Einer meiner Mandanten entdeckte eine Abbuchung der „Media Websolutions B.V.“ in Höhe von 39,90 Euro auf seinem Kontoauszug. Meinem Mandanten war ein Vertrag mit der Media Websolutions B.V. jedoch unbekannt. Was kann er nun tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Findet sich eine Abbuchung einer unbekannten Firma auf dem Kontoauszug, und kann man sich nicht an einen Vertrag mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Firma „Media Websolutions B.V.“ aus den Niederlanden ereignet hat.
Die Media Websolutions B.V. bucht per Lastschrift 39,90 Euro vom Konto meines Mandanten ab
Einer meiner Mandanten überprüfte wie immer online die auf seinem Bankkonto vorgenommenen Abbuchungen. Dabei entdeckte er plötzlich die Abbuchung einer Firma mit dem Namen „Media Websolutions B.V.“, welche einen Betrag in Höhe von 39,90 Euro eingezogen hatte.
Weitere Erläuterungen, für welchen Vertrag oder für welche Leistungen die Lastschrift erfolgte, waren nicht ersichtlich. Im Verwendungszweck der Kontobelastung fanden sich lediglich verschiedene Zahlen, so dass mein Mandant darüber keine Zuordnung vornehmen konnte.
Nach einer Weile sah mein Mandant, dass nun auch die Webbilling AG eine Abbuchung in Höhe von 39,90 Euro von seinem Konto vorgenommen hatte. Als Verwendungszweck gab die Webbilling AG eine meinem Mandanten unbekannte Rechnungsnummer an, als auch die Internetseite „mwsbill.com“. Auch diese Lastschrift konnte mein Mandant nicht zuordnen. Die Seite „mwsbill.com“ war ihm unbekannt.
Mein Mandant überlegte, welche Verträge er in der letzten Zeit abgeschlossen hatte, oder welche Anmeldungen er wo vorgenommen hatte. Dabei fiel ihm ein, dass er sich vor einiger Zeit online auf zwei Seiten registriert hatte, auf denen es seiner Ansicht nach um die Vermittlung von Datingkontakten ging.
Jedoch hatte er sich seines Wissens nach dort nur für eine kostenfreie Version registriert, und bewusst kein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen. Auf diesen Internetseiten wurden ihm unter anderem der Kauf von "Coins" angeboten, was mein Mandant aber nicht getätigt hatte.
Ihm war unklar, ob die jetzigen Abbuchungen mit diesen beiden Registrierungen zusammen hängen könnten. Zumal er die Anmeldung unter einem anderen Namen gemacht hatte, und auch nicht seine Bankverbindung angegeben hatte. Was kann mein Mandant nun tun?
Wer ist die Media Websolutions B.V. ?
Die Media Websolutions B.V. ist laut eigenen Angaben auf ihrer Homepage „www.mediawebsolutionsbv.com“ ein Dienstleister im Onlinebereich und hat ihren Firmensitz unter der Adresse „Flight Forum 40, 5657 DB Eindhoven, Niederlande“.
Laut der Homepage bietet die Media Websolutions B.V. „Bereitstellung von Online-Unterhaltung in Spitzenqualität“ und beschreibt sich mit den Worten „Die Media Websolutions B.V. hat sich als oberstes Ziel gesetzt, Ihnen internationale Online-Unterhaltungsprodukte von höchster Qualität zu liefern.“
Auf der Homepage erklärt die Media Websolutions B.V., dass sie Abbuchungen diskret vornimmt, also nicht unter dem Namen des von ihr betriebenen Onlineportals, sondern unter den Bezeichnungen „mwsbill.com“ oder „wmservice.net“. Das erklärt, warum mein Mandant über den reinen Lastschrifttext nicht das zugehörige Onlineportal erfahren konnte.
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wurde eine Abbuchung per Lastschrift von Ihrem Konto durch die Media Websolutions B.V. vorgenommen, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte dieser Forderung zunächst widersprochen werden.
