Mein Mandant erhielt eine Rechnung von Phonemax. Darin wird er zur Zahlung von 90 Euro für einen über seinen Mobilfunkanschluss kontaktierten „Service für Erwachsene“ aufgefordert. Mein Mandant kann sich an eine solche Dienstleistung aber nicht erinnern.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Rechnung von Phonemax
Im Mai 2021 ging meinem Mandanten eine Rechnung der Firma „Phonemax“ zu, in der er zur Zahlung eines Betrags von 90 Euro aufgefordert wurde. Die Rechnung ist über die Dienstleistung „Service für Erwachsene“ ausgestellt. Es wird mitgeteilt, dass mein Mandant diesen Service über seinen Telefonanschluss in Anspruch genommen habe, und es wird neben dem genauen Datum und der Uhrzeit die Handynummer meines Mandanten benannt.
Phonemax fordert die Zahlung in bar per Einschreiben an die Adresse „Phonemax, P.O. Box e.11, Tyrsova 100/12, 276 01 Melnik, Czech Republic“ oder per SEPA-Überweisung an eine Bankverbindung in der Tschechischen Republik (in anderen Rechnungen gibt Phonemax auch noch die Adresse "P.O. Box 21, Moravska 9, 120 00 Praha 2, Czech Republic" an).
Phonemax selbst gibt an, dass die Forderung im Wege des "Factorings" geltend gemacht wird. Das bedeutet, dass Phonemax, die Forderung bereits aufgekauft hat und nun auf eigenes Risiko geltend macht. Das heißt, ein Zahlung meines Mandanten würde nicht an den ursprünglichen Forderungsinhaber gehen, sondern an Phonemax. Der ursprüngliche Gläubiger wird im Schreiben von Phonemax nicht benannt.
Mein Mandant kann sich nicht daran erinnern, dass er eine telefonische Dienstleistung über einen „Service für Erwachsene“, womit vermutlich Telefonsex gemeint sein könnte, in Anspruch genommen hat. Auch auf seiner Handyrechnung konnte er unter dem angegebenen Datum keinen Anruf an eine entsprechende Servicerufnummer finden.
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie eine Rechnung für eine telefonische Dienstleistung von Phonemax erhalten, die Sie Ihrer Erinnerung nach nicht in Anspruch genommen haben, so sollten Sie gegen die Zahlungsaufforderung zunächst schriftlichen Widerspruch einlegen. Teilen Sie der Gegenseite mit, dass Sie die abgerechnete Dienstleistung nicht zuordnen können, und Ihnen ein solcher Vertrag vollständig unbekannt ist. Bitten Sie dann die Gegenseite um einen Nachweis der Dienstleistung, als auch des Vertrags.
Immer die Seite, die eine kostenpflichtige Leistung behauptet, ist dazu verpflichtet, diese nachzuweisen. Ebenso verhält es sich mit einem unbekannten Vertrag. Behauptet die Gegenseite, dass ein Vertrag über eine telefonische Dienstleistung geschlossen wurde, dann muss die Gegenseite diesen Vertrag nachweisen. Sie selbst sind zu keinen Nachweisen verpflichtet, da nicht Sie den Vertrag und die Leistung behaupten, sondern die andere Seite.
Im Bereich der telefonischen Dienstleistung ist die Erbringung eines Nachweises für die Leistung und für den vorherigen Vertragsabschluss natürlich schwierig. Diese könnte beispielsweise darin bestehen, dass die Gegenseite eine telefonische Aufzeichnung vorlegt, in der zu hören ist, dass Sie bewusst und gewollt mit dem Dienstleister telefoniert haben und sowohl die Leistung als auch die Kosten kennen und anerkennen. Ein solche Audioaufzeichnung könnte Ihnen z.B. per E-Mail im MP3-Format zugeschickt werden.
Grundsätzlich müssen Sie sich aber keine Sorgen darüber machen, wie die Gegenseite den Vertrag und die Leistung nachweist. Denn diese ist dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern.
Man muss hierbei den Hintergrund bedenken, dass eine Firma, die telefonische Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenservice bzw. Telefonsex anbietet, sich dessen bewusst ist, dass die Nachweisbarkeit schwierig ist. Sie muss daher bereits im Vorfeld Sorge dafür tragen, dass im Falle des Bestreitens der Leistung und des Vertrags eine Nachweismöglichkeit gegeben ist.
Kann die Gegenseite die Leistung und den Vertrag nicht nachweisen, so sind Sie zu keinen Zahlungen verpflichtet. Sie können dann die sog. „Einrede der Nichtleistung“ vortragen, die besagt, dass Sie dann zu keinen Zahlungen verpflichtet sind, wenn Sie keine Leistung erhalten haben. Ist kein Vertragsnachweis möglich, so können Sie die rechtliche Einwendung des fehlenden Vertragsschlusses erheben.
Welche Musterformulierung kann ich verwenden?
