Die Firma Repay Forderungsmanagement stellt telefonische Dienstleistungen in Rechnung. Was ist zu tun, wenn eine solche Forderung als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit "Repay Forderungsmanagement" ereignet hat.
Rechnung von Repay Forderungsmanagement per SMS
Einer meiner Mandanten hatte vor einiger Zeit versehentlich auf eine Telefonnummer geklickt, die per Popup plötzlich auf seinem Smartphone erschien. Da diese Verbindung unerwünscht war, und mein Mandant nicht wusste, welche Person oder welches Unternehmen hinter dieser Nummer steckte, brach er die sich aufbauende Verbindung sofort wieder ab.
Dennoch erhielt er nach einiger Zeit eine Rechnung über eine angeblich in Anspruch genommene telefonische Dienstleistung. Diese Rechnung stammt von "Tework" und verlangte die Zahlung eines Betrags in Höhe von 90 Euro. Die Rechnung kam per Post, aber mein Mandant konnte sich nicht erklären woher Tework seine Adresse hatte. Da mein Mandant Ärger vermeiden wollte, und sich unter Druck gesetzt fühlte, leistete er die Zahlung an Tework.
Dennoch erhielt er nach einer Weile eine SMS, ebenfalls von Tework, mit der Aufforderung zur Zahlung von 140 Euro. Tework bedankte sich in dieser SMS für die Zahlung einer Dienstleistung, behauptete aber gleichzeitig, dass eine zweite Dienstleistung in Anspruch genommen wurde, und mahnte dafür nun einen Betrag in Höhe von 140 Euro zur Zahlung an. Tework gab an, dass diese angebliche zweite Dienstleistung genau zu der selben Zeit stattgefunden habe wie die erste Dienstleistung.
Dem kam mein Mandant nicht nach und verweigerte die zweite Zahlung. Demenstprechend verschickte Tework eine weitere Mahnung per SMS und forderte aufgrund der Nichtzahlung nun einen Betrag in Höhe von 198 Euro.
Schließlich meldete sich ca. einen Monat später "Repay Forderungsmanagement" per SMS bei meinem Mandanten und forderte einen Betrag in Höhe von 285 Euro zur Zahlung. Auch Repay Forderungsmanagement bezog sich auf eine telefonische Dienstleistung am selben Datum und zur exakt selben Uhrzeit wie anfangs Tework. Sogar die selbe Handynummer als Teilnehmernummer wurde angegeben.
Das bedeutet, dass Tework die Forderung zwischenzeitlich an Repay Forderungsmanagement abgegeben oder verkauft hat. Einen Nachweis, wie sich der nun abermals erhöhte Forderungsbetrag zusammensetzt liefert Repay Forderungsmanagement nicht. Repay fordert nur zur Überweisung auf das in der SMS angegebene Konto auf und kündigt für den Fall der Nichtzahlung weitere Maßnahmen an.
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise gegen eine Forderung von Repay?
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung für eine telefonische Dienstleistung von Repay Forderungsmanagement erhalten, die Sie Ihrer Erinnerung nach nicht in Anspruch genommen haben, so sollten Sie gegen die Zahlungsaufforderung zunächst schriftlichen Widerspruch einlegen. Teilen Sie der Gegenseite mit, dass Sie die abgerechnete Dienstleistung nicht zuordnen können, und Ihnen ein solcher Vertrag unbekannt ist. Bitten Sie dann die Gegenseite um einen Nachweis der Dienstleistung, als auch des Vertrags.
Immer die Seite, die eine kostenpflichtige Leistung behauptet, ist dazu verpflichtet, diese nachzuweisen. Ebenso verhält es sich mit einem unbekannten Vertrag. Behauptet die Gegenseite, dass ein Vertrag über eine telefonische Dienstleistung geschlossen wurde, dann muss die Gegenseite diesen Vertrag nachweisen. Sie selbst sind zu keinen Nachweisen verpflichtet, da nicht Sie den Vertrag und die Leistung behaupten, sondern die andere Seite.
Im Bereich der telefonischen Dienstleistungen ist die Erbringung eines Nachweises für die Leistung und für den vorherigen Vertragsabschluss natürlich schwierig. Diese könnte beispielsweise darin bestehen, dass die Gegenseite eine telefonische Aufzeichnung vorlegt, in der zu hören ist, dass Sie bewusst und gewollt mit dem Dienstleister telefoniert haben und sowohl die Leistung als auch die Kosten kennen und anerkennen. Ein solche Audioaufzeichnung könnte Ihnen z.B. per E-Mail im MP3-Format zugeschickt werden.
Grundsätzlich müssen Sie sich aber keine Sorgen darüber machen, wie die Gegenseite den Vertrag und die Leistung nachweist. Denn diese ist dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern.
Man muss hierbei den Hintergrund bedenken, dass eine Firma, die telefonische Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenservice bzw. Telefonsex anbietet, sich dessen bewusst ist, dass die Nachweisbarkeit schwierig ist. Sie muss daher bereits im Vorfeld Sorge dafür tragen, dass im Falle des Bestreitens der Leistung und des Vertrags eine Nachweismöglichkeit gegeben ist.
Kann die Gegenseite die Leistung und den Vertrag nicht nachweisen, so sind Sie zu keinen Zahlungen verpflichtet. Sie können dann die sog. „Einrede der Nichtleistung“ vortragen, die besagt, dass Sie dann zu keinen Zahlungen verpflichtet sind, wenn Sie keine Leistung erhalten haben. Ist kein Vertragsnachweis möglich, so können Sie die rechtliche Einwendung des fehlenden Vertragsschlusses erheben.
Wie lege ich gegen eine unberechtigte Forderung Widerspruch ein?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat das forderungsstellende Unternehmen jedoch seinen Sitz im Ausland, so reicht zunächst ein Widerspruch per E-Mail aus. Ein Einschreiben mit Rückschein in das Ausland wäre zu teuer und muss daher nicht von Ihnen vorgenommen werden. Versenden Sie Ihre Widerspruchs-E-Mail dann aber 3x im Abstand von mindestens zehn Minuten.
Haben Sie bislang kein Schreiben und auch keine E-Mail seitens des Gläubigers erhalten, sondern nur eine SMS, wie in diesem Beispiel von Repay Forderungsmanagement, so können Sie natürlich nicht per Brief oder E-Mail antworten. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn Sie zunächst lediglich per SMS antworten. Warten Sie dann ab, ob Ihnen eine schriftliche Rechnung oder Mahnung zugeht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema "Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung". Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen von Repay Forderungsmanagement
Haben Sie ein Problem mit einer Forderung, Rechnung oder Mahnung von Repay Forderungsmanagement, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich der telefonischen Dienstleistungsverträge und sich daran anschließender Inkassomahnungen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Zahlungsaufforderung von Repay Forderungsmanagement zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.