Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) für einen Vertrag mit der Weko Media LLC. Abgerechnet wird ein Branchenbucheintrag auf dem Portal "firmeneintrag.net" der Weko Media LLC. Meinem Mandanten war ein solcher kostenpflichtiger Vertragsschluss für ein Branchenportal unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken
Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma für einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag für ein Online-Branchenportal, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss dazu erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassodienstleister wie die KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) aus Herisau in der Schweiz hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Weko Media LLC und der KVG AG für das Branchenverzeichnis "firmeneintrag.net" ereignet hat.
Plötzlicher Vertrag mit der Weko Media LLC - Rechnung der KVG AG für einen Branchenbucheintrag auf "firmeneintrag.net"
Einer meiner Mandanten erhielt Anfang Juni 2024 eine E-Mail mit einem PDF im Anhang. Dieses PDF enthielt ein Formular, welches mit „Firmeneintrag Berlin“ übertitelt war.
Mein Mandant ging davon aus, dass er darin nur die Daten seiner Praxis korrigieren musste. Diese waren im Formular noch falsch eingetragen, da er seinen Praxissitz vor kurzem geändert hatte.
Er trug also die neuen Adressdaten ein, setzte Datum und Ort in die dafür vorgesehene Zeile, und unterschrieb das Formular. Dann schickte er es per E-Mail zurück an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse.
Nach der ersten Sichtung und während des Ausfüllens des Formulars fiel meinem Mandanten nicht auf, dass im Kleingedruckten rechts an der Seite und unter den auszufüllenden Zeilen im Kleingedruckten die „Weko Media LLC“ als Vertragspartner genannt wurde, und dass es sich bei dem Formular um einen Neuantrag für das Branchenverzeichnis „firmeneintrag.net“ handelte, zum Preis von 930 Euro jährlich für die Eintragungsgebühr und einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren.
Dementsprechend war er überrascht, als er plötzlich eine Zahlungsaufforderung einer für ihn unbekannten „KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG“ erhielt. Diese ging ihm Ende Juli 2024 zu und war mit der Überschrift „Kostenrechnung“ übertitelt.
Die KVG AG teilte in dieser Rechnung mit, dass sie von der Weko Media LLC beauftragt wurde, die aus der schriftlichen Anmeldung zum Business Eintrag auf dem Portal „firmeneintrag.net“ resultierende Forderung einzuziehen.
Weiter schrieb die KVG AG, dass der Vertrag ihr vorliege und fügte diesen noch einmal als Kopie anbei. Aus diesem Grund bat die KVG AG schließlich, einen Betrag in Höhe von 930 Euro auf ein von ihr angegebenes Konto bei der Baloise Bank in der Schweiz einzuzahlen.
Erst jetzt erkannte mein Mandant, dass er anscheinend versehentlich und ungewollt einen Vertrag zur Eintragung in ein Gewerberegister unterschrieben hatte. Dies wollte er nicht, und hatte dies beim Ausfüllen des Formulars auch nicht bemerkt. Er hatte als Absicht lediglich die Korrektur der im Formular falsch angegeben Daten, nicht jedoch den Abschluss eines neuen kostenpflichtigen Vertrags zur Eintragung in ein Firmenportal. Er benötigte eine solche Eintragung überhaupt nicht und hätte, wenn er das erkannt hätte, nie einem solchen Vertrag nicht zugestimmt. Was kann er nun gegen den ungewollten Vertragsschluss unternehmen?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie plötzlich und unerwartet eine Rechnung der Weko Media LLC bzw. der KVG AG für einen Branchenbucheintrag in dem Onlineverzeichnis „firmeneintrag.net“ erhalten, obwohl Sie sich nicht an einen solchen kostenpflichtigen Vertragsabschluss erinnern können, so ist eine mögliche Vorgehensweise wie folgt:
Überprüfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene und an den Branchenbuchanbieter Weko Media LLC zurückgeschickte Formular noch vor, so können Sie dieses zunächst einer genauen Überprüfung unterziehen. Prüfen Sie, ob die vertragswesentlichen Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und die vertraglichen Leistungen groß und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte sollten sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern sollten auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Sind diese Punkte nicht gegeben, so kann es sein, dass alleine dadurch kein rechtlich korrekter Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht dann die Möglichkeit, den Vertragsschluss an sich rechtlich zu beanstanden.