Werden Sie mit einer Rechnung für telefonische Dienstleistungen konfrontiert, die Sie sich nicht erklären können, so verwenden Sie den folgenden Mustertext für einen Widerspruch:
„Sie haben mir eine Rechnung vom (Datum) über (Betrag) zukommen lassen. Ich kann mich jedoch an die von Ihnen abgerechnete telefonische Dienstleistung nicht erinnern. Ich bitte Sie daher um einen Nachweis, welche Dienstleistung das konkret war. Zudem bitte ich Sie um den Nachweis eines zugrundeliegenden Vertrags, aus dem sich deutlich ergibt, dass mir die genaue Dienstleistung und deren konkrete Kosten benannt wurden. Sollte Ihnen ein Nachweis der Leistung nicht möglich sein, so erhebe ich bereits jetzt rein vorsorglich die Einrede der Nichtleistung, da Sie ohne Leistungserbringung zu keinen Forderungen berechtigt sind. Können Sie keinen Vertrag nachweisen, so mache ich Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass Sie ohne eine vertragliche Grundlage kein Recht besitzen, Rechnungen gegen mich geltend zu machen.“
Haben Sie eine Rechnung von Phonemax für eine Ihnen unbekannte telefonische Dienstleistung im Bereich Erwachsenenservice erhalten, so können Sie diese Musterformulierung verwenden, um gegen die Rechnung Widerspruch einzulegen. Sicherlich wird sich die Angelegenheit dann schnell mit Phoenmax klären.
Anderer Fall: Zahlungsaufforderung an den Empfänger "Mediascape Forderungsmanagement"
In einem anderen Fall erhielt mein Mandant eine Nachricht auf sein Handy, in der ihm eine für ihn unbekannte Forderung in Höhe von 285 Euro genannt wurde. Die Zahlung sollte aber nicht direkt an Phonemax erfolgen, sondern an den Zahlungsempfänger "Mediascape Forderungsmanagement". Es besteht die Möglichkeit, dass Mediascape hier als weiterer Zahlungsdienstleister zwischengeschaltet wurde, der die offenen Forderungen von Phonemax geltend macht. Als Grund für die Forderung wurde "Telefon Sexservice" benannt, und das Datum der Dienstleistung.
In einem solchen Fall gilt die gleiche Vorgehensweise wie oben geschildert. Ist die von Mediascape Forderungsmanagement geltend gemachte Forderung unbekannt, so muss zunächst die vertragliche Grundlage nachgewiesen werden. Sowohl Phonemax als auch Mediascape Forderungsmanagement sind darüber zu informieren, dass die Forderung nicht anerkannt sondern widersprochen wird. Phonemax bzw. Mediascape Forderungsmanagement als Vertreter sind dann dazu verpflichtet, die vertragliche Grunslage nachzuweisen, die die Basis ihrer Forderung ist.
Forderung von "Telesmart" und anschließend von Phonemax
Wieder in einem anderen Fall erhielt einer meiner Mandanten zunächst eine Rechnung von "Telesmart" mit der Adresse, P.O. Box 173, Olsanska 38/9, 130 00 Praha 3, Czech Republic. Gefordert wurde ein Betrag von 90 Euro. Telesmart teilte in der Rechnung mit, dass die Forderung aufgrund Factorings übernommen wurde. Factoring steht für Forderungsverkauf, was bedeutet, dass Telesmart die Forderung von einer anderen Firma aufgekauft hatte. Der ursprüngliche Forderungsinhaber, also der Anbieter des Erotikdienstes, wurde von Telesmart nicht benannt.
Nach einigen Wochen meldete sich Phonemax bei meinem Mandanten und bat um Zahlung. Phonemax teilte in der Rechnung mit, dass man die Forderung von Telesmart übernommen habe. Der geforderte Betrag von 90 Euro erhöhte sich um weitere 50 Euro auf 140 Euro.
Da sich mein Mandant diesen Vertragsschluss nicht erklären konnte, galt die oben beschriebene Vorgehensweise. Das heißt, Telesmart bzw. Phonemax mussten dazu aufgefordert werden, den angeblich bestehenden Vertragsschluss nachzuweisen.
Inkassobüro "REVAST Forderungsmanagement" schaltet sich ein
Einer meiner Mandanten erhielt im Anschluss an die Rechnung von Phonemax eine Mahnung des Inkassounternehmens REVAST Forderungsmanagement aus Prag (P.O.Box c.41, Karlinske nam. 186 00 Praha / Czech Republic). REVAST Forderungsmanagement forderte neben der Hauptforderung von 90 Euro weitere 50 Euro an Mahnkosten des Mandanten, 58 Euro für Bearbeitungsgebühren des Mandanten, und eine allgemeine Verzugspauschale in Höhe von 72 Euro. Der Gesamtbetrag, den REVAST schließlich geltend machte, lag bei 270 Euro.
Da die Hauptforderung mangels konkretem Vertragsabschluss allerdings unberechtigt war, können hier in rechtlicher Hinsicht keine Verzugskosten enstehen, so dass der gesamte Betrag von 270 Euro als unberechtigt zu werten ist und daher widersprochen werden kann.
Weitere Vorgehensweise: Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben auch tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderderungswiderspruch
Kostenlose Erstanfrage zu Phonemax
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung von Phonemax erhalten, die in Ihren Augen unberechtigt erscheint, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Mit wem liegen Sie im Streit?
- Was genau ist passiert? Bitte schildern Sie mir das Problem mit einigen wenigen Sätzen, die das wichtigste Geschehen kurz zusammenfassen.
- Haben Sie schon selbst Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen?
- Falls eine Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, wie hoch ist diese?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet oder hat sich eine gegnerische Anwaltskanzlei bei Ihnen gemeldet?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
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