Durch den Widerspruch wird Media Websolutions B.V. mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Media Websolutions B.V. hat dann die Möglichkeit, auf Ihren Widerspruch einzugehen und den gesamten Vorgang zu überprüfen.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Die Postadresse als auch die E-Mail-Adresse erfahren Sie in einem Fall wie hier über das „Impressum“ auf der Homepage der Media Websolutions B.V.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma ihren Sitz jedoch außerhalb Deutschlands, so wie hier die Media Websolutions B.V. in den Niederlanden, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Gegenseite.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Rückbuchung einer Banklastschrift: Hat die Media Websolutions B.V. bereits Lastschriften von Ihrem Konto vorgenommen, wie in diesem Fall geschildert, so können Sie eine Rückbuchung direkt über Ihre Bank veranlassen. Das ist sinnvoll, da die vertragliche Situation noch nicht geklärt ist und die Abbuchungen daher möglicherweise zu Unrecht erfolgt sind. Abbuchungen von einem Bankkonto sollten nur dann erfolgen, wenn beide Seiten (Sie und die Firma) den Vertrag gebilligt haben und Sie keine rechtlichen Einwendungen gegen den Vertrag erhoben haben.
Sie können eine solche Rückbuchung gefahrlos vornehmen, da Sie gleichzeitig einen schriftlichen Widerspruch an die Media Websolutions B.V. richten. Die Firma erfährt daher unmittelbar im Zusammenhang mit der Rückbuchung, warum Sie diese vorgenommen haben, und warum Sie der Forderung widersprechen.
Eine Rückbuchung ist unproblematisch innerhalb von acht Wochen ab Kontobelastung möglich. In bestimmten Fällen kann eine Rückbuchung sogar bis zu 13 Monate zurück in die Vergangenheit ausgeführt werden.
Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber Lastschriften
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Ist Ihnen bislang kein Vertrag mit der Media Websolutions B.V. bekannt, und haben Sie noch keine Vertragsbestätigung erhalten, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann die Media Websolutions B.V. dazu aufgefordert werden, den Vertrag zu beweisen. Denn erst wenn eine vertragliche Grundlage nachgewiesen ist, kann auf dieser Grundlage eine Forderung gegen Sie geltend gemacht werden.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Haben Sie bislang keine Rechnungen erhalten, sondern nur Abbuchungen auf Ihrem Bankkonto festgestellt, so können Sie auch nach den entsprechenden Rechnungsdokumenten fragen.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag mit der Media Websolutions B.V. handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben.
Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf eventuell sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich, wenn die rechtlichen Gegebenheiten dazu vorliegen.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag mit der Media Websolutions B.V. durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich an einer Stelle im Internet o.ä. registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen.
Erklärung der Kündigung: Zusätzlich kann geprüft werden, ob in einer Situation wie hier, in der anscheinend ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann.
Sie können in Ihrem Schreiben aber in jedem Fall die sog. „ordentliche Kündigung zum Laufzeitende“ erklären. Damit haben Sie, selbst wenn Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag in irgend einer Ihnen derzeit noch unbekannten Form abgeschlossen haben, zumindest schon einmal die Kündigung zum regulären Laufzeitende erklärt.
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Haben Sie ein Begrüßungsschreiben, eine Rechnung oder eine Mahnung der Media Websolutions B.V. erhalten, oder wurde eine Bankabbuchung/Lastschrift von Ihrem Konto durch die Media Websolutions B.V. oder einen Zahlungsdienstleister wie die Webbilling AG vorgenommen, die Sie sich nicht erklären können, oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir den Abbuchungstext der Media Websolutions B.V., ein Begrüßungsschreiben oder eine Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Media Websolutions B.V. zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Media Websolutions B.V. gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit Media Websolutions B.V. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Wurde diese Abbuchung durch einen Zahlungsdienstleister durchgeführt?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.