Rekonstruktion des damaligen Vorgangs: Versuchen Sie sich daran zu erinnern, wie es zur Unterzeichnung des Formulars kam. Wann und unter welchen äußeren Umständen haben Sie unterschrieben? Haben Sie damals eindeutig erkannt, um welche Leistung es sich handelt, von welchem Vertragspartner, und zu welchen Kosten? Falls nein, so kann es sein dass Sie sich bei der Unterzeichnung in einem Irrtum befanden. Dann kann geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt.
Anfechtung wegen Irrtums: Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu überprüfen, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht gegeben sind.
Außerordentliche Kündigung: Eine weitere rechtliche Einwendung in derartige Fällen wäre eine außerordentliche sofortige Kündigung. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit dem Branchenbuchanbieter sofort, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Hier kann geprüft werden, ob ein sog. "wichtiger Grund" für die sofortige Vertragsbeendigung vorliegt.
Bestreiten des Vertragsschlusses: Neben der Vertragsanfechtung und der Kündigungsmöglichkeit kann geprüft werden, ob der Vertragsabschluss an sich bestritten werden kann, wie oben bereits angedeutet. Denn ein wirksamer Vertragsschluss erfordert immer „zwei übereinstimmende Willenserklärungen", die aus Angebot und Annahme bestehen. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, oder dass sie es mit einem gänzlich anderen Unternehmen zu tun hat, so besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Willenserklärungen in rechtlicher Hinsicht nicht decken. In einem solchen Fall ist möglicherweise kein wirksamer Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter Weko Media LLC entstanden. Es besteht dann evtl. keine vertragliche Grundlage für das Aufstellen einer Forderung.
Schriftlicher Widerspruch: In einem weiteren Schritt können Sie nun schriftlich auf die Rechnung reagieren und einen „Widerspruch“ gegen die Rechnung einlegen. Durch den Widerspruch wird dem Branchenbuchanbieter Weko Media LLC mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfährt die Weko Media LLC, dass Sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus. Durch Ihren Widerspruch und den von Ihnen geltend gemachten rechtlichen Einwendungen kann der Branchenbuchanbieter den gesamten Vorgang überprüfen und eine Aufklärung herbeiführen.
Hat sich wie in dem hier beschriebenen Fall bereits ein Zahlungsdienstleister wie die KVG AG eingeschaltet, so kann der Widerspruch direkt an die KVG AG gerichtet werden. Die KVG AG prüft dann Ihr Widerspruchsschreiben und hält Rücksprache mit ihrer Auftraggeberin Weko Media LLC.
Wichtig ist, dass Sie schriftlich vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma bzw. der Inkassodienstleister den Sitz außerhalb Deutschlands, so wie hier die KVG AG in der Schweiz, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Firma bzw. deren Inkassodienstleister.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den möglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag auch meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Probleme mit einem Branchenbuchvertrag“. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen für Sie hierzu in Frage kommen könnten. Zudem finden Sie dort für viele Situationen passende Musterformulierungen.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag
Kostenlose Erstanfrage zur Weko Media LLC / KVG AG
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Weko Media LLC oder der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) erhalten, die Sie sich nicht erklären können, oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Branchenbuch-Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Weko Media LLC oder der KVG AG zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Weko Media LLC gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Weko Media LLC bekannt?
- Wie kam es zu dem Vertragsabschluss?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung von der KVG AG oder eines anderen Inkassodienstleisters erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt der Inkassodienstleister an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Ihr Verbraucheranwalt in Berlin
Weitere Links
- Übersicht der Blog-Artikel der Kanzlei Hollweck
- Startseite der Kanzlei Hollweck
Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.