Mein Mandant erhielt eine Rechnung von TECOM aus Prag in Tschechien. Darin wurde er zur Zahlung von 90 Euro für eine angeblich in Anspruch genommene telefonische Dienstleistung aufgefordert. Mein Mandant kann sich an eine solche Dienstleistung aber nicht erinnern.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man ein Forderungsschreiben einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit dem Inkassodienstleister "TECOM" aus Prag (Tschechische Republik) ereignet hat. TECOM ließ meinem Mandanten eine Rechnung über 90 Euro und schließlich eine Mahnung über 140 Euro für telefonische Dienstleistungen zukommen, welche mein Mandant seines Wissens nach nie in Anspruch genommen hatte.
Forderung von TECOM für ein angebliches Telefonat im Januar 2024
Einer meiner Mandanten erhielt im Februar 2024 ein Rechnungsschreiben der Firma „TECOM“ aus Prag/Tschechien. In dieser Rechnung teilte TECOM mit, dass mein Mandant angeblich einen „Service für besondere sexuelle Ansprüche“ genutzt, aber noch nicht bezahlt habe.
Der angebliche Service für besondere sexuelle Ansprüche wurde Anfang Januar 2024 in Anspruch genommen, und die Dienstleistung wäre laut TECOM über den „Telefonanschluss“ meines Mandanten geführt worden. Hierzu gab TECOM die Handynummer meines Mandanten an.
In dem Rechnungsschreiben forderte TECOM nun einen Betrag in Höhe von 90 Euro zur Zahlung. Diese 90 Euro sollten innerhalb von acht Tagen auf eine von TECOM benannte Bankverbindung in der Tschechischen Republik überwiesen werden.
Möglich sei laut TECOM auch eine Zahlung in bar per Einschreiben an die von TECOM angegeben Adresse „P.O. Box 3, Freyova 945/35, 190 00 Praha 93 / Czech Republic“
Bei Nichtzahlung würde mein Mandant laut TECOM in Verzug geraten, mit den entsprechenden Verzugsfolgen.
Schließlich gab TECOM noch an, dass die Forderung im Wege des Factorings geltend gemacht würde. Das bedeutet, TECOM kauft die Forderung eines anderen Unternehmens auf und macht sie anschließend für dieses Unternehmen geltend, aber im eigenen Namen. Das ursprüngliche Unternehmen, das die Forderung zuvor innehatte, nannte TECOM nicht in der Rechnung. TECOM fungiert damit als eine Art Inkassodienstleister, da die Forderung aus einem Vertrag mit einer anderen Firma geltend gemacht werden.
Mein Mandant reagierte nicht auf die Rechnung von TECOM und leistete keine Zahlung. Daher ging ihm nach ein paar Wochen ein weiteres Schreiben von TECOM zu, diesmal als „Mahnung“ betitelt. In dieser Mahnung forderte TECOM nun einen Gesamtbetrag in Höhe von 140 Euro.
Auch in dieser Mahnung teilte TECOM mit, dass es sich um einen unbezahlten Service für besondere sexuelle Ansprüche handeln würde. Als Verzugskosten setzte TECOM 50 Euro an, so dass sich der Gesamtbetrag von 140 Euro ergab. Diesmal teilte TECOM jedoch eine andere Adresse zur Barzahlung mit: „P.O. Box 21, Moravska 9, 120 00 Praha 2 / Czech Republic“
Mein Mandant konnte sich an die von TECOM angegebene telefonische Dienstleistung vom Januar 2024 nicht erinnern. Er hätte niemals eine solche Leistung in Anspruch genommen, schon gar nicht zu diesem Preis. Ihm war der Name „TECOM“ vollständig unbekannt. Was kann mein Mandant nun tun? Wie kann gegen eine solche als unberechtigt erscheinende Forderung von TECOM vorgegangen werden?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie eine Rechnung für eine telefonische Dienstleistung von TECOM erhalten, die Sie Ihrer Erinnerung nach nicht in Anspruch genommen haben, so sollten Sie gegen die Zahlungsaufforderung zunächst schriftlich Widerspruch einlegen.
Teilen Sie TECOM mit, dass Sie die abgerechnete Dienstleistung nicht zuordnen können, und Ihnen ein solcher Vertrag vollständig unbekannt ist. Bitten Sie dann TECOM um einen Nachweis der Dienstleistung, als auch des Vertrags. Fragen Sie TECOM, über welches Unternehmen die telefonische Dienstleistung in Anspruch genommen wurde.
Immer die Seite, die eine kostenpflichtige Leistung behauptet, ist dazu verpflichtet, diese nachzuweisen. Ebenso verhält es sich mit einem unbekannten Vertrag. Behauptet TECOM, dass ein Vertrag über eine telefonische Dienstleistung geschlossen wurde, dann muss TECOM diesen Vertrag nachweisen. Sie selbst sind zu keinen Nachweisen verpflichtet, da nicht Sie den Vertrag und die Leistung behaupten, sondern TECOM.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben auch tatsächlich erreicht.
Hat die Firma ihren Sitz jedoch außerhalb Deutschlands, so wie hier TECOM in Tschechien, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Gegenseite.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Kostenlose Erstanfrage zu TECOM
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung von TECOM erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung von TECOM zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht TECOM gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein solcher Vertrag über eine telefonische Dienstleistung bekannt?
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.