Eine meiner Mandantinnen erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der Bonibutler Ltd. für die Nutzung der Internetseite „vorscore.com“ Meiner Mandantin war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann sie tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Bonibutler Ltd. aus Manchester und deren Onlineportal „Vorscore“ ereignet hat.
Plötzliches Mahnschreiben der Bonibutler Ltd. per E-Mail
Eine meiner Mandantinnen erhielt jetzt Anfang Juni 2024 unerwartet eine E-Mail der Bonibutler Ltd., welche mit „Letzte Zahlungserinnerung“ und „Vorscore.com“ überschrieben war. In dieser E-Mail wurde meine Mandantin zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 99,42 Euro angemahnt.
Der E-Mail lag ein PDF bei, das ebenfalls den Titel „Zahlungserinnerung“ trug. In diesem Schreiben teilte die Bonibutler Ltd. mit, dass sich die offene Forderung auf eine Mitgliedschaft bei „vorscore.com“ beziehen würde.
Laut der Homepage von Vorscore bietet das Unternehmen Dienstleistungen rund um die Schufa an. So schreibt die Bonibutler Ltd. dort u.a.: „Keine negative Schufa mehr. Erst wenn Sie wissen welche Informationen über Sie festgehalten sind, kann man etwas zur Verbesserung tun. Und wir helfen Ihnen dabei! Gemeinsam schätzen wir Möglichkeiten ab, Ihre Schufa zu korrigieren.“
In der Zahlungserinnerung wurde meiner Mandantin die Daten ihrer Bestellung auf „vorscore.com“ mitgeteilt, wie Kundennummer, Bestelldatum, zugeteilte IP-Adresse, Ihre E-Mail-Adresse und ihre Handynummer.
Abgerechnet wurde ein „Vorscore-Portal Zugang 12 Monate“ zu einem Betrag von 89,42 Euro. Da hierzu noch 10 Euro Mahngebühr hinzukamen, ergab sich ein Endbetrag von 99,42 Euro. Dieser Betrag solle laut der Bonibutler Ltd. auf ein Konto von „Unity“ überwiesen werden.
Die Bonibutler Ltd. setzte in ihrer Mahnung eine Frist, bis wann der Betrag gezahlt werden müsse. Für den Fall der ausbleibenden Zahlung kündigt die Bonibutler Ltd. an, dass dann weitere Kosten wie beispielsweise Anwaltskosten und Gerichtskosten hinzukämen.
Meine Mandantin konnte sich jedoch nicht an einen Vertrag mit der Bonibutler Ltd. erinnern. Ihr war dieses Unternehmen vollständig unbekannt, auch das Portal „Vorscore“. Mit dieser E-Mail-Mahnung hörte sie zum ersten mal von der Bonibutler Ltd. und deren Leistungen. Eine vorherige Rechnung oder Mahnung erhielt sie nicht. Auch der Zahlungsempfänger „Unity“ war ihr unbekannt. Was kann sie nun tun?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie eine Rechnung der Bonibutler Ltd. für das Portal „Vorscore“ erhalten haben, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte dieser Forderung zunächst widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird der Bonibutler Ltd. mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen aus der Ihnen übersandten Rechnung bestreiten.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma ihren Sitz jedoch außerhalb Deutschlands, so wie hier die Bonibutler Ltd. in England, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Gegenseite.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Erging bislang keine Rechnung direkt von der Bonibutler Ltd., so sollte diese zunächst nachgewiesen werden. Denn Rechnungen gehen Mahnungen in aller Regel voraus.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag mit der Bonibutler Ltd. handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt, wenn dessen rechtliche Voraussetzungen vorliegen, den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall kann der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich sein.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag mit der Bonibutler Ltd. durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich an einer Stelle im Internet o.ä. registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Kostenlose Erstanfrage zur Bonibutler Ltd.
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Bonibutler Ltd. für deren Portal Vorscore erhalten, die Sie sich nicht erklären können oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Bonibutler Ltd. zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Bonibutler Ltd. gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Bonibutler Ltd. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.