Eine meiner Mandantinnen erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der Olea Marketing LLC für einen Branchenbucheintrag auf dem Portal "branchenguide.online". Die Forderung wurde dabei von der ProConcepta GmbH aus Basel in der Schweiz geltend gemacht. Meiner Mandantin war ein solcher kostenpflichtiger Vertragsschluss für ein Branchenportal jedoch unbekannt. Was kann sie tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma für einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag für ein Branchenportal im Internet, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassodienstleister wie die ProConcepta GmbH aus Basel in der Schweiz hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Olea Marketing LLC aus Cheyenne in den USA für das Branchenverzeichnis "branchenguide.online" ereignet hat.
Die Olea Marketing LLC verlangt für einen Eintrag auf ihrer Internetseite "branchenguide.online" einen Betrag in Höhe von 900 Euro
Eine meiner Mandantinnen erhielt Ende September 2024 unerwartet eine E-Mail mit der Information über die Möglichkeit, sich in ein Branchenbuch eintragen zu lassen.
In dieser E-Mail hieß es: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ihnen die Eintragungsofferte (PDF-Datei) für die Publikation im Branchenbuch 2024/2025 angehängt. Bitte überprüfen Sie die enthaltenen Informationen auf ihre Richtigkeit. Bei Zustimmung senden Sie uns die unterschriebene Eintragungsofferte bitte per E-Mail oder an die in der Offerte angegebene Faxnummer zurück. Herzliche Grüße Ihr Team der Olea Marketing“
Da meine Mandantin bereits öfter solche Eintragungen vorgenommen hatte, korrigierte sie die fehlerhaften Angaben in dem Formular, ergänzte die noch fehlenden Informationen, und schickte es an den Absender zurück. Sie hatte nicht bemerkt, dass es sich bei dem Formular um einen neuen Eintrag in einem für sie noch unbekannten Gewerberegister handelte.
Nach einiger Zeit erhielt sie plötzlich eine Rechnung der ProConcepta GmbH aus Basel in der Schweiz. Auf dieser Rechnung wurde ein Branchenbucheintrag des Onlineportals „branchenguide.online“ abgerechnet. Dieser Eintrag würde laut Rechnung einen Bruttobetrag in Höhe von 900,00 Euro für den Leistungszeitraum von einem Jahr kosten.
Die ProConcepta GmbH gab an, dass sie gemäß eines Auftrags handele, der von meiner Mandantin an die Olea Marketing LLC erteilt wurde. Die ProConcepta GmbH sei laut dem Schreiben mit der Fakturierung durch ihren Vertragspartner beauftragt worden.
Die Olea Marketing LLC war meiner Mandantin jedoch unbekannt, sie konnte sich nicht an einen Vertrag mit diesem Unternehmen erinnern.
Schließlich erinnerte sie sich an die E-Mail mit dem Formular für einen Eintrag in einem Online-Branchenbuch. Dieses schaute sie sich nun nochmals an und stellte fest, dass darin im unteren Absatz in kleiner Schrift die Olea Marketing LLC aus Cheyenne in den USA als Vertragspartner genannt wurde.
Erst jetzt wurde ihr klar, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag unterzeichnet hatte, ohne dies zu wissen oder zu wollen. Sie unterlag bei Unterzeichnung einem Irrtum.
In dem Formular las meine Mandantin nun, dass es sich um einen Vertrag mit zweijähriger Laufzeit handeln würde, der Gesamtkosten in Höhe von 1.800 Euro aufwies. Diese Laufzeit würde sich noch einmal um ein Jahr verlängern, wenn sie den Vertrag nicht mindestens acht Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres kündigen würde.
Meine Mandantin wollte einen solchen Vertrag aber nie, und möchte nun so schnell wie möglich aus dem Vertrag aussteigen. Was kann sie nun tun?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie ein Rechnungsschreiben der ProConcepta GmbH erhalten haben, welches Forderungen der Olea Marketing LLC geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so sollte diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird der ProConcepta GmbH mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der Olea Marketing LLC bestreiten.
Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfährt die Firma, dass sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus. Durch Ihren Widerspruch kann die Olea Marketing LLC bzw. deren Vertreterin, die ProConcepta GmbH, den gesamten Vorgang überprüfen und eine Aufklärung herbeiführen.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma bzw. der Inkassodiesnteleister den Sitz jedoch außerhalb Deutschlands, wie hier die ProConcepta GmbH in der Schweiz, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Firma bzw. deren Inkassodienstleister.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Überprüfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene Formular noch vor, so können Sie dieses einer genauen Überprüfung unterziehen. Wichtig ist, dass die vertragsrelevanten Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und vertragliche Leistungen groß und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte dürfen sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern müssen auf den ersten Blick gut erkennbar sein.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Ergingen bislang keine Rechnungen direkt von dem Branchenbuchbetreiber, so sollte der Inkassodienstleister diese zunächst nachweisen. Denn Rechnungen sollten den Mahnungen immer vorausgehen. Ein Inkassodienstleister schaltet sich in der Regel immer erst dann ein, wenn das Unternehmen eine Rechnung erstellt hat, Sie diese aber nicht bezahlt haben. Wichtig ist hierbei auch die Prüfung, ob Sie sich bereits im „Verzug“ befinden, also evtl. zusätzliche Kosten im Rahmen dieses Verzugs bezahlen müssen (Zinsen, Mahnkosten, Inkassokosten etc.), oder ob dagegen ein Widerspruch möglich ist.
Überprüfung der Rechnung: Liegt Ihnen die Rechnung vor, so können Sie diese auf ihre Korrektheit überprüfen. Wichtig ist, dass die Rechnung von dem Unternehmen erstellt wurde, bei dem Sie unterzeichnet haben. Zudem muss Ihre eigene Unternehmensadresse richtig sein, als auch die in der Rechnung aufgeführten Leistungen und die Kosten hierfür. Leistungen und Kosten müssen exakt mit dem Auftrag übereinstimmen, den Sie unterschrieben haben.
Anfechtung des Vertrags: In solchen Fällen kann immer geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen dass es sich um ein kostenloses Angebot handelte, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu überprüfen, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind.
Weitere rechtliche Einwendungen: Neben der Vertragsanfechtung kann immer auch geprüft werden, ob der Vertragsabschluss an sich bestritten werden kann, und ob eine außerordentliche sofortige Kündigung in Frage kommt,
Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den möglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Probleme mit einem Branchenbuchvertrag“. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen für Sie hierzu in Frage kommen könnten. Zudem finden Sie dort für viele Situationen passende Musterformulierungen.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag
Kostenlose Erstanfrage zur Olea Marketing LLC / ProConcepta GmbH
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Olea Marketing LLC oder der ProConcepta GmbH erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt, oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Branchenbuch-Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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- Welche Forderungen macht die Olea Marketing LLC gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Olea Marketing LLC bekannt?
- Wie kam es zu dem Vertragsabschluss?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.