragsabschluss erinnern können, so können Sie wie folgt vorgehen:
Überprüfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene und an den Branchenbuchanbieter zurückgeschickte Formular noch vor, so können Sie dieses zunächst einer genauen Überprüfung unterziehen. Wichtig ist, dass die vertragswesentlichen Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und die vertraglichen Leistungen groß und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte dürfen sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern müssen auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Weiterhin müssen die Angaben zu Ihrem Vertragspartner mit denen in der Rechnung und einer evtl. Inkassomahnung übereinstimmen. Sind diese Punkte nicht gegeben, so kann es sein, dass alleine dadurch kein rechtlich korrekter Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht dann die Möglichkeit, den Vertragsschluss an sich rechtlich zu beanstanden.
Überprüfung des Zahlungsempfängers: In einem nächsten Schritt überprüfen Sie die Rechnung, die Ihnen nun zugegangen ist. Stammt diese von dem Unternehmen, das im von Ihnen unterschriebenen Formular genannt wurde? Ihr Vertragspartner und das das Geld einfordernde Unternehmen müssen zunächst identisch sein. Denn durch den Vertrag haben Sie sich ausschließlich zur Zahlung an die im Formular benannte Firma verpflichtet. Verlangt ein anderes Unternehmen die Zahlung, so muss es die Berechtigung hierzu nachweisen. Selbst wenn Ihnen eine Zahlungsaufforderung vorliegt, so dürften Sie bei abweichendem Unternehmensnamen überhaupt keine Zahlung an dieses leisten. Denn ohne eine vertragliche Grundlage oder den Nachweis einer Forderungsabtretung / Bevollmächtigung darf das Unternehmen weder Forderungen an Sie stellen, noch müssen Sie Zahlungen an dieses leisten.
Rekonstruktion des damaligen Vorgangs: Versuchen Sie sich daran zu erinnern, wie es zur Unterzeichnung des Formulars kam. Wann und unter welchen äußeren Umständen haben Sie unterschrieben? Haben Sie damals eindeutig erkannt, um welche Leistung es sich handelt, von welchem Vertragspartner, und zu welchen Kosten? Falls nein, so kann es sein dass Sie sich bei der Unterzeichnung in einem Irrtum befanden. Dann kann geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt.
Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu überprüfen, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht gegeben sind.
Eine weitere rechtliche Einwendung in derartige Fällen wäre eine außerordentliche sofortige Kündigung. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit dem Branchenbuchanbieter sofort. Hier muss geprüft werden, ob ein sog. "wichtiger Grund" für die sofortige Vertragsbeendigung vorliegt.
Neben der Vertragsanfechtung und der Kündigungsmöglichkeit kann geprüft werden, ob der Vertragsabschluss an sich bestritten werden kann, wie oben bereits angedeutet. Denn ein wirksamer Vertragsschluss erfordert immer „zwei übereinstimmende Willenserklärungen", die aus Angebot und Annahme bestehen. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, oder dass sie es mit einem gänzlich anderen Unternehmen zu tun hat, so besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Willenserklärungen in rechtlicher Hinsicht nicht decken. In einem solchen Fall ist möglicherweise kein wirksamer Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter entstanden. Es besteht dann evtl. keine vertragliche Grundlage für das Aufstellen einer Forderung.
Schriftlicher Widerspruch: In einem weiteren Schritt können Sie nun schriftlich auf die Rechnung reagieren und einen „Widerspruch“ gegen die Rechnung oder Mahnung einlegen. Durch den Widerspruch wird dem Branchenbuchanbieter mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfährt die Firma, dass Sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus. Durch Ihren Widerspruch und den von Ihnen geltend gemachten rechtlichen Einwendungen kann der Branchenbuchanbieter den gesamten Vorgang überprüfen und eine Aufklärung herbeiführen.
Wichtig ist, dass Sie schriftlich vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma bzw. der Inkassodienstleister den Sitz außerhalb Deutschlands, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Firma bzw. deren Inkassodienstleister.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den möglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag auch meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Probleme mit einem Branchenbuchvertrag“. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen für Sie hierzu in Frage kommen könnten. Zudem finden Sie dort für viele Situationen passende Musterformulierungen.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag
Kostenlose Erstanfrage zur Digi Medien GmbH / KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Digi Medien GmbH oder der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG erhalten, die Sie sich nicht erklären können oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Branchenbuch-Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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- Welche Forderungen macht die Digi Medien GmbH gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Digi Medien GmbH bekannt?
- Falls ja, wie kam es zu dem Vertragsabschluss?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie ein Schreiben der KVG AG oder eines anderen Inkassodienstleisters erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt der Inkassodienstleister an